{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "16.11.2017", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00452_16-11-2017.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217674&W10_KEY=4467071&nTrefferzeile=10&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f76ef46c530647d216d2517293de99ed"}, "Num": [" VB.2017.00452"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17..2.16.1  VB.2017.00452"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17..2.16.1  VB.2017.00452"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17..2.16.1  VB.2017.00452"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teilweise Verweigerung der Baubewilligung | Teilweise Verweigerung einer Baubewilligung wegen ungen\u00fcgender Belichtung. Gem\u00e4ss \u00a7 302 Abs. 2 PBG sind Wohn- und Schlafr\u00e4ume mit Fenstern zu versehen, die \u00fcber dem Erdreich liegen. Die Fensterfl\u00e4che hat wenigstens einen Zehntel der Bodenfl\u00e4che zu betragen. Der Luftraum vor den Fenstern darf horizontal und in gewissem Umfang auch seitlich nicht verstellt sein (E. 2.2). Der Blick durch das Fenster ist vorliegend bis auf eine Raumh\u00f6he von ca. 1.70 m horizontal und seitlich verstellt bzw. endet im ca. 0.50 m schmalen Lichtschacht unter dem Erdreich. Daher liegen ungen\u00fcgende wohnhygienische Verh\u00e4ltnisse vor, obwohl der \u00fcber dem Erdreich zu liegen kommende Teil der Fenster mehr als ein Zehntel der Bodenfl\u00e4che betr\u00e4gt (E. 2.3). \u00a7 302 Abs. 3 PBG geht als Spezialbestimmung der Generalklausel betreffend Ausnahmebewilligungen in \u00a7 220 PBG vor. Abweichungen von \u00a7 302 Abs. 2 PBG sind demnach bei besonderen Verh\u00e4ltnissen zul\u00e4ssig, insbesondere zum Schutz vor \u00fcberm\u00e4ssigen Einwirkungen \u00f6ffentlicher Bauten und Anlagen, sowie bei einschr\u00e4nkenden Schutzbestimmungen f\u00fcr die Dachgestaltungen bei gesch\u00fctzten Einzelobjekten oder in Kernzonen. Im hier zu beurteilenden Fall liegt keine der in dieser Norm angef\u00fchrten Situationen vor, die Aufz\u00e4hlung ist jedoch nicht abschliessend. Es ist der Vorinstanz allerdings darin zuzustimmen, dass keine besonderen Verh\u00e4ltnisse vorliegen, welche die Pr\u00fcfung einer Ausnahmebewilligung rechtfertigen w\u00fcrden. Die Belichtungssituation ist deutlich ungen\u00fcgend, weshalb das \u00f6ffentliche Interesse an wohnhygienisch einwandfreien Verh\u00e4ltnissen relativ schwer wiegt. Ausnahmebewilligungen d\u00fcrfen solchen Anliegen nicht zuwiderlaufen; die Interessen der Bauherrschaft verm\u00f6gen keine Ausnahmebewilligung zu rechtfertigen (E. 3.3). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:47:16", "Checksum": "0a1b63edc20a85dfece7e4c493da1dfc"}