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VB.2017.00455
Urteil
des Einzelrichters
vom 28. August 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.
In Sachen
A, zzt. JVA B, Beschwerdeführer,
gegen
1. Justizvollzug Kanton Zürich, Rechtsdienst der Amtsleitung,
2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Urlaub, hat sich ergeben: I. A. A, geboren 1966, von Nigeria, pflegte eine Beziehung zu C, nigerianische Staatsangehörige (geb. 1980), aus der die beiden Söhne D (geb. 2006) und E (geb. 2008) stammen. Im Rahmen der Ausübung seines Besuchsrechts aus der inzwischen aufgelösten Beziehung zu C brachte A seine beiden Söhne, die er am 15. Oktober 2011 zu sich auf Besuch gehabt hatte, entgegen der Vereinbarung nicht über die involvierte Beiständin der Mutter zurück, sondern reiste ohne deren Wissen mit ihnen nach Nigeria und gab sie in die Hände seiner Familienangehörigen, wo sie sich seither befinden. Seit Ende November 2011 trägt C zwar die alleinige elterliche Sorge über die beiden Söhne, ohne sie allerdings ausüben zu können. B. Nach dem Bezirksgericht Zürich (Urteil vom 3. Juni 2013) wurde A schliesslich vom Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 21. Oktober 2015 der mehrfachen qualifizierten Entführung im Sinn von Art. 183 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 184 Abs. 4 des Strafgesetzbuches (StGB) sowie des mehrfachen Entziehens von Minderjährigen im Sinn von Art. 220 StGB schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Jahren bestraft (abzüglich 1'453 Tage bereits erstandene Haft). Eine Beschwerde von A gegen dieses Urteil wies das Bundesgericht mit Urteil vom 14. April 2016 ab. C. Seit dem 26. Mai 2015 befindet sich A in der Justizvollzugsanstalt B. Zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe waren am 8. Juli 2016 verbüsst. Das ordentliche Strafende fällt auf den 31. Oktober 2018. Am 9. Juni 2016 ersuchte A um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug auf den frühestmöglichen Termin, die ihm das Amt für Justizvollzug mit Verfügung vom 29. Juni 2016 verweigerte. Nach der Direktion der Justiz und des Innern (Verfügung vom 7. September 2016; fortan Justizdirektion) verweigerte auch das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 29. Dezember 2016 A die beantragte bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Das Bundesgericht wies eine dagegen gerichtete Beschwerde von A mit Urteil vom 19. Juli 2017 ab. Mit Verfügung vom 13. Juli 2017 wies das Amt für Justizvollzug die bedingte Entlassung im Rahmen der jährlichen Überprüfung ab (Art. 86 Abs. 3 StGB). Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass A diesen Entscheid inzwischen angefochten hätte. D. Mit Gesuch vom 17. März 2017 (Eingang) verlangte A die Gewährung eines begleiteten Beziehungsurlaubs für Dienstag, 11. April 2017, ab 7.30 Uhr. Gestützt auf den Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt vom 4. April 2017 wies deren Direktion das Urlaubsgesuch von A mit Verfügung vom 7. April 2017 ab. II. Dagegen erhob A mit Eingabe vom 25. April 2017 Rekurs bei der Justizdirektion und verlangte die Aufhebung der Verfügung vom 7. April 2017 und die Gewährung des beantragten Urlaubs aus dem Strafvollzug. Mit Verfügung vom 22. Juni 2017 wies die Justizdirektion den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat. III. A. Dagegen erhob A mit Eingabe vom 11. Juli 2017 Beschwerde am Verwaltungsgericht und verlangte, (1.) die Verfügung der – recte – Justizdirektion vom 22. Juni 2017 sei aufzuheben, und es sei unverzüglich der Urlaub/die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug anzuordnen. Ausserdem seien (2.) von der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Zürich die vollständigen Akten in Sachen D und E zu edieren. Es seien ferner (3.) alle "frühere Beweisen Anträgen ZBW-Tradition Heirat Dokuments", drei Fotoaufnahmen der Hochzeit in Nigeria etc. beizuziehen. Schliesslich sei ihm (4.) eine angemessene Entschädigung sowie eine Genugtuung von Fr. 200.- pro Tag erlittener [wohl Strafvollzug] zuzusprechen, und (5.) seien ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erlassen. B. Weiter stellte er das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen, nämlich (1.) eine Klarstellung bezüglich C betreffend ihre Heirat in der Schweiz am 12. Januar 2012; (2.) die Abänderung der Beschlüsse des Bezirksrats [wohl Zürich] vom 26. Januar 2012; schliesslich (3.) die Edition sämtlicher Akten durch die KESB der Stadt Zürich in Sachen D und E; und (4.) einen "Vorschlag Plan" für D und E betreffend Rückreise in die Schweiz nach seiner bedingten Entlassung, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. C. Die Justizdirektion beantragte mit Eingabe vom 19. Juli 2017 die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf den angefochtenen Entscheid. Das Amt für Justizvollzug verlangte mit Eingabe vom 8. August 2017 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Die Oberstaatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom 8. September 2017 ausführlich vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Hierzu äusserte sich A mit Eingaben vom 21. und 22. September 2017. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2017 verzichtete die Oberstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme dazu. Am 18. Oktober 2017 (Poststempel) reichte A unaufgefordert und ohne weitere Bemerkungen weitere Akten ein. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Die Beurteilung fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit, da kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). 1.2 Der Termin, für den der Beschwerdeführer Urlaub verlangt hatte (11. April 2017), war schon im Zeitpunkt des Rekursverfahrens überholt (vorn II.). Es stellt sich somit die Frage, ob sich der Beschwerdeführer zur Beurteilung seines abgelehnten Gesuchs um Beziehungsurlaub auf ein Rechtsschutzinteresse stützen kann. Vom Erfordernis eines aktuellen Interesses kann abgesehen werden, wenn eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die sonst der behördlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass die rechtliche Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (BGE 131 II 670 E. 1.2; RB 1998 Nr. 41 E. 2b; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 25; VGr, 21. Dezember 2017, VB.2017.00463, E. 3.2). Es ist jederzeit damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer erneut ein Gesuch um Beziehungsurlaub stellt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.3 Streitgegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet allein die Verfügung der Justizdirektion vom 22. Juni 2017, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung eines Beziehungsurlaubs abgewiesen wurde. Rekurs- wie Beschwerdeantrag dürfen nur Sachbegehren enthalten, über welche die Vorinstanz entschieden hat oder hätte entscheiden müssen (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20a N. 10). Soweit der Beschwerdeführer neben der Gewährung des verlangten Urlaubs beantragt, er sei bedingt zu entlassen, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten, war doch die bedingte Entlassung vor Vorinstanz nicht zu beurteilen. 1.4 Der Antrag muss klar, eindeutig und unbedingt sein (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 15, § 54 N. 1). Der Beschwerdeführer verlangt im Beschwerdeverfahren erstmals eine "Genugtuung von Fr. 200.- pro Tag erlittener" – vermutlich – Freiheitsstrafe, nachdem er das Strafurteil des Obergerichts vom 21. Oktober 2015 bis heute nicht akzeptiert (dazu hinten E. 4.4). In finanziellen Streitigkeiten muss der Antrag betragsmässig bestimmt oder bestimmbar sein (Griffel, § 23 N. 15; VGr, 15. Dezember 2003, VB.2003.00362, E. 1.2). Das ist vorliegend nicht der Fall, gibt der Beschwerdeführer doch weder an, für welche Anzahl Tage er eine Genugtuung verlangt, noch begründet er seinen Antrag überhaupt. Vor allem aber geht auch dieser Antrag über den vorinstanzlichen Verfahrensgegenstand hinaus und bildet ein neues, rechtlich unzulässiges Begehren (Donatsch, § 52 N. 11, § 20a N. 9 f.; vgl. dazu BGr, 12. Juli 2016, 2C_575/2016, E. 1.2). Auch insofern ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. An der Zuständigkeit des Einzelrichters ändert sich sodann nichts (vgl. § 38b Abs. 1 lit. c VGR). 1.5 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es seien sämtliche Akten der KESB betreffend seine beiden Söhne beizuziehen – derselbe prozessuale Antrag wird im Rahmen vorsorglicher Massnahmen gestellt (vorn III.B.) –, hat dieser Antrag mit dem Streitgegenstand nichts zu tun, weshalb er abzuweisen ist. Dasselbe gilt für den prozessualen Antrag, wonach Beweise und Dokumente über die Heirat in Nigeria mit C beizuziehen seien. 1.6 Der Beschwerdeführer verlangt die Anordnung vorsorglicher Massnahmen. Deren Zweck liegt darin, den tatsächlichen oder rechtlichen Zustand während der Hängigkeit des Verfahrens einstweilen zu regeln. Sie gewähren vorläufigen Rechtsschutz, bis das Rechtsverhältnis definitiv geregelt ist. Entsprechend können sie nur zum Schutz jener Interessen angeordnet werden, die innerhalb des Verfahrensgegenstands liegen, wie er durch das Rechtsbegehren festgelegt ist. Mehr, als im Hauptverfahren in der Sache zu erreichen ist, kann auch vorsorglich nicht erwirkt werden (Regina Kiener, Kommentar VRG, § 6 N. 2, 15). Die vom Beschwerdeführer beantragten vorsorglichen Massnahmen, welche vornehmlich die Heirat von C sowie Beschlüsse und Aktenedition in Zusammenhang mit seinen Söhnen betreffen, stehen in keinem Zusammenhang mit der Gewährung eines Beziehungsurlaubs. Darauf ist daher nicht einzutreten. 1.7 Soweit der Beschwerdeführer das Strafurteil vom 21. Oktober 2015 kritisiert, kann darauf nicht mehr eingegangen werden, ist dieses doch mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 14. April 2016 rechtskräftig geworden (BGr, 19. Juli 2017, 6B_215/2017, E. 1.3) und bildete damit rechtsgültige Basis für den anschliessenden Strafvollzug. 1.8 Der Beschwerdeführer verlangt schliesslich unter Hinweis darauf, dass er rechtsunkundig sei, einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Bei der Klärung der Frage, ob eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung sachlich notwendig ist, sind die konkreten Umstände des Einzelfalls und die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften zu berücksichtigen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 77). Während die Betroffenheit des Beschwerdeführers durch die Verweigerung eines Beziehungsurlaubs bejaht werden kann, bietet das vorliegende Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine Schwierigkeiten, die den Beizug einer Rechtsvertretung notwendig machten. Auch wenn der Beschwerdeführer nicht rechtskundig ist, zeigen seine Rechtsschriften, dass er sich durchaus mit den rechtlichen Problemen auseinanderzusetzen und seinen Standpunkt geltend zu machen weiss, weshalb sein Gesuch abzuweisen ist. 2. 2.1 Vollzugsöffnungen sind Lockerungen im Freiheitsentzug, namentlich – neben anderen – die Gewährung von Urlaub und die bedingte Entlassung (Art. 75a Abs. 2 StGB). Dem Gefangenen ist zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht (Art. 84 Abs. 6 StGB). Dabei müssen Flucht- und Rückfallgefahr im Einzelfall sorgfältig geprüft werden (BGr, 17. Juli 2015, 6B_1028/2014, E. 3.5). 2.2 Art. 84 Abs. 6 StGB enthält die Rahmenvorschriften zum Hafturlaub. Die Einzelheiten der Urlaubsgewährung richten sich nach kantonalem Recht und den für den Kanton jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien (BGr, 18. Dezember 2015, 6B_619/2015, E. 2.5). Nach § 56 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) werden Urlaub und Ausgang gemäss den Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung bewilligt (ebenso § 61 Abs. 1 JVV). Fluchtgefährliche Personen erhalten keinen Ausgang oder Urlaub (§ 61 Abs. 4 JVV). 2.3 Die Ostschweizer Strafvollzugskommission erliess unter dem 7. April 2006 Richtlinien über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung (fortan Richtlinien), welche für eingewiesene Personen im Normalvollzug gelten (offener und geschlossener Strafvollzug) und unter den Voraussetzungen von Art. 84 Abs. 6 StGB Ausgänge und Urlaube als bewilligte, zeitlich begrenzte Abwesenheiten von der Vollzugseinrichtung regeln (Ziff. 1.1 und 1.2 der Richtlinien). Eingewiesenen Personen können Ausgang und Urlaub neben anderem bewilligt werden, wenn aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos die Gefahr einer Flucht oder der Begehung weiterer Straftaten hinreichend verneint oder einer verbleibenden Gefahr durch begleitende Massnahmen oder Auflagen ausreichend begegnet werden kann (Ziff. 4.1 lit. b/a der Richtlinien). Um den geregelten Ablauf der Vollzugsöffnung sicherzustellen, kann für Ausgang und Urlaub eine Begleitung der eingewiesenen Person angeordnet werden (Ziff. 4.2 der Richtlinien). 3. 3.1 Die Vorinstanz berief sich im angefochtenen Entscheid vorab auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. Dezember 2016, wonach die Tat des Beschwerdeführers ein sogenanntes Dauerdelikt sei. Dauerdelikte sind erst beendet, wenn der strafrechtswidrige Zustand aufhört. Die Vorinstanz gestand dem Beschwerdeführer den ernsthaften Willen, sich um eine Rückkehr der Kinder aus Nigeria in die Schweiz einzusetzen, nicht zu, womit er die rechtswidrige Situation bezüglich Unterbringung der Kinder fortsetzt. Dies führte im Hinblick auf eine mögliche Rückfallgefahr zur Annahme einer schlechten Legalprognose, was die Gewährung von Urlaub verbiete. 3.2 Die Vorinstanz ging zudem von Fluchtgefahr beim Beschwerdeführer aus. Dieser habe einen Bruder, der in der Schweiz wohne, und weitere Verwandte in Nigeria und Europa. Ob er nach Verbüssung der Strafe in der Schweiz bleiben könne oder mit einer ausländerrechtlichen Massnahme (Ausweisung) rechnen müsse, habe das Migrationsamt noch nicht entschieden, doch könne diese Frage als Rechtsfrage ohne Auskunft des Migrationsamtes beantwortet werden. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner langjährigen Freiheitsstrafe kaum damit rechnen könne, nach Verbüssung der Strafe in der Schweiz zu verbleiben. Ausgehend vom begangenen Dauerdelikt und der Fortdauer der Entführung müsse er gar damit rechnen, nach der Strafverbüssung erneut verurteilt zu werden (so auch das Bundesgericht im Urteil vom 19. Juli 2017, 6B_215/2017, E. 2.3). Er hätte demnach durch eine Flucht anlässlich eines Urlaubs nichts zu verlieren, was ebenfalls gegen die Gewährung eines Urlaubs spreche. 3.3 Schliesslich wies die Vorinstanz darauf hin, dass eine (unbewaffnete) Begleitperson anlässlich der Urlaubsbegleitung höchstens einem minimen, impulsiven Fluchtgedanken des Beschwerdeführers begegnen, eine Flucht tatsächlich aber nicht – etwa durch physischen Einsatz – verhindern könnte. Sie kam zum Schluss, dass das öffentliche Interesse an einer ordnungsgemässen Weiterführung des Strafvollzugs den spezialpräventiven Zweck der Gewährung von Beziehungsurlauben klar überwiege. 4. Diesen ausführlichen und überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz ist vollumfänglich beizupflichten (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, vom wohlbegründeten Entscheid der Vorinstanz abzuweichen. 4.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinen Rechtsschriften die Verweigerung des beantragten Urlaubs kaum erwähnt. Seine Begründung beruht offensichtlich darauf, das dem Strafvollzug zugrunde liegende Strafurteil und damit generell seine Inhaftierung infrage zu stellen. Darauf ist nicht einzugehen (vorn E. 1.7). 4.2 Der Beschwerdeführer beharrt darauf, mit C nach nigerianischem Recht verheiratet zu sein. Entsprechend sei diese von ihm bis heute nicht geschieden. Nach wie vor wirft er ihr vor, dass sie sich gesetzeswidrig und in Verneinung der bestehenden (traditionellen) Ehe im Januar 2012 mit einem Schweizer verheiratet, Sozialgelder missbraucht, sich in der Prostitution und mit den Kindern im Drogenhandel betätigt habe. Ähnliche Vorwürfe bildeten schon Teil seiner Verteidigung im Strafverfahren. Das Obergericht erachtete in seinem Urteil vom 21. Oktober 2015 die Vorwürfe an C, sie sei in Drogengeschäfte verwickelt, allerdings als Schutzbehauptungen. Das immer wieder vorgebrachte Argument des Klägers, er habe seine Kinder als verantwortungsvoller Vater zum Schutz vor ihrer Mutter nach Nigeria verbringen müssen, erweist sich daher schlichtweg als falsch, abgesehen davon, dass es sein Vorgehen in keiner Weise rechtfertigen könnte. Tatsache ist weiter, dass der Beschwerdeführer und C nie – mindestens nie in nach Schweizer Recht anerkannter Weise – verheiratet waren. Dass die traditionelle Ehe hier anerkannt worden wäre, belegt der Beschwerdeführer nicht. Vielmehr musste mangels ehelicher Partnerschaft die elterliche Sorge und Obhut durch die Vormundschaftsbehörde Zürich geregelt werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers tragen die Kinder deshalb den Namen von C, auch wenn er sie nach seinem Namen benennt. 4.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er müsste sich nur persönlich vor Ort in Nigeria gegenüber den Oberhäuptern seiner Stammesgemeinschaft und dem Familiengericht (Customary Court) in F, Nigeria, für eine Rückreise seiner Söhne einsetzen, was durch den weiteren Gefängnisaufenthalt nicht möglich sei. Inwiefern dies mit der Gewährung des beantragten Urlaubs von einem Tag zu tun hat, geht aus diesen Vorbringen nicht hervor. 4.4 Dasselbe gilt für den Vorwurf des Beschwerdeführers, seine Unschuldsvermutung sei (durch das Strafurteil) verletzt worden. Man habe das manipulierte Strafverfahren dazu missbraucht, seinen Widerstand zu brechen und ihn mit rassistischen Motiven zu erpressen. Er sei nach "schweizerischen und nigerianischen Rechtsexperten" berechtigt gewesen, seine Söhne nach Nigeria zu verbringen, was nichts mit einer Entführung zu tun habe. Diese Ausführungen zeigen lediglich, dass der Beschwerdeführer tatsächlich – und entgegen anderslautenden Beteuerungen – nicht gewillt ist, an der bestehenden Situation mit den Kindern das Geringste zu ändern, da er sich wie schon im Strafverfahren vor Obergericht im Recht fühlt. Die Motivation, seine Söhne nach Afrika zu verbringen, liegt denn auch darin, dass seine "Machtposition gestützt auf nigerianisches Recht rechtskonform" sei. Das deckt sich mit den Feststellungen im obergerichtlichen Strafurteil, wonach es dem Beschwerdeführer beim Verbringen der Kinder nach Nigeria mitnichten um deren Wohl gegangen sei, sondern darum, C und den schweizerischen Behörden klarzumachen, dass das Sorgerecht über die beiden Kinder ihm alleine zustehe und er nicht daran denke, sich an Entscheide schweizerischer Behörden zu halten. Daran hat sich bis heute offenkundig nichts geändert, auch nicht dadurch, dass der Beschwerdeführer inzwischen eine Adresse bezeichnet hat, wo sich die Kinder in Nigeria aufhalten sollen. Dies ist insofern von Bedeutung, als sich damit das Dauerdelikt fortsetzt. Die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten ist damit akut, was gegen eine Gewährung von Urlaub spricht (vorn E. 2.2, 2.3), wie dies die Vorinstanz zu Recht ausführte. 4.5 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers trifft es auch nicht zu, dass in seinem Fall punkto Strafmass aus rassistischen Gründen andere Massstäbe als in anderen Fällen angewandt würden. In einem mit dem vorliegenden vergleichbaren Fall wurde der Täter, der seine Kinder nach Tunesien entführt hatte, nach einer ersten Freiheitsstrafe von sechs Jahren erneut mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren bestraft, nachdem er keine Anstalten getroffen hatte, seine Kinder zur sorgeberechtigten Mutter in die Schweiz zurückzuführen (BGr, 17. Mai 2017, 6B_248/2017). Daraus lässt sich vielmehr eine erhebliche Fluchtgefahr ableiten, könnte sich der Beschwerdeführer mit einer Flucht doch einer weiteren Bestrafung entziehen. 4.6 Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Bei diesem Ausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Allerdings stellte er das Gesuch, die Kosten seien ihm zu erlassen (vorn III.A.), unter Hinweis auf seine Mittellosigkeit. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Die vorliegende Beschwerde erweist sich nach dem Ausgeführten jedoch als aussichtslos, weshalb ihm die unentgeltliche Prozessführung nicht gewährt werden kann. Eine Entschädigung ist dem Beschwerdeführer angesichts seines Unterliegens nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an … |