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Geschäftsnummer: VB.2017.00473  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.08.2017
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz


Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Verlängerung der Massnahmen gegenüber den gemeinsamen Kindern Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber der Ehefrau ist nicht Streitgegenstand (E. 1.2). Die Vorinstanz kann lediglich die von der Polizei angeordneten Schutzmassnahmen verlängern, nicht aber zusätzliche anordnen. Da die Polizei kein Rayonverbot angeordnet hat, konnte die Vorinstanz ein solches auch nicht verlängern. Das Rayonverbot ist deshalb aufzuheben (E. 4.1). Die Vorinstanz hätte die Schutzmassnahmen lediglich bis zum 19. September 2017 verlängern dürfen (E. 4.3). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 5.1). Die Schilderungen der Parteien widersprechen sich diametral. Jene der Beschwerdegegnerin werden durch die Berichte von Fachstellen gestützt. Ihre Sachverhaltsdarstellungen erscheinen glaubhaft. Es ist davon auszugehen, dass die gemeinsamen Kinder der Parteien sowohl direkt als auch mittelbar von Gewalt seitens des Beschwerdeführers betroffen waren (E. 6.2). Die Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber den Kindern ist nicht zu beanstanden (E. 6.3). Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um UP/URB mangels Mittellosigkeit (E. 8.2). Gutheissung des Gesuchs der Beschwerdegegnerin um UP/URB (E. 8.3). Teilweise Gutheissung der Beschwerde.
 
Stichworte:
BEWEISWÜRDIGUNG
DAUER
FORTBESTAND
FORTBESTAND DER GEFÄHRDUNG
GEHÖRSVERLETZUNG
GEWALTSCHUTZ
GEWALTSCHUTZGESETZ
GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN
GLAUBHAFTIGKEIT
GLAUBHAFTMACHUNG
HÄUSLICHE GEWALT
KONTAKTVERBOT
RECHTLICHES GEHÖR
SCHUTZMASSNAHMEN
VERLÄNGERUNG
Rechtsnormen:
Art. 2 GSG
Art. 2 Abs. I GSG
Art. 3 GSG
Art. 3 Abs. I GSG
Art. 3 Abs. II GSG
Art. 6 GSG
Art. 6 Abs. III GSG
Art. 7 Abs. I GSG
Art. 10 GSG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2017.00473

 

Urteil

 

 

der Einzelrichterin

 

 

vom 29. August 2017

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

C, vertreten durch RA D,

Beschwerdegegnerin,

 

und

 

Kantonspolizei Zürich,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,


hat sich ergeben:

I.  

C (geboren 1985) und A (geboren 1980) sind seit dem 23. Juli 2008 verheiratet und haben drei gemeinsame Kinder, E (geboren 2009), F (geboren 2010) und G (geboren 2014). Am 19. Mai 2017 zog C zusammen mit den drei Kindern aus der ehelichen Wohnung aus.

Am 9. Juni 2017 ordnete die Kantonspolizei Zürich gegenüber A für die Dauer von 14 Tagen und unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1931 ein Kontaktverbot gegenüber C, E, F und G an.

II.  

Am 14. Juni 2017 ersuchte C das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts K um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners. Mit Verfügung vom 19. Juni 2017 verlängerte die Haftrichterin die Schutzmassnahmen (Kontaktverbot) ohne vorgängige Anhörung der Parteien vorläufig bis zum 23. September 2017. Dagegen erhob A am 25. Juni 2017 fristgerecht Einsprache. Die Parteien wurden daraufhin am 13. Juli 2017 angehört. Gleichentags wies die Haftrichterin die Einsprache von A ab und verfügte, dass die mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 9. Juni 2017 angeordneten und mit Verfügung vom 19. Juni 2017 (vorsorglich) verlängerten Schutzmassnahmen (Rayon- und Kontaktverbot) aufrecht erhalten werden und bis und mit dem 23. September 2017 gelten. Ausgenommen vom Kontaktverbot seien Kontaktaufnahmen via Behörden oder Rechtsanwälte.

III.  

Dagegen gelangte A am 20. Juli 2017 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, die mit Verfügung vom 13. Juni 2017 verlängerte Schutzmassnahme (Kontaktverbot) gegenüber den Kindern E, F und G sei aufzuheben. Sodann sei das Rayonverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin und den Kindern E, F und G aufzuheben. Die Aufrechterhaltung und Weitergeltung der Schutzmassnahme (Kontaktverbot) gegenüber der Beschwerdegegnerin sei auf den 19. September 2017 zu terminieren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts K sowie die Kantonspolizei Zürich verzichteten am 25. bzw. 26. Juli 2017 auf Vernehmlassung.

Am 15. August 2017 liess C innert erstreckter Frist beantragen, es sei die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen. Sodann sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Die Honorarnote wurde gleichzeitig eingereicht. Am 18. August 2017 reichte der Rechtsvertreter von A seine (erweiterte) Honorarnote ein.

Die Akten des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts K (Geschäftsnummer 01 einschliesslich der polizeilichen Akten) wurden beigezogen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Gemäss § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Kompetenz fällt.

1.2 Der Beschwerdeführer ficht die Anordnung und Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber der Beschwerdegegnerin im Grundsatz nicht an. Er beantragt lediglich, das Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin sei auf den 19. September 2017 zu terminieren. Darüber hinaus ist die Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber der Beschwerdegegnerin deshalb nicht Streitgegenstand.

2.  

2.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG).

2.2 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet das Gericht vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.3 Im Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen und unrichtiger bzw. ungenügender Sachverhaltsfeststellung ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG).

2.4 Was den Nachweis des Vorliegens häuslicher Gewalt angeht, enthält das Gewaltschutzgesetz keine Angaben zum Beweismass. Gemäss der Rechtsprechung dürfen Polizei bzw. Zwangsmassnahmengericht häusliche Gewalt jedoch bereits dann als erstellt erachten, wenn sie glaubhaft gemacht wird. Von häuslicher Gewalt ist somit auszugehen, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2). In Bezug auf den Gefährdungsfortbestand, der bei der Beurteilung von Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt, gilt von Gesetzes wegen das Beweismass der Glaubhaftmachung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Demnach genügt es, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011 S. 127 ff., S. 134). Es rechtfertigt sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vor­instanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2 mit Hinweis auf VGr, 15. Dezember 2015, VB.2015.00672, E. 2.3; VGr, 26. Februar 2015, VB.2015.00043, E. 4.3).

2.5 Nicht selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall "Aussage gegen Aussage" gegenüber, sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (Conne/Plüss, S. 135).

3.  

3.1 Gemäss Verfügung der Mitbeteiligten nötigte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin zur Verschwiegenheit und Duldung seiner Gewaltanwendung, indem er ihr verbiete, Kontakte zur ihrer Familie oder zu Drittpersonen zu pflegen, ihr den Lohn wegnehme und die Ausweispapiere der Kinder zurückbehalte. Der Beschwerdeführer stelle ihr nach und drohe ihr mit dem Tod. So habe er sich gegenüber der Beschwerdegegnerin oder Drittpersonen dahingehend geäussert, dass er sie finden und umbringen und seine Kinder nach England oder Salzburg entführen werde. Seit März 2010 schlage der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin, seit Februar 2016 täglich. Mit den Jahren habe sich die Gewaltbereitschaft erhöht. Sodann beleidige und beschimpfe er die Beschwerdegegnerin täglich und in Anwesenheit der Kinder.

3.2 Die Vorinstanz erwog, dass sich den Akten keine Anhaltspunkte für die Behauptung des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin leide an Wahnvorstellungen, entnehmen liessen. Ferner liessen sich den Akten im Wesentlichen keine neuen Argumente entnehmen, welche nicht bereits als Grundlage für die Verfügung vom 19. Juni 2017 gedient hätten. Es habe sich gezeigt, dass die Parteien stark divergierende Ansichten über die Vorkommnisse haben, weshalb von einem Spannungsverhältnis zwischen ihnen auszugehen sei. Unbestritten sei jedoch, dass zwischen den Parteien ein anhaltender Paarkonflikt herrsche, welcher direkt vor den Kindern ausgetragen worden sei. Insbesondere sei dem Bericht des Frauenhauses zu entnehmen, dass die Kinder wohl Gewalt seitens des Beschwerdeführers erfahren hätten. Ebenfalls habe der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Einvernahme eingeräumt, die Beschwerdegegnerin einmal zur Seite geschoben, sie als "Nutte" bezeichnet und ein paar Mal Kokain konsumiert zu haben. Folglich sei nicht auszuschliessen, dass es zu Gewalt und Drohung seitens des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin und den gemeinsamen Kindern gekommen sei. Des Weiteren erscheine es glaubhaft, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin und die Kinder durch sein Verhalten in Angst und Schrecken versetzt und dadurch ihre psychische Integrität und Gesundheit gefährdet habe. Die Vorinstanz erachtete auch den Fortbestand der Gefährdung als glaubhaft.

3.3 Der Beschwerdeführer rügt, Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung sei in dreierlei Hinsicht falsch. So sei mit der kantonspolizeilichen Verfügung vom 9. Juni 2017 nur ein Kontaktverbot verfügt worden. Von einem Rayonverbot sei nie die Rede gewesen. Ein nie angeordnetes Rayonverbot könne konsequenterweise auch nicht verlängert werden. Sodann seien die Schutzmassnahmen nicht gegenüber dem Beschwerdeführer, sondern gegenüber der Beschwerdegegnerin und den Kindern verfügt worden. Schliesslich sei mit Entscheid vom 19. Juni 2017 das Kontaktverbot erstmalig gerichtlich verfügt worden. Somit sei eine Verlängerung bis und mit höchstens 19. September 2017 möglich. Abgesehen von diesen Fehlern im Dispositiv sei auch die Beweiswürdigung zu bemängeln. Die überaus belastenden Beweismittel (Video-, Sprachaufzeichnungen und Bilder) des Beschwerdeführers seien vollkommen unberücksichtigt gelassen worden. Der Beschwerdegegnerin gelinge es nicht, ihre Vorwürfe mit Polizeirapporten, Arztberichten oder dergleichen zu untermauern. Zumindest ein Arztbericht hätte man erwarten dürfen, wenn der Beschwerdeführer sie sogar blutig geschlagen haben soll. Die Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin werde erheblich geschmälert, weil ihre Aussage, wonach der Beschwerdeführer derzeit Angst vor der Polizei habe, er aber gesagt habe, er würde sie entweder in der Schweiz oder Land J umbringen, eindeutig eine Lüge sei, da der Beschwerdeführer das Kontaktverbot bis dato unbestrittenermassen eingehalten habe. Die Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin werde zudem dadurch geschmälert, dass sie in jeder neuen Rechtsschrift mit weiteren, noch extremeren Vorwürfen an den Beschwerdeführer herantrete. Die Beschwerdegegnerin habe während acht Wochen genügend Zeit gehabt, um die Kinder zu instrumentalisieren und ihre Aussagen so zu formen, dass sie ausschliesslich zulasten des Beschwerdeführers ausfallen würden. Diese Instrumentalisierung lasse sich durch das Videomaterial beweisen, würden doch die Kinder im Beisein des Beschwerdeführers erzählen, dass die Beschwerdegegnerin sie geschlagen habe. Die Aussagen der Kinder könnten deshalb nicht ohne Hinterfragen übernommen werden. Wieso die Beschwerdegegnerin die gewichtigsten Vorfälle nicht bereits gegenüber der Mitbeteiligten zu Protokoll gegeben habe, bleibe wohl ihr Geheimnis, jedoch hinterlasse dieses Aussageverhalten einen fahlen Beigeschmack und stelle die Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin infrage. Im Gegensatz zu ihr habe sich der Beschwerdeführer in keinerlei Widersprüche begeben. Seine Aussagen seien stringent, nachvollziehbar und detailreich. Insbesondere seien die bereits vor der Vor­instanz eingereichten Video- und Sprachaufzeichnungen sowie das Bildmaterial zu würdigen, was die Vorinstanz offenbar unterlassen habe.

3.4 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, der offensichtliche Verschrieb in der Klammer von Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids (Rayonverbot) sei zu korrigieren. Auch bezüglich des Umstands, dass die Schutzmassnahmen nicht gegenüber dem Beschwerdeführer, sondern gegenüber der Beschwerdegegnerin und den Kindern angeordnet worden seien, handle es sich um einen offensichtlichen Verschrieb, der ebenfalls zu korrigieren sei. Eine Verlängerung der Schutzmassnahmen sei indessen bis am 23. September 2017 möglich, da die Mitbeteiligte das Kontaktverbot für 14 Tage, d. h. bis 23. Juni 2017 angeordnet habe und die Verlängerung für drei Monate beantragt worden sei. Die Aussagen der Beschwerdegegnerin erwiesen sich als detailliert und glaubhaft. Sie würden zudem durch die Aussagen, die die Kinder gegenüber einer unabhängigen Fachperson gemacht hätten, gestützt. Es sei zutreffend, dass die Beschwerdegegnerin vor der Vor­instanz ausgesagt habe, der Beschwerdeführer habe ihr gesagt, er könne nach Ablauf des dreimonatigen Kontaktverbots mit ihr machen, was er wolle. Einen direkten Kontakt habe es nicht gegeben. Einmal habe der Beschwerdeführer aber einen Nachbarn zu ihr geschickt. Darin könne keine Lüge gesehen werden. Unzutreffend sei, dass die Aussagen der Beschwerdegegnerin immer extremer würden. Sie habe bereits in der Befragung durch die Mitbeteiligte geschildert, dass sich der Beschwerdeführer sehr vulgär verhalten würde. Seit Anfang Juni würden die Kinder durch die Beratungsstelle H unterstützt. Die zuständige Psychologin halte in ihrem Bericht vom 14. Juli 2017 fest, dass F und vor allem E von stark vulgären Beschimpfungen sowie Gesten seitens des Beschwerdeführers ihnen gegenüber berichtet hätten. Alle Kinder hätten geschildert, dass sie vom Vater geschlagen würden. Hinweise darauf, dass die Beschwerdegegnerin die Kinder instrumentalisieren und ihre Aussagen beeinflussen würde, ergäben sich keine. Lediglich aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin bei einem Gespräch der Kinder mit der Fachperson im Frauenhaus anwesend gewesen sei, könne noch nicht darauf geschlossen werden, dass die Äusserungen der Kinder nicht zutreffen würden. Der Bericht des Frauenhauses stütze sich im Übrigen nicht nur auf die Aussagen der Kinder, sondern enthalte auch Verhaltensbeobachtungen. Komme hinzu, dass sich die Kinder auch gegenüber der Fachstelle H in gleicher Weise äussern würden. Bei diesen Gesprächen sei die Beschwerdegegnerin nicht anwesend gewesen. In den vom Beschwerdeführer eingereichten Videoaufnahmen würden die Kinder suggestiv durch den Beschwerdeführer befragt und hätten sich in dessen Anwesenheit nicht frei äussern können.

4.  

4.1 Unbestrittenermassen hat die Mitbeteiligte ein Kontaktverbot des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin und den drei Kindern angeordnet, nicht aber ein Rayonverbot. Im Entscheid vom 19. Juni 2017 verlängerte die Vorinstanz das angeordnete Kontaktverbot vorläufig. Demgegenüber führte die Vorinstanz in Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung in der Klammerbemerkung neben dem Kontakt- auch ein Rayonverbot auf. Allerdings kann die Vorinstanz lediglich die von der Mitbeteiligten angeordneten Schutzmassnahmen verlängern, nicht aber zusätzliche anordnen. Da die Anordnung bzw. Verlängerung des Rayonverbots in den Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht begründet wird und das Rayonverbot auch nicht definiert wird, dürfte es sich wohl um ein Versehen seitens der Vorinstanz handeln. Dementsprechend ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und das Rayonverbot aufzuheben.

4.2 Sodann ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass die Formulierung von Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids insofern missverständlich ist, als die Schutzmassnahmen nicht gegenüber dem Beschwerdeführer, sondern gegenüber der Beschwerdegegnerin und den drei Kindern angeordnet wurde. Dies ergibt sich allerdings ohne Weiteres aus den vorinstanzlichen Erwägungen. Eine entsprechende Erläuterung erübrigt sich deshalb.

4.3 Hinsichtlich des bis am 23. September 2017 verlängerten Kontaktverbots gegenüber der Beschwerdegegnerin rügt der Beschwerdeführer, dieses hätte nur bis zum 19. September 2017 verlängert werden dürfen. Gemäss § 6 Abs. 3 GSG dürfen die gerichtlich angeordneten Schutzmassnahmen insgesamt drei Monate nicht übersteigen. Die Mitbeteiligte ordnete das Kontaktverbot am 9. Juni 2017 für 14 Tage an. Bereits am 19. Juni 2017 verlängerte die Vor­instanz das Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin vorläufig bis am 23. September 2017; dies bestätigte sie mit Verfügung vom 13. Juli 2017. Die Schutzmassnahmen wurden folglich am 19. Juni 2017 erstmals gerichtlich angeordnet bzw. verlängert. Dementsprechend ist dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen, als die dreimonatige Frist am 19. Juni 2017 zu laufen begann, weshalb die Vor­instanz das Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin lediglich bis und mit 19. September 2017 hätte verlängern dürfen. Die Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt gutzuheissen.

5.  

5.1 Der Beschwerdeführer bemängelt die Beweiswürdigung der Vor­instanz. Ein [die Beschwerdegegnerin] belastendes Beweismittel (Video-, Sprachaufzeichnungen und Bilder) sei vollkommen unberücksichtigt gelassen worden. Soweit der Beschwerdeführer damit eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs rügen will, ist festzuhalten, dass die Behörde sich nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung, mit jedem rechtlichen Einwand und mit jedem Beweismittel auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8 N. 33). Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Gesuchsgegner habe diverse Video- und Sprachaufnahmen zu den Akten gereicht, in welchen die Kinder berichten, von der Beschwerdegegnerin geschlagen worden zu sein. Demgemäss ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz das Beweismittel zur Kenntnis genommen hat, es aber schliesslich nicht als wesentlich erachtet hat und sich aus diesem Grund nicht näher damit auseinandergesetzt hat. Dies ist nicht zu beanstanden.

Selbst wenn aber eine Gehörsverletzung vorliegen würde, geht der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer angesichts seiner Anträge vor Verwaltungsgericht offenbar davon aus, dass die geltend gemachte Gehörsverletzung nicht durch eine Rückweisung an die Haftrichterin zu korrigieren sei. Er verlangt vielmehr eine materielle Entscheidung der Streit­sache durch das Verwaltungsgericht. Eine Rückweisung würde denn auch zu einer Verzögerung führen, an der der Beschwerdeführer kein Interesse haben dürfte, will er doch möglichst bald wieder Kontakt zu seinen Kindern aufnehmen. Die Gehörsverletzung wäre in diesem Sinn als geheilt zu betrachten (vgl. dazu VGr, 10. August 2017, VB.2017.00438, E. 4.1).

5.2 Soweit diese vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel für die Beurteilung durch das Verwaltungsgericht von Bedeutung sind, wird im Folgenden (E. 6) darauf Bezug genommen und werden die Beweismittel gewürdigt.

6.  

Weiter ist das Kontaktverbot sowie dessen Verlängerung gegenüber den Kindern E, F und G zu prüfen.

6.1 Zunächst ist fraglich, ob die Kinder selber von häuslicher Gewalt betroffen, d. h. in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet sind (§ 2 Abs. 1 GSG). Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies regelmässig oder gewissermassen automatisch der Fall ist, wenn vom Vater gegenüber der Mutter oder umgekehrt Gewalt ausgeübt wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts darf ein minderjähriges Kind nicht bereits dann als gefährdete Person erachtet werden, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, das Kind aus ihren partnerschaftlichen Problemen herauszuhalten, und wenn die Konflikte der Eltern zu Nervosität, Loyalitätskonflikten und schulischen Problemen des Kindes führen; solche Schwierigkeiten bestehen häufig auch bei gewaltfreien Konflikten und stellen für sich keine Gefährdung durch häusliche Gewalt dar. Übt jedoch die gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen die gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes aus, so kann dies zu einer Traumatisierung des Kindes führen, die es selber zu einer von (psychischer) Gewalt betroffenen Person macht (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 6.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. Andrea Büchler/Margot Michel, Besuchsrecht und häusliche Gewalt, in: FamPra 2011 S. 525 ff., S. 540). Zudem sind Kinder als Zeugen von häuslicher Gewalt in ihrem Wohl gefährdet, da das Miterleben von Gewalt in der Elternbeziehung Auswirkungen auf ihre psychische Gesundheit zeitigt (vgl. Büchler/Michel, S. 551).

Ein gänzliches Kontaktverbot gegenüber dem eigenen Kind stellt einen schweren Eingriff in das verfassungsmässige Recht – der gefährdenden Person wie des Kindes – auf Familienleben dar. Die Anordnung eines solchen Verbots kommt deshalb nur infrage, wenn den drohenden Gefahren nicht mittels milderer Massnahmen begegnet werden kann (VGr, 2. September 2016, VB.2016.00416, E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).

6.2 Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch der Beschwerdeführer berichteten anlässlich der polizeilichen Einvernahmen von Gewalt gegenüber den drei Kindern. Allerdings widersprechen sich ihre Aussagen diametral, insbesondere hinsichtlich der Frage, von wem die Gewalt ausging. So führte die Beschwerdegegnerin bei der polizeilichen Einvernahme aus, die Kinder würden vom Beschwerdeführer geschlagen und im (dunklen) Zimmer eingesperrt. Er habe E und F auch an den Haaren gezogen. Am 18. Mai 2017 habe er E mit dem Fuss in den Rücken "gekickt", ihr zwei Faustschläge gegen den Kopf gegeben und an ihren Haaren gezogen. Vor E und F habe er seinen Penis angefasst und gesagt, er werde auf das Gesicht der Beschwerdegegnerin urinieren. Er verwende vor den Kindern eine sehr vulgäre Sprache. Die Kinder seien auch bei Gewalttätigkeiten und Beschimpfungen des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin anwesend. Der Beschwerdeführer bestreitet dies und machte geltend, die Beschwerdegegnerin habe die Kinder geschlagen. Die Kinder seien verängstigt und die Beschwerdegegnerin sei mit ihnen völlig überlastet. F habe am meisten "Schimpfe" und Schläge bekommen von der Beschwerdegegnerin. Auch G habe teilweise "eins geklatscht erhalten".

Die Schilderungen der Beschwerdegegnerin anlässlich der Befragungen durch die Polizei und die Haftrichterin sowie im Verlängerungsgesuch erscheinen detailliert, kohärent und nachvollziehbar. Die Aussage der Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführer ihr gesagt habe, nach Ablauf des dreimonatigen Kontaktverbots könne er mit ihr machen, was er wolle, mutet zwar insofern unglaubwürdig an, als sich der Beschwerdeführer bislang unbestrittenermassen an das Kontaktverbot gehalten hat. Alleine daraus kann jedoch nicht darauf geschlossen werden, dass es nicht zu Gewalt gegenüber den Kindern gekommen ist. Immerhin werden die Aussagen der Beschwerdegegnerin sowohl durch den Bericht des Frauenhauses vom 7. Juli 2017 als auch durch jenen der Beratungsstelle H vom 14. Juli 2017 gestützt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Bericht des Frauenhauses nicht nur auf die Schilderungen der Beschwerdegegnerin abstellt, sondern auch auf Verhaltensbeobachtungen. Gemäss Bericht des Frauenhauses habe E von den gewalttätigen Handlungen des Vaters gegenüber ihren Geschwistern erzählt und wie der Vater die Mutter mit Beschimpfungen und Schlägen erniedrige. Sie sei von ihrem Vater oft mit den Wörtern "Schlampe" und "Nichtsnutz" beschimpft worden. F habe der Sozialarbeiterin des Frauenhauses gleich am ersten Tag von den Gewalterlebnissen zu Hause erzählt. Sie habe auch erzählt, dass ihr Vater ihr sein Geschlechtsteil gezeigt und der Mutter vulgäre Wörter, wie bspw. "Schlampe", gesagt habe. G habe in den ersten Wochen nicht ohne seine Schwestern oder die Mutter sein können. Nach drei Wochen Aufenthalt im Frauenhaus habe er erzählt, dass sein Vater ihn geschubst, geschlagen und im dunklen Zimmer eingeschlossen habe. Sodann habe G der Sozialarbeiterin immer wieder zusammenhangslos von seinen Gewalterlebnissen erzählt. Alle drei Kinder hätten sich gegenüber der Sozialarbeiterin des Frauenhauses ganz deutlich dahingehend geäussert, dass sie ihren Vater nicht mehr sehen möchten und Angst hätten vor ihm. Die ersten Tage hätten alle drei Kinder wiederholt Albträume gehabt und sich nirgends sicher gefühlt. Mehrmals habe E der Sozialarbeiterin gesagt, dass ihr Vater klettern könne und sie auch in den oberen Stockwerken nicht sicher seien. Während des Aufenthalts im Frauenhaus habe sich ihre Angst gelegt. Diese Aussagen der Kinder werden auch durch den Bericht der Beratungsstelle H bestätigt. Insbesondere der Umstand, dass F gleich am ersten Tag im Frauenhaus und G zusammenhangslos von den Gewalterlebnissen erzählten, lässt darauf schliessen, dass die Kinder von sich aus und ohne die Einflussnahme der Beschwerdegegnerin von der erlebten Gewalt erzählten. Für die Behauptung des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe die Kinder instrumentalisiert und ihre Aussagen geformt, gibt es in den Akten keine Anhaltspunkte. Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Videoaufnahmen und Bilder nichts ändern, zumal die Befragung der Kinder durch den Beschwerdeführer und eine weitere Frau teilweise suggestiv erscheint Sodann sagt der Beschwerdeführer zu Beginn von Video 2 folgendes: "Nimm alles auf was nur geht [...]. Ich glaub, das ist meine einzige Chance [...], aber das hilft mir". Aufgrund dieser Aussage ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer die Kinder im Hinblick auf ein Verfahren gezielt befragt und sie zuvor instruiert hat. Schliesslich ist nicht ersichtlich, wann die Videos und Bilder aufgenommen wurden. Ohnehin ist aber den Schilderungen der Kinder gegenüber Dritt- und Fachpersonen mehr Gewicht zuzurechnen als jenen gegenüber dem Vater oder der Mutter, ist doch zumindest zweifelhaft, ob sich die Kinder gegenüber einem Elternteil unvoreingenommen äussern können. Hinzu kommt, dass im Bericht des Frauenhauses vom 7. Juli 2017 eine positive und tragfähige Mutter-Kind-Beziehung und keinerlei Auffälligkeiten in der Mutter-Kind-Beziehung beobachtet wurde. Die Kinder seien von der Beschwerdegegnerin gut und adäquat betreut worden. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Sachverhaltsdarstellungen der Beschwerdegegnerin insgesamt als glaubwürdig.

Die Aussagen des Beschwerdeführers bei der Polizei und der Haftrichterin sowie im Rahmen seiner Einsprache erscheinen zwar detailreich und erweisen sich im Grundsatz auch im Vergleich mit seinen schriftlichen Stellungnahmen als kohärent. Allerdings verstrickte er sich anlässlich der polizeilichen Einvernahme hinsichtlich seines Drogenkonsums in Widersprüche und machte diesbezüglich zu Beginn der Einvernahme offenbar falsche Angaben. Sodann räumte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vor der Haftrichterin ein, er habe die Glühbirnen rausgedreht, wenn die Kinder nachts nicht geschlafen hätten. Die vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten Schreiben tragen zudem nicht wesentlich zu seiner Glaubwürdigkeit bei, zumal diese von Freunden, Verwandten und Bekannten des Beschwerdeführers stammen und es sich deshalb um Gefälligkeitsschreiben handeln könnte.

Nach dem Gesagten ist jedenfalls nicht zu beanstanden, dass die Haftrichterin die Sachverhaltsdarstellungen der Beschwerdegegnerin als glaubhaft erachtete. Es ist davon auszugehen, dass die Kinder E, F und G sowohl direkt als auch mittelbar von Gewalt seitens des Beschwerdeführers betroffen waren, weshalb sie als gefährdete Personen im Sinn des Gewaltschutzgesetzes zu qualifizieren sind.

6.3 Hinsichtlich des Fortbestands der Gefährdung der drei Kinder ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Eheschutzverfahren damit einverstanden erklärte, dass begleitete Besuche, unter Berücksichtigung des Kindeswohls und des Kindeswillens, bereits vor Ablauf der Gewaltschutzmassnahmen stattfinden. Eine entsprechende Vereinbarung der Parteien wurde vom Bezirksgericht K mit Verfügung vom 18. Juli 2017 genehmigt. Aus den Akten ist jedoch nicht ersichtlich, ob diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb das Kontaktverbot nicht bereits aufgrund von § 7 Abs. 1 GSG dahinfällt.

Der Aufhebung des Kontaktverbots steht der Umstand entgegen, dass die Kinder mit Schlaf- und weiteren Angststörungen auf die Ereignisse reagiert haben und sie den Vater gemäss Bericht der Beratungsstelle H nicht sehen wollen. Die zuständige Psychologin der Beratungsstelle H empfahl daher am 14. Juli 2017, die Kontakte der Kinder zum Vater in einer ersten Phase noch aufzuschieben. Die Kinder bräuchten noch eine Verarbeitungszeit. Noch sei die seelische Betroffenheit zu stark, als dass es im Hinblick auf eine positive kindliche Entwicklung und eine positive Vater-Kind-Beziehung Sinn mache, den Kontakt sofort wieder aufzunehmen. Nach dem Gesagten ist die Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber den Kindern E, F und G im Grundsatz zwar nicht zu beanstanden. Allerdings hätte die Haftrichterin das Kontaktverbot gegenüber den drei Kindern lediglich bis zum 19. September 2017 verlängern dürfen (vorn E. 4.3).

7.  

7.1 Die Beschwerde ist dementsprechend teilweise gutzuheissen, das Rayonverbot ist aufzuheben und das Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin und den Kindern E, F und G ist lediglich bis und mit dem 19. September 2017 zu verlängern. Allerdings unterliegt der Beschwerdeführer mit seinem Hauptantrag, wonach das Kontaktverbot gegenüber den drei Kindern aufzuheben sei. Angesichts des Umstands, dass sowohl das Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin als auch jenes gegenüber den drei Kindern aufrecht erhalten bleibt und der Beschwerdeführer damit im vorinstanzlichen Verfahren die unterliegende Partei bleibt, ergeben sich hinsichtlich der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen keine Änderungen.

7.2 Im Beschwerdeverfahren rechtfertigt es sich angesichts des Verfahrensausgangs, die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Mangels überwiegenden Obsiegens ist damit weder dem Beschwerdeführer noch der Beschwerde­gegnerin eine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.  

Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.

8.1 Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Sind sie nicht in der Lage, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren, haben sie zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Verfahrenskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Bedarfs für sich und seine Familie benötigt. Um die Bedürftigkeit der gesuchstellenden Person beurteilen zu können, ist dem anrechenbaren Einkommen der erforderliche Notbedarf gegenüberzustellen. Dafür ist als Richtlinie für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 16. September 2009 heranzuziehen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 18 ff., N. 33 f.). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

8.2 Der Beschwerdeführer ist zurzeit nicht erwerbstätig und erhielt von der Arbeitslosenkasse im März 2017 Fr. 4'144.80, im April 2017 Fr. 3'635.45 und im Mai 2017 Fr. 4'144.80. Aus seinem Kontoauszug geht sodann hervor, dass er am 26. Juni 2017 eine Gutschrift über Fr. 3'975.- erhielt. Dabei dürfte es sich um das Arbeitslosengeld für den Monat Juni 2017 handeln. Ausserdem erhielt der Beschwerdeführer am 8. Mai 2017 eine Gutschrift über Fr. 1'500.-, wobei nicht ersichtlich ist, woher dieses Geld stammt. Unter Anrechnung dieser Gutschrift belaufen sich die Einkünfte des Beschwerdeführers für die Monate März 2017 bis Juni 2017 auf durchschnittlich Fr. 4'350.-. Dem stehen folgende monatliche Ausgaben entgegen: Der Grundbetrag von Fr. 1'200.- für einen alleinstehenden Schuldner ohne Haushaltsgemeinschaft umfasst Nahrung, Kleidung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Kulturelles sowie sämtliche Energiekosten. Hinzuzurechnen sind der effektive monatliche Mietzins von Fr. 2'140.- und die monatlichen Prämien für die Krankenkasse sowie die Hausratsversicherung. Die geltend gemachten Energiekosten sowie die Ausgaben für "Kommunikation" (UPC-Abonnement) sind dagegen bereits im Grundbetrag enthalten und deshalb nicht separat zu berücksichtigen (vgl. VGr, 21. September 2015, VB.2015.00252, E. 4.3). Genauso wenig sind die Beträge für Versicherung I sowie die gebundene Vorsorge zu berücksichtigen (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 16. September 2009, Ziff. III; Plüss, § 16 N. 36). Da der Beschwerdeführer derzeit nicht erwerbstätig ist, stellen die Kosten für den SwissPass keine unumgänglichen Berufsauslagen dar, weshalb diese nicht an den monatlichen Bedarf anzurechnen sind. Die monatlichen Ausgaben belaufen sich insgesamt auf Fr. 3'750.70. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, die Verfahrenskosten innert angemessener Frist zu tilgen, zumal diese angesichts des kurzen Gewaltschutzverfahrens nicht allzu hoch ausfallen dürften. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ist demnach mangels Mittellosigkeit abzuweisen.

8.3  

8.3.1 Die Beschwerdegegnerin ist im Stundenlohn angestellt und verdiente von März bis Juli 2017 durchschnittlich Fr. 1'853.60. Ihre Vermögensverhältnisse legt die Beschwerdegegnerin nicht dar. Sie ist jedoch erst seit Kurzem wieder im Stundenlohn erwerbstätig und erzielt lediglich ein kleines Einkommen, weshalb davon auszugehen ist, dass keine Ersparnisse vorhanden sind. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin offenbar vom Sozialamt unterstützt wird. Den Einkünften stehen monatliche Ausgaben von insgesamt Fr. 4'893.60 gegenüber: Da die Kinder gemäss Eheschutzvereinbarung vom 13. Juli 2017 vorläufig unter der Obhut der Beschwerdegegnerin stehen, ist ihr als alleinerziehende Mutter ein monatlicher Grundbetrag von Fr. 1'350.- sowie für die drei Kinder je Fr. 400.- anzurechnen. Hinzu kommt ein monatlicher Mietzins von Fr. 1'790.- sowie Krankenkassenprämien für sich selber und die drei Kinder von monatlich insgesamt Fr. 553.60. Weitere Ausgaben macht die Beschwerdegegnerin nicht geltend. Vor diesem Hintergrund ist von der Mittellosigkeit der Beschwerdegegnerin auszugehen. Das Kriterium der offensichtlichen Aussichtslosigkeit ist angesichts ihrer Parteistellung als Beschwerdegegnerin nicht zu prüfen (Plüss, § 16 N. 44). Demnach ist der Beschwerdegegnerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Die ihr auferlegten Gerichtskosten sind damit einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Sodann ist die Notwendigkeit des Beizugs einer Rechtsvertreterin im Hinblick auf die nicht als einfach zu qualifizierenden rechtlichen Fragen, die Bedeutsamkeit der Streitsache sowie die Waffengleichheit ebenfalls zu bejahen. Demnach ist der Beschwerdegegnerin in der Person von RA D eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

8.3.2 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 wird der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Gemäss § 3 der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 in der ab 1. Januar 2015 geltenden Fassung beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-.

Der von der Vertreterin der Beschwerdegegnerin in der Kostennote ausgewiesene Zeitaufwand von 7,66 Stunden à Fr. 220.- sowie die geltend gemachten Spesen in Höhe von Fr. 52.30 erweisen sich als gerechtfertigt. Folglich ist RA D für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'686.70.- plus Barauslagen von Fr. 52.30, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer auf den Gesamtbetrag (Fr. 139.10), also mit total Fr. 1'878.10, zu entschädigen.

8.3.3 Die Beschwerdegegnerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Dispositivziffer 2 der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts K vom 13. Juli 2017 wird insofern abgeändert, als das Rayonverbot aufgehoben und das Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin und E, F und G lediglich bis und mit dem 19. September 2017 verlängert werden.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    210.--     Zustellkosten,
Fr. 1'210.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

4.    Der Beschwerdegegnerin wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

5.    Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, der Anteil der Beschwerdegegnerin wird jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

6.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

7.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

8.    Der Beschwerdegegnerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und in der Person von RA D eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

9.    RA D wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'878.10 (inkl. Fr. 139.10 Mehrwertsteuer) entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdegegnerin nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

10.  Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

11.  Mitteilung an …