|
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
|
|

|
VB.2017.00467
Urteil
vom 20. November 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher,
Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Kostenauflage,
hat sich ergeben:
I.
Der Verein B mit Sitz in Zürich wurde im
Frühling des laufenden Jahres von Amts wegen aus dem Handelsregister gelöscht,
nachdem ein Konkursverfahren stattgefunden hatte. Schon vor diesem hatte sich
der Verein aufgelöst. Hierbei traten alle Mitglieder des Vorstands ausser A
zurück, der darin fortan mit Einzelunterschrift verblieb und sich mit
ebensolcher als Liquidator einsetzten liess. Er meldete die einschlägigen
Änderungen beim Handelsregisteramt des Kantons Zürich an. Die entsprechenden
Kosten von Fr. 392.- blieb der Verein schuldig. Das Handelsregisteramt
stellte in der Folge A Rechnung, der auch auf Mahnung hin nicht bezahlte.
Deshalb verlangte es von ihm mit Verfügung vom 14. Juni 2017
einschliesslich Fr. 100.- für eine zweite Mahnung Fr. 492.-.
II.
A führte dagegen am 12. Juni/14. Juli
2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit der Begründung, gemäss Vereinsstatuten
hafte für die Verbindlichkeiten des Vereins einzig dessen Vermögen und sei eine
persönliche Haftung der Mitglieder ausgeschlossen. In der Beschwerdeantwort vom
8. September dieses Jahres schloss das Handelsregisteramt auf Abweisung
des Rechtsmittels.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Nach § 38b Abs. 1 lit. c sowie
Abs. 2 f. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) entscheidet gerichtsintern der Einzelrichter über
Rechtsmittel, die sich wie hier nicht gegen den Regierungsrat wenden und keine
prinzipielle Bedeutung sowie einen Fr. 20'000.- nicht übersteigenden
Streitwert aufweisen. Irgendwelcher Weiterungen in Anwendung des § 58
Satz 2 sowie der §§ 59 ff. VRG bedarf es zuvor nicht (siehe
ABl 2009, 801 ff., 972).
Kraft des § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1
VRG prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit als solches von Amts
wegen. Sie ist in ständiger Praxis gegeben bei der gesetzeskonformen
Direktbeschwerde gegen Verfügungen kantonaler Handelsregisterämter nach
Art. 165 Abs. 1 f. der Handelsregisterverordnung vom
17. Oktober 2007 (SR 221.411; § 1, § 41 in Verbindung mit
§ 19 Abs. 1 lit. a, 19a, 19b Abs. 1, 2 lit. b Ziff. 1
und Abs. 3 sowie §§ 42–44 VRG; BGE 137 III 217; VGr, 6. April
2016, VB.2015.00759, E. 1.1 mit Hinweisen, und 18. Juli 2017,
VB.2017.00267, E. 1.1).
Die weiteren Eintretensbedingungen erscheinen ebenso erfüllt.
2.
Gemäss Art. 21 Abs. 1 der Verordnung über die
Gebühren für das Handelsregister vom 3. Dezember 1954 (GebV HReg, SR 221.411.1)
haftet persönlich für die Bezahlung der Gebühren und Auslagen, wer zur
Anmeldung einer Eintragung berechtigt oder verpflichtet ist, eine Anmeldung
einreicht oder eine Amtshandlung verlangt (Satz 1); ebenso haftet solidarisch
die Firma, für welche die Eintragung befugtermassen erbeten oder von Amts wegen
angeordnet worden ist (Satz 3). Unstrittig machte hier der
Beschwerdeführer beim Beschwerdegegner Anmeldungen, was er tun sowohl durfte
als auch musste (vgl. Lukas Berger in: Rino Siffert/Nicholas Turin [Hrsg.],
Handelsregisterverordnung [HRegV], Bern 2013, Art. 93 N. 2,
5 f., 8 sowie 10). Letzterer wies Ersteren schon bei der Rechnungsstellung
und dann wieder in der angefochtenen Verfügung zutreffend auf Art. 21
Abs. 1 (Satz 1) GebV HReg hin.
Der Beschwerdeführer verkennt, dass er insofern nicht für
eine Schuld des Vereins einstehen müsse, sondern unabhängig von einer
Mitgliedschaft bei diesem persönlich als Anmelder für eine eigene (siehe BGr,
30. Oktober 2012, 4D_82/2012, E. 3). Der Verein wiederum haftet
aufgrund des Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GebV HReg zwar solidarisch
mit ihm, aber nur diesbezüglich vermöchte der Haftungsausschluss laut Statuten
dem Beschwerdeführer wie jedem andern Vereinsmitglied zu helfen.
Im Übrigen wendet der Beschwerdeführer gegen die Höhe der
beschwerdegegnerischen Forderung füglich nichts ein. Mithin ist das
Rechtsmittel abzuweisen.
3.
Ausgangsgemäss im Sinn des § 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (siehe Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014, § 65a N. 20 in Verbindung mit § 13
N. 65; VGr, 26. September
2016, VB.2016.00569, E. 3 Abs. 1).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung in Ziff. 4 des nachstehenden
Urteilsdispositivs bleibt Folgendes zu erläutern: Art. 72 Abs. 2 lit.
b Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) lässt die Beschwerde in Zivilsachen auf dem Gebiet des
Handelsregisters zwar prinzipiell zu, im Sinn des Art. 74 Abs. 1
lit. b und Abs. 2 lit. a BGG bei – wie hier – Fr. 30'000.-
unterschreitendem Streitwert allerdings lediglich, falls sich eine Rechtsfrage
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Ansonsten steht bloss die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zu Gebot. Wird von beiden
Rechtsmitteln Gebrauch gemacht, muss das laut Art. 119 Abs. 1 BGG in
der gleichen Rechtsschrift geschehen.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 4 Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5. Mitteilung an…