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Geschäftsnummer: VB.2017.00463  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.12.2017
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

polizeiliche Bewilligung für Veranstaltung


Polizeiliche Bewilligung für Veranstaltung: Aktuelles Rechtsschutzinteresse und Zuständigkeit.

Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Überweisung ihres Rekurses gegen eine Polizeibewilligung für einen Theateranlass in der Nähe ihres Wohnorts vom Bezirksrat an den Statthalter anstatt an das Baurekursgericht. Des Weiteren wehren sie sich gegen den durch die Veranstaltung entstehenden Lärm.
Da die Veranstaltung unterdessen bereits durchgeführt wurde, haben die Beschwerdeführerinnen infolge Zeitablaufs kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr, wobei auch kein Fall vorliegt, in dem von dessen Erfordernis abgesehen werden könnte. Trotz Gegenstandslosigkeit in der Hauptsache besteht ein rechtlich geschütztes Interesse an der Überprüfung der vorinstanzlichen Kostenfolgen (E. 3). Prüfung der Zuständigkeit des Statthalters in summarischer Beantwortung der Frage, ob ein baurechtlicher Zusammenhang gegeben war, der zu einer Nutzungsänderung mit baurechtlicher Bedeutung und damit zu einer baurechtlichen Bewilligungspflicht geführt hätte (E. 4.5). Zusammenfassung der Rechtsprechung zu temporären Veranstaltungen (E. 4.6). Vorliegend konnte davon ausgegangen werden, dass das Theaterprojekt noch vom Nutzungszweck des Austragungsortes erfasst war, womit eine baurechtliche Bewilligungspflicht entfiel und der Statthalter zum Entscheid in dieser Sache zuständig war (E. 4.7-9).

Vereinigung.
Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit. Bestätigung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen.
 
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG
BAUBEWILLIGUNGSPFLICHT
BEWILLIGUNG
LÄRMIMMISSION
NUTZUNGSÄNDERUNG
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
POLIZEIBEWILLIGUNG/-ERLAUBNIS
RECHTSSCHUTZINTERESSE
STATTHALTERAMT
ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen:
§ 309 PBG
§ 329 PBG
§ 19b Abs. 2 lit. d VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2017.00463
VB.2017.00529

 

 

 

Beschluss

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 21. Dezember 2017

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

Beschwerdeführerinnen,

 

 

gegen

 

 

Gemeinderat C,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend polizeiliche Bewilligung für Veranstaltung.

 

 

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit Beschluss vom 9. Mai 2017 erteilte der Gemeinderat C dem Verein D unter Auflagen die polizeiliche Bewilligung zur Durchführung der Veranstaltung "Theaterprojekt D". Diese sah an 15 Abenden oder bei schlechtem Wetter ausnahmsweise an Sonntagen im August/September 2017 einen zweieinhalbstündigen Rundgang vor, der eine mit Schauspielern inszenierte Dampfbahnfahrt und einen mit Spiel, Gesang, Licht und Tanz inszenierten Rundgang umfasste. Unterwegs mit der Dampfbahn und zu Fuss begegnete das Publikum Szenen im Eisenbahnwagen, in der Landschaft, in den erhaltenen Räumen der ehemaligen Spinnerei sowie an weiteren aussagekräftigen Orten innerhalb des Industrieensembles E. Unter dem Titel "3. Immissionsschutz (innen und aussen)" ordnete der Gemeinderat C dazu Folgendes an:

"3.1   Die Nachtruhe für diesen Anlass wird in Anwendung von Art. 55 der Polizeiverordnung auf 00.30 Uhr festgelegt. Die Nachtruhe der umliegenden Nachbarschaft darf nach dieser Zeit nicht gestört werden (Motorengeräusche von Autos, lautes Zuschlagen von Autotüren, Grölen, laute Gespräche etc.). Die Besucher sind anzuweisen, sich beim Verlassen der Veranstaltung sowie auch im Freien ruhig zu verhalten und unnötige Lärmimmissionen zu vermeiden. Die Sperrzeiten gemäss Art. 54 der Polizeiverordnung werden während den Spielzeiten aufgehoben.

3.2  Der Veranstalter orientiert die Anwohner über den zu erwartenden Nachtlärm, welcher möglichst gering zu halten ist. Auf den Zeitpunkt der Nachtruhe hin sind die Musik- und Lautsprecheranlagen zu drosseln, sodass keinerlei unzumutbare Lärmimmissionen für die Anwohnerschaft entstehen.

3.3  Veranstaltungen mit einem Schallpegel von über 93 db (A) sind gemäss Schall- und Laserverordnung (SLV) vom 1. Mai 2007 der Fachstelle Lärmschutz des Kantons Zürich mittels separatem Formular zu melden. Gemäss Abklärungen des Veranstalters und Vorlage der Bestätigung der Fachstelle Lärmschutz des Kantons Zürich ist diese Veranstaltung nicht meldepflichtig.

3.4  Der Einsatz von künstlichen Lichtquellen wird in Anwendung von Art. 58 der Polizeiverordnung bewilligt, (siehe auch Ziff. 7.3).

Bezüglich einer allfälligen Beeinträchtigung der Naturschutzgebiete sind geeignete Vorkehrungen in Absprache mit der zuständigen kantonalen Behörde zu treffen."

 

II.  

A und B erhoben am 22. Mai 2017 entsprechend der Rechtsmittelbelehrung Rekurs beim Bezirksrat N und beantragten die Aufhebung von Dispositivziffer 3 des Beschlusses vom 9. Mai 2017.

Mit Präsidialverfügung vom 16. Juni 2017 trat der Bezirksrat N auf den Rekurs nicht ein, überwies die Sache dem Statthalteramt N und entzog einem allfälligen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung.

III.  

Daraufhin gelangten A und B mit Beschwerde vom 16. Juli 2017 an das Verwaltungsgericht und machten geltend, das Baurekursgericht sei zur Beurteilung des Rekurses zuständig (Verfahren VB.2017.00463).

Der Bezirksrat N verwies am 17. August 2017 auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die Gemeinde C liess sich nicht vernehmen (VB.2017.00463).

IV.  

A. Mit Verfügung vom 11. August 2017 stellte das Statthalteramt N fest, dass die Dispositivziffern 1, 2 und 4–10 des Beschlusses des Gemeinderats C vom 9. Mai 2017 (vgl. I. A.) in Rechtskraft erwachsen seien. Ferner wies es den Rekurs von A und B ab und bestätigte Dispositivziffer 3 des angefochtenen Beschlusses. Die Verfahrenskosten auferlegte das Statthalteramt N A und B, Parteientschädigungen sprach es keine zu. Einem allfälligen Rechtsmittel gegen die Verfügung entzog es die aufschiebende Wirkung.

B. In der Folge erhoben A und B mit Schreiben vom 20. August 2017 (persönlich überbracht am 22. August 2017) Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, die Verfügung des Statthalteramts N vom 11. August 2017 bzw. Dispositivziffer 3 des Beschlusses des Gemeinderats C vom 9. Mai 2017 seien aufzuheben. Im Sinn einer superprovisorischen Massnahme sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gemeinderats C (Verfahren VB.2017.00529).

C. Mit Präsidialverfügung vom 23. August 2017 zog das Verwaltungsgericht die Akten des Statthalteramts N bei. Dieses teilte daraufhin telefonisch mit, sämtliche Akten bereits im Verfahren VB.2017.00463 eingereicht zu haben.

D. Mit Präsidialverfügung vom 29. August 2017 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch von A und B, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde (VB.2017.00529) sei superprovisorisch wiederherzustellen, ab. Nach Einräumung einer Vernehmlassungsfrist werde es über das Gesuch im Sinn einer vorsorglichen Massnahme entscheiden.

E. Die Gemeinde C liess dem Verwaltungsgericht am 31. August 2017 die bereits zurückerhaltenen Akten zukommen (VB.2017.00529).

F. Mit Präsidialverfügung vom 12. September 2017 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch von A und B, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei im Sinn einer vorsorglichen Massnahme wiederherzustellen, ab (VB.2017.00529).

G. Weder der Gemeinderat C noch das Statthalteramt N liessen sich zur Beschwerde von A und B vernehmen (VB.2017.00529).

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) sachlich und funktionell zuständig. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben mit Ausnahme der Beschwerdelegitimation zu keinen Bemerkungen Anlass (vgl. hierzu unten E. 3).

2.  

2.1 Die Vereinigung von Verfahren ist aus prozessökonomischen Gründen zulässig, wenn mehrere Begehren den gleichen Sachverhalt betreffen und dieselben Rechtsfragen aufwerfen (§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 125 lit. c der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008). Eine Vereinigung ist insbesondere dann angezeigt, wenn sich zwei oder mehrere Rechtsmittelbegehren von Privaten oder eines Gemeinwesens gegen denselben Entscheid richten (Martin Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 50–60).

2.2 Vorliegend sind zwei Entscheide derselben Vorinstanz von denselben Beschwerdeführerinnen angefochten, welche denselben Themenkomplex betreffen. Da zudem der Entscheid im Verfahren VB.2017.00529 vom Entscheid im Verfahren VB.2017.00463 abhängt, rechtfertigt es sich, die beiden vorerst separaten geführten Beschwerdeverfahren mit diesem Entscheid zu vereinigen und gemeinsam zu behandeln. Verfahren VB.2017.00463 ist somit unter der Nummer VB.2017.00529 weiterzuführen.

3.  

3.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerinnen über ein aktuelles Rechtsschutzinteresse verfügen. Die strittige Veranstaltung D fand an 15 Abenden in der Zeit zwischen dem 24. August und 30. September 2017 statt.

3.2 Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde (BGE 131 II 649 E. 3.2; 128 II 34 E. 1b; Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 24).

Vom Erfordernis eines aktuellen Interesses kann abgesehen werden, wenn eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die sonst der behördlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass die rechtliche Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (BGE 131 II 670 E. 1.2; RB 1998 Nr. 41 E. 2b; Bertschi, § 21 N. 25). Dabei ist nicht erforderlich, dass sich die aufgeworfene Frage in künftigen Fällen unter völlig gleichen Umständen wieder stellen könnte; es genügt, dass in künftigen Fällen ähnliche Umstände vorliegen könnten.

3.3 In Bezug auf den Beschwerdegegenstand im Verfahren VB.2017.00463 ist festzuhalten, dass sich die Frage nach der Zuständigkeit der Rekursinstanz grundsätzlich jederzeit wieder stellen könnte. Bei der Frage, ob für eine Veranstaltung eine baurechtliche oder polizeirechtliche Bewilligung zu erteilen wäre, kommt es jedoch auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass eine Absicht des Vereins zur Erhaltung alter Handwerks- und Industrieanlagen im F-Gebiet Verein L zur Durchführung regelmässiger Anlässe besteht (vgl. unten E. 3.4). Bei regelmässiger Durchführung eines Anlasses wäre ohnehin die Baubewilligungspflicht zu prüfen. Das Rechts­schutzinteresse der Beschwerdeführerinnen ist deshalb weggefallen. Zudem wäre, selbst wenn sich vorliegend das Statthalteramt als unzuständig erwiese, vom Baurekursgericht kein materieller Entscheid über die Streitsache mehr möglich, weshalb den Beschwerdeführerinnen auch diesbezüglich das Rechtsschutzinteresse fehlte. Das allgemeine Interesse an der richtigen Rechtsanwendung begründet zudem keine Beschwerdebefugnis (vgl. § 49 VRG).

Überdies wurden den Beschwerdeführerinnen im Überweisungsentscheid vom 16. Juni 2017 keine Verfahrenskosten auferlegt, sodass sie auch in dieser Hinsicht kein rechtlich geschütztes Interesse mehr haben. Demzufolge ist das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerinnen in VB.2017.00463 weggefallen, weshalb das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

3.4 Bezüglich des Beschwerdegegenstands in Verfahren VB.2017.00529 ist festzuhalten, dass zunächst infolge Zeitablaufs ebenfalls kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr besteht.

Es ist aus den Akten und den Parteivorbringen nicht ersichtlich, dass sich die strittige Veranstaltung demnächst oder nächstes Jahr wiederholen würde. Bei dem Theaterprojekt D scheint es sich um einen einmaligen Anlass gehandelt zu haben. Allein die Tatsache, dass gemäss dem Schlussbericht "Vision E" beabsichtigt sei, das Industrieensemble E bzw. das E selbst bekannt zu machen, kann nicht genügen, um von weiteren Anlässen dieser Art auszugehen. Zudem sind die in dem Bericht aufgezeigten Nutzungsmöglichkeiten, wie beispielsweise ein Kulturerlebnispark, nur Szenarien, welche bei einer zukünftigen Realisierung ohnehin ein Bewilligungsverfahren zu durchlaufen hätten. Von einer jährlichen oder in zeitlicher Nähe liegenden Wiederholung der Veranstaltung kann deshalb keine Rede sein (anders als beispielsweise in VGr, 12. Dezember 2005, VB.2005.00324, wo der Betrieb eines Openair-Kinos auch für die kommenden Jahre beabsichtigt war; oder VGr, 2. Oktober 2003, VB.2003.00216, wo die Openair-Kinoveranstaltung bereits seit fünf Jahren durchgeführt wurde).

3.5 Demzufolge ist auch im Verfahren VB.2017.00529 in der Hauptsache das aktuelle Rechtsschutzinteresse dahingefallen, weshalb auch diese Beschwerde in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist.

In der Verfügung des Statthalteramts vom 11. August 2017 (VB.2017.00529) wurden den Beschwerdeführerinnen die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'080.- je zur Hälfte auferlegt, weshalb diesbezüglich trotz Gegenstandslosigkeit in der Hauptsache ein rechtlich geschütztes Interesse an der Überprüfung besteht.

Die Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids wird, wenn in der Hauptsache das aktuelle Rechtsschutzinteresse dahingefallen ist und deshalb auf die Beschwerde in der Hauptsache nicht eingetreten wird, vor Verwaltungsgericht nach Ermessen und im Sinn der Billigkeit überprüft. Dabei ist zu berücksichtigen, wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat und welche Partei vermutlich obsiegt hätte. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen können aber auch, insbesondere bei Versagen der erwähnten Kriterien, nach Billigkeit verlegt werden (VGr, 26. August 2009, VB.2009.00052, E. 3; VGr, 18. September 2015, VB.2015.00465, E. 3.1; vgl. VGr, 29. September 2015, VB.2015.00483, E. 9.2; Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 31). Neu festzusetzen sind die Nebenfolgen nur dann, wenn sich ihre Regelung ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt. Dabei fordert die Prozessökonomie grundsätzlich, auf die eingehende Behandlung hypothetisch gewordener Fragen zu verzichten. Wenn die Vorinstanz Kosten und Parteientschädigungen nach dem Unterliegerprinzip verteilt hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG), so ist ihre Regelung der Nebenfolgen dann fehlerhaft, wenn der betreffende Entscheid im Ergebnis nicht haltbar ist. Entsprechend nimmt das Verwaltungsgericht in solchen Fällen eine summarische Prüfung des angefochtenen Entscheids in der Hauptsache vor. Für die Beurteilung des mutmasslichen Verfahrensausgangs genügt eine summarische Begründung; es muss bei einer knappen Beurteilung durch die Aktenlage sein Bewenden haben (VGr, 14. Januar 2015, VB.2014.658, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 66 und N. 77).

4.  

4.1 Die summarische Prüfung bedingt vorliegend, dass das Statthalteramt tatsächlich zur Fällung des Entscheids zuständig war. Zunächst ist deshalb auf die Beschwerde vom 16. Juli 2017 einzugehen (VB.2017.00463), mit welcher die Beschwerdeführerinnen die Überweisung des Verfahrens an das Statthalteramt rügten und stattdessen die Überweisung des Rekurses an das Baurekursgericht verlangten.

4.2 Gegen Anordnungen der Gemeinden im Bereich der Ortspolizei ist das Statthalteramt Rekursinstanz (§ 19b Abs. 2 lit. d VRG). Anordnungen, die in Anwendung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG), des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG) oder des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) ergehen, können beim Baurekursgericht angefochten werden (§ 329 PBG).

4.3 Der Bezirksratspräsident erwog in seiner Präsidialverfügung vom 16. Juni 2017 (VB.2017.00463) zur Frage nach der zuständigen Instanz, aus der Zielsetzung des Theaterprojekts ergebe sich, dass damit das in der Leistungsvereinbarung zwischen dem Kanton Zürich, vertreten durch die Kantonale Denkmalpflege, und dem Verein zur Erhaltung alter Handwerks- und Industrieanlagen im F-Gebiet Verein L enthaltene Ziel verfolgt werden soll. Die Veranstaltung richte sich an die Öffentlichkeit, um die Industrialisierung im F-Gebiet zu präsentieren. Aufgrund einer Gesamtbetrachtung sei vorliegend davon auszugehen, die Veranstaltung sei durch die bestimmungsgemässe Nutzung gedeckt. Aus dem Projekt gehe hervor, dass die Besucherströme im fraglichen Gebiet zeitlich verteilt und aufgrund der Anzahl Plätze im Eisenbahnwagen begrenzt seien, sodass pro Abend vier Gruppen à maximal 100 Personen das Spektakel besuchen könnten. Damit sei nicht von wesentlich erhöhten Immissionen auszugehen, die sich über einen längeren Zeitraum erstreckten und die nicht schon durch die ursprüngliche Nutzung einerseits der Spinnerei, andererseits der Dampfbahnfahrt als solche, abgedeckt wären. Damit sei eine baurechtliche Bewilligungspflicht der Veranstaltung zu verneinen. Da für die Veranstaltung dennoch Einschränkungen zu prüfen und gegebenenfalls anzuordnen seien, sei die Bewilligung der Veranstaltung demnach im polizeirechtlichen Verfahren zu prüfen. Der Beschwerdegegner verweise daher zu Recht auf die kommunale Polizeiverordnung. Die Frage der zulässigen Immissionen beziehungsweise des Immissionsschutzes für die Veranstaltung sei deshalb ebenfalls im polizeirechtlichen Verfahren zu prüfen.

4.4 Die Beschwerdeführerinnen machen hingegen geltend, eine Nutzungsänderung mit baurechtlicher Bedeutung sei zu bejahen. Nach dem Fahrplan des Dampfbahnvereins F-Gebiet fahre die Dampfbahn für die Öffentlichkeit von Mai bis Oktober jeweils jeden 1. und 3. Sonntag im Monat von 9.30 bis 17.20 Uhr. Die Museumsspinnerei E sei von Mai bis Oktober jeden 1. und 3. Sonntag von 10.00 bis 16.00 Uhr und an den darauffolgenden Dienstagen von 10.00 bis 15.00 Uhr geöffnet. Während des Winterbetriebs sei sie an bestimmten Dienstagen von November bis April von 10.00 bis 15.00 Uhr geöffnet. Gemäss Kurzdossier zum Theaterprojekt D solle der Betrieb der Dampfbahn sowie der Museumsspinnerei aufgrund des Theaterprojekts – zusätzlich zu den üblichen Betriebszeiten – vom 24. August bis 30. September 2017 von Donnerstag bis Samstag (allenfalls reservehalber am Sonntag), mithin an 15 Abenden (mit Haupt- und Generalprobe an 17 Tagen) von 19.30 bis 23.24 Uhr stattfinden. Zudem sollten Lautsprecher sowie Klang- und Lichtinstallationen zum Einsatz kommen und die Theaterbesucher (400 pro Abend) durchs Wohngebiet G geführt werden. Insbesondere in Anbetracht dessen, dass gemäss Art. 53 der Polizeiverordnung der Gemeinde C die Nachtruhe von 22.00 bis 07.00 Uhr dauere, sei daher von erhöhten Immissionen auszugehen, die durch die ursprüngliche Nutzung der Spinnerei einerseits und der Dampfbahnfahrt andererseits nicht mehr abgedeckt seien. Brächte die Durchführung des Theaterprojekts keine übermässige Nutzung mit sich, hätte der Beschwerdegegner kaum die normalerweise geltende Nachtruhe von 22.00 Uhr auf 00.30 Uhr hinausgeschoben.

4.5  

4.5.1 Bewilligungspflichtig sind gemäss Art. 22 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) Bauten und Anlagen, wobei auch Fahrnisbauten, welche über nicht unerhebliche Zeiträume ortsfest verwendet werden, darunterfallen (BGE 123 II 256, E. 3).

Das Theaterprojekt umfasste die technische Installation von Beamern, Lautsprechern und Scheinwerfern, wobei diese mobilen Anlagen lediglich kurzfristig temporär für maximal 17 Tage (Veranstaltungen plus Proben) positioniert wurden, was für sich gesehen noch keine baurechtliche Bewilligungspflicht auslöste, da die Ortsbezogenheit fehlte und der Zeitraum nicht erheblich war.

4.5.2 Die Zuständigkeit begründet sich aus der Art des angefochtenen Entscheids. Angefochten wurde eine Polizeibewilligung (Beschluss vom 9. Mai 2017), weshalb dafür der Statthalter zuständig war (vgl. oben E. 4.2). Dies ergibt sich, wie zu zeigen sein wird, auch nach summarischer Prüfung, selbst wenn nicht alle Unterlagen vorlagen:

Nur wenn bei der Durchführung der Theaterabende ein baurechtlicher Zusammenhang gegeben gewesen wäre, welcher zu einer Nutzungsänderung mit baurechtlicher Bedeutung und damit zu einer baurechtlichen Bewilligungspflicht geführt hätte, hätte eine baurechtliche Bewilligungspflicht bestanden.

4.6  

4.6.1 Gemäss § 309 Abs. 1 lit. b PBG ist für Nutzungsänderungen bei Räumlichkeiten und Flächen, denen baurechtliche Bedeutung zukommt, eine baurechtliche Bewilligung nötig. Eine Nutzungsänderung liegt vor, wenn Räume oder Flächen mit oder ohne Eingriff in die äussere Gestalt einem neuen Zweck zugeführt werden. Nicht jede Nutzungsänderung ist bewilligungspflichtig. Vielmehr trifft dies nach Massgabe der gebotenen Gesamtbetrachtung und des Verhältnismässigkeitsprinzips dann zu, wenn die mit der neuen Bewerbung verbundenen Auswirkungen in irgendeiner Hinsicht intensiver sind als die bisherigen oder sonst ein planungs- und baurechtlich geschütztes Rechtsgut berühren (Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, 1991, Rz. 209 ff.; zum Ganzen BRKE IV Nrn. 0090 und 0091/2007 vom 21. Juni 2007 = BEZ 2008 Nr. 44). Wenn eine Veranstaltung zur bestimmungsgemässen Benützung der Anlage gehört, ist eine baurechtliche Bewilligung entbehrlich (VGr, 12. Dezember 2005, VB.2005.00324, E. 3.2).

4.6.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt es auch auf die räumliche Bedeutung eines Vorhabens insgesamt an. Die Baubewilligungspflicht soll der Behörde die Möglichkeit verschaffen, das Bauprojekt vor seiner Ausführung auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen. Massstab dafür, ob eine Massnahme erheblich genug ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist daher, ob damit im allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein
Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht (vgl. BGE 119 Ib 222 E. 3a mit weiteren Hinweisen).

4.6.3 Die baurechtliche Bewilligungspflicht von temporären Veranstaltungen wurde in der Rechtsprechung bisher unterschiedlich beurteilt. Im Vergleich sind kurz folgende Entscheide anzusprechen, welche ebenfalls Freiluft-Veranstaltungen betrafen:

Die baurechtliche Bewilligungspflicht für das "Kino am Berg" wurde vom Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 12. Dezember 2005 bejaht. Dieses fand während der Dauer eines Monats ausserhalb der Bauzone statt, und es war zu berücksichtigen, dass die befristeten Einrichtungen einer nächtlichen Openair-Nutzung dienten, die mit Lärm verbunden war und allabendlich mehrere hundert Personen anlocken sollte. Diese Umstände führten zur Beurteilung als raumrelevante Nutzungsänderung mit baurechtlicher Bedeutung (VB.2005.00324, E. 3).

In einem Fall, in welchem eine "Kino am Pool"-Veranstaltung in einer regionalen Sportanlage zu beurteilen war, liess das Verwaltungsgericht – jedoch auch wegen der übereinstimmenden Meinungen der Parteien, dass eine bewilligungspflichtige Nutzungsänderung vorliege – die Frage offen (2. Oktober 2003, VB.2003.00216).

Auch in Bezug auf die befristete Umnutzung der Landiwiese für einen Zirkus und ein Fest bedurfte es gemäss Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 31. März 2010 einer baurechtlichen Bewilligung, wobei hier jedoch eine Abtragung der Rasenfläche etc. auf einer Fläche von ca. 10'000 m2 vorgesehen war und Zufahrten angepasst bzw. neu erstellt sowie neue Werkleitungen verlegt und weitere Massnahmen vorgenommen werden mussten (VB.2010.00079).

Anders lag der Fall, welchen das Baurekursgericht mit Entscheid vom 10. Juni 2011 beurteilte, in welchem an insgesamt 165 Tagen im Jahr stattfindende Veranstaltungen zur Verkaufsförderung auf einem Platz und den Aussenflächen, welche zu einem Einkaufs- und Freizeitzentrum gehörten, infrage standen. Die geplanten Veranstaltungen hätten, zumal sich auch die Besucherströme zeitlich verteilen dürften, nicht zu wesentlich erhöhten Immissionen geführt, die sich über einen längeren Zeitraum erstreckten und nicht durch die ursprüngliche Baubewilligung abgedeckt wären. Da die Veranstaltungen der Verkaufsförderung dienten, standen sie zudem unmittelbar in Zusammenhang mit den bestehenden Handels- und Dienstleistungsbetrieben, was keine Nutzungsänderung mit sich brachte (BRGE I, Nr. 0112/2011 = BEZ 2011 Nr. 62).

4.7 Die Veranstaltung D fand an verschiedenen Plätzen beim und rund um das Industrieensemble im E statt. Die Veranstaltung fand somit nicht nur an einem Ort statt und ging nicht von einer Anlage allein aus, sondern umfasste neben der Dampfbahn auch die Benützung öffentlicher Wege. Die Immissionen wurden zudem auf mehrere Plätze und damit kurze Zeiträume verteilt. Die Reiter wurden auch nicht im Gebiet E eingesetzt, und es fand keine Festwirtschaft statt. Zum Parkieren wurden die Zuschauer auf die bereits bestehenden Parkplätze beim Bahnhof J verwiesen.

4.8 Die Dampfbahn wird an jeweils zwei Sonntagen pro Monat tagsüber betrieben. Der Dampfbahn-Verein K verfügt (unbestrittenermassen) über eine (sich jedoch nicht in den Akten befindende) Betriebskonzession ohne Einschränkungen auf Tage oder Betriebszeiten. Der Museumsbetrieb in der Spinnerei ist auf wenige Tage im Monat tagsüber beschränkt. Es bestand somit mit der abendlichen Durchführung des Theaterprojekts zwar ein Unterschied zur gewöhnlichen ständigen Nutzung des Museums und der Dampfbahn, welcher sich primär in zeitlicher Hinsicht und sodann in Bezug auf die Besucheranzahl auswirkte. Inhaltlich stand das Theaterprojekt jedoch in unmittelbarem Zusammenhang mit den bestehenden (Fabrik-)Anlagen des Industrieensembles und wurde deswegen auch von der Denkmalpflege ausdrücklich begrüsst.

Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass gemäss der Leistungsvereinbarung zwischen dem Kanton Zürich und demVerein Letztererwähnter grundsätzlich befugt ist, die "ausgewählten Zeugen", sprich die Webmaschinen-Sammlung im E, der gewerblichen und industriellen Vergangenheit des F-Gebiets sowie das Industrieensemble E der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Nebst dem betrifft die aktive Mitarbeit des Vereins L mit dem Kanton Zürich unter anderem auch Sonderevents. Mit dem Theaterprojekt fand zweifelsohne ein – zudem einmaliger – Sonderevent statt, der es zum Ziel hatte, der Öffentlichkeit die Industrialisierung des Gebiets K näher zu bringen. Es bestand deshalb in dem Leistungsauftrag eine genügende Grundlage für die Benützung des Industrieareals über den Museumsbetrieb hinaus.

Im Vergleich zur oben erwähnten Rechtsprechung (vgl. E. 4.6.3) ist zudem hervorzuheben, dass das vorliegende Projekt als Rundgang konzipiert war, weshalb sich die Immissionen – wie bereits von der Vorinstanz ausgeführt – nicht auf einen Ort beschränkten und von dort aus über einen längeren Zeitraum erstreckten, sondern die Besucher stets in Bewegung waren und nur kurz an einem Ort (1 bis 20 Minuten) – und damit auch nur kurz in der Nähe des Wohnorts der Beschwerdeführerinnen – verweilten. Den längsten Teil der Veranstaltung bildete der Rundgang durchs Industrieensemble E (1 Stunde 18 bis 30 Minuten), was sich nicht wesentlich von der ursprünglichen Nutzung der Anlage als Museum unterscheidet. Der Vorinstanz ist somit zuzustimmen, dass die Veranstaltung nach einer Gesamtbetrachtung durch die bestimmungsgemässe Nutzung gedeckt war.

4.9 Es kann somit vorliegend davon ausgegangen werden, dass die Inszenierungen des Theaterprojektes noch von dem Nutzungszweck des Industrieensembles E erfasst wurden. Damit entfällt eine baurechtliche Bewilligungspflicht, und der Statthalter war zum Entscheid in dieser Sache zuständig.

5.  

5.1 Demzufolge bleibt nur noch die summarische Beurteilung der Beschwerde im Verfahren VB.2017.00529 zur Beurteilung der Kostenfolgen gemäss der Verfügung des Statthalteramts N vom 11. August 2017.

5.2 Die Vorinstanz erwog (VB.2017.00529), das Interesse an der Einhaltung der Nachtruhe bzw. der Schutz der Wohnbevölkerung und das Interesse der Bevölkerung an der Durchführung von kulturellen und gesellschaftlichen Abendveranstaltungen seien gegeneinander abzuwägen. Vorliegend sei nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner die Veranstaltung als wertvollen Kulturanlass qualifiziert habe, der ein zahlreiches Publikum anspreche, einem breiten Bedürfnis und einem öffentlichen Interesse entspreche und im Einklang mit der beabsichtigten Entwicklung "Vision E" stehe. Weiter sei der gesamte Ablauf des Theaterprojektes zu berücksichtigen. Der Lärm werde auf verschiedene Stationen verteilt. Betreffend die allgemeinen Risiken im Bereich der Verkehrssicherheit sei die Kantonspolizei Zürich beigezogen worden. Die kantonale Fachstelle Lärmschutz habe die Veranstaltung, die zeitlich begrenzt sei und nur ausnahmsweise an Sonntagen im August/
September stattfinde, als nicht meldepflichtig taxiert. Unter all diesen Umständen sei davon auszugehen, dass die tatsächlich hörbaren Geräusche nicht derart intensiv und häufig seien, dass sie als unzumutbar zu qualifizieren seien. Mit den Auflagen in der Bewilligung hinsichtlich Immissionsschutz habe der Beschwerdegegner der Situation bzw. dem Ruhebedürfnis der Beschwerdeführerinnen jedenfalls zureichend Rechnung getragen.

5.3 Es ist davon auszugehen, dass mindestens ein beträchtliches öffentliches Interesse an der Durchführung der Veranstaltung über die bestehenden Zeitzeugen der Industrie im F-Gebiet vorhanden war, das von demjenigen der Beschwerdeführerinnen am Schutz ihrer Ruhe jedenfalls nicht von vornherein überwogen wurde. Sodann erwiesen sich die zu erwartenden Immissionen aufgrund der Anordnungen im Beschluss vom 9. Mai 2017 für die Beschwerdeführerinnen nicht geradezu als unhaltbar, da nicht die gesamte Veranstaltung ihren Wohnort tangierte. Darüber hinaus weilten die Beschwerdeführerinnen gemäss eigenen Angaben vom 31. August bis und mit 9. September 2017 in den Ferien, womit sie während eines Grossteils der Veranstaltungsdauer abwesend waren.

Zudem dürften die zu erwartenden Immissionen unter Berücksichtigung der vom Beschwerdegegner betreffend den Immissionsschutz erlassenen Auflagen und der beschränkten Dauer der Veranstaltung nicht zu einer geradezu unzumutbaren bzw. unerträglichen Beeinträchtigung ihrer Situation oder gar einer existenziellen Bedrohung geführt haben. Auf der anderen Seite stand demgegenüber nicht nur das Interesse des Beschwerdegegners selbst, sondern auch – wie erwähnt – ein nicht unerhebliches öffentliches Interesse am bisher wenig bekannten Industrieensemble E.

5.4 Die Abweisung des Rekurses durch die Vorinstanz hält deshalb einer Prüfung stand. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss den Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung des Statthalteramts Bezirk N vom 11. August 2017 sind deshalb zu bestätigen.

5.5 Wenn die Beschwerdeführerinnen in ihrer Eingabe vom 22. Oktober 2017 schliesslich noch geltend machen, Naturschutzorganisationen hätten ihr ideelles Verbandsbeschwerderecht nicht wahrnehmen können, da der Beschluss des Beschwerdegegners vom 9. Mai 2017 nicht in vollem Wortlaut publiziert worden sei, so ist zunächst darauf zu verweisen, dass auch hier ein aktuelles Rechtsschutzinteresse infolge Zeitablaufs zu verneinen wäre.

Beschlüsse der Gemeindeversammlung sowie allgemein verbindliche Beschlüsse von Gemeindeorganen werden unter Bekanntgabe der Beschwerde- oder Rekursfrist veröffentlicht. Die Veröffentlichung kann sich auf die Bezeichnung des Beschlusses und die Fristansetzung beschränken, mit dem Hinweis, dass der Beschluss in der Gemeinderatskanzlei aufliegt (§ 68a des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 [GG]). Eine Publikation des gesamten Wortlauts ist deshalb nicht zwingend. Festzuhalten bleibt jedoch, dass der Hinweis auf die Rekursfrist in der Publikation unterblieb. Dies führt jedoch noch nicht – wie von den Beschwerdeführerinnen beantragt – zur Ungültigkeit des Beschlusses.

6.  

6.1 Schliesslich ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu befinden.

6.2 Gemäss § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die am Verfahren Beteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschrift. Das Verwaltungsgericht entscheidet praxisgemäss nach Ermessen und gestützt auf eine summarische Beurteilung der Akten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des zur Gegenstandslosigkeit führenden Grundes über die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Dabei zieht es in Betracht, wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Beschwerdeverfahren verursacht hat oder welche Partei vermutlich obsiegt hätte (VGr, 7. November 2013, VB.2013.00693, E. 3.1; 18. April 2013, VB.2013.00222, E. 4.2; Plüss, § 13 N. 74 ff.).

6.3 Das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerinnen ist aufgrund der bereits in der Vergangenheit liegenden Veranstaltung dahingefallen (E. 3 hiervor). Im Übrigen erscheint aufgrund einer summarischen Prüfung der vorinstanzliche Entscheid nicht als rechtsfehlerhaft und die Abweisung des Rekurses als gerechtfertigt (E. 5 hiervor). Wäre das Beschwerdeverfahren somit nicht gegenstandslos geworden, wäre die Beschwerde vermutlich abzuweisen gewesen. Folglich sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte aufzuerlegen, und sie haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Verfahren VB.2017.00463 und VB.2017.00529 werden miteinander vereinigt. Die Beschwerdeverfahren werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Die Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss den Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung des Statthalteramts Bezirk N vom 11. August 2017 werden bestätigt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    200.--     Zustellkosten,
Fr. 4'200.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt.

5.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …