{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "05.07.2018", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00489_05-07-2018.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218421&W10_KEY=4467067&nTrefferzeile=62&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "518d97b98f5b3d58b810dabf4a449215"}, "Num": [" VB.2017.00489"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18..2.05.0  VB.2017.00489"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18..2.05.0  VB.2017.00489"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18..2.05.0  VB.2017.00489"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe. Da sich im Zusammenhang mit der Anfechtbarkeit monatlicher Unterst\u00fctzungsbudgets bzw. Leistungsabrechnungen von Sozialbeh\u00f6rden eine Frage von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung stellt, ist die Kammer zum Entscheid berufen (E. 1.1). Aufgrund der Eingaben der Beschwerdef\u00fchrenden im Rekursverfahren musste die Vorinstanz nicht auf einen Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverz\u00f6gerungsrekurs schliessen (E. 2.3). Dass die Vorinstanz die eingereichten Leistungsabrechnungen als nicht anfechtbare Anordnungen qualifizierte und deshalb auf den Rekurs nicht eintrat, erweist sich ebenfalls als korrekt. Diese erf\u00fcllen weder die formalen noch materiellen Anforderungen gem\u00e4ss \u00a7 19 Abs. 1 lit. a VRG. Viel eher sind sie vergleichbar mit \u2013 nicht anfechtbaren \u2013 periodischen Geb\u00fchrenrechnungen des Gemeinwesens, die aus verwaltungs\u00f6konomischen Gr\u00fcnden in einem standardisierten Verfahren ergehen und formlos versandt werden. Auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben Rechnungsstellungen oder Zahlungsaufforderungen des Gemeinwesens nicht in jedem Fall Verf\u00fcgungscharakter und kommt es namentlich im Bereich der Massenverwaltung h\u00e4ufig vor, dass das Gemeinwesen zun\u00e4chst eine Rechnung stellt, ohne damit einen rechtsverbindlichen Entscheid bzw. einen vollstreckbaren Titel erlassen zu wollen. Speziell die Sozialbeh\u00f6rden sind darauf angewiesen, ihre monatlichen Abrechnungen rasch erledigen zu k\u00f6nnen. W\u00fcrden diese als anfechtbare Anordnungen qualifiziert, w\u00e4re den hilfeempfangenden Personen in zahlreichen F\u00e4llen zuerst das rechtliche Geh\u00f6r zu gew\u00e4hren und m\u00fcssten die Abrechnungen von dem daf\u00fcr zust\u00e4ndigen Organ mit Verf\u00fcgungskompetenz erlassen werden. Es liegt auf der Hand, dass dies zu erheblichen Verz\u00f6gerungen in der Auszahlung der Sozialhilfe und zu einem ebenfalls erheblichen Mehraufwand f\u00fchren w\u00fcrde. \u00dcberdies w\u00fcrde die Kl\u00e4rung zahlreicher Einw\u00e4nde in das Rekursverfahren verlagert, was weder den Sozialbeh\u00f6rden noch den unterst\u00fctzten Personen dienen w\u00fcrde. Damit sprechen auchpraktische \u00dcberlegungen dagegen, in monatlichen Leistungsabrechnungen anfechtbare Anordnungen zu sehen (E. 3.3).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:48:53", "Checksum": "1652768bbb8d699adafdaf9347860719"}