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Geschäftsnummer: VB.2017.00488  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.03.2018
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Verkehrsanordnung


Funktionelle Verkehrsanordnung: Tempo-30-Zone.

Das erstellte Gutachten erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen und kann als Entscheidgrundlage verwendet werden (E. 5). Die Einführung von Tempo 30 im betreffenden Quartier soll die Verkehrssicherheit, insbesondere für Kinder auf dem Schulweg, und die Wohnqualität verbessern, womit ein Grund zur Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit im Sinn von Art. 108 Abs. 2 SSV vorliegt (E. 6.2). Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen alternativen Massnahmen sind weniger geeignet, die Verkehrssicherheit zu verbessern als eine Tempo-30-Zone. Somit ist diese verhältnismässig (E. 6.3).
Auf die Anträge des Beschwerdeführers betreffend bauliche Massnahmen ist die Vorinstanz zu Recht nicht eingetreten, da diese nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung waren und auch nicht hätten sein müssen (E. 7).

Abweisung der Beschwerde, soweit Eintreten.
 
Stichworte:
ANSCHLUSSBESCHWERDE
AUGENSCHEIN
BAULICHE MASSNAHMEN
BEDÜRFTIGKEIT
FUNKTIONELLE VERKEHRSANORDNUNG
GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG
GUTACHTEN
MILDERE MASSNAHME
MITTELLOSIGKEIT
STREITGEGENSTAND
TEMPOREDUKTION
TEMPO-30-ZONE
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERKEHRSANORDNUNG
VERKEHRSSICHERHEIT
Rechtsnormen:
Art. 108 Abs. II SSV
Art. 108 Abs. IV SSV
Art. 108 Abs. V SSV
§ 21 Abs. I VRG
§ 3 VTempo30
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2017.00488

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 8. März 2018

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

Kantonspolizei Zürich Verkehrstechnische Abteilung,

 

und

 

Stadtrat D, vertreten durch RA B,

Mitbeteiligter,

 

 

betreffend Verkehrsanordnung,

 

hat sich ergeben:

I.  

Am 30. März 2016 verfügte die Kantonspolizei Zürich auf Antrag des Stadtrates D, publiziert am 22. April 2016 in der F-Zeitung sowie im Amtsblatt des Kantons Zürich, dass auf bestimmten Strassen im E-Quartier in D die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge auf 30 km/h festgelegt werde und diese als Zone signalisiert werden.

II.  

A. Hiergegen erhob A am 29. April 2016 Rekurs bei der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion. Ebenso erhob er Einsprache beim Statthalteramt D gegen die gleichzeitig publizierte Verfügung über die baulichen Massnahmen. Die Einsprache ist seither hängig.

B. Mit Entscheid vom 21. Juni 2017 hiess die Sicherheitsdirektion den Rekurs insoweit teilweise gut, als die angefochtene Verfügung, soweit sie die G-Strasse betrifft, aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid an die Kantonspolizei Zürich zurückgewiesen wurde. Im Übrigen wies sie den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat. Die Kosten des Verfahrens auferlegte sie zur Hälfte A.

III.  

A. Dagegen erhob A am 27. Juli 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, der Entscheid der Sicherheitsdirektion sei aufzuheben, sofern nicht auf den Rekurs eingetreten und ihm Kosten auferlegt worden seien, und es sei vollständig auf die Realisierung der Tempo-30-Zone zu verzichten. Verfahrensmässig beantragte er, es sei ihm Akteneinsicht sowie die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, es sei ein Augenschein vorzunehmen und ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen.

B. Mit Schreiben vom 8. August 2017 bzw. 10. August 2017 verzichteten die Kantonspolizei Zürich sowie die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung. Am 13. September 2017 reichte der Stadtrat D seine Stellungnahme ein und beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung vom 30. März 2016 zu bestätigen, subeventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

C. A wurde am 22. September 2017 am Verwaltungsgericht Akteneinsicht gewährt. Darauf nahm er mit Schreiben vom 27. September 2017 nochmals Stellung. Nachdem dem Stadtrat D ebenfalls Akteneinsicht gewährt worden war, verzichtete dieser am 6. Oktober 2017 auf eine erneute Vernehmlassung. Weder A noch die Kantonspolizei liessen sich daraufhin vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) sachlich und funktionell zuständig.

1.2 Die Vorinstanz hat die Sache, soweit die G-Strasse betroffen ist, an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Ein Rückweisungsentscheid gilt grundsätzlich als Zwischenentscheid, der gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG nur unter den sinngemäss anwendbaren Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) vor Verwaltungsgericht angefochten werden kann. Entsprechend dem Hauptantrag des Beschwerdeführers (Verzicht auf Tempo-30-Zone) wendet sich die Beschwerde auch gegen die Rückweisung an die Beschwerdegegnerin.

1.3 Gemäss § 49 i. V. m. § 21 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung und Aufhebung hat. Besonders berührt ist die beschwerdeführende Person, wenn sie stärker als die Allgemeinheit betroffen ist, mithin in einer spezifischen Beziehung zum Streitgegenstand steht; die Geltendmachung öffentlicher Interessen genügt nicht (Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 14).

1.3.1 Was die Beschwerdebefugnis bei der Anfechtung funktioneller Verkehrsanordnungen betrifft, so steht sie allen Verkehrsteilnehmern zu, welche die mit einer Beschränkung belegte Strasse mehr oder weniger regelmässig benützen, wie das bei Anwohnern oder Pendlern der Fall ist, während bloss gelegentliches Befahren der Strasse nicht genügt (BGE 136 II 539, E. 1.1).

1.3.2 Der Beschwerdeführer wohnt an der G-Strasse. Diese ist eine Sackgasse und kann nur über die vom angefochtenen Entscheid erfasste H-Strasse befahren werden. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Perimeter der geplanten Tempo-30-Zone deshalb regelmässig befährt, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist.

1.4 Nicht einzutreten ist auf den Eventualantrag des Mitbeteiligten vom 13. September 2017, wonach der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Verfügung vom 30. März 2016 zu bestätigen sei. Der Streitgegenstand bestimmt sich nach den Rechtsbegehren des Beschwerdeführers. Da der Beschwerdeführer im Grundsatz die Aufhebung der Verfügung vom 30. März 2016 verlangt, geht der Antrag des Mitbeteiligten über diese Rechtsbegehren hinaus und handelt es sich um eine unzulässige Anschlussbeschwerde (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 22). Dem Mitbeteiligten wäre es unbenommen gewesen, seine Anträge unter Einhaltung der Beschwerdefrist mittels selbständiger Beschwerde vorzubringen.

2.  

Soweit der Beschwerdeführer die Durchführung eines Augenscheins beantragt, ist festzuhalten, dass sich ein solcher Termin auf dem Lokal erübrigt: Die Sachlage erweist sich aus den Akten – insbesondere den Plänen und dem Gutachten vom 12. November 2015 – als hinreichend geklärt, weshalb auf einen Augenschein zu verzichten ist (vgl. dazu: BGr, 8. November 2010, 1C_192/2010, E. 3.3; VGr, 19. April 2012, VB.2011.00612, E. 1.3; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 78 f.).

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer verlangt, dass ganz auf die Realisierung der Tempo-30-Zone zu verzichten sei, da diese gegen den Volkswillen verstosse und die Festlegung materielle Fehler aufweise. Die Massnahme stütze sich zudem auf ein ungenügendes Gutachten. Weiter stellt der Beschwerdeführer die Zweck- und Verhältnismässigkeit der gewählten Massnahme infrage. Insbesondere sei die Tempo-30-Zone nicht notwendig, weil die genannten Probleme gar nicht existierten bzw. bereits ein Fahrverbot bestehe. Ansonsten wäre den genannten Problemen mit milderen Massnahmen zu begegnen (bspw. Zurückschneiden von Sträuchern, Leitlinien auf der Fahrbahn, vermehrte Geschwindigkeitskontrollen). Zum fehlenden Volkswillen führt er an, dass vom Gemeinderat, dem in solchen Angelegenheiten die Budgethoheit obliege, für die Beruhigungsmassnahmen explizit kein Geld gesprochen worden sei.

3.2 Die Vorinstanz kam bezüglich des Gutachtens zum Schluss, dass dieses die Anforderungen von Art. 108 Abs. 4 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) sowie Art. 3 der Verordnung über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen vom 28. September 2001 (Tempo-30-Zonen-VO) erfülle und dieses ohne Weiteres als Entscheidgrundlage verwendet werden könne (angefochtener Entscheid, E. 11). Die Tempo-30-Zone diene dem Schutz der Fussgänger, insbesondere den Jugendlichen und Kindern, und reduziere auch den Schleichverkehr. Die Verkehrsanordnung erweise sich sei zudem als verhältnismässig, weil es sich dabei um eine mildere Massnahme als ein generelles Parkverbot handle und auch vermehrte polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen keine angemessene Lösung seien (angefochtener Entscheid, E. 12). Bezüglich der G-Strasse hielt die Vorinstanz fest, dass diese eine im Privateigentum stehende Stichstrasse sei, weshalb der Beschwerdeführer als Eigentümer vorgängig anzuhören gewesen wäre. Dementsprechend wies sie die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, um abzuklären und zu entscheiden, ob für die G-Strasse eine Tempobeschränkung zu verfügen ist oder nicht und sodann die Eigentümer anzuhören (angefochtener Entscheid, E. 13.5).

3.3 Der Mitbeteiligte führt aus, dass die jetzige Situation für Kinder und Fussgänger gefährlich und die Tempo-30-Zone zur Behebung dieser Probleme verhältnismässig sei. Insbesondere sei die Verkehrsanordnung geeignet, durch die mit der Geschwindigkeitsherabsetzung verbundene Reduktion des Bremswegs die Verkehrssicherheit zu erhöhen, dazu sei keine andere mildere, gleich geeignete Alternative ersichtlich.

4.  

Nach Art. 1 Abs. 2 lit. c SSV i. V. m. § 4 Abs. 2 der kantonalen Signalisationsverordnung vom 21. November 2001 (KSigV) ist die Kantonspolizei zuständig für die Anordnung von dauernden Verkehrsanordnungen nach Art. 108 SSV auf Gemeindestrassen. Somit lag die Kompetenz zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 30. März 2016 ohne Weiteres bei der Kantonspolizei, unabhängig einer allenfalls vorausgehenden Abstimmung im Gemeinderat der Stadt D.

5.  

5.1 Die Anordnung von abweichenden Höchstgeschwindigkeiten ist nur gestützt auf ein vorgängig zu erstellendes Gutachten zulässig (BGE 136 II 539 E. 3.2). Dieses hat aufzuzeigen, dass die Massnahme nötig, zweck- und verhältnismässig ist und keine anderen Massnahmen vorzuziehen sind (Art. 32 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. De­zember 1958 [SVG] i. V. m. Art. 108 Abs. 4 Satz 1 SSV). Art. 3 der Tempo-30-Zonen-VO umschreibt den Inhalt des zu erstellenden Gutachtens näher, demnach reicht ein Kurzbericht aus. Die Anforderungen, welche Art. 3 der Tempo-30-Zonen-VO an das Gutachten stellt, sind vor dem Hintergrund des Zwecks der Geschwindigkeitsbeschränkung und des Zwecks der Tempo-30-Zonen-VO (Erleichterung der Einrichtung von Tempo-30-Zonen) zu sehen. So hat beispielsweise die Beurteilung bestehender und absehbarer Sicherheitsdefizite (lit. c der genannten Bestimmung) eine andere Bedeutung, je nachdem, ob mit der Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit einer Gefahr begegnet oder der Verkehrsablauf verbessert werden soll (Art. 108 Abs. 2 lit. a und c SSV). Sodann sind die örtlichen Gegebenheiten von Bedeutung. Umfangreiche Untersuchungen können beispielsweise bei Nationalstrassen oder verkehrsreichen Kantonsstrassen nötig sein. Dagegen genügt bei wenig befahrenen Quartierstrassen unter Umständen eine Beschreibung der Örtlichkeiten (BGr, 9. Dezember 2011, 1C_370/2011, E. 2.5; BGr, 9. Oktober 2008, 1C_206/2008, E. 2.2). Das geforderte Gutachten ist zudem nicht isoliert zu betrachten. Zur Ergänzung und Konkretisierung der im Gutachten enthaltenen Informationen kann auch auf andere Erhebungen zurückgegriffen werden. Entscheidend ist, dass die zuständige Behörde die erforderlichen Informationen besitzt, um zu beurteilen, ob eine der Voraussetzungen von Art. 108 Abs. 2 SSV erfüllt ist und ob die Massnahme zweck- und verhältnismässig ist oder ob andere Massnahmen vorzuziehen sind (Art. 108 Abs. 4 SSV; vgl. zum Ganzen BGr, 9. Oktober 2008, 1C_206/2008, E. 2.2).

5.2 Das Gutachten der C AG stimmt im Umfang und inhaltlich mit den eben genannten Anforderungen überein. Diesbezüglich kann auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (angefochtener Entscheid, E. 11.3 ff.; § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG) und demzufolge auf das Gutachten abgestützt werden.

6.  

6.1 Bei der geplanten Verkehrsmassnahme, der Einführung einer Tempo-30-Zone gemäss Art. 2a und 22a SSV sowie der Tempo-30-Zonen-VO, handelt es sich im Grundsatz um eine sogenannte funktionelle Verkehrsanordnung im Sinn von Art. 3 Abs. 4 SVG. Als Geschwindigkeitsbeschränkung ist sie nur zulässig, wenn eine der Voraussetzungen von Art. 108 Abs. 2 SSV erfüllt ist. Die Gründe, welche eine Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit erforderlich machen können, werden in Art. 108 Abs. 2 SSV abschliessend aufgezählt: Eine Gefahr ist nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar und anders nicht zu beheben (lit. a); bestimmte Strassenbenützer bedürfen eines besonderen, nicht anders zu erreichenden Schutzes (lit. b); es kann auf Strecken mit grosser Verkehrsbelastung der Verkehrsablauf verbessert (lit. c) oder es kann eine im Sinn der Umweltschutzgesetzgebung übermässige Umweltbelastung (Lärm, Schadstoffe) vermindert werden (lit. d). In Art. 108 Abs. 5 SSV werden für jede Strassenkategorie die zulässigen abweichenden Höchstgeschwindigkeiten genannt. Innerorts sind unter anderem Tempo-30-Zonen zulässig (Art. 108 Abs. 5 lit. e SSV).

Verkehrsbeschränkungen wie eine Tempo-30-Zone sind regelmässig mit komplexen Inter­essenabwägungen verbunden, wobei den zuständigen Behörden ein erheblicher Gestaltungsspielraum zusteht (BGE 136 II 539 E. 3.2; BGr, 9. Oktober 2008, 1C_206/2008, E. 2.3). Kein Ermessen – ob die allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten herabzusetzen sind – besteht in Fällen, in denen eine schwerwiegende Gefahr bzw. ein besonderes gewichtiges Schutzbedürfnis im Sinn von Art. 108 Abs. 2 lit. a und b SSV vorliegt (BGr, 10. Dezember 2012, 1C_160/2012, E. 5 in SJZ 2013 S. 169 ff.). In diesen Fällen ist das Ermessen der Behörde auf die Wahl der möglichen verhältnismässigen Massnahmen beschränkt (VGr, 9. April 2015, VB.2014.00510, E. 7.3). Ob diese Ermessensausübung angemessen ist oder nicht, kann vom Verwaltungsgericht nicht überprüft werden (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; § 50 Abs. 2 VRG).

6.2 Das E-Quartier ist hauptsächlich ein Wohngebiet; in der Umgebung befinden sich diverse öffentliche Anlagen wie die zwei Kindergärten L und J, die Freizeitanlage K, der Sportplatz I-Strasse sowie der Friedhof J. Der Friedhof, die Freizeitanlage sowie der Kindergarten J befinden sich zwar nicht im direkt betroffenen Perimeter für die geplante Tempo-30-Zone; allerdings ist davon auszugehen, dass diese Anlagen teilweise via diesen Perimeter besucht werden. Die betreffenden Anlagen befinden sich im Gebiet J, in welchem bereits jetzt Tempo 30 gilt. Gemäss Gutachten existieren im E-Quartier sehr viele Hauseinfahrten, wovon viele direkt auf die Fahrbahn münden, und nur wenige Strassen verfügen über einen Gehweg. Zudem wird die Fahrbahn teilweise durch parkierte Fahrzeuge eingeengt. Dadurch sei die Situation sehr unübersichtlich. Die Geschwindigkeitsmessungen ergaben, dass der V85%-Wert an der H-Strasse 48 km/h und an der I-Strasse, welche bereits heute teilweise einer Tempo-30-Zone zugeordnet ist, 28 km/h betrage; der Wert von 48 km/h an der H-Strasse sei zu hoch für ein solches Quartier. Die H-Strasse wie auch die I-Strasse werden täglich von rund 1'000 Motorfahrzeugen befahren. Die Einführung von Tempo 30 im E-Quartier soll demnach die Verkehrssicherheit v. a. für Kinder auf dem Schulweg und die Wohnqualität verbessern.

Zwar trifft es zu, dass sich die im Gutachten aufgezeigte Gefahrensituation bisher nicht verwirklicht hat: Im Zeitraum zwischen dem. 1. August 2010 und dem 31. Juli 2015 wurden vier Unfälle polizeilich registriert, bei allen wurde niemand verletzt. Werden jedoch erhebliche Sicherheitsdefizite im Strassenverkehr erkannt, darf nicht zugewartet werden, bis sich die ersten Unfälle ereignet haben, sondern es müssen präventive Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit getroffen werden. Demnach besteht gemäss obiger Erwägungen ein Grund für die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit im Sinn von Art. 108 Abs. 2 Bst. b SSV.

6.3 Die Anordnung einer Tempo-30-Zone erscheint durchaus geeignet, die Verkehrssicherheit zu verbessern. So würde durch das tiefere Tempo einerseits der Anhalteweg verkürzt und andererseits die Aufmerksamkeit der Autofahrer an unübersichtlichen Stellen verbessert. Mildere Massnahmen, die Verkehrssicherheit für Fussgänger und Fahrradfahrer zu verbessern, sind keine ersichtlich. Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, dass die Hecken und Sträucher zurückzuschneiden und Leitlinien anzubringen seien. Diese würden aber nur teilweise zur besseren Überschaubarkeit der Strassen beitragen; das Problem der Strassenverengung aufgrund der parkierten Fahrzeuge und der vielen Hauseinfahrten bliebe bestehen. Die Vorinstanz hat zudem richtig erkannt, dass ein Parkverbot entlang der Strasse eine einschneidendere Massnahme wäre als die Geschwindigkeitsreduktion. Die Herabsetzung der zulässigen Geschwindigkeit als langfristig wirkende Massnahme erscheint zudem auch besser geeignet, das bestehende Teilfahrverbot (Zubringerdienst gestattet) umzusetzen und die bestehenden Schleichfahrten zu vermindern, als vermehrte polizeiliche Kontrollen. Insgesamt ist die streitige Verkehrsanordnung verhältnismässig und die Beschwerde bezüglich der Nichtrealisierung der Tempo-30-Zone abzuweisen.

6.4 Der Beschwerdeführer dringt mit seinem Hauptantrag, dass auf die Tempo-30-Zone zu verzichten sei, nicht durch. Dementsprechend erweist sich auch die durch die Vorinstanz angeordnete Rückweisung an die Beschwerdegegnerin betreffend die G-Strasse als rechtmässig.

7.  

7.1 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, dass auf seinen Rekurs betreffend die baulichen Massnahmen einzutreten gewesen wäre, da bezüglich der Markierungen sehr wohl ein Zusammenhang bestehe.

7.2 Die Vorinstanz trat auf die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend bauliche Massnahmen mit dem Hinweis nicht ein, dass gegen die baulichen Massnahmen beim Baurekursgericht Rekurs einzureichen wäre und die angefochtene Verfügung nur die funktionelle Verkehrsanordnung festlege.

7.3 Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand des angefochtenen Entscheids war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen. Zudem bestimmt sich der Streitgegenstand nach der im Rechtsmittelantrag verlangten Rechtsfolge. Der Streitgegenstand kann beim Durchlaufen des funktionellen Instanzenzugs auch durch den Rechtsmittelantrag nicht erweitert werden (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 11; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45).

Der Beschwerdeführer verlangte vor der Vorinstanz den Verzicht auf die Verkehrsanordnung sowie die konsequentere Durchsetzung des Fahrverbots, nicht aber die Umsetzung von baulichen Massnahmen. Zwar stellte er in seiner Einsprache an das Statthalteramt D betreffend die baulichen Massnahmen den Eventualantrag, dass der Rechtsvortritt konsequent mittels baulicher Massnahmen wie Bordsteine und Leitlinien zu bekräftigen und das Trottoir auf der G-Strasse aufzuheben sei. Dadurch wurden diese Anträge allerdings nicht Gegenstand des Rekursverfahrens vor der Vorinstanz. Aber auch wenn man die Rekursschrift vom 29. April 2016 dahingehend interpretieren würde, dass er diese Massnahmen beantragt hatte, so waren sie trotzdem nicht Gegenstand des Rekursverfahrens, sondern stellten eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands dar. Denn die vor Vorinstanz angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. März 2016 betrifft nur die funktionelle Verkehrsanordnung und beschränkt sich darauf, die zulässige Höchstgeschwindigkeit und die Signalisation als Zone in den genannten Strassenabschnitten festzusetzen. Auf Höhe der Zonensignalisation seien zudem Bodenmarkierungen "ZONE 30" anzubringen. Nicht Gegenstand der Verfügung waren die baulichen Massnahmen, da diese aufgrund der unterschiedlichen Verfügungskompetenzen und Rechtsmittelwege getrennt zu verfügen sind, sowie die Signalisation des Rechtsvortritts (Art. 40 SSV) und die Markierung von Leitlinien (Art. 73 Abs. 3 SSV), wie sie der Beschwerdeführer in seiner Einsprache vom 29. April 2016 an das Statthalteramt D eventualiter verlangte. Solche Vorbringen könnten jedoch als mildere Massnahmen im Rahmen der Verhältnismässigkeit und somit der Begründung eines Rechtsmittels zu prüfen sein (vgl. oben, E. 6.3). Die Vorinstanz ist zu Recht nicht auf das Begehren eingetreten. Diesbezüglich ist die Beschwerde abzuweisen.

7.4 Dasselbe gilt sodann für die Beschwerde vor Verwaltungsgericht. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, dass das Verwaltungsgericht auf die Einsprache betreffend die baulichen Massnahmen einzutreten habe, ist auf ein solches Begehren nicht einzutreten, da es zu Recht nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheids war.

8.  

8.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (vgl. § 17 Abs. 2 VRG).

8.2 Dementsprechend rechtfertigt es sich auch nicht, die Kosten des Rekursverfahrens neu zu verlegen. Der Entscheid der Vorinstanz berücksichtigt das teilweise Obsiegen des Beschwerdeführers bereits angemessen.

8.3 Von der beantragten Zusprechung einer Parteientschädigung an den Mitbeteiligten ist ebenfalls abzusehen: In der Regel haben grössere und leistungsfähigere Gemeinwesen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, gehört die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln doch zu den angestammten amtlichen Aufgaben. Eine Ausnahme ist zu machen, wenn die Beantwortung des Rechtsmittels mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden ist. Die Beantwortung der Beschwerde erforderte jedoch – unabhängig der anwaltlichen Vertretung im Beschwerdeverfahren – nicht wesentlich mehr Aufwand, als jenen, der dem Mitbeteiligten im nichtstreitigen bzw. vorinstanzlichen Verfahren entstanden sein dürfte (zum Ganzen vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 50 ff.).

9.  

9.1 Der Beschwerdeführer hat die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren verlangt.

9.2 Der Beschwerdeführer begründet sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege damit, dass seine Beschwerde nicht aussichtslos sei. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG bedarf es zum Erlass der Verfahrenskosten allerdings zweier Voraussetzungen: neben der fehlenden Aussichtslosigkeit müssen dem Gesuchsteller die nötigen finanziellen Mittel fehlen. Zudem besteht Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands nur, wenn die betroffene Person zusätzlich nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Situation im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu beurteilen. Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Verfahrenskosten aus seinem realisierbaren Einkommen und seinem Vermögen nach Abzug der Lebenshaltungskosten innert angemessener Frist effektiv zu bezahlen.

9.3 In Bezug auf den Nachweis ihrer Bedürftigkeit ist die gesuchstellende Person mitwirkungspflichtig. Es obliegt ihr, sämtliche zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bestehenden finanziellen Verpflichtungen sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen. Unbeholfene Gesuchstellende muss die Entscheidinstanz dabei auf ihre Mitwirkungspflicht aufmerksam machen und ihnen darlegen, dass und wie sie ihre Mittellosigkeit zu belegen haben. In Bezug auf rechtskundige oder rechtskundig vertretene gesuchstellende Personen besteht demgegenüber in der Regel keine behördliche Hinweispflicht.

9.4 Vorliegend erübrigte sich ein solcher Hinweis an den Beschwerdeführer aus folgenden Gründen: Einerseits zeigen die Eingaben des Beschwerdeführers, dass er über gewisse Rechtskenntnisse verfügt und nicht als rechtsunkundig bezeichnet werden kann. Andererseits ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer nicht bedürftig ist. Gemäss seinen eigenen Ausführungen fährt er Oldtimerfahrzeuge, was ein finanzintensives Hobby darstellen dürfte. Zudem ist er Hauseigentümer und Miteigentümer an einer Privatstrasse. Beides deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer über genügend finanzielle Mittel verfügt, um ein solches Verfahren zu finanzieren. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung ist somit abzuweisen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    290.--     Zustellkosten,
Fr. 3'290.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …