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VB.2017.00478
Urteil
des Einzelrichters
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtsschreiberin Isabella Maag.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin,
betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Führerausweisentzug), hat sich ergeben: I. A erhob am 17. Februar 2016 bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich Rekurs gegen eine Verfügung des Strassenverkehrsamtes betreffend die Anordnung einer "Sperrfrist für immer" zur Wiedererlangung des Führerausweises. Darin verlangte er die Aufhebung der Verfügung des Strassenverkehrsamtes und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters. Mit Zwischenentscheid vom 20. Juni 2017 wies die Sicherheitsdirektion das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte A auf, innert 30 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- zu leisten, andernfalls auf den Rekurs nicht eingetreten werde. II. Hiergegen erhob A am 21. Juli 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung der Sicherheitsdirektion sowie die Feststellung, dass A im Rekursverfahren Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung) habe. Weiter verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zulasten der Staatskasse. Überdies sei ihm im Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm für das Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand, bevorzugt in der Person von RA B, beizugeben. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 27. Juli 2017 auf eine Stellungnahme hierzu. Das Strassenverkehrsamt tat es ihr stillschweigend gleich. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist ein Zwischenentscheid, der in einem Massnahmenverfahren gemäss Strassenverkehrsrecht ergangen ist. Da kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, der eine Übertragung des Entscheids an die Kammer rechtfertigen würde, fällt die Angelegenheit in die Zuständigkeit des Einzelrichters (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 sowie Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 1.2 Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG), der sich nur anfechten lässt, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Ein solcher Nachteil wird bei der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege jedenfalls dann angenommen, wenn zugleich ein Kostenvorschuss erhoben wurde, dessen Nichtbezahlung zu einem Nichteinretensentscheid führen würde (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 48). 2. 2.1 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Eine Person ist mittellos, wenn sie zum Zeitpunkt des Entscheids über das Gesuch nicht in der Lage ist, für die Prozess- und Vertretungskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen muss, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 135 I 221 E. 5.1). Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten Verhältnisse unter Gegenüberstellung der finanziellen Verpflichtungen einerseits mit der Einkommens- und Vermögenslage andererseits zu beurteilen (BGr, 6. Dezember 2006, 5P.458/2006, E. 2.2; Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 20). Die gesuchstellende Person ist hinsichtlich des Nachweises der Bedürftigkeit mitwirkungspflichtig (§ 7 Abs. 2 lit. a VRG). Sie muss sämtliche zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bestehenden finanziellen Verpflichtungen sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darstellen und soweit möglich – etwa mittels Steuer- und Lohnausweisen oder Kontoauszügen – belegen. Die Mittellosigkeit muss damit mindestens glaubhaft gemacht werden (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 38 mit weiteren Hinweisen). 2.2 Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch im Rekursverfahren damit, dass er 2015 seinen Wohnsitz in der Schweiz aufgegeben habe und sich seither im europäischen Ausland als Tagelöhner durchs Leben schlage; bisher jedoch ohne grossen Erfolg. Er verfüge über kein regelmässiges Einkommen und habe kein Vermögen. Aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse verfüge er damit nicht über die erforderlichen Mittel, um die Kosten des Rekursverfahrens sowie die Anwaltskosten zu bezahlen. Als Beilage reichte er ein vom ihm handschriftlich ausgefülltes Datenerfassungsblatt des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. März 2015 ein. Darauf hatte er angegeben, ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 20'000.- aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu haben, jedoch über kein Vermögen und keine Liegenschaften zu verfügen. Weiter legte der Beschwerdeführer das ebenfalls handschriftlich ausgefüllte Formular "Erklärung zur Situation des Gesuchstellers um amtliche Verteidigung" vom 28. Oktober 2015 zuhanden der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ins Recht. Darin hatte der Beschwerdeführer bei den Zeilen "Nettoeinkommen" und "derzeitiger Vermögensstand" lediglich "kein" bzw. "keinen" hingeschrieben. Den Rest liess er leer. 2.3 Gestützt hierauf wies die Vorinstanz das beschwerdeführerische Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege am 20. Juni 2017 wegen fehlender Mittellosigkeit ab. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer erziele gemäss den eingereichten Unterlagen ein Einkommen von Fr. 20'000.- aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Dafür, dass er derzeit weder über Einkommen noch Vermögen verfüge, bringe er keine Belege vor. 2.4 Der Beschwerdeführer wendet gegen diesen Entscheid ein, die Vorinstanz verkenne offenbar den Rechtsgrundsatz negativa non sunt probanda. So sei unklar, mit welchen Belegen die negativen Umstände des fehlenden Einkommens und Vermögens zu beweisen wären. Weiter habe die Vorinstanz zu Unrecht nur auf das ältere Dokument vom 23. März 2015 abgestellt, bei dem fälschlicherweise ein dannzumal erzieltes Jahreseinkommen von Fr. 20'000.- als Monatseinkommen angegeben worden sei. Als Beweismittel reicht der Beschwerdeführer Auszüge aus zwei Strafurteilen vom 23. September 2014 bzw. 20. November 2015 ein, in denen die Gerichte von einem jährlichen Nettoeinkommen von Fr. 36'000.- ausgingen. Sodann legt er auszugsweise einen Beschluss des Obergerichts betreffend amtliche Verteidigung vom 2. Mai 2016 ins Recht, in dem festgehalten wurde, dass die Ausführungen, wonach der Beschwerdeführer als Tagelöhner arbeite und über kein geregeltes Einkommen verfüge, glaubhaft seien. Nach Auffassung des Beschwerdeführers erhellt aus diesen Vorbringen und Beweismitteln, dass er bereits vor Verlassen der Schweiz im März 2015 nur über ein geringes Einkommen und über kein Vermögen verfügt habe. Mit der Aufnahme der Taglöhnerei im Ausland habe sich daran nichts geändert. Auch seit seiner Rückkehr in die Schweiz Ende März 2017 habe er kein nennenswertes Einkommen erzielen und schon gar kein Vermögen bilden können. 2.5 Es ist dem Beschwerdeführer insoweit zuzustimmen, dass aufgrund seiner Ausführungen im Beschwerdeverfahren nun glaubhaft erscheint, dass er auf dem Datenerfassungsblatt des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. März 2015 versehentlich Fr. 20'000.- als Monatseinkommen anstatt als Nettojahreseinkommen deklariert hat. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015 monatlich Fr. 20'000.- verdient hat. Dennoch ist der vorinstanzliche Schluss, der Beschwerdeführer habe seine Mittellosigkeit nicht glaubhaft gemacht, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat nämlich weder vor der Vorinstanz noch vor Verwaltungsgericht konkrete Angaben zu den ihm anfallenden regelmässigen Kosten oder den ihm zukommenden Einnahmen gemacht. Eine Gegenüberstellung von Ausgaben einerseits und Einnahmen sowie Vermögen andererseits kann damit vorliegend gar nicht vorgenommen werden. Es ist zudem völlig ungewiss, aus welchen Einkünften der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt bestritten hat. Auch die im Rekurs- und Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen erweisen sich als wenig aussagekräftig: Plausibilisierbare Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen finden sich auch dort nicht. Sodann kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er sich bezüglich der praktisch gänzlich fehlenden Angaben auf den Grundsatz negativa non sunt probanda beruft. Der Beschwerdeführer macht nämlich gar nicht geltend, im fraglichen Zeitraum nicht gearbeitet und deshalb keinen Lohn erhalten zu haben. Vielmehr führt er aus, dass er seit seiner Rückkehr in die Schweiz versuche, sich als … ins Erwerbsleben zu integrieren, wobei er kein nennenswertes bzw. regelmässiges Einkommen erziele. Damit ist aber e contrario auch gesagt, dass der Beschwerdeführer über ein gewisses Einkommen verfügt, welches folglich mit Abrechnungen oder Kontoauszügen hätte belegt werden können. Überhaupt ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz oder einem anderen europäischen Land über ein Bank- oder Postkonto verfügt. Der Beschwerdeführer hat jedoch weder die entsprechenden Bankbelege eingereicht noch behauptet, über kein solches Konto zu verfügen. Insgesamt ist der Beschwerdeführer mit seinen pauschalen Aussagen, er habe ab April 2015 "von der Hand ins Maul gelebt" bzw. er habe seit seiner Rückkehr in die Schweiz "kein nennenswertes Erwerbseinkommen" erzielt, seiner Mitwirkungs- bzw. Substanziierungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Mithin hat der Beschwerdeführer seine Mittellosigkeit nicht glaubhaft dargetan. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Indem die Vorinstanz nicht diskutiert habe, weshalb sie das jüngere Dokument unberücksichtigt liess und einzig auf das Dokument vom März 2015 abstellte, habe sie seinen Anspruch auf eine nachvollziehbare Begründung verletzt. Hierzu ist Folgendes festzuhalten: Aus dem rechtlichen Gehör folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Dazu ist nicht erforderlich, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Jedoch müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2; 141 III 28 E. 3.2.4 mit Hinweisen). Obwohl der vorinstanzliche Entscheid sehr knapp ist und ausführlichere Erwägungen zur fehlenden Mittellosigkeit wünschenswert gewesen wären, wusste der Beschwerdeführer dennoch mit genügender Klarheit, weshalb sein Gesuch abgelehnt worden ist und er vermochte den Entscheid denn auch durchaus sachgerecht anfechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor. 2.7 Zusammengefasst sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren somit nicht gegeben; der Entscheid der Vorinstanz erweist sich damit als rechtmässig. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 3. Da die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses mittlerweile abgelaufen ist, ist dem Beschwerdeführer eine neue Frist von 30 Tagen ab Zustellung des vorliegenden Entscheids anzusetzen, um die Kosten des Rekursverfahrens sicherzustellen, ansonsten auf den Rekurs nicht eingetreten würde. 4. 4.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 70 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 VRG). 4.2 Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Jedoch finden sich auch in diesem Gesuch keine substanziierten Tatsachenbehauptungen, aus denen sich seine finanziellen Verpflichtungen und/oder seine Einkünfte ergeben würden. Vielmehr beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, auszuführen, dass er über kein regelmässiges Einkommen verfüge und kein Vermögen habe. Somit hat der Beschwerdeführer seine Mittellosigkeit auch in seinem vor Verwaltungsgericht gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht glaubhaft dargelegt. Da damit schon die notwendigen Tatsachenbehauptungen fehlen, erübrigt es sich auch, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, "die von der angerufenen Instanz angeforderten Unterlagen nachzureichen", wie er dies in seiner Beschwerdeschrift beantragt. Ein solcher "Vorbehalt" kann zweifelslos nicht zur Folge haben, dass einer anwaltlich vertretenen Partei die Möglichkeit gegeben wird, ungenügend substanziierte Angaben im Nachhinein zu verbessern. Das Verwaltungsgericht ist damit – wie die Vorinstanz (vgl. hierzu die obenstehende Erwägung 2.6) – nicht dazu verpflichtet, beim Beschwerdeführer weitere Unterlagen anzufordern. Im Übrigen hätte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ohne Weiteres in Erfahrung bringen können, welche Anforderungen das Verwaltungsgericht an ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt (vgl. etwa VGr, 24. November 2014, VB.2014.00525; 23. September 2009, VB.2009.00461; 5. Oktober 2000, VB.2000.00268). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren ist damit abzuweisen. 5. Der vorliegende Beschwerdeentscheid ist, da die Verfügung der Vorinstanz einen Zwischenentscheid darstellt, ebenfalls ein Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG (vgl. BGr, 30. Oktober 2008, 9C_740/2008, E. 1 f., und 4. Dezember 2009, 5A_574/2009, E. 1.1). Er lässt sich daher nur an das Bundesgericht weiterziehen, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat den Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- im Rekursverfahren innert 30 Tagen ab Zustellung des vorliegenden Entscheids zu bezahlen, ansonsten auf den Rekurs nicht eingetreten würde. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 5. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 6. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 8. Mitteilung an … |