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Geschäftsnummer: VB.2017.00466  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.11.2017
Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Bildung
Betreff:

Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung (Verfahrenskosten)


[Beschwerde gegen die Kostenauflage durch die Vorinstanz: Der Rekurs des Beschwerdeführers (betreffend das Nichtbestehen der Zentralen Aufnahmeprüfung für die Kurzgymnasien durch seine Tochter) war von der Vorinstanz abgewiesen und ihm waren die Verfahrenskosten auferlegt worden. Gegen Letzteres wehrt sich der Beschwerdeführer.] Die Vorinstanz belastete die Rekurskosten nach dem Unterliegerprinzip dem Beschwerdeführer. Dieses Befolgen der Regel stellt keine Rechtsverletzung dar. Ebenso wenig vermöchte ihm das Verursacherpinzip zu helfen. Es besteht auch kein Grund, den Beschwerdeführer aus Billigkeit mit der angefochtenen Kostenbelastung zu verschonen (E. 2). Abweisung.
 
Stichworte:
ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT
UNTERLIEGERPRINZIP
VERURSACHERPRINZIP
Rechtsnormen:
§ 13 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2017.00466

 

 

 

Urteil

 

 

 

vom 15. November 2017

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Kantonsschule B,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung (Verfahrenskosten),

hat sich ergeben:

I.  

Die Kantonsschule B teilte den Eltern von C unterm 15. März 2017 mit, deren Tochter sei mit einem Notendurchschnitt von 3,95 statt des mindestens erforderlichen von 4,0 durch die Zentrale Aufnahmeprüfung (ZAP) für die Kurzgymnasien gefallen; die schriftlichen Arbeiten liessen sich an der Schule montags, 20. und 27. gleichen Monats je von 17.00 bis 18.00 Uhr einsehen; gegen diese Verfügung könne binnen zehn Tagen rekurriert werden.

C hatte in der Mathematikaufgabe 5 mit höchstens erreichbaren 4 Punkten deren 0 erzielt, wobei schon einer für das Bestehen der Prüfung genügt hätte.

A, der Vater von C, machte – offenbar ausgerüstet mit Korrekturrichtlinien – Gebrauch von der Einsichtsmöglichkeit. Auf seinen Bewertungseinwand antwortete der Beauftragte der Schulleitung für die Organisation der Aufnahmeprüfung mit E-Mail vom 28. März 2017, 13.22 Uhr: "Die korrigierenden Mathematiklehrpersonen sind sich einig, dass die Punktezahl angemessen ist. Sie haben sich strikt an die Korrekturanweisungen der ZAP im Lösungsschlüssel gehalten und nach diesem Schema auch andere ähnliche Fälle bewertet."

II.  

A rekurrierte noch am selben 28. März 2017 und machte geltend, die Korrekturanweisungen zu Mathematikaufgabe 5 hätten die Vergabe eines Punktes oder von zweien erlaubt; C hätte aber selbst sonst wenigstens einen Punkt verdient, "[d]enn für die korrekte Punktevergabe dürfen letztendlich nicht im vornherein festgelegte Korrekturanweisungen als das alleine entscheidende Kriterium betrachtet werden. Vielmehr ist zu beurteilen, wie eine Punktevergabe bei objektiver Betrachtung richtig gewesen wäre". Die Aufforderung an die Kantonsschule B für eine Rechtsmittelantwort ging ebenso an A mit dem Bemerken, diese werde ihm für eine freigestellte Vernehmlassung binnen zehn Tagen zugestellt werden, innert welcher Frist er den Rekurs ohne Kostenfolge auch zurückziehen könne.

Die Kantonsschule führte in der Rechtsmittelantwort aus, sie dürfe nicht "Punkte vergeben, wo dies laut Korrekturschema nicht vorgesehen ist". Sie legte in einem Aktenverzeichnis erwähnte Korrekturrichtlinien-Ergänzungen bei, wonach es für die Lösung der Mathematikaufgabe 5 durch C keinen Punkt gibt. A bekam diese Antwort samt Beilagenverzeichnis, jedoch ohne Beilagen, und wurde nochmals darauf hingewiesen, dass er binnen der zehntägigen Vernehmlassungsfrist den Rekurs ohne Kostenfolgen auch zurückzuziehen vermöge. In einer Eingabe vom 11. April 2017 hielt A indes an seinem Rechtsmittel fest.

Mit Verfügung vom 29. Juni 2017 wies die Bildungsdirektion den Rekurs ab, auferlegte die Verfahrenskosten A und verkürzte die Rechtsmittelfrist auf zehn Tage. Diesem wurde der Entscheid am 4. des folgenden Monats eröffnet.

III.  

A führte beim Verwaltungsgericht am 14. Juli 2017 Beschwerde und focht nur die Auferlegung der Rekurskosten zu seinen Lasten an. Zur Begründung brachte er vor, es habe weder die Bildungsdirektion ihm je die Korrekturrichtlinien-Ergänzungen zugesandt noch die Kantonsschule B auf jene oder darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelbehörde erst einschreiten dürfe, wenn die Prüfungsbewertung namentlich nicht nachvollziehbar sei oder an offenkundigen Mängeln leide. Sonst wäre er "allenfalls" gar nicht an die Bildungsdirektion gelangt. Im Übrigen kritisierte er deren Entscheid in der Sache und die zeitliche Abwicklung des Verfahrens.

Die Kantonsschule verzichtete stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort. Mit Vernehmlassung vom 11./12. September 2017 schloss die Bildungsdirektion auf Abweisung des Rechtsmittels.

A hielt in seiner Äusserung vom 29. September 2017 hierzu an seinem Standpunkt fest und ergänzte, er wäre dem Verwaltungsgericht sehr dankbar, wenn es "weitere als notwendig erachtete Schritte veranlassen könnte, damit künftig weniger Rekurse gestellt werden und weniger Frustration […] aufkommt".

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Der Beschwerdeführer wehrt sich ausschliesslich wegen seiner Belastung mit den (Rekurs-)"Kosten von Fr. 550.-" (richtig: Fr. 505.-), also füglich nicht wegen deren Höhe. Nach § 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 f. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) entscheidet gerichtsintern der Einzelrichter über Rechtsmittel, die sich wie hier nicht gegen den Regierungsrat wenden und keine prinzipielle Bedeutung sowie einen Fr. 20'000.- nicht übersteigenden Streitwert aufweisen. Irgendwelcher Weiterungen in Anwendung der §§ 59 ff. VRG bedarf es zuvor nicht (siehe ABl 2009, 801 ff., 972).

Kraft des § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit als solches von Amts wegen. Diese ist unter anderem gegeben betreffend erstinstanzliche Rekursentscheide der Bildungsdirektion über Anordnungen kantonaler Mittelschulen nach § 39 Abs. 1 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 (LS 413.21) sowie Anhang 1 lit. F Ziff. 3 der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 (LS 172.11) und den §§ 41–44 in Verbindung mit § 19 Abs. 3 Satz 1 sowie § 19a VRG gegeben. Das gilt auch, wenn allein die Kostenauflage weitergezogen wird (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], § 13 N. 94; VGr, 16. August 2017, VB.2016.00483, E. 1).

Die weiteren Eintretensbedingungen erscheinen ebenso erfüllt. Immerhin bleibt ein Zwiefaches anzumerken: Weil erstens der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung zur Hauptsache nicht anficht, lässt sich sein Kritisieren von deren Behandlung nicht hören, sondern muss diese – vorbehältlich (hier nirgends zu erblickender) Nichtigkeit – vielmehr als richtig gelten. Zweitens verspricht er sich umsonst ein allgemeines Einschreiten des Verwaltungsgerichts in den ZAP-Prozess; denn Letzteres fungiert jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang nicht als Aufsichtsbehörde (vgl. Martin Bertschi, VRG-Kommentar, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72 und 74–76; VGr, 19. November 2015, VB.2015.00121, E. 1 Abs. 2, und 9. Februar 2017, VB.2016.00651, E. 1.4).

2.  

2.1 Laut § 13 Abs. 2 VRG tragen mehrere am (Rechtsmittel-)Verfahren Beteiligte (oder auch bloss einer) die Kosten regelmässig entsprechend ihrem Unterliegen (erster Satz); Kosten, verursacht durch Verletzung prozeduraler Vorschriften oder nachträgliches Vor- bzw. Einbringen solcher Tatsachen respektive Beweismittel, auf die man sich schon früher hätte berufen können, sind ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens zu überbinden (zweiter Satz); Kosten lassen sich freilich auch ohne Anknüpfen an diese Normen nach Billigkeitserwägungen belasten. Gesetzlich bildet demnach das Unterliegerprinzip die Regel, das Verursacherprinzip die Ausnahme; die Entscheidinstanz verfügt bei der Kostenverteilung über einen grossen Ermessensspielraum (zum Ganzen Plüss, § 13 N. 41–43; VGr, 11. November 2015, VB.2015.00551, E. 4.2, und 17. August 2017, VB.2017.00323, E. 2.1).

Insofern darf das Verwaltungsgericht mangels einer besonderen Vorschrift aufgrund des § 50 in Verbindung mit § 20 VRG hier nicht schon eingreifen, wenn die Vorinstanz im angefochtenen Kostenfolgepunkt ihr Ermessen lediglich unzweckmässig gehandhabt hat, sondern erst bei Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung (vgl. Marco Donatsch, VRG-Kommentar, § 50 N. 15 ff.; VGr, 15. September 2016, VB.2016.00283, E. 4.3 – 6. Oktober 2016, VB.2016.00288, E. 7.3 Abs. 1 – 23. August 2017, VB.2017.00439, E. 4.1).

Die Vorinstanz belastet die Rekurskosten nach dem Unterliegerprinzip dem Beschwerdeführer. Bei diesem Befolgen der Regel lässt sich keine Rechtsverletzung im Sinn eines qualifizierten Ermessensfehlers ersehen. Das Rechtsmittel ist schon deshalb abzuweisen.

2.2 Nun dürfte der Beschwerdeführer das Verursacherprinzip angewendet wissen wollen (zu diesem Plüss, § 13 N. 55 ff.; VGr, 10. September 2014, VB.2014.00367, E. 5 und 5.1, sowie 23. November 2016, VB.2016.00317, E. 5). Vorab hätte er allerdings absolut behaupten sollen, in Kenntnis der Korrekturrichtlinien-Ergänzungen hätte er nicht rekurriert, statt zu relativieren, es dann "allenfalls" oder "wohl" nicht getan zu haben (oben III Abs. 1, ebenso zum Folgenden). Auch eine solche Behauptung hätte ihm aber nichts genützt; er machte bei der Vorinstanz nämlich eventualiter geltend, selbst wenn sich seiner Tochter nach den Korrekurrichtlinien für die Mathematikaufgabe 5 kein Punkt hätte erteilen lassen, hätte C mindestens einen erhalten müssen (oben II Abs. 1). Im Übrigen hatte die Beschwerdegegnerin nicht darauf hinzuweisen, "[b]ei der Kontrolle der Ermessensausübung in Prüfungssachen dürf[t]en sich Rekursbehörden auch ohne gesetzliche Grundlage eine gewisse Zurückhaltung auferlegen und erst einschreiten, wenn die Prüfungsbewertung namentlich nicht nachvollziehbar ist oder offensichtliche Mängel aufweist" (Zitat aus der angefochtenen Verfügung).

Ohnehin vermochte der Beschwerdeführer dem Beilagenverzeichnis der Rekursantwort zu entnehmen, dass es Korrekturrichtlinien-Ergänzungen gebe; Letztere mussten ihm als über keine anwaltliche Vertretung Verfügendem nicht zugesandt werden; vielmehr hätte er sie auf Gesuch hin am Sitz der Vorinstanz einsehen und dabei merken können, dass sie C zu keinem weiteren Punkt verhälfen, um dann sein Rechtsmittel ohne Kostenfolge zurückziehen zu dürfen (dazu vorn II Abs. 2; Alain Griffel, VRG-Kommentar, § 8 N. 16 f.; VGr, 21. August 2014, VB.2013.00541, E. 4.3 Abs. 2 – 2. März 2016, VB.2015.00370, E. 2.5 Abs. 3 – 25. Oktober 2016, VB.2016.00117, E. 3.2). Ausserdem stand seiner Tochter schon aufgrund der Korrekturrichtlinien erkennbar kein zusätzlicher Punkt zu; deren Ergänzungen verdeutlichen das für die durch C gewählte Lösung nur noch.

Schliesslich fehlt ein Grund, den Beschwerdeführer aus Billigkeit mit der angefochtenen Kostenbelastung zu verschonen (dazu sowie zum Folgenden Plüss, § 13 N. 63 f.). Insbesondere konnte sich der Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht in guten Treuen zum Erheben des Rekurses bzw. zum Festhalten an diesem veranlasst sehen; ebenso wenig handelt es sich hier jedenfalls um eine geradezu überlange Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens. Mithin bleibt es bei der Anwendung des Unterliegerprinzips und der Abweisung des Rechtsmittels.

3.  

Ausgangsgemäss gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (siehe Plüss, § 13 N. 65).

4.  

Zur Rechtsmittelbelehrung in Ziff. 4 des nachstehenden Urteilsdispositivs bleibt Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide – hier im Hintergrund – über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung sowie der Berufsausübung ausgeschlossen und alsdann nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Art. 83 lit. t BGG erfasst indes nicht auf keiner Beurteilung der persönlichen Fähigkeiten beruhende Entscheide aus diesen Bereichen (zum Ganzen Hans­jörg Seiler in: derselbe et al., Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. A., Bern 2015, Art. 83 N. 139 f. und 142–144; VGr, 23. Mai 2016, VB.2016.00258, E. 5 Abs. 2 mit Hinweisen). Das Ergreifen beider Rechtsmittel muss in der gleichen Rechtsschrift geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    140.--     Zustellkosten,
Fr.    640.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 4 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14.

5.    Mitteilung an…