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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
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VB.2017.00452
Urteil
der 1. Kammer
vom 16. November 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Regina Meier.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadtrat Uster,
Beschwerdegegner,
betreffend teilweise
Verweigerung der Baubewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Mit Beschluss vom 10. Mai 2016 erteilte der Stadtrat
Uster der A AG die Baubewilligung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses
an der C-Strasse 01 in Uster (Kat.-Nrn. 02 und 03), verweigerte aber
die Bewilligung für zwei Kleinwohnungen im Untergeschoss des Gebäudes.
II.
Hiergegen rekurrierte die A AG am 20. Juni 2016
an das Baurekursgericht. Dieses wies das Rechtsmittel am 7. Juni 2017 ab.
III.
Gegen den Entscheid des Baurekursgerichts erhob die A AG
am 12. Juli 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids wie auch des Stadtratsbeschlusses,
soweit darin die baurechtliche Bewilligung für die beiden Kleinwohnungen
verweigert wurde, alles unter den gesetzlichen Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Am 21. August 2017 beantragte das Baurekursgericht
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Der Stadtrat Uster
beantragte am 13. September 2017 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der A AG. Diese hielt mit
Replik vom 25. September 2017 an ihren Anträgen fest. Am 13. Oktober
2017 reichte der Stadtrat Uster die Duplik ein. Die A AG liess sich in der
Folge nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG) zur Behandlung der Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin beabsichtigt, an der C-Strasse 01
in Uster ein Mehrfamilienhaus zu erstellen. Für die beiden streitbetroffenen
Einzimmerwohnungen im Untergeschoss verweigerte der Stadtrat Uster die
Baubewilligung, da diese keine genügende über dem Erdreich liegende
Fensterfläche aufweisen und die geplante, den Fenstern vorgelagerte Bepflanzung
mit Bodendeckern die oberirdische Fensterfläche weiter reduziere, was zu einer
ungenügenden Belichtung führe.
Aus den eingereichten Plänen ist ersichtlich, dass die
Raumhöhe der Einzimmerwohnungen rund 2.40 m beträgt. Die unteren
ca. 1.70 m liegen unter dem Erdreich. Die oberen ca. 0.70 m der
knapp unterhalb der Zimmerdecke beginnenden Fensterfront liegen entsprechend
über dem Erdreich, der untere Teil der Fenster führt in einen Lichtschacht,
dessen Rückwand rund 0.50 m von der Fensterscheibe entfernt ist. Weiter
würde die Belichtung durch die geplanten ca. 20–30 cm hohen
Bodendeckerpflanzen beschränkt.
2.2 Gemäss § 302 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975
(PBG) sind Wohn- und Schlafräume mit Fenstern zu versehen, die über dem
Erdreich liegen, ins Freie führen und in ausreichendem Masse geöffnet werden
können; die Fensterfläche hat wenigstens einen Zehntel der Bodenfläche zu
betragen. Der Luftraum vor den Fenstern darf horizontal und in gewissem Umfang
auch seitlich nicht verstellt sein (BRKE II Nr. 52/2001 vom
13. März 2001 in BEZ 2001 Nr. 30).
2.3 Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass der über dem
Erdreich zu liegen kommende Teil der Fenster – allerdings ohne Einbezug von
Bodendeckerpflanzen – mehr als ein Zehntel der Bodenfläche der Wohnungen
betrage. Zu Recht macht die Beschwerdegegnerin jedoch geltend, dass diese
Regelung nicht das einzige massgebende Kriterium für eine genügende Belichtung
ist. Nicht einwandfreie wohnhygienische Verhältnisse können auch vorliegen,
wenn das Mindestmass der Fensterfläche von 10 % der Bodenfläche erfüllt
ist (Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und
Baurecht, 5. A., Zürich 2011, S. 972). Der Blick durch das Fenster
ist vorliegend bis auf eine Raumhöhe von ca. 1.70 m horizontal und
seitlich verstellt bzw. endet im ca. 0.50 m schmalen Lichtschacht unter
dem Erdreich. Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Beschluss unter
Bezugnahme auf die örtlichen Gegebenheiten eingehend und nachvollziehbar
dargelegt, dass die wohnhygienischen Anforderungen gemäss § 302
Abs. 2 PBG für Wohn- und Schlafräume nicht erfüllt seien, weil die
streitbetroffenen Fenster in einen Lichtschacht führen. Wie die Vorinstanz zu
Recht festhält, ist es unter diesen Umständen unerheblich, ob die Sicht aus dem
Fenster zusätzlich noch durch eine Bepflanzung reduziert wird. Es ist nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin und das Baurekursgericht vor diesem
Hintergrund einen genügenden Lichteinfall verneinten.
3.
3.1 Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, dass bei
besonderen Verhältnissen von der Regelung in § 302 Abs. 2 PBG
abgewichen werden kann, weshalb gestützt auf § 302 Abs. 3 PBG bzw.
§ 220 PBG die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung hätte geprüft werden
sollen; dies namentlich mit Blick darauf, dass die geplanten Kleinwohnungen dem
Raumplanungsziel der Verdichtung des Siedlungsgebiets zuträglich seien.
Ausserdem stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass mit einer
Nebenbestimmung gemäss § 321 PBG eine Bepflanzung direkt vor den Fenstern
untersagt und unter diesen Umständen die Baubewilligung erteilt werden könnte.
3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass das Vorhandensein von
Bodendeckerpflanzen nicht entscheidend ist für die Beurteilung, dass die
Belichtung durch die streitbetroffenen Fenster ungenügend wäre (siehe oben
E. 2.3). Eine diesbezügliche Nebenbestimmung wäre mithin nicht
zielführend. Weiter gilt, dass § 302 Abs. 3 PBG als Spezialbestimmung
der Generalklausel betreffend Ausnahmebewilligungen in § 220 PBG vorgeht (Fritsche/Bösch/Wipf,
S. 1127). Entsprechend bleibt einzig die Möglichkeit einer
Ausnahmebewilligung nach § 302 Abs. 3 PBG zu prüfen.
3.3 Abweichungen von § 302 Abs. 2 PBG
sind bei besonderen Verhältnissen zulässig, insbesondere zum Schutz vor
übermässigen Einwirkungen öffentlicher Bauten und Anlagen, sowie bei
einschränkenden Schutzbestimmungen für die Dachgestaltungen bei geschützten
Einzelobjekten oder in Kernzonen (§ 302 Abs. 3 PBG).
Im hier zu beurteilenden Fall liegt keine der in dieser
Norm angeführten Situationen vor. Die Aufzählung ist jedoch nicht
abschliessend; eine Ausnahmebewilligung ist auch in weiteren Fällen möglich. Es
ist der Vorinstanz allerdings darin zuzustimmen, dass keine besonderen
Verhältnisse vorliegen, welche die Prüfung einer Ausnahmebewilligung rechtfertigen
würden: Die ungenügende Belichtung ist namentlich nicht etwa aus
topographischen Gründen entstanden; vielmehr wurde der Lichtschacht bewusst
geplant. Ohnehin wäre im vorliegenden Fall eine Belichtung durch ein
oberirdisch 0.70 m schmales Fensterband knapp unter der Zimmerdecke
deutlich ungenügend, weshalb das dem Projekt entgegenstehende öffentliche
Interesse an wohnhygienisch einwandfreien Verhältnissen relativ schwer wiegt.
Ausnahmebewilligungen dürfen solchen Anliegen nicht zuwiderlaufen (Fritsche/Bösch/Wipf, S. 1130). Das Interesse
der Beschwerdeführerin an der Durchführung ihres projektierten Wohnkonzepts und
das Interesse an einer verdichteten Bauweise könnten somit eine
Ausnahmebewilligung nicht rechtfertigen. Folglich ist nicht zu beanstanden,
dass die Beschwerdegegnerin die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung gemäss
§ 302 Abs. 3 PBG nicht geprüft bzw. keine solche erteilt hat.
Damit ist die Beschwerde insgesamt als unbegründet
abzuweisen.
4.
Entsprechend dem
Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihr aufgrund ihres Unterliegens von vornherein nicht
zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegnerin steht in dieser
Konstellation ebenfalls keine Entschädigung zu. Obsiegenden grösseren
Gemeinwesen wird bloss ausnahmsweise eine solche zugesprochen, wenn
ausserordentliche Bemühungen nötig waren, welche über das hinausgehen, wofür
das betreffende Gemeinwesen organisatorisch eingerichtet ist (Kaspar Plüss,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 17 N. 54). Der Aufwand vor der
zweiten Rechtsmittelinstanz blieb für die Beschwerdegegnerin jedoch – obgleich
sie verwaltungsinterne Fachleute beiziehen musste – relativ bescheiden.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 3'120.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …