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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2017.00466
Urteil
vom 15. November 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher,
Gerichtsschreiberin
Viviane Eggenberger.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsschule B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung (Verfahrenskosten),
hat sich ergeben:
I.
Die Kantonsschule B teilte den Eltern von
C unterm 15. März 2017 mit, deren Tochter sei mit einem Notendurchschnitt
von 3,95 statt des mindestens erforderlichen von 4,0 durch die Zentrale
Aufnahmeprüfung (ZAP) für die Kurzgymnasien gefallen; die schriftlichen
Arbeiten liessen sich an der Schule montags, 20. und 27. gleichen Monats je von
17.00 bis 18.00 Uhr einsehen; gegen diese Verfügung könne binnen zehn
Tagen rekurriert werden.
C hatte in der Mathematikaufgabe 5 mit
höchstens erreichbaren 4 Punkten deren 0 erzielt, wobei schon einer für
das Bestehen der Prüfung genügt hätte.
A, der Vater von C, machte – offenbar ausgerüstet
mit Korrekturrichtlinien – Gebrauch von der Einsichtsmöglichkeit. Auf seinen
Bewertungseinwand antwortete der Beauftragte der Schulleitung für die
Organisation der Aufnahmeprüfung mit E-Mail vom 28. März 2017, 13.22 Uhr:
"Die korrigierenden Mathematiklehrpersonen sind sich einig, dass die
Punktezahl angemessen ist. Sie haben sich strikt an die Korrekturanweisungen
der ZAP im Lösungsschlüssel gehalten und nach diesem Schema auch andere
ähnliche Fälle bewertet."
II.
A rekurrierte noch am selben 28. März
2017 und machte geltend, die Korrekturanweisungen zu Mathematikaufgabe 5
hätten die Vergabe eines Punktes oder von zweien erlaubt; C hätte aber selbst
sonst wenigstens einen Punkt verdient, "[d]enn für die korrekte Punktevergabe
dürfen letztendlich nicht im vornherein festgelegte Korrekturanweisungen als
das alleine entscheidende Kriterium betrachtet werden. Vielmehr ist zu
beurteilen, wie eine Punktevergabe bei objektiver Betrachtung richtig
gewesen wäre". Die Aufforderung an die Kantonsschule B für eine
Rechtsmittelantwort ging ebenso an A mit dem Bemerken, diese werde ihm für eine
freigestellte Vernehmlassung binnen zehn Tagen zugestellt werden, innert
welcher Frist er den Rekurs ohne Kostenfolge auch zurückziehen könne.
Die Kantonsschule führte in der
Rechtsmittelantwort aus, sie dürfe nicht "Punkte vergeben, wo dies laut
Korrekturschema nicht vorgesehen ist". Sie legte in einem Aktenverzeichnis
erwähnte Korrekturrichtlinien-Ergänzungen bei, wonach es für die Lösung der Mathematikaufgabe 5
durch C keinen Punkt gibt. A bekam diese Antwort samt Beilagenverzeichnis,
jedoch ohne Beilagen, und wurde nochmals darauf hingewiesen, dass er binnen der
zehntägigen Vernehmlassungsfrist den Rekurs ohne Kostenfolgen auch
zurückzuziehen vermöge. In einer Eingabe vom 11. April 2017 hielt A indes
an seinem Rechtsmittel fest.
Mit Verfügung vom 29. Juni 2017 wies
die Bildungsdirektion den Rekurs ab, auferlegte die Verfahrenskosten A und
verkürzte die Rechtsmittelfrist auf zehn Tage. Diesem wurde der Entscheid am 4.
des folgenden Monats eröffnet.
III.
A führte beim Verwaltungsgericht am
14. Juli 2017 Beschwerde und focht nur die Auferlegung der Rekurskosten zu
seinen Lasten an. Zur Begründung brachte er vor, es habe weder die
Bildungsdirektion ihm je die Korrekturrichtlinien-Ergänzungen zugesandt noch
die Kantonsschule B auf jene oder darauf hingewiesen, dass die
Rechtsmittelbehörde erst einschreiten dürfe, wenn die Prüfungsbewertung
namentlich nicht nachvollziehbar sei oder an offenkundigen Mängeln leide. Sonst
wäre er "allenfalls" gar nicht an die Bildungsdirektion gelangt. Im
Übrigen kritisierte er deren Entscheid in der Sache und die zeitliche
Abwicklung des Verfahrens.
Die Kantonsschule verzichtete
stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort. Mit Vernehmlassung vom 11./12. September
2017 schloss die Bildungsdirektion auf Abweisung des Rechtsmittels.
A hielt in seiner Äusserung vom 29. September
2017 hierzu an seinem Standpunkt fest und ergänzte, er wäre dem
Verwaltungsgericht sehr dankbar, wenn es "weitere als notwendig erachtete
Schritte veranlassen könnte, damit künftig weniger Rekurse gestellt werden und
weniger Frustration […] aufkommt".
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Der Beschwerdeführer wehrt sich ausschliesslich wegen seiner
Belastung mit den (Rekurs-)"Kosten von Fr. 550.-" (richtig:
Fr. 505.-), also füglich nicht wegen deren Höhe. Nach § 38b
Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 f. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) entscheidet gerichtsintern der
Einzelrichter über Rechtsmittel, die sich wie hier nicht gegen den Regierungsrat
wenden und keine prinzipielle Bedeutung sowie einen Fr. 20'000.- nicht
übersteigenden Streitwert aufweisen. Irgendwelcher Weiterungen in Anwendung der
§§ 59 ff. VRG bedarf es zuvor nicht (siehe ABl 2009,
801 ff., 972).
Kraft des § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1
VRG prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit als solches von Amts
wegen. Diese ist unter anderem gegeben betreffend erstinstanzliche
Rekursentscheide der Bildungsdirektion über Anordnungen kantonaler
Mittelschulen nach § 39 Abs. 1 des Mittelschulgesetzes vom
13. Juni 1999 (LS 413.21) sowie Anhang 1 lit. F Ziff. 3
der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen
Verwaltung vom 18. Juli 2007 (LS 172.11) und den §§ 41–44 in
Verbindung mit § 19 Abs. 3 Satz 1 sowie § 19a VRG gegeben.
Das gilt auch, wenn allein die Kostenauflage weitergezogen wird (Kaspar Plüss
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], § 13
N. 94; VGr, 16. August 2017, VB.2016.00483, E. 1).
Die weiteren Eintretensbedingungen erscheinen ebenso erfüllt.
Immerhin bleibt ein Zwiefaches anzumerken: Weil erstens der Beschwerdeführer
die vorinstanzliche Verfügung zur Hauptsache nicht anficht, lässt sich sein
Kritisieren von deren Behandlung nicht hören, sondern muss diese –
vorbehältlich (hier nirgends zu erblickender) Nichtigkeit – vielmehr als
richtig gelten. Zweitens verspricht er sich umsonst ein allgemeines Einschreiten
des Verwaltungsgerichts in den ZAP-Prozess; denn Letzteres fungiert jedenfalls
im vorliegenden Zusammenhang nicht als Aufsichtsbehörde (vgl. Martin Bertschi, VRG-Kommentar,
Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72 und 74–76; VGr, 19. November
2015, VB.2015.00121, E. 1 Abs. 2, und 9. Februar 2017,
VB.2016.00651, E. 1.4).
2.
2.1 Laut
§ 13 Abs. 2 VRG tragen mehrere am (Rechtsmittel-)Verfahren Beteiligte
(oder auch bloss einer) die Kosten regelmässig entsprechend ihrem Unterliegen
(erster Satz); Kosten, verursacht durch Verletzung prozeduraler Vorschriften
oder nachträgliches Vor- bzw. Einbringen solcher Tatsachen respektive
Beweismittel, auf die man sich schon früher hätte berufen können, sind ohne
Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens zu überbinden (zweiter Satz); Kosten
lassen sich freilich auch ohne Anknüpfen an diese Normen nach
Billigkeitserwägungen belasten. Gesetzlich bildet demnach das
Unterliegerprinzip die Regel, das Verursacherprinzip die Ausnahme; die
Entscheidinstanz verfügt bei der Kostenverteilung über einen grossen
Ermessensspielraum (zum Ganzen Plüss, § 13 N. 41–43; VGr,
11. November 2015, VB.2015.00551, E. 4.2, und 17. August 2017,
VB.2017.00323, E. 2.1).
Insofern darf das Verwaltungsgericht mangels einer besonderen
Vorschrift aufgrund des § 50 in Verbindung mit § 20 VRG hier nicht
schon eingreifen, wenn die Vorinstanz im angefochtenen Kostenfolgepunkt ihr
Ermessen lediglich unzweckmässig gehandhabt hat, sondern erst bei
Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung (vgl. Marco Donatsch, VRG-Kommentar,
§ 50 N. 15 ff.; VGr, 15. September 2016, VB.2016.00283,
E. 4.3 – 6. Oktober 2016, VB.2016.00288, E. 7.3 Abs. 1 – 23. August
2017, VB.2017.00439, E. 4.1).
Die Vorinstanz belastet die Rekurskosten nach dem Unterliegerprinzip
dem Beschwerdeführer. Bei diesem Befolgen der Regel lässt sich keine
Rechtsverletzung im Sinn eines qualifizierten Ermessensfehlers ersehen. Das
Rechtsmittel ist schon deshalb abzuweisen.
2.2 Nun dürfte
der Beschwerdeführer das Verursacherprinzip angewendet wissen wollen (zu diesem
Plüss, § 13 N. 55 ff.; VGr, 10. September 2014,
VB.2014.00367, E. 5 und 5.1, sowie 23. November 2016, VB.2016.00317,
E. 5). Vorab hätte er allerdings absolut behaupten sollen, in Kenntnis der
Korrekturrichtlinien-Ergänzungen hätte er nicht rekurriert, statt zu
relativieren, es dann "allenfalls" oder "wohl" nicht getan
zu haben (oben III Abs. 1, ebenso zum Folgenden). Auch eine solche
Behauptung hätte ihm aber nichts genützt; er machte bei der Vorinstanz nämlich
eventualiter geltend, selbst wenn sich seiner Tochter nach den Korrekurrichtlinien
für die Mathematikaufgabe 5 kein Punkt hätte erteilen lassen, hätte C
mindestens einen erhalten müssen (oben II Abs. 1). Im Übrigen hatte die
Beschwerdegegnerin nicht darauf hinzuweisen, "[b]ei der Kontrolle der Ermessensausübung
in Prüfungssachen dürf[t]en sich Rekursbehörden auch ohne gesetzliche Grundlage
eine gewisse Zurückhaltung auferlegen und erst einschreiten, wenn die
Prüfungsbewertung namentlich nicht nachvollziehbar ist oder offensichtliche
Mängel aufweist" (Zitat aus der angefochtenen Verfügung).
Ohnehin vermochte der Beschwerdeführer dem
Beilagenverzeichnis der Rekursantwort zu entnehmen, dass es
Korrekturrichtlinien-Ergänzungen gebe; Letztere mussten ihm als über keine
anwaltliche Vertretung Verfügendem nicht zugesandt werden; vielmehr hätte er
sie auf Gesuch hin am Sitz der Vorinstanz einsehen und dabei merken können,
dass sie C zu keinem weiteren Punkt verhälfen, um dann sein Rechtsmittel ohne
Kostenfolge zurückziehen zu dürfen (dazu vorn II Abs. 2; Alain Griffel,
VRG-Kommentar, § 8 N. 16 f.; VGr, 21. August 2014,
VB.2013.00541, E. 4.3 Abs. 2 – 2. März 2016, VB.2015.00370,
E. 2.5 Abs. 3 – 25. Oktober 2016, VB.2016.00117, E. 3.2).
Ausserdem stand seiner Tochter schon aufgrund der Korrekturrichtlinien erkennbar
kein zusätzlicher Punkt zu; deren Ergänzungen verdeutlichen das für die durch C
gewählte Lösung nur noch.
Schliesslich fehlt ein Grund, den Beschwerdeführer aus
Billigkeit mit der angefochtenen Kostenbelastung zu verschonen (dazu sowie zum
Folgenden Plüss, § 13 N. 63 f.). Insbesondere konnte sich der
Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht in guten Treuen zum Erheben des
Rekurses bzw. zum Festhalten an diesem veranlasst sehen; ebenso wenig handelt
es sich hier jedenfalls um eine geradezu überlange Dauer des vorinstanzlichen
Verfahrens. Mithin bleibt es bei der Anwendung des Unterliegerprinzips und der
Abweisung des Rechtsmittels.
3.
Ausgangsgemäss gestützt auf § 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (siehe Plüss, § 13 N. 65).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung in Ziff. 4 des nachstehenden
Urteilsdispositivs bleibt Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83 lit. t
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist
die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide – hier
im Hintergrund – über das Ergebnis von Prüfungen und anderen
Fähigkeitsbewertungen namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung
sowie der Berufsausübung ausgeschlossen und alsdann nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Art. 83 lit. t BGG erfasst
indes nicht auf keiner Beurteilung der persönlichen Fähigkeiten beruhende
Entscheide aus diesen Bereichen (zum Ganzen Hansjörg Seiler in: derselbe et
al., Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. A., Bern 2015, Art. 83 N. 139 f.
und 142–144; VGr, 23. Mai 2016, VB.2016.00258, E. 5 Abs. 2 mit
Hinweisen). Das Ergreifen beider Rechtsmittel muss in der gleichen
Rechtsschrift geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 640.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 4 Beschwerde erhoben werden. Sie
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
5. Mitteilung an…