{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-15", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00487_2018-02-15.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218128&W10_KEY=13823228&nTrefferzeile=97&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "05c57d7dffd4695726d8f3422313ec84"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2017.00487"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15.02.2018  VB.2017.00487"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15.02.2018  VB.2017.00487"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15.02.2018  VB.2017.00487"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: Teileinstellung der wirtschaftlichen Hilfe bei Verletzung der Subsidiarit\u00e4t [Pr\u00e4zisierung der Rechtsprechung]. Abzug f\u00fcr ein im Rahmen eines Besch\u00e4ftigungsprogramms eingenommenes Mittagessen.  Aufgrund des Grundsatzes der Subsidiarit\u00e4t haben Personen, welchen anderweitige Verm\u00f6genswerte zur Verf\u00fcgung stehen oder die ein konkret bestehendes Stellenangebot ausschlagen, von vornherein keinen Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Personen, welche durch die Sozialbeh\u00f6rde in den zweiten Arbeitsmarkt vermittelt werden, sind in der Regel bed\u00fcrftig. Eine (teilweise) Einstellung der Leistungen kann nicht direkt gest\u00fctzt auf den Grundsatz der Subsidiarit\u00e4t erfolgen, sondern hat nach dem Willen des kantonalen Gesetzgebers und der Gesetzessystematik den Vorgaben von \u00a7 24a SHG zu gen\u00fcgen (E. 4.3, Pr\u00e4zisierung der Rechtsprechung). Demnach ist die Weisung zur Teilnahme an einem Besch\u00e4ftigungsprogramm vorg\u00e4ngig zu erlassen und eine K\u00fcrzung bei Verletzung der Weisung anzudrohen (\u00a7 24 SHG). Erst nach erfolgter K\u00fcrzung gem\u00e4ss \u00a7 24 SHG kann eine (teilweise) Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe nach \u00a7 24a SHG erfolgen (E. 4.4 f.). Vorliegend war mangels Erf\u00fcllung dieser Voraussetzung weder eine Teileinstellung noch eine K\u00fcrzung der wirtschaftlichen Hilfe zul\u00e4ssig (E. 4.5.3).  Die Einteilung des Grundbedarfs f\u00fcr den Lebensunterhalt erfolgt in der Verantwortung des Hilfeempf\u00e4ngers. So wie aus einem pers\u00f6nlichen Mehrbedarf f\u00fcr eine bestimmte Warengruppe in aller Regel kein Anspruch auf Erh\u00f6hung des Monatsbudgets abgeleitet werden kann, muss der Hilfsbed\u00fcrftige bei einem Minderbedarf f\u00fcr einzelne Bedarfspositionen nicht mit einer K\u00fcrzung rechnen, solange der dadurch resultierende \u00dcberschuss noch mit den Grunds\u00e4tzen der Sozialhilfe vereinbar ist (E. 5.2). Der im Monatsbudget vorgenommene Abzug f\u00fcr ein im Rahmen eines Besch\u00e4ftigungsprogramms eingenommenes Mittagessen ist vorliegend unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 5.4)."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:32:46", "Checksum": "9c9376f55be085374530a8a597c9943b"}