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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
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VB.2017.00458
Urteil
der 2. Kammer
vom 15. November 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
I.
A. A,
geboren 1985, Staatsangehörige von Serbien, heiratete am 29. Dezember 2006
C, der damals im Besitz einer Niederlassungsbewilligung war. Am 23. August
2007 reiste sie in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs
eine Aufenthaltsbewilligung. Ende Juni 2009 verliess C die Schweiz (ohne sich
abzumelden). Infolgedessen widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 25. Juni
2010 die Aufenthaltsbewilligung von A. Dagegen erhob A am 28. Juli 2010
Rekurs beim Regierungsrat. Am 30. September 2010 reiste C erneut in die
Schweiz ein und nahm das eheliche Zusammenleben wieder auf.
B. Mit
Verfügung vom 10. August 2011 stellte das Migrationsamt fest, dass die
Niederlassungsbewilligung von C erloschen ist und erteilte ihm gestützt auf
Art. 30 Abs. 1 lit. k des Ausländergesetzes vom 16. Dezember
2005 (AuG; Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern, die
im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren) eine
Aufenthaltsbewilligung. Infolgedessen ersuchte A am 8. Dezember 2011 um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann
(Familiennachzugsgesuch). Dieses Familiennachzugsgesuch wies das Migrationsamt
mit Verfügung vom 17. Januar 2012 aufgrund der nicht ausreichenden
finanziellen Mittel der Eheleute ab. Gegen diese Verfügung erhob A am
14. Februar 2012 Rekurs bei der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion.
Diese hiess den Rekurs teilweise gut, hob die Verfügung vom 17. Januar
2012 auf und überwies die Akten an den Regierungsrat zuhanden des hängigen
Rekursverfahrens.
C. Am
3. September 2012 ersuchte C um Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung. Mit Beschluss vom 11. Februar 2015 hiess der
Regierungsrat den Rekurs von A gegen die Verfügungen vom 25. Juni 2010
bzw. 17. Januar 2012 teilweise gut, hob diese auf soweit sie nicht
gegenstandslos geworden waren, wies den Rekurs im Übrigen ab und wies die Sache
zum neuen Entscheid an das Migrationsamt zurück. Mit Verfügung vom
24. September 2015 wies das Migrationsamt das Gesuch von C um Verlängerung
seiner Aufenthaltsbewilligung ab, worauf dieser am 5. November 2015 die
Schweiz verliess.
D. Mit
Verfügung 14. März 2016 wies das Migrationsamt das Gesuch um Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung von A vom 8. Dezember 2011 ab und setzte ihr
Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 14. Mai 2016. Weiter stellte es
fest, dass ein allfälliger Rekurs gegen diese Verfügung keine aufschiebende
Wirkung entfalte.
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 19. Juni 2017 ab, soweit er
nicht gegenstandslos geworden war und setzte A Frist zum Verlassen der Schweiz
bis am 15. September 2017.
III.
Mit Beschwerde vom 16. Juli 2017 beantragte A, es
sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihr eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In
formeller Hinsicht beantragte sie, es sei festzustellen, dass der vorliegenden
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme und ihr den weiteren Aufenthalt
sowie die Erwerbstätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber für die Dauer des
Beschwerdeverfahrens ausdrücklich zu bewilligen.
Mit Präsidialverfügung vom 12. Juli 2017 wurde
angemerkt, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu
unterbleiben haben.
Während die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt
nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,
nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20
Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1 Die
Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid erwogen, dass die Besonderheit des
Falles darin liege, dass das Rekursverfahren vor dem Regierungsrat insgesamt
über fünf Jahre in Anspruch genommen habe und sich in der Zwischenzeit der
Sachverhalt verändert habe. Zum Zeitpunkt der Einreichung des
Familiennachzugsgesuchs sei der Ehegatte der Beschwerdeführerin im Besitz einer
Aufenthaltsbewilligung gewesen und in der Folge habe er die Schweiz am
5. November 2015 verlassen. Er habe somit nicht über ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt, weshalb die Beschwerdeführerin auch
keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus
Art. 8 der Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) habe
ableiten können und die Erteilung im Ermessen der zuständigen Behörde gelegen
habe. Der überlangen und nicht von der Beschwerdeführerin verschuldeten
Verfahrensdauer sei jedoch insoweit Rechnung zu tragen, als dass die
Beschwerdeführerin so zu behandeln sei, als wäre sie während dieser Zeit im
Besitz einer Aufenthaltsbewilligung im Sinn von Art. 44 AuG gewesen. Die
Vorinstanz prüfte in der Folge die "Verlängerung" der
Aufenthaltsbewilligung analog zu Art. 77 Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) und kam zum Schluss, dass
die Voraussetzungen für eine "Verlängerung" der
Aufenthaltsbewilligung nicht erfüllt seien. Es liege auch kein schwerwiegender
persönlicher Härtefall vor, weshalb ihr auch nach pflichtgemässem Ermessen
keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sei.
2.2
2.2.1
Im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen haben die Parteien
Anspruch auf Beurteilung innert nützlicher Frist (Art. 29 Abs. 1 BV;
§ 4a VRG, vgl. auch § 27c VRG). Die Vorinstanz ist zwar zu Recht von
einer überlangen Verfahrensdauer ausgegangen, dauerte das Rekursverfahren beim
Regierungsrat über fünf Jahre, jedoch kann die Beschwerdeführerin wegen einer Missachtung des Beschleunigungsgebotes nicht so behandelt
werden, als hätte sie eine Aufenthaltsbewilligung gehabt. Aus
einer allfälligen Missachtung des Beschleunigungsgebotes nach Art. 29
Abs. 1 BV lässt sich grundsätzlich kein absoluter Anspruch auf eine
positive Leistung des Staates – wie namentlich die Bewilligung eines
Familiennachzugsgesuchs – ableiten (BGE 139 V 411 E. 3.4; BGr,
26. August 2013, 2C_97/2013, E. 3.1.4; BGr, 30. August 2011,
2C_189/2011, E. 4). Eine allfällige Verletzung dieser Norm
vermittelt somit keinen Anspruch auf Bewilligung des Familiennachzugs. Umso mehr kann die Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht dazu
führen, dass ein Familiennachzugsgesuch im Nachhinein (hypothetisch) bewilligt
wird, wenn wie im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung kein
Anspruch auf Bewilligung bestand und die Bewilligungsvoraussetzungen nicht
erfüllt sind. Der Beschwerdeführerin ist aus
der Verfahrensdauer auch kein Nachteil erwachsen, zumal sie während des
Verfahrens in der Schweiz verbleiben durfte und auch keine
Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben hat. Sie kann daher aus dem Umstand, dass
der Regierungsrat das Beschleunigungsgebot verletzt hat, bezüglich des Familiennachzugsgesuchs
nichts zu ihren Gunsten ableiten. Entgegen den
Erwägungen der Vorinstanz sind daher die Voraussetzungen für einen
nachehelichen Aufenthalt (Art. 77 Abs. 1 lit. a [erfolgreiche
Integration] oder lit. b [wichtige persönliche Gründe] VZAE) für die
Bewilligungserteilung nicht massgebend, sondern ist zu prüfen, ob ihr nach
pflichtgemässem Ermessen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist.
2.2.2 Gemäss
Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG kann im Rahmen von Art. 96 AuG von den Zulassungsvoraussetzungen
(Art. 18 – 29 AuG) abgewichen werden, um schwerwiegenden
persönlichen Härtefällen Rechnung zu tragen. Für die Beurteilung, ob ein
Härtefall vorliegt, werden die Kriterien nach Art. 31 VZAE berücksichtigt
(Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die
Familienverhältnisse, die finanziellen Umstände, die Dauer der Anwesenheit oder
der Gesundheitszustand des Betroffenen und seiner Familie
sowie die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat). Der massgebliche Härtefall setzt gemäss der
Rechtsprechung des Bundesgerichts voraus, dass sich der betreffende Ausländer
in einer persönlichen Notlage befindet. Das bedeutet, dass seine Lebens- und
Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländern in
gesteigertem Mass infrage gestellt sein müssen bzw. dass die Verweigerung der
Härtefallbewilligung für den Betroffenen schwere Nachteile zur Folge hätte (BGE
119 Ib 33 E. 4c). Bei Ausländern, die sich seit zehn und mehr Jahren
in der Schweiz aufhalten, ist in der Regel vom Vorliegen eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalls auszugehen, sofern diese finanziell unabhängig, sozial
und beruflich gut integriert sind und sich bis dahin klaglos verhalten haben
(vgl. BGE 124 II 110 E. 3). Die Ermessensausübung kann das Verwaltungsgericht
nur auf das Überschreiten, Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens
überprüfen, hingegen nicht auf die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG).
2.2.3 Die Vorinstanz hat die Erteilung einer
Ermessenbewilligung verweigert. Es bestehen keine
Hinweise dafür, dass sie ihr Ermessen dabei in rechtsverletzender Weise
ausgeübt hat. Vielmehr hat sie in Anwendung von Art. 96 Abs. 1 AuG
alle rechtserheblichen Kriterien berücksichtigt und die Verweigerung genügend
begründet. So führt die Vorinstanz zutreffend aus, dass sich die Beschwerdeführerin nicht massgeblich in die
hiesigen Verhältnisse integrieren konnte. Die heute fast 32-jährige
Beschwerdeführerin ist im August 2007 im Alter von 22 Jahren erstmals in
die Schweiz eingereist. Im Juni 2009 kehrte sie in ihr Heimatland zurück und
reiste im September 2010 erneut in die Schweiz ein. Sie hält sich somit seit
über sieben Jahren hier auf, insgesamt beträgt die Aufenthaltsdauer in der
Schweiz über neun Jahre. Die relativ lange Aufenthaltsdauer ist indes insofern
zu relativieren, als dass sich die Beschwerdeführerin seit über sieben Jahren
ohne gültigen Aufenthaltstitel hier aufhält und ihr
Anwesenheitsrecht bloss aus der aufschiebenden Wirkung der langdauernden Rechtsmittelverfahren
herleiten kann (BGr, 24. September 2013,
2C_23/2013, E. 3.1). Unter Berücksichtigung der Umstände dieses
Einzelfalls, namentlich aufgrund der übermässigen Verfahrensdauer beim
Regierungsrat, ist diese Zeit dennoch mitzuberücksichtigen (vgl. VGr,
12. Februar 2014, VB.2013.00614, E. 3.5.2; 10. Juli 2013,
VB.2013.00106, E. 5). Trotz der neunjährigen Anwesenheit kann dennoch
nicht von einer Verwurzelung die Rede sein. Die Beschwerdeführerin ist ihren
finanziellen Verpflichtungen wiederholt nicht nachgekommen. Gemäss
Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Zürich 11 vom
28. August 2014 hat sie Betreibungen im Gesamtbetrag vom Fr. 60'473.60
und existieren Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 26'696.50. Zwar
schliessen Schulden eine Integration nicht aus, wenn die ausländische
Person im Begriff ist, die Schulden in wirksamer Weise zurückzubezahlen (BGr, 30. Oktober
2015, 2C_175/2015, E. 2.3). Wie die Vorinstanz
zutreffend festgehalten hat, fallen die bis anhin durch Lohnpfändung
etc. erfolgten Zahlungen in der Höhe von Fr. 9'354.- im Verhältnis zu den
Gesamtschulden nur marginal ins Gewicht. Zudem lässt sich dem von ihr
eingereichten Schreiben des Betreibungsamts Zürich 11 vom 12. Juni
2017 entnehmen, dass sie die gepfändeten Lohnquoten von Fr. 339.10 im
April und Mai 2017 nicht überwiesen hat. Die Beschwerdeführerin verdient
aktuell netto ca. Fr. 2'600.- und hat gemäss eigenen Angaben Aussicht auf
eine weitere kleine Teilzeitstelle. Damit liegt zwar eine gewisse berufliche
Integration vor, jedoch ist der Schluss der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin
könne aufgrund der massiven Schulden in wirtschaftlicher Hinsicht nicht als
integriert geltend, nicht zu beanstanden. Daran vermag auch die unsubstanziiert
vorgebrachte Behauptung, der Ehemann habe das finanzielle
Chaos verursacht, nichts zu ändern. Ebenso erhellt sich nicht, inwiefern die
Vorinstanz mit dieser Schlussfolgerung gegen das Diskriminierungsverbot
verstossen haben soll. Der nicht weiter ausgeführte Vorwurf, Sans Papiers
könnten ihre Schulden angeblich über Asylorganisationen abwickeln, während ihr nur vorgeworfen werden könne, den
falschen Mann geheiratet zu haben, vermag jedenfalls solches nichts zu
beweisen. Weiter hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass weder
ersichtlich noch von der Beschwerdeführerin behauptet wird, dass sie in
sozialer Hinsicht integriert ist. Unbestritten ist hingegen eine gewisse
sprachliche Integration. Nach dem Gesagten ist die Feststellung der Vorinstanz,
es liege keine gute Integration vor, nicht zu beanstanden. Auch sind keine
Gründe ersichtlich, welche gegen eine Wiedereingliederung im Heimatland
sprechen. Die Beschwerdeführerin hat die prägenden Jahre in ihrem Heimatland
verbracht und besuchte ihre Eltern und ihren Bruder, die nach wie vor dort leben,
regelmässig. Sie ist mit den dortigen Verhältnissen somit bestens vertraut und
es ist ihr ohne Weiteres zumutbar, nach Serbien zurückzukehren. Soweit sie
vorbringt, ihre Wiedereingliederung in Serbien sei stark
gefährdet, da ihre Chancen als 32-jährige geschiedene und massiv überschuldete
Frau auf dem Heiratsmarkt nicht die Vorteilhaftesten seien, ist nicht
ersichtlich, dass sich dadurch ihr Schicksal von demjenigen anderer Ausländer
in vergleichbaren Situationen abhebt. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen nach dem
Gesagten nicht rechtsverletzend ausgeübt.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ihr steht keine Parteientschädigung zu (§ 13
Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 sowie § 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss
erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …