{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "29.08.2017", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00473_29-08-2017.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217463&W10_KEY=4467072&nTrefferzeile=20&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "4c16de8326359bef4d6f4fc461e0a539"}, "Num": [" VB.2017.00473"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17..2.29.0  VB.2017.00473"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17..2.29.0  VB.2017.00473"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17..2.29.0  VB.2017.00473"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Verl\u00e4ngerung der Massnahmen gegen\u00fcber den gemeinsamen Kindern Verl\u00e4ngerung des Kontaktverbots gegen\u00fcber der Ehefrau ist nicht Streitgegenstand (E. 1.2). Die Vorinstanz kann lediglich die von der Polizei angeordneten Schutzmassnahmen verl\u00e4ngern, nicht aber zus\u00e4tzliche anordnen. Da die Polizei kein Rayonverbot angeordnet hat, konnte die Vorinstanz ein solches auch nicht verl\u00e4ngern. Das Rayonverbot ist deshalb aufzuheben (E. 4.1). Die Vorinstanz h\u00e4tte die Schutzmassnahmen lediglich bis zum 19. September 2017 verl\u00e4ngern d\u00fcrfen (E. 4.3). Keine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs (E. 5.1). Die Schilderungen der Parteien widersprechen sich diametral. Jene der Beschwerdegegnerin werden durch die Berichte von Fachstellen gest\u00fctzt. Ihre Sachverhaltsdarstellungen erscheinen glaubhaft. Es ist davon auszugehen, dass die gemeinsamen Kinder der Parteien sowohl direkt als auch mittelbar von Gewalt seitens des Beschwerdef\u00fchrers betroffen waren (E. 6.2). Die Verl\u00e4ngerung des Kontaktverbots gegen\u00fcber den Kindern ist nicht zu beanstanden (E. 6.3). Abweisung des Gesuchs des Beschwerdef\u00fchrers um UP/URB mangels Mittellosigkeit (E. 8.2). Gutheissung des Gesuchs der Beschwerdegegnerin um UP/URB (E. 8.3).  Teilweise Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:46:44", "Checksum": "6f21fd3e49cb2dc4f0285c9d30f657aa"}