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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2017.00463
VB.2017.00529
Beschluss
der 3. Kammer
vom 21. Dezember 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Gemeinderat C,
Beschwerdegegner,
betreffend polizeiliche
Bewilligung für Veranstaltung.
hat sich ergeben:
I.
A. Mit
Beschluss vom 9. Mai 2017 erteilte der Gemeinderat C dem Verein D
unter Auflagen die polizeiliche Bewilligung zur Durchführung der Veranstaltung
"Theaterprojekt D". Diese sah an 15 Abenden oder bei
schlechtem Wetter ausnahmsweise an Sonntagen im August/September 2017 einen
zweieinhalbstündigen Rundgang vor, der eine mit Schauspielern inszenierte
Dampfbahnfahrt und einen mit Spiel, Gesang, Licht und Tanz inszenierten
Rundgang umfasste. Unterwegs mit der Dampfbahn und zu Fuss begegnete das
Publikum Szenen im Eisenbahnwagen, in der Landschaft, in den erhaltenen Räumen
der ehemaligen Spinnerei sowie an weiteren aussagekräftigen Orten innerhalb des
Industrieensembles E. Unter dem Titel "3. Immissionsschutz (innen und
aussen)" ordnete der Gemeinderat C dazu Folgendes an:
"3.1 Die
Nachtruhe für diesen Anlass wird in Anwendung von Art. 55 der
Polizeiverordnung auf 00.30 Uhr festgelegt. Die Nachtruhe der umliegenden
Nachbarschaft darf nach dieser Zeit nicht gestört werden (Motorengeräusche von
Autos, lautes Zuschlagen von Autotüren, Grölen, laute Gespräche etc.). Die
Besucher sind anzuweisen, sich beim Verlassen der Veranstaltung sowie auch im
Freien ruhig zu verhalten und unnötige Lärmimmissionen zu vermeiden. Die Sperrzeiten
gemäss Art. 54 der Polizeiverordnung werden während den Spielzeiten
aufgehoben.
3.2 Der
Veranstalter orientiert die Anwohner über den zu erwartenden Nachtlärm, welcher
möglichst gering zu halten ist. Auf den Zeitpunkt der Nachtruhe hin sind die Musik-
und Lautsprecheranlagen zu drosseln, sodass keinerlei unzumutbare
Lärmimmissionen für die Anwohnerschaft entstehen.
3.3 Veranstaltungen
mit einem Schallpegel von über 93 db (A) sind gemäss Schall- und
Laserverordnung (SLV) vom 1. Mai 2007 der Fachstelle Lärmschutz des
Kantons Zürich mittels separatem Formular zu melden. Gemäss Abklärungen des
Veranstalters und Vorlage der Bestätigung der Fachstelle Lärmschutz des Kantons
Zürich ist diese Veranstaltung nicht meldepflichtig.
3.4 Der
Einsatz von künstlichen Lichtquellen wird in Anwendung von Art. 58 der
Polizeiverordnung bewilligt, (siehe auch Ziff. 7.3).
Bezüglich einer
allfälligen Beeinträchtigung der Naturschutzgebiete sind geeignete Vorkehrungen
in Absprache mit der zuständigen kantonalen Behörde zu treffen."
II.
A und B erhoben am
22. Mai 2017 entsprechend der Rechtsmittelbelehrung Rekurs beim Bezirksrat
N und beantragten die Aufhebung von Dispositivziffer 3 des Beschlusses vom
9. Mai 2017.
Mit Präsidialverfügung
vom 16. Juni 2017 trat der Bezirksrat N auf den Rekurs nicht ein, überwies
die Sache dem Statthalteramt N und entzog einem allfälligen Rechtsmittel die
aufschiebende Wirkung.
III.
Daraufhin gelangten A
und B mit Beschwerde vom 16. Juli 2017 an das Verwaltungsgericht und
machten geltend, das Baurekursgericht sei zur Beurteilung des Rekurses
zuständig (Verfahren VB.2017.00463).
Der Bezirksrat N verwies am
17. August 2017 auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und
verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die Gemeinde C liess sich
nicht vernehmen (VB.2017.00463).
IV.
A. Mit
Verfügung vom 11. August 2017 stellte das Statthalteramt N fest, dass die
Dispositivziffern 1, 2 und 4–10 des Beschlusses des Gemeinderats C
vom 9. Mai 2017 (vgl. I. A.) in Rechtskraft erwachsen seien. Ferner wies
es den Rekurs von A und B ab und bestätigte Dispositivziffer 3 des
angefochtenen Beschlusses. Die Verfahrenskosten auferlegte das Statthalteramt N
A und B, Parteientschädigungen sprach es keine zu. Einem allfälligen
Rechtsmittel gegen die Verfügung entzog es die aufschiebende Wirkung.
B. In
der Folge erhoben A und B mit Schreiben vom 20. August 2017 (persönlich
überbracht am 22. August 2017) Beschwerde beim Verwaltungsgericht und
beantragten, die Verfügung des Statthalteramts N vom 11. August 2017 bzw.
Dispositivziffer 3 des Beschlusses des Gemeinderats C vom 9. Mai
2017 seien aufzuheben. Im Sinn einer superprovisorischen Massnahme sei die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen; alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten des Gemeinderats C (Verfahren
VB.2017.00529).
C. Mit
Präsidialverfügung vom 23. August 2017 zog das Verwaltungsgericht die Akten
des Statthalteramts N bei. Dieses teilte daraufhin telefonisch mit, sämtliche
Akten bereits im Verfahren VB.2017.00463 eingereicht zu haben.
D. Mit
Präsidialverfügung vom 29. August 2017 wies das Verwaltungsgericht das
Gesuch von A und B, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde (VB.2017.00529)
sei superprovisorisch wiederherzustellen, ab. Nach Einräumung einer
Vernehmlassungsfrist werde es über das Gesuch im Sinn einer vorsorglichen
Massnahme entscheiden.
E. Die
Gemeinde C liess dem Verwaltungsgericht am 31. August 2017 die
bereits zurückerhaltenen Akten zukommen (VB.2017.00529).
F. Mit
Präsidialverfügung vom 12. September 2017 wies das Verwaltungsgericht das
Gesuch von A und B, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei im Sinn einer
vorsorglichen Massnahme wiederherzustellen, ab (VB.2017.00529).
G. Weder
der Gemeinderat C noch das Statthalteramt N liessen sich zur Beschwerde
von A und B vernehmen (VB.2017.00529).
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde nach § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG) sachlich und funktionell zuständig. Die übrigen
Eintretensvoraussetzungen geben mit Ausnahme der Beschwerdelegitimation zu
keinen Bemerkungen Anlass (vgl. hierzu unten E. 3).
2.
2.1 Die
Vereinigung von Verfahren ist aus prozessökonomischen Gründen zulässig, wenn
mehrere Begehren den gleichen Sachverhalt betreffen und dieselben Rechtsfragen
aufwerfen (§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 125 lit. c der
Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008). Eine Vereinigung ist
insbesondere dann angezeigt, wenn sich zwei oder mehrere Rechtsmittelbegehren
von Privaten oder eines Gemeinwesens gegen denselben Entscheid richten (Martin
Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 50–60).
2.2 Vorliegend
sind zwei Entscheide derselben Vorinstanz von denselben Beschwerdeführerinnen
angefochten, welche denselben Themenkomplex betreffen. Da zudem der Entscheid
im Verfahren VB.2017.00529 vom Entscheid im Verfahren VB.2017.00463 abhängt, rechtfertigt es sich, die beiden vorerst separaten
geführten Beschwerdeverfahren mit diesem Entscheid zu vereinigen und gemeinsam
zu behandeln. Verfahren VB.2017.00463 ist somit unter der Nummer VB.2017.00529
weiterzuführen.
3.
3.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerinnen über
ein aktuelles Rechtsschutzinteresse verfügen. Die strittige Veranstaltung D
fand an 15 Abenden in der Zeit zwischen dem 24. August und 30. September
2017 statt.
3.2 Zur
Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene
Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren
Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1
VRG). Als aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn
der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die
beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde (BGE 131 II
649 E. 3.2; 128 II 34 E. 1b; Bertschi, Kommentar VRG, § 21
N. 24).
Vom Erfordernis eines aktuellen Interesses kann abgesehen
werden, wenn eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und
ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die sonst der behördlichen
Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass die rechtliche Klärung einer
Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (BGE 131 II 670 E. 1.2; RB 1998 Nr. 41
E. 2b; Bertschi, § 21 N. 25).
Dabei ist nicht erforderlich, dass sich die aufgeworfene Frage in künftigen
Fällen unter völlig gleichen Umständen wieder stellen könnte; es genügt, dass
in künftigen Fällen ähnliche Umstände vorliegen könnten.
3.3
In Bezug auf den Beschwerdegegenstand im Verfahren
VB.2017.00463 ist festzuhalten, dass sich die Frage nach der Zuständigkeit der
Rekursinstanz grundsätzlich jederzeit wieder stellen könnte. Bei der Frage, ob
für eine Veranstaltung eine baurechtliche oder polizeirechtliche Bewilligung zu
erteilen wäre, kommt es jedoch auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Vorliegend
ist nicht ersichtlich, dass eine Absicht des Vereins zur Erhaltung alter
Handwerks- und Industrieanlagen im F-Gebiet Verein L zur Durchführung
regelmässiger Anlässe besteht (vgl. unten E. 3.4). Bei
regelmässiger Durchführung eines Anlasses wäre ohnehin die
Baubewilligungspflicht zu prüfen. Das Rechtsschutzinteresse der
Beschwerdeführerinnen ist deshalb weggefallen. Zudem wäre, selbst wenn sich
vorliegend das Statthalteramt als unzuständig erwiese, vom Baurekursgericht
kein materieller Entscheid über die Streitsache mehr möglich, weshalb den
Beschwerdeführerinnen auch diesbezüglich das Rechtsschutzinteresse fehlte. Das
allgemeine Interesse an der richtigen Rechtsanwendung begründet zudem keine
Beschwerdebefugnis (vgl. § 49 VRG).
Überdies wurden den
Beschwerdeführerinnen im Überweisungsentscheid vom 16. Juni 2017 keine
Verfahrenskosten auferlegt, sodass sie auch in dieser Hinsicht kein rechtlich
geschütztes Interesse mehr haben. Demzufolge ist das Rechtsschutzinteresse der
Beschwerdeführerinnen in VB.2017.00463 weggefallen, weshalb das Verfahren als
gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
3.4 Bezüglich
des Beschwerdegegenstands in Verfahren VB.2017.00529 ist festzuhalten, dass
zunächst infolge Zeitablaufs ebenfalls kein aktuelles Rechtsschutzinteresse
mehr besteht.
Es ist aus den Akten und den Parteivorbringen nicht
ersichtlich, dass sich die strittige Veranstaltung demnächst oder nächstes Jahr
wiederholen würde. Bei dem Theaterprojekt D scheint es sich um einen einmaligen
Anlass gehandelt zu haben. Allein die Tatsache, dass gemäss dem Schlussbericht
"Vision E" beabsichtigt sei, das Industrieensemble E bzw. das E
selbst bekannt zu machen, kann nicht genügen, um von weiteren Anlässen dieser
Art auszugehen. Zudem sind die in dem Bericht aufgezeigten
Nutzungsmöglichkeiten, wie beispielsweise ein Kulturerlebnispark, nur
Szenarien, welche bei einer zukünftigen Realisierung ohnehin ein
Bewilligungsverfahren zu durchlaufen hätten. Von einer jährlichen oder in
zeitlicher Nähe liegenden Wiederholung der Veranstaltung kann deshalb keine
Rede sein (anders als beispielsweise in VGr, 12. Dezember 2005,
VB.2005.00324, wo der Betrieb eines Openair-Kinos auch für die kommenden Jahre
beabsichtigt war; oder VGr, 2. Oktober 2003, VB.2003.00216, wo die
Openair-Kinoveranstaltung bereits seit fünf Jahren durchgeführt wurde).
3.5 Demzufolge
ist auch im Verfahren VB.2017.00529 in der Hauptsache das aktuelle
Rechtsschutzinteresse dahingefallen, weshalb auch diese Beschwerde in der
Hauptsache gegenstandslos geworden ist.
In der Verfügung des Statthalteramts vom 11. August 2017
(VB.2017.00529) wurden den Beschwerdeführerinnen die Verfahrenskosten von
insgesamt Fr. 1'080.- je zur Hälfte auferlegt, weshalb diesbezüglich trotz
Gegenstandslosigkeit in der Hauptsache ein rechtlich geschütztes Interesse an
der Überprüfung besteht.
Die Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids wird,
wenn in der Hauptsache das aktuelle Rechtsschutzinteresse dahingefallen ist und
deshalb auf die Beschwerde in der Hauptsache nicht eingetreten wird, vor
Verwaltungsgericht nach Ermessen und im Sinn der Billigkeit überprüft. Dabei
ist zu berücksichtigen, wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos
gewordene Verfahren verursacht hat und welche Partei vermutlich obsiegt hätte.
Die Kosten- und Entschädigungsfolgen können aber auch, insbesondere bei
Versagen der erwähnten Kriterien, nach Billigkeit verlegt werden (VGr, 26. August
2009, VB.2009.00052, E. 3; VGr, 18. September 2015, VB.2015.00465,
E. 3.1; vgl. VGr, 29. September 2015, VB.2015.00483, E. 9.2;
Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 31). Neu festzusetzen sind die
Nebenfolgen nur dann, wenn sich ihre Regelung ohne Weiteres als unzutreffend
herausstellt. Dabei fordert die Prozessökonomie grundsätzlich, auf die
eingehende Behandlung hypothetisch gewordener Fragen zu verzichten. Wenn die
Vorinstanz Kosten und Parteientschädigungen nach dem Unterliegerprinzip
verteilt hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG), so ist ihre Regelung der
Nebenfolgen dann fehlerhaft, wenn der betreffende Entscheid im Ergebnis nicht
haltbar ist. Entsprechend nimmt das Verwaltungsgericht in solchen Fällen eine summarische
Prüfung des angefochtenen Entscheids in der Hauptsache vor. Für die
Beurteilung des mutmasslichen Verfahrensausgangs genügt eine summarische
Begründung; es muss bei einer knappen Beurteilung durch die Aktenlage sein
Bewenden haben (VGr, 14. Januar 2015, VB.2014.658, E. 3.1 mit
weiteren Hinweisen; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 66 und
N. 77).
4.
4.1 Die
summarische Prüfung bedingt vorliegend, dass das Statthalteramt tatsächlich zur
Fällung des Entscheids zuständig war. Zunächst ist deshalb auf die Beschwerde
vom 16. Juli 2017 einzugehen (VB.2017.00463), mit welcher die
Beschwerdeführerinnen die Überweisung des Verfahrens an das Statthalteramt
rügten und stattdessen die Überweisung des Rekurses an das Baurekursgericht
verlangten.
4.2 Gegen
Anordnungen der Gemeinden im Bereich der Ortspolizei ist das Statthalteramt
Rekursinstanz (§ 19b Abs. 2 lit. d VRG). Anordnungen, die in
Anwendung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG),
des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG) oder
des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)
ergehen, können beim Baurekursgericht angefochten werden (§ 329 PBG).
4.3 Der
Bezirksratspräsident erwog in seiner Präsidialverfügung vom 16. Juni 2017
(VB.2017.00463) zur Frage nach der zuständigen Instanz, aus der Zielsetzung des
Theaterprojekts ergebe sich, dass damit das in der Leistungsvereinbarung
zwischen dem Kanton Zürich, vertreten durch die Kantonale Denkmalpflege, und
dem Verein zur Erhaltung alter Handwerks- und Industrieanlagen im F-Gebiet Verein L
enthaltene Ziel verfolgt werden soll. Die Veranstaltung richte sich an die
Öffentlichkeit, um die Industrialisierung im F-Gebiet zu präsentieren. Aufgrund
einer Gesamtbetrachtung sei vorliegend davon auszugehen, die Veranstaltung sei
durch die bestimmungsgemässe Nutzung gedeckt. Aus dem Projekt gehe hervor, dass
die Besucherströme im fraglichen Gebiet zeitlich verteilt und aufgrund der
Anzahl Plätze im Eisenbahnwagen begrenzt seien, sodass pro Abend vier Gruppen à
maximal 100 Personen das Spektakel besuchen könnten. Damit sei nicht von
wesentlich erhöhten Immissionen auszugehen, die sich über einen längeren
Zeitraum erstreckten und die nicht schon durch die ursprüngliche Nutzung
einerseits der Spinnerei, andererseits der Dampfbahnfahrt als solche, abgedeckt
wären. Damit sei eine baurechtliche Bewilligungspflicht der Veranstaltung zu
verneinen. Da für die Veranstaltung dennoch Einschränkungen zu prüfen und
gegebenenfalls anzuordnen seien, sei die Bewilligung der Veranstaltung demnach
im polizeirechtlichen Verfahren zu prüfen. Der Beschwerdegegner verweise daher
zu Recht auf die kommunale Polizeiverordnung. Die Frage der zulässigen
Immissionen beziehungsweise des Immissionsschutzes für die Veranstaltung sei
deshalb ebenfalls im polizeirechtlichen Verfahren zu prüfen.
4.4 Die
Beschwerdeführerinnen machen hingegen geltend, eine Nutzungsänderung mit
baurechtlicher Bedeutung sei zu bejahen. Nach dem Fahrplan des Dampfbahnvereins
F-Gebiet fahre die Dampfbahn für die Öffentlichkeit von Mai bis Oktober jeweils
jeden 1. und 3. Sonntag im Monat von 9.30 bis 17.20 Uhr. Die
Museumsspinnerei E sei von Mai bis Oktober jeden 1. und 3. Sonntag von
10.00 bis 16.00 Uhr und an den darauffolgenden Dienstagen von 10.00 bis
15.00 Uhr geöffnet. Während des Winterbetriebs sei sie an bestimmten Dienstagen
von November bis April von 10.00 bis 15.00 Uhr geöffnet. Gemäss
Kurzdossier zum Theaterprojekt D solle der Betrieb der Dampfbahn sowie der
Museumsspinnerei aufgrund des Theaterprojekts – zusätzlich zu den üblichen
Betriebszeiten – vom 24. August bis 30. September 2017 von Donnerstag
bis Samstag (allenfalls reservehalber am Sonntag), mithin an 15 Abenden
(mit Haupt- und Generalprobe an 17 Tagen) von 19.30 bis 23.24 Uhr
stattfinden. Zudem sollten Lautsprecher sowie Klang- und Lichtinstallationen
zum Einsatz kommen und die Theaterbesucher (400 pro Abend) durchs Wohngebiet G
geführt werden. Insbesondere in Anbetracht dessen, dass gemäss Art. 53 der
Polizeiverordnung der Gemeinde C die Nachtruhe von 22.00 bis 07.00 Uhr
dauere, sei daher von erhöhten Immissionen auszugehen, die durch die
ursprüngliche Nutzung der Spinnerei einerseits und der Dampfbahnfahrt
andererseits nicht mehr abgedeckt seien. Brächte die Durchführung des
Theaterprojekts keine übermässige Nutzung mit sich, hätte der Beschwerdegegner
kaum die normalerweise geltende Nachtruhe von 22.00 Uhr auf 00.30 Uhr
hinausgeschoben.
4.5
4.5.1
Bewilligungspflichtig sind gemäss Art. 22 Abs. 1 des
Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) Bauten und Anlagen, wobei
auch Fahrnisbauten, welche über nicht unerhebliche Zeiträume ortsfest verwendet
werden, darunterfallen (BGE 123 II 256, E. 3).
Das
Theaterprojekt umfasste die technische Installation von Beamern, Lautsprechern
und Scheinwerfern, wobei diese mobilen Anlagen lediglich kurzfristig temporär
für maximal 17 Tage (Veranstaltungen plus Proben) positioniert wurden, was
für sich gesehen noch keine baurechtliche Bewilligungspflicht auslöste, da die
Ortsbezogenheit fehlte und der Zeitraum nicht erheblich war.
4.5.2
Die Zuständigkeit begründet sich aus der Art des angefochtenen Entscheids. Angefochten
wurde eine Polizeibewilligung (Beschluss vom 9. Mai 2017), weshalb dafür
der Statthalter zuständig war (vgl. oben E. 4.2). Dies ergibt sich, wie zu
zeigen sein wird, auch nach summarischer Prüfung, selbst wenn nicht alle
Unterlagen vorlagen:
Nur wenn bei der Durchführung
der Theaterabende ein baurechtlicher Zusammenhang gegeben gewesen wäre, welcher
zu einer Nutzungsänderung mit baurechtlicher Bedeutung und damit zu einer
baurechtlichen Bewilligungspflicht geführt hätte, hätte eine baurechtliche
Bewilligungspflicht bestanden.
4.6
4.6.1
Gemäss § 309 Abs. 1 lit. b PBG ist für Nutzungsänderungen
bei Räumlichkeiten und Flächen, denen baurechtliche Bedeutung zukommt, eine
baurechtliche Bewilligung nötig. Eine Nutzungsänderung liegt vor, wenn Räume
oder Flächen mit oder ohne Eingriff in die äussere Gestalt einem neuen Zweck
zugeführt werden. Nicht jede Nutzungsänderung ist bewilligungspflichtig.
Vielmehr trifft dies nach Massgabe der gebotenen Gesamtbetrachtung und des
Verhältnismässigkeitsprinzips dann zu, wenn die mit der neuen Bewerbung
verbundenen Auswirkungen in irgendeiner Hinsicht intensiver sind als die
bisherigen oder sonst ein planungs- und baurechtlich geschütztes Rechtsgut
berühren (Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, 1991, Rz. 209 ff.;
zum Ganzen BRKE IV Nrn. 0090 und 0091/2007 vom 21. Juni 2007 = BEZ
2008 Nr. 44). Wenn eine Veranstaltung zur bestimmungsgemässen Benützung
der Anlage gehört, ist eine baurechtliche Bewilligung entbehrlich (VGr, 12. Dezember
2005, VB.2005.00324, E. 3.2).
4.6.2
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt es auch auf die
räumliche Bedeutung eines Vorhabens insgesamt an. Die Baubewilligungspflicht
soll der Behörde die Möglichkeit verschaffen, das Bauprojekt vor seiner
Ausführung auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und
der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen. Massstab dafür, ob eine
Massnahme erheblich genug ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu
unterwerfen, ist daher, ob damit im allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der
Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein
Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle
besteht (vgl. BGE 119 Ib 222 E. 3a mit weiteren Hinweisen).
4.6.3
Die baurechtliche Bewilligungspflicht von temporären Veranstaltungen wurde
in der Rechtsprechung bisher unterschiedlich beurteilt. Im Vergleich sind kurz
folgende Entscheide anzusprechen, welche ebenfalls Freiluft-Veranstaltungen
betrafen:
Die baurechtliche Bewilligungspflicht für das "Kino
am Berg" wurde vom Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 12. Dezember
2005 bejaht. Dieses fand während der Dauer eines Monats ausserhalb der Bauzone
statt, und es war zu berücksichtigen, dass die befristeten Einrichtungen einer
nächtlichen Openair-Nutzung dienten, die mit Lärm verbunden war und
allabendlich mehrere hundert Personen anlocken sollte. Diese Umstände führten
zur Beurteilung als raumrelevante Nutzungsänderung mit baurechtlicher Bedeutung
(VB.2005.00324, E. 3).
In einem Fall, in welchem eine "Kino am Pool"-Veranstaltung
in einer regionalen Sportanlage zu beurteilen war, liess das Verwaltungsgericht
– jedoch auch wegen der übereinstimmenden Meinungen der Parteien, dass eine
bewilligungspflichtige Nutzungsänderung vorliege – die Frage offen (2. Oktober
2003, VB.2003.00216).
Auch in Bezug auf die befristete Umnutzung der Landiwiese
für einen Zirkus und ein Fest bedurfte es gemäss Entscheid des
Verwaltungsgerichts vom 31. März 2010 einer baurechtlichen Bewilligung,
wobei hier jedoch eine Abtragung der Rasenfläche etc. auf einer Fläche von ca.
10'000 m2 vorgesehen war und Zufahrten angepasst bzw. neu erstellt sowie
neue Werkleitungen verlegt und weitere Massnahmen vorgenommen werden mussten
(VB.2010.00079).
Anders lag der Fall, welchen das Baurekursgericht mit
Entscheid vom 10. Juni 2011 beurteilte, in welchem an insgesamt 165 Tagen
im Jahr stattfindende Veranstaltungen zur Verkaufsförderung auf einem Platz und
den Aussenflächen, welche zu einem Einkaufs- und Freizeitzentrum gehörten,
infrage standen. Die geplanten Veranstaltungen hätten, zumal sich auch die Besucherströme
zeitlich verteilen dürften, nicht zu wesentlich erhöhten Immissionen geführt,
die sich über einen längeren Zeitraum erstreckten und nicht durch die
ursprüngliche Baubewilligung abgedeckt wären. Da die Veranstaltungen der
Verkaufsförderung dienten, standen sie zudem unmittelbar in Zusammenhang mit
den bestehenden Handels- und Dienstleistungsbetrieben, was keine
Nutzungsänderung mit sich brachte (BRGE I, Nr. 0112/2011 = BEZ 2011 Nr. 62).
4.7 Die
Veranstaltung D fand an verschiedenen Plätzen beim und rund um das Industrieensemble
im E statt. Die Veranstaltung fand somit nicht nur an einem Ort statt und ging
nicht von einer Anlage allein aus, sondern umfasste neben der
Dampfbahn auch die Benützung öffentlicher Wege. Die Immissionen wurden
zudem auf mehrere Plätze und damit kurze Zeiträume verteilt. Die Reiter wurden
auch nicht im Gebiet E eingesetzt, und es fand keine Festwirtschaft statt. Zum
Parkieren wurden die Zuschauer auf die bereits bestehenden Parkplätze beim
Bahnhof J verwiesen.
4.8 Die
Dampfbahn wird an jeweils zwei Sonntagen pro Monat tagsüber betrieben. Der Dampfbahn-Verein K
verfügt (unbestrittenermassen) über eine (sich jedoch nicht in den Akten
befindende) Betriebskonzession ohne Einschränkungen auf Tage oder
Betriebszeiten. Der Museumsbetrieb in der Spinnerei ist auf wenige Tage im
Monat tagsüber beschränkt. Es bestand somit mit der abendlichen Durchführung
des Theaterprojekts zwar ein Unterschied zur gewöhnlichen ständigen Nutzung des
Museums und der Dampfbahn, welcher sich primär in zeitlicher Hinsicht und
sodann in Bezug auf die Besucheranzahl auswirkte. Inhaltlich stand das
Theaterprojekt jedoch in unmittelbarem Zusammenhang mit den bestehenden
(Fabrik-)Anlagen des Industrieensembles und wurde deswegen auch von der
Denkmalpflege ausdrücklich begrüsst.
Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass gemäss der
Leistungsvereinbarung zwischen dem Kanton Zürich und demVerein Letztererwähnter
grundsätzlich befugt ist, die "ausgewählten Zeugen", sprich die
Webmaschinen-Sammlung im E, der gewerblichen und industriellen Vergangenheit
des F-Gebiets sowie das Industrieensemble E der Öffentlichkeit zugänglich zu
machen. Nebst dem betrifft die aktive Mitarbeit des Vereins L mit dem Kanton
Zürich unter anderem auch Sonderevents. Mit dem Theaterprojekt fand zweifelsohne
ein – zudem einmaliger – Sonderevent statt, der es zum Ziel hatte, der
Öffentlichkeit die Industrialisierung des Gebiets K näher zu bringen. Es
bestand deshalb in dem Leistungsauftrag eine genügende Grundlage für die
Benützung des Industrieareals über den Museumsbetrieb hinaus.
Im Vergleich zur oben erwähnten Rechtsprechung (vgl. E. 4.6.3)
ist zudem hervorzuheben, dass das vorliegende Projekt als Rundgang konzipiert
war, weshalb sich die Immissionen – wie bereits von der Vorinstanz ausgeführt –
nicht auf einen Ort beschränkten und von dort aus über einen längeren Zeitraum
erstreckten, sondern die Besucher stets in Bewegung waren und nur kurz an einem
Ort (1 bis 20 Minuten) – und damit auch nur kurz in der Nähe des Wohnorts
der Beschwerdeführerinnen – verweilten. Den längsten Teil der Veranstaltung
bildete der Rundgang durchs Industrieensemble E (1 Stunde 18 bis 30 Minuten),
was sich nicht wesentlich von der ursprünglichen Nutzung der Anlage als Museum
unterscheidet. Der Vorinstanz ist somit zuzustimmen, dass die Veranstaltung
nach einer Gesamtbetrachtung durch die bestimmungsgemässe Nutzung gedeckt war.
4.9 Es kann
somit vorliegend davon ausgegangen werden, dass die Inszenierungen des
Theaterprojektes noch von dem Nutzungszweck des Industrieensembles E erfasst
wurden. Damit entfällt eine baurechtliche Bewilligungspflicht, und der
Statthalter war zum Entscheid in dieser Sache zuständig.
5.
5.1 Demzufolge
bleibt nur noch die summarische Beurteilung der Beschwerde im Verfahren
VB.2017.00529 zur Beurteilung der Kostenfolgen gemäss der Verfügung des
Statthalteramts N vom 11. August 2017.
5.2 Die
Vorinstanz erwog (VB.2017.00529), das Interesse an der Einhaltung der Nachtruhe
bzw. der Schutz der Wohnbevölkerung und das Interesse der Bevölkerung an der
Durchführung von kulturellen und gesellschaftlichen Abendveranstaltungen seien
gegeneinander abzuwägen. Vorliegend sei nicht zu beanstanden, dass der
Beschwerdegegner die Veranstaltung als wertvollen Kulturanlass qualifiziert
habe, der ein zahlreiches Publikum anspreche, einem breiten Bedürfnis und einem
öffentlichen Interesse entspreche und im Einklang mit der beabsichtigten
Entwicklung "Vision E" stehe. Weiter sei der gesamte Ablauf des
Theaterprojektes zu berücksichtigen. Der Lärm werde auf verschiedene Stationen
verteilt. Betreffend die allgemeinen Risiken im Bereich der Verkehrssicherheit
sei die Kantonspolizei Zürich beigezogen worden. Die kantonale Fachstelle
Lärmschutz habe die Veranstaltung, die zeitlich begrenzt sei und nur
ausnahmsweise an Sonntagen im August/
September stattfinde, als nicht meldepflichtig taxiert. Unter all diesen
Umständen sei davon auszugehen, dass die tatsächlich hörbaren Geräusche nicht
derart intensiv und häufig seien, dass sie als unzumutbar zu qualifizieren
seien. Mit den Auflagen in der Bewilligung hinsichtlich Immissionsschutz habe
der Beschwerdegegner der Situation bzw. dem Ruhebedürfnis der
Beschwerdeführerinnen jedenfalls zureichend Rechnung getragen.
5.3 Es ist
davon auszugehen, dass mindestens ein beträchtliches öffentliches Interesse an
der Durchführung der Veranstaltung über die bestehenden Zeitzeugen der
Industrie im F-Gebiet vorhanden war, das von demjenigen der
Beschwerdeführerinnen am Schutz ihrer Ruhe jedenfalls nicht von vornherein
überwogen wurde. Sodann erwiesen sich die zu erwartenden Immissionen aufgrund
der Anordnungen im Beschluss vom 9. Mai 2017 für die Beschwerdeführerinnen
nicht geradezu als unhaltbar, da nicht die gesamte Veranstaltung ihren Wohnort
tangierte. Darüber hinaus weilten die Beschwerdeführerinnen gemäss eigenen
Angaben vom 31. August bis und mit 9. September 2017 in den Ferien,
womit sie während eines Grossteils der Veranstaltungsdauer abwesend waren.
Zudem dürften die zu erwartenden Immissionen unter
Berücksichtigung der vom Beschwerdegegner betreffend den Immissionsschutz
erlassenen Auflagen und der beschränkten Dauer der Veranstaltung nicht zu einer
geradezu unzumutbaren bzw. unerträglichen Beeinträchtigung ihrer Situation oder
gar einer existenziellen Bedrohung geführt haben. Auf der anderen Seite stand
demgegenüber nicht nur das Interesse des Beschwerdegegners selbst, sondern auch
– wie erwähnt – ein nicht unerhebliches öffentliches Interesse am bisher wenig
bekannten Industrieensemble E.
5.4 Die
Abweisung des Rekurses durch die Vorinstanz hält deshalb einer Prüfung stand.
Die Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss den Dispositivziffern 3 und 4 der
Verfügung des Statthalteramts Bezirk N vom 11. August 2017 sind deshalb zu
bestätigen.
5.5 Wenn die
Beschwerdeführerinnen in ihrer Eingabe vom 22. Oktober 2017 schliesslich
noch geltend machen, Naturschutzorganisationen hätten ihr ideelles
Verbandsbeschwerderecht nicht wahrnehmen können, da der Beschluss des
Beschwerdegegners vom 9. Mai 2017 nicht in vollem Wortlaut publiziert
worden sei, so ist zunächst darauf zu verweisen, dass auch hier ein aktuelles
Rechtsschutzinteresse infolge Zeitablaufs zu verneinen wäre.
Beschlüsse der Gemeindeversammlung sowie allgemein
verbindliche Beschlüsse von Gemeindeorganen werden unter Bekanntgabe der
Beschwerde- oder Rekursfrist veröffentlicht. Die Veröffentlichung kann sich auf
die Bezeichnung des Beschlusses und die Fristansetzung beschränken, mit dem
Hinweis, dass der Beschluss in der Gemeinderatskanzlei aufliegt (§ 68a des
Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 [GG]). Eine Publikation des gesamten Wortlauts
ist deshalb nicht zwingend. Festzuhalten bleibt jedoch, dass der Hinweis auf
die Rekursfrist in der Publikation unterblieb. Dies führt jedoch noch nicht –
wie von den Beschwerdeführerinnen beantragt – zur Ungültigkeit des Beschlusses.
6.
6.1 Schliesslich ist
über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
zu befinden.
6.2 Gemäss § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die am Verfahren Beteiligten die Kosten in
der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit
des Verfahrens enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschrift. Das
Verwaltungsgericht entscheidet praxisgemäss nach Ermessen und gestützt auf eine
summarische Beurteilung der Akten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des zur
Gegenstandslosigkeit führenden Grundes über die Kosten- und
Entschädigungsfolgen. Dabei zieht es in Betracht, wer die Gegenstandslosigkeit
bzw. das gegenstandslos gewordene Beschwerdeverfahren verursacht hat oder
welche Partei vermutlich obsiegt hätte (VGr, 7. November 2013,
VB.2013.00693, E. 3.1; 18. April 2013, VB.2013.00222, E. 4.2;
Plüss, § 13 N. 74 ff.).
6.3 Das
Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerinnen ist aufgrund der bereits in der
Vergangenheit liegenden Veranstaltung dahingefallen (E. 3 hiervor). Im
Übrigen erscheint aufgrund einer summarischen Prüfung der vorinstanzliche
Entscheid nicht als rechtsfehlerhaft und die Abweisung des Rekurses als
gerechtfertigt (E. 5 hiervor). Wäre das Beschwerdeverfahren somit nicht gegenstandslos
geworden, wäre die Beschwerde vermutlich abzuweisen gewesen. Folglich sind die Kosten
des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte aufzuerlegen,
und sie haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Verfahren VB.2017.00463 und VB.2017.00529 werden
miteinander vereinigt. Die Beschwerdeverfahren werden als gegenstandslos
geworden abgeschrieben.
2. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss den
Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung des Statthalteramts Bezirk N vom
11. August 2017 werden bestätigt.
3. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 200.-- Zustellkosten,
Fr. 4'200.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführerinnen je zur
Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt.
5. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7. Mitteilung an …