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Geschäftsnummer: VB.2017.00458  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.11.2017
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Die Verletzung des Beschleunigungsgebots kann nicht dazu führen, dass ein Familiennachzugsgesuch im Nachhinein (hypothetisch) bewilligt wird, wenn wie im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung kein Anspruch auf Bewilligung bestand und die Bewilligungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind (E. 2.2.1). Die Vorinstanz hat die Erteilung einer Ermessensbewilligung zu Recht verweigert. Die Feststellung der Vorinstanz, es liege keine gute Integration vor, ist nicht zu beanstanden. Auch sind keine Gründe ersichtlich, welche gegen eine Wiedereingliederung im Heimatland sprechen (E. 2.2.2). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
BESCHLEUNIGUNGSGEBOT
Rechtsnormen:
Art. 44 AuG
Art. 29 Abs. I BV
Art. 8 EMRK
§ 4a VRG
Art. 77 VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2017.00458

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 15. November 2017

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1985, Staatsangehörige von Serbien, heiratete am 29. Dezember 2006 C, der damals im Besitz einer Niederlassungsbewilligung war. Am 23. August 2007 reiste sie in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung. Ende Juni 2009 verliess C die Schweiz (ohne sich abzumelden). Infolgedessen widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 25. Juni 2010 die Aufenthaltsbewilligung von A. Dagegen erhob A am 28. Juli 2010 Rekurs beim Regierungsrat. Am 30. September 2010 reiste C erneut in die Schweiz ein und nahm das eheliche Zusammenleben wieder auf.

B. Mit Verfügung vom 10. August 2011 stellte das Migrationsamt fest, dass die Niederlassungsbewilligung von C erloschen ist und erteilte ihm gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. k des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG; Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern, die im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren) eine Aufenthaltsbewilligung. Infolgedessen ersuchte A am 8. Dezember 2011 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann (Familiennachzugsgesuch). Dieses Familiennachzugsgesuch wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 17. Januar 2012 aufgrund der nicht ausreichenden finanziellen Mittel der Eheleute ab. Gegen diese Verfügung erhob A am 14. Februar 2012 Rekurs bei der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion. Diese hiess den Rekurs teilweise gut, hob die Verfügung vom 17. Januar 2012 auf und überwies die Akten an den Regierungsrat zuhanden des hängigen Rekursverfahrens.

C. Am 3. September 2012 ersuchte C um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Mit Beschluss vom 11. Februar 2015 hiess der Regierungsrat den Rekurs von A gegen die Verfügungen vom 25. Juni 2010 bzw. 17. Januar 2012 teilweise gut, hob diese auf soweit sie nicht gegenstandslos geworden waren, wies den Rekurs im Übrigen ab und wies die Sache zum neuen Entscheid an das Migrationsamt zurück. Mit Verfügung vom 24. September 2015 wies das Migrationsamt das Gesuch von C um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab, worauf dieser am 5. November 2015 die Schweiz verliess.

D. Mit Verfügung 14. März 2016 wies das Migrationsamt das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von A vom 8. Dezember 2011 ab und setzte ihr Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 14. Mai 2016. Weiter stellte es fest, dass ein allfälliger Rekurs gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung entfalte.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 19. Juni 2017 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war und setzte A Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 15. September 2017.

III.  

Mit Beschwerde vom 16. Juli 2017 beantragte A, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In formeller Hinsicht beantragte sie, es sei festzustellen, dass der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme und ihr den weiteren Aufenthalt sowie die Erwerbstätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber für die Dauer des Beschwerdeverfahrens ausdrücklich zu bewilligen.

Mit Präsidialverfügung vom 12. Juli 2017 wurde angemerkt, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid erwogen, dass die Besonderheit des Falles darin liege, dass das Rekursverfahren vor dem Regierungsrat insgesamt über fünf Jahre in Anspruch genommen habe und sich in der Zwischenzeit der Sachverhalt verändert habe. Zum Zeitpunkt der Einreichung des Familiennachzugsgesuchs sei der Ehegatte der Beschwerdeführerin im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung gewesen und in der Folge habe er die Schweiz am 5. November 2015 verlassen. Er habe somit nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt, weshalb die Beschwerdeführerin auch keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus Art. 8 der Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) habe ableiten können und die Erteilung im Ermessen der zuständigen Behörde gelegen habe. Der überlangen und nicht von der Beschwerdeführerin verschuldeten Verfahrensdauer sei jedoch insoweit Rechnung zu tragen, als dass die Beschwerdeführerin so zu behandeln sei, als wäre sie während dieser Zeit im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung im Sinn von Art. 44 AuG gewesen. Die Vorinstanz prüfte in der Folge die "Verlängerung" der Aufenthaltsbewilligung analog zu Art. 77 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) und kam zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine "Verlängerung" der Aufenthaltsbewilligung nicht erfüllt seien. Es liege auch kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, weshalb ihr auch nach pflichtgemässem Ermessen keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sei.

 

2.2  

2.2.1 Im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen haben die Parteien Anspruch auf Beurteilung innert nützlicher Frist (Art. 29 Abs. 1 BV; § 4a VRG, vgl. auch § 27c VRG). Die Vorinstanz ist zwar zu Recht von einer überlangen Verfahrensdauer ausgegangen, dauerte das Rekursverfahren beim Regierungsrat über fünf Jahre, jedoch kann die Beschwerdeführerin wegen einer Missachtung des Beschleunigungsgebotes nicht so behandelt werden, als hätte sie eine Aufenthaltsbewilligung gehabt. Aus einer allfälligen Missachtung des Beschleunigungsgebotes nach Art. 29 Abs. 1 BV lässt sich grundsätzlich kein absoluter Anspruch auf eine positive Leistung des Staates – wie namentlich die Bewilligung eines Familiennachzugsgesuchs – ableiten (BGE 139 V 411 E. 3.4; BGr, 26. August 2013, 2C_97/2013, E. 3.1.4; BGr, 30. August 2011, 2C_189/2011, E. 4). Eine allfällige Verletzung dieser Norm vermittelt somit keinen Anspruch auf Bewilligung des Familiennachzugs. Umso mehr kann die Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht dazu führen, dass ein Familiennachzugsgesuch im Nachhinein (hypothetisch) bewilligt wird, wenn wie im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung kein Anspruch auf Bewilligung bestand und die Bewilligungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Der Beschwerdeführerin ist aus der Verfahrensdauer auch kein Nachteil erwachsen, zumal sie während des Verfahrens in der Schweiz verbleiben durfte und auch keine Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben hat. Sie kann daher aus dem Umstand, dass der Regierungsrat das Beschleunigungsgebot verletzt hat, bezüglich des Familiennachzugsgesuchs nichts zu ihren Gunsten ableiten. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz sind daher die Voraussetzungen für einen nachehelichen Aufenthalt (Art. 77 Abs. 1 lit. a [erfolgreiche Integration] oder lit. b [wichtige persönliche Gründe] VZAE) für die Bewilligungserteilung nicht massgebend, sondern ist zu prüfen, ob ihr nach pflichtgemässem Ermessen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist.

2.2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG kann im Rahmen von Art. 96 AuG von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18 – 29 AuG) abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen Rechnung zu tragen. Für die Beurteilung, ob ein Härtefall vorliegt, werden die Kriterien nach Art. 31 VZAE berücksichtigt (Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Umstände, die Dauer der Anwesenheit oder der Gesundheitszustand des Betroffenen und seiner Familie sowie die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat). Der massgebliche Härtefall setzt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts voraus, dass sich der betreffende Ausländer in einer persönlichen Notlage befindet. Das bedeutet, dass seine Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein müssen bzw. dass die Verweigerung der Härtefallbewilligung für den Betroffenen schwere Nachteile zur Folge hätte (BGE 119 Ib 33 E. 4c). Bei Ausländern, die sich seit zehn und mehr Jahren in der Schweiz aufhalten, ist in der Regel vom Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls auszugehen, sofern diese finanziell unabhängig, sozial und beruflich gut integriert sind und sich bis dahin klaglos verhalten haben (vgl. BGE 124 II 110 E. 3). Die Ermessensausübung kann das Verwaltungsgericht nur auf das Überschreiten, Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG).

2.2.3 Die Vorinstanz hat die Erteilung einer Ermessenbewilligung verweigert. Es bestehen keine Hinweise dafür, dass sie ihr Ermessen dabei in rechtsverletzender Weise ausgeübt hat. Vielmehr hat sie in Anwendung von Art. 96 Abs. 1 AuG alle rechtserheblichen Kriterien berücksichtigt und die Verweigerung genügend begründet. So führt die Vorinstanz zutreffend aus, dass sich die Beschwerdeführerin nicht massgeblich in die hiesigen Verhältnisse integrieren konnte. Die heute fast 32-jährige Beschwerdeführerin ist im August 2007 im Alter von 22 Jahren erstmals in die Schweiz eingereist. Im Juni 2009 kehrte sie in ihr Heimatland zurück und reiste im September 2010 erneut in die Schweiz ein. Sie hält sich somit seit über sieben Jahren hier auf, insgesamt beträgt die Aufenthaltsdauer in der Schweiz über neun Jahre. Die relativ lange Aufenthaltsdauer ist indes insofern zu relativieren, als dass sich die Beschwerdeführerin seit über sieben Jahren ohne gültigen Aufenthaltstitel hier aufhält und ihr Anwesenheitsrecht bloss aus der aufschiebenden Wirkung der langdauernden Rechtsmittelverfahren herleiten kann (BGr, 24. September 2013, 2C_23/2013, E. 3.1). Unter Berücksichtigung der Umstände dieses Einzelfalls, namentlich aufgrund der übermässigen Verfahrensdauer beim Regierungsrat, ist diese Zeit dennoch mitzuberücksichtigen (vgl. VGr, 12. Februar 2014, VB.2013.00614, E. 3.5.2; 10. Juli 2013, VB.2013.00106, E. 5). Trotz der neunjährigen Anwesenheit kann dennoch nicht von einer Verwurzelung die Rede sein. Die Beschwerdeführerin ist ihren finanziellen Verpflichtungen wiederholt nicht nachgekommen. Gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Zürich 11 vom 28. August 2014 hat sie Betreibungen im Gesamtbetrag vom Fr. 60'473.60 und existieren Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 26'696.50. Zwar schliessen Schulden eine Integration nicht aus, wenn die ausländische Person im Begriff ist, die Schulden in wirksamer Weise zurückzubezahlen (BGr, 30. Oktober 2015, 2C_175/2015, E. 2.3). Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, fallen die bis anhin durch Lohnpfändung etc. erfolgten Zahlungen in der Höhe von Fr. 9'354.- im Verhältnis zu den Gesamtschulden nur marginal ins Gewicht. Zudem lässt sich dem von ihr eingereichten Schreiben des Betreibungsamts Zürich 11 vom 12. Juni 2017 entnehmen, dass sie die gepfändeten Lohnquoten von Fr. 339.10 im April und Mai 2017 nicht überwiesen hat. Die Beschwerdeführerin verdient aktuell netto ca. Fr. 2'600.- und hat gemäss eigenen Angaben Aussicht auf eine weitere kleine Teilzeitstelle. Damit liegt zwar eine gewisse berufliche Integration vor, jedoch ist der Schluss der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin könne aufgrund der massiven Schulden in wirtschaftlicher Hinsicht nicht als integriert geltend, nicht zu beanstanden. Daran vermag auch die unsubstanziiert vorgebrachte Behauptung, der Ehemann habe das finanzielle Chaos verursacht, nichts zu ändern. Ebenso erhellt sich nicht, inwiefern die Vorinstanz mit dieser Schlussfolgerung gegen das Diskriminierungsverbot verstossen haben soll. Der nicht weiter ausgeführte Vorwurf, Sans Papiers könnten ihre Schulden angeblich über Asylorganisationen abwickeln, während ihr nur vorgeworfen werden könne, den falschen Mann geheiratet zu haben, vermag jedenfalls solches nichts zu beweisen. Weiter hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass weder ersichtlich noch von der Beschwerdeführerin behauptet wird, dass sie in sozialer Hinsicht integriert ist. Unbestritten ist hingegen eine gewisse sprachliche Integration. Nach dem Gesagten ist die Feststellung der Vorinstanz, es liege keine gute Integration vor, nicht zu beanstanden. Auch sind keine Gründe ersichtlich, welche gegen eine Wiedereingliederung im Heimatland sprechen. Die Beschwerdeführerin hat die prägenden Jahre in ihrem Heimatland verbracht und besuchte ihre Eltern und ihren Bruder, die nach wie vor dort leben, regelmässig. Sie ist mit den dortigen Verhältnissen somit bestens vertraut und es ist ihr ohne Weiteres zumutbar, nach Serbien zurückzukehren. Soweit sie vorbringt, ihre Wiedereingliederung in Serbien sei stark gefährdet, da ihre Chancen als 32-jährige geschiedene und massiv überschuldete Frau auf dem Heiratsmarkt nicht die Vorteilhaftesten seien, ist nicht ersichtlich, dass sich dadurch ihr Schicksal von demjenigen anderer Ausländer in vergleichbaren Situationen abhebt. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen nach dem Gesagten nicht rechtsverletzend ausgeübt.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

3.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ihr steht keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.   2'000.--;  die übrigen Kosten betragen:
Fr.        60.-- Zustellkosten,
Fr.    2'060.--   Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …