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Geschäftsnummer: VB.2017.00467  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.11.2017
Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Kostenauflage


Wer dem Handelsregisteramt eine Anmeldung einreicht, haftet persönlich für die dadurch verursachten Gebühren; der als Liquidator für einen Verein tätige Beschwerdeführer kann deshalb aus der Haftungsbeschränkung für Vereinsmitglieder nichts zu seinen Gunsten ableiten (E. 2).
Abweisung.
 
Stichworte:
HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
HANDELSREGISTEREINTRAG
HANDELSREGISTERGEBÜHR
Rechtsnormen:
Art. 21 Abs. 1 HRegGebV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2017.00467

 

 

 

Urteil

 

 

 

vom 20. November 2017

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, 

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Handelsregisteramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Kostenauflage,

hat sich ergeben:

I.  

Der Verein B mit Sitz in Zürich wurde im Frühling des laufenden Jahres von Amts wegen aus dem Handelsregister gelöscht, nachdem ein Konkursverfahren stattgefunden hatte. Schon vor diesem hatte sich der Verein aufgelöst. Hierbei traten alle Mitglieder des Vorstands ausser A zurück, der darin fortan mit Einzelunterschrift verblieb und sich mit ebensolcher als Liquidator einsetzten liess. Er meldete die einschlägigen Änderungen beim Handelsregisteramt des Kantons Zürich an. Die entsprechenden Kosten von Fr. 392.- blieb der Verein schuldig. Das Handelsregisteramt stellte in der Folge A Rechnung, der auch auf Mahnung hin nicht bezahlte. Deshalb verlangte es von ihm mit Verfügung vom 14. Juni 2017 einschliesslich Fr. 100.- für eine zweite Mahnung Fr. 492.-.

II.  

A führte dagegen am 12. Juni/14. Juli 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit der Begründung, gemäss Vereinsstatuten hafte für die Verbindlichkeiten des Vereins einzig dessen Vermögen und sei eine persönliche Haftung der Mitglieder ausgeschlossen. In der Beschwerdeantwort vom 8. September dieses Jahres schloss das Handelsregisteramt auf Abweisung des Rechtsmittels.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Nach § 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 f. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) entscheidet gerichtsintern der Einzelrichter über Rechtsmittel, die sich wie hier nicht gegen den Regierungsrat wenden und keine prinzipielle Bedeutung sowie einen Fr. 20'000.- nicht übersteigenden Streitwert aufweisen. Irgendwelcher Weiterungen in Anwendung des § 58 Satz 2 sowie der §§ 59 ff. VRG bedarf es zuvor nicht (siehe ABl 2009, 801 ff., 972).

Kraft des § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit als solches von Amts wegen. Sie ist in ständiger Praxis gegeben bei der gesetzeskonformen Direktbeschwerde gegen Verfügungen kantonaler Handelsregisterämter nach Art. 165 Abs. 1 f. der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (SR 221.411; § 1, § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a, 19a, 19b Abs. 1, 2 lit. b Ziff. 1 und Abs. 3 sowie §§ 42–44 VRG; BGE 137 III 217; VGr, 6. April 2016, VB.2015.00759, E. 1.1 mit Hinweisen, und 18. Juli 2017, VB.2017.00267, E. 1.1).

Die weiteren Eintretensbedingungen erscheinen ebenso erfüllt.

2.  

Gemäss Art. 21 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister vom 3. Dezember 1954 (GebV HReg, SR 221.411.1) haftet persönlich für die Bezahlung der Gebühren und Auslagen, wer zur Anmeldung einer Eintragung berechtigt oder verpflichtet ist, eine Anmeldung einreicht oder eine Amtshandlung verlangt (Satz 1); ebenso haftet solidarisch die Firma, für welche die Eintragung befugtermassen erbeten oder von Amts wegen angeordnet worden ist (Satz 3). Unstrittig machte hier der Beschwerdeführer beim Beschwerdegegner Anmeldungen, was er tun sowohl durfte als auch musste (vgl. Lukas Berger in: Rino Siffert/Nicholas Turin [Hrsg.], Handelsregisterverordnung [HRegV], Bern 2013, Art. 93 N. 2, 5 f., 8 sowie 10). Letzterer wies Ersteren schon bei der Rechnungsstellung und dann wieder in der angefochtenen Verfügung zutreffend auf Art. 21 Abs. 1 (Satz 1) GebV HReg hin.

Der Beschwerdeführer verkennt, dass er insofern nicht für eine Schuld des Vereins einstehen müsse, sondern unabhängig von einer Mitgliedschaft bei diesem persönlich als Anmelder für eine eigene (siehe BGr, 30. Oktober 2012, 4D_82/2012, E. 3). Der Verein wiederum haftet aufgrund des Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GebV HReg zwar solidarisch mit ihm, aber nur diesbezüglich vermöchte der Haftungsausschluss laut Statuten dem Beschwerdeführer wie jedem andern Vereinsmitglied zu helfen.

Im Übrigen wendet der Beschwerdeführer gegen die Höhe der beschwerdegegnerischen Forderung füglich nichts ein. Mithin ist das Rechtsmittel abzuweisen.

3.  

Ausgangsgemäss im Sinn des § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (siehe Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 65a N. 20 in Verbindung mit § 13 N. 65; VGr, 26. September 2016, VB.2016.00569, E. 3 Abs. 1).

4.  

Zur Rechtsmittelbelehrung in Ziff. 4 des nachstehenden Urteilsdispositivs bleibt Folgendes zu erläutern: Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) lässt die Beschwerde in Zivilsachen auf dem Gebiet des Handelsregisters zwar prinzipiell zu, im Sinn des Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a BGG bei – wie hier – Fr. 30'000.- unterschreitendem Streitwert allerdings lediglich, falls sich eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt. Ansonsten steht bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zu Gebot. Wird von beiden Rechtsmitteln Gebrauch gemacht, muss das laut Art. 119 Abs. 1 BGG in der gleichen Rechtsschrift geschehen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    600.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 4 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.    Mitteilung an…