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Geschäftsnummer: VB.2017.00490  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.09.2017
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Gesuch um Kostengutsprache für eine beratende Rechtsanwältin unabhängig von einem konkreten Verfahren.

Keine Weiterleitung der Strafanzeige, da diese nicht irrtümlich im vorliegenden Verfahren erfolgt ist (E. 2). Abweisung des Gesuchs um Abnahme weiterer Beweismittel (E. 3). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, insbesondere musste sie keinen Sachverständigen beiziehen (E. 4). Der Beschwerdeführer leidet offenbar an einer wahnhaften Störung und zeigt keine Krankheitseinsicht. Die von ihm geltend gemachten Verbrechen mittels elektromagnetischer Waffen dürften lediglich in dessen Vorstellung existieren. Die Beschwerdegegnerin ist ihrer Pflicht zur Abklärung der Ursache der Bedürftigkeit in hinreichender Weise nachgekommen (E. 7.1). Die Erfolgschancen einer vom Beschwerdeführer angestrebten Klage auf Schadenersatz zufolge "Staatsverbrechen" erscheinen höchst zweifelhaft (E. 7.2). Eine Kostengutsprache für die Beratung durch eine Rechtsanwältin ist daher weder zweckmässig noch angemessen (E. 7.3). Abweisung des Gesuchs um UP/URB wegen Aussichtslosigkeit (E. 8.2).

Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ANTIZIPIERTE BEWEISWÜRDIGUNG
BEDÜRFTIGKEIT
BEWEISMITTEL
KOSTENGUTSPRACHE
SACHVERHALTSFESTSTELLUNG
SOZIALHILFE
STRAFANZEIGE
WEITERLEITUNGSPFLICHT
Rechtsnormen:
§ 5 SHG
§ 14 SHG
§ 15 SHG
§ 16a SHG
§ 5 VRG
§ 5 Abs. II VRG
§ 7 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2017.00490

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 6. September 2017

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Sozialhilfe,

 

 

 

hat sich ergeben:

I.  

A wird seit dem 1. Juni 2014 durch die Sozialen Dienste Zürich wirtschaftlich unterstützt. Mit Schreiben vom 12. Juni 2015 an das Sozialzentrum B stellte er ein Gesuch um Kostengutsprache für eine rechtliche Beratung. Am 15. Juli 2015 wies die Stellenleitung des Sozialzentrums B das Gesuch ab. Dagegen erhob A am 13. August 2015 Einsprache und beantragte, dass der Entscheid der Stellenleitung aufzuheben und das Gesuch um Kostengutsprache zu bewilligen sei. Mit Entscheid vom 28. April 2016 wies die Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK) die Einsprache ab.

II.  

A. Gegen den Entscheid der SEK reichte A am 11. Juni 2016 Rekurs beim Bezirksrat Zürich ein und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gutheissung seines Gesuchs um Kostengutsprache. Der Bezirksrat habe unverzüglich Kopien sämtlicher Akten bei der Sozialbehörde der Stadt Zürich anzufordern und die Stellungnahme der Stellenleitung des Sozialzentrums mit den Erwägungen der SEK auf Unbefangenheit und sachliche Beurteilung zu prüfen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren.

B. Mit Zwischenentscheid vom 28. Juli 2016 wies der Bezirksrat Zürich das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht am 13. Oktober 2016 ab (Verfahren VB.2016.00449).

C. Am 22. Juni 2017 wies der Bezirksrat den Rekurs von A gegen den Entscheid der SEK vom 28. April 2016 ab. Verfahrenskosten wurde keine erhoben.

III.  

Dagegen gelangte A am 27. Juli 2017 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte das Folgende:

 "1.  Das Verwaltungsgericht nimmt Akteneinsicht in die strafrechtlichen und zivilrechtlichen Dossiers (Verzeichnisse III. und IV.) und beurteilt ob die Grundlagen für die Bewilligung einer beratenden und unterstützenden Schweizer Rechtsanwältin gegeben sind. Die Akteneinsichten sind im Entscheid aufzuführen.

2. Das Verwaltungsgericht prüft die vorliegende Beschwerde, erklärt den Beschluss des Bezirksrates Zürich vom 22.6.2017 für nichtig und erledigt das Verfahren. Von einer Rückweisung an den Bezirksrat Zürich ist infolge Befangenheit abzusehen.

3.  Die Sozialbehörde der Stadt Zürich ist anzuweisen das Gesuch der Kostengutsprache von A an die Sozialbehörde für eine beratende und unterstützende Schweizer Rechtsanwältin gutzuheissen."

Mit Präsidialverfügung vom 31. Juli 2017 wurde A Frist angesetzt zur Bekanntgabe einer genügenden (nicht postlagernden) Zustelladresse. Am 9. August 2017 wurde A diese Frist abgenommen und er (erneut) darauf hingewiesen, dass postlagernd zugestellte Sendungen am siebten Tag nach Eingang bei der Poststelle als zugestellt gelten.

Am 8. August 2017 reichte der Bezirksrat Zürich die Akten ein. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Vorliegend geht es um eine Kostengutsprache für die Beratung und Unterstützung durch eine Rechtsanwältin unabhängig von einem konkreten, hängigen Verfahren, um die behauptete Ursache der Notlage des Beschwerdeführers zu eruieren und zu bekämpfen. Der Streitwert ist zwar unbekannt, weil der Umfang für die juristische Beratung im Gesuch um Kostengutsprache nicht festgelegt wurde. Allerdings ergibt sich die Ursache für die Notlage des Beschwerdeführers bereits aus den Akten resp. aus der Darlegung seiner persönlichen Lage. Für allfällige Gerichtsverfahren kann der Beschwerdeführer jeweils vor der entsprechenden Instanz die unentgeltliche Rechtsverbeiständung beantragen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Aufwand einer Rechtsanwältin für die Beratung, unabhängig von einem konkreten Verfahren, Fr. 20'000.- nicht übersteigt (vgl. dazu VGr, 13. Oktober 2016, VB.2016.00449, E. 1.2). Da zudem kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).

1.2 Wie noch zu zeigen sein wird, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden konnte (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 56 N. 27).

2.  

Soweit der Beschwerdeführer die Weiterleitung seiner Strafanzeigen an die zuständige Amtsstelle beantragt, ist festzuhalten, dass Eingaben an eine unzuständige Verwaltungsbehörde grundsätzlich von Amtes wegen und in der Regel unter Benachrichtigung des Absenders an die zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten sind (§ 5 Abs. 2 VRG). Allerdings kann auf eine Weiterleitung verzichtet werden, wenn die Eingabe nicht versehentlich, sondern bewusst bei der unzuständigen Instanz erfolgte (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 51; VGr, 20. Mai 2010, VB.2010.00080, E. 1.2). Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht zum ersten Mal eine Strafanzeige erhebt und die vorliegende Strafanzeige "ausnahmsweise" eingeflochten in dieser Rechtsschrift erfolge, da der "kausale Zusammenhang" gegeben sei. Der Beschwerdeführer macht denn auch geltend, das Verwaltungsgericht habe die Strafanzeige der zuständigen Instanz weiterzuleiten, und nach der Zustellung habe die Staatsanwaltschaft ein Verfahren einzuleiten. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Strafanzeige im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens irrtümlich erfolgt ist, weshalb von einer Weiterleitung abzusehen ist. Dem Beschwerdeführer steht es indessen frei, bei der zuständigen Behörde Strafanzeige zu erstatten.

3.  

Mit seinem Begehren, das Verwaltungsgericht habe Akteneinsicht in die straf- und zivilrechtlichen Dossiers (Verzeichnisse III. und IV.) zu nehmen, beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Einholung weiterer Akten und Abnahme dieser Beweismittel.

3.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich zwar ein Anspruch auf Abnahme der von den Beteiligten beantragten oder angebotenen Beweismittel über erhebliche Tatsachen (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 34). Der Anspruch auf Beweisabnahme gilt jedoch nicht absolut: Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Behörde von der Abnahme beantragter Beweismittel insbesondere dann absehen, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist (Unerheblichkeit des Beweismittels), wenn durch den angebotenen Beweis bereits Feststehendes bewiesen werden soll (Überflüssigkeit des Beweismittels) oder wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine Klärung herbeizuführen vermag (mangelnde Tauglichkeit des Beweismittels, was mittels antizipierter Beweiswürdigung festgestellt werden kann; vgl. BGr, 21. August 2014, 5A_282/2014, E. 3.2; BGE 117 Ia 262 E. 4b; Plüss, § 7 N. 18; zum Ganzen siehe VGr, 9. April 2015, VB.2014.00510, E. 4.1).

3.2 Aus der Beschwerdeschrift ist ersichtlich, dass es sich beim Verzeichnis III. um die vom Beschwerdeführer erhobenen Strafanzeigen handelt und beim Verzeichnis IV. um "wichtige Eingaben A". Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, inwiefern diese Beweismittel für die Beurteilung der Kostengutsprache entscheidrelevant sein bzw. zusätzliche Erkenntnisse bringen sollen. Vielmehr erweist sich der entscheidrelevante Sachverhalt unter Vornahme einer antizipierten Beweiswürdigung mit der bestehenden Aktenlage als genügend erstellt, weshalb auf die Abnahme weiterer Beweise verzichtet werden kann. Der Beweisantrag des Beschwerdeführers ist dementsprechend abzuweisen. Hinzu kommt, dass es sich bei den einzuholenden Beweismitteln um Eingaben des Beschwerdeführers an verschiedene Behörden handelt. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er diese Beweismittel nicht selber eingereicht hat.

4.  

Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe [zu Unrecht] auf den Beizug eines Sachverständigen verzichtet, und ihr Beschluss basiere auf einer "fehlenden strafrechtlichen Sachverhaltsfeststellung". Damit verletze die Vorinstanz die Sorgfaltspflicht und verweigere das rechtliche Gehör.

4.1 Klärt eine Behörde den relevanten Sachverhalt nicht im erforderlichen Umfang bzw. auf fehlerhafte Weise ab, so liegt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Nur wenn die ungenügende Sachverhaltsfeststellung auf die Nichtabnahme eines offerierten Beweismittels zurückzuführen ist, ist auch von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen (Plüss, § 7 N. 36).

Die Entscheidbehörde kann einen Sachverständigen beiziehen, wenn zur Abklärung des relevanten Sachverhalts besondere Sachkenntnisse erforderlich sind, über welche sie selber nicht oder nur teilweise verfügt. Ob der Beizug eines Sachverständigen erforderlich ist, ist im Einzelfall zu entscheiden, wobei der zuständigen Instanz ein erhebliches Ermessen zukommt. Im Rechtsmittelverfahren ist der Beizug von Sachverständigen dann geboten, wenn die Feststellung der an der vorinstanzlichen Anordnung mitwirkenden Fachstelle in Zweifel zu ziehen sind (Plüss, § 7 N. 66 f., 71).

4.2 Nachdem der Beschwerdeführer nicht klar substanziiert, welchen Teilgehalt des rechtlichen Gehörs die Vorinstanz verletzt haben soll, ist davon auszugehen, dass er sinngemäss die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes beanstandet. Immerhin rügt der Beschwerdeführer gerade nicht, dass die ungenügende Sachverhaltsfeststellung auf die Nichtabnahme eines offerierten Beweismittels zurückzuführen sei. Sodann ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Rekursverfahren den Beizug eines Sachverständigen verlangte. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keine sachverständige Person beigezogen hat, hat sie doch als Rekursinstanz in Sozialhilfefällen die notwendigen Fachkenntnisse zur Beurteilung einer Kostengutsprache. Dabei war es insbesondere nicht notwendig, dass sich die Vorinstanz über die "Problematik von Körperverletzungen in Staatsverbrechen durch moderne Militärtechnik" kundig machte, zumal dies bei der Beurteilung der Kostengutsprache nicht im Vordergrund steht. Vielmehr finden sich die Grundlagen für eine Kostengutsprache bei Sozialhilfeabhängigkeit im Sozialhilferecht (vgl. sogleich E. 5). Der Beschwerdeführer legt schliesslich nicht substanziiert dar, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz fehlerhaft oder ungenügend war. Dies ist denn auch nicht ersichtlich. Insgesamt ist die Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden.

5.  

5.1 Wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse ange­messen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Bemessungsgrundlage für die wirt­schaftliche Hilfe bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Okto­ber 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

5.2 Das individuelle Unterstützungsbudget setzt sich aus der materiellen Grundsicherung, also dem Grundbedarf, den Wohnkosten und der medizinischen Grundversorgung sowie den notwendigen situationsbedingten Leistungen zusammen. Der Grundbedarf ist eine Pauschale für die Finanzierung der alltäglichen Verbrauchsaufwendungen, welche allen Bedürftigen, die in einem Privathaushalt leben, zusteht (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel A.6–1 und B.1–1; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch [Behördenhandbuch], Kapitel 7.1.01, Ziff. 1, 15. Juli 2013).

Neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt soll das soziale Existenzminimum auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigen. Dies geschieht in der Regel mittels situationsbedingter Leistungen gemäss Kapitel C.1 der SKOS-Richtlinien. Situationsbedingte Leistungen haben ihre Ursache in der besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen, persönlichen und familiären Lage einer unterstützten Person. Diese werden berücksichtigt, soweit es sich um ausgewiesene, bezifferbare und regelmässig wiederkehrende Auslagen handelt, die in der konkreten Lebenssituation notwendig sind. Dabei müssen die Leistungen in einem sinnvollen Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen. Bei der Beurteilung, ob Kosten als situationsbedingte Leistung übernommen werden, spielt das Ermessen der Sozialbehörde eine wichtige Rolle. Der Ermessensspielraum hängt von der Art der situationsbedingten Leistung ab. In jedem Fall ist das Gewähren oder Verweigern der Leistung fachlich zu begründen (SKOS-Richtlinien, Kapitel C.1; vgl. auch Behördenhandbuch, Kapitel 6.2.05, Ziff. 2.1, 21. Dezember 2016 und Kapitel 8.1.01, Ziff. 1, 3. Ja­nuar 2017). Das Verwaltungsgericht hat den Entscheid der Sozialbehörde nach § 50 VRG nur darauf hin zu überprüfen, ob das Ermessen missbraucht oder überschrit­ten wurde.

5.3 Sind Leistungen Dritter (z.B. Spitäler, Ärzte, Zahnärzte, Heime oder therapeutische Einrichtungen) sicherzustellen, erteilt die Fürsorgebehörde in der Regel Kostengutsprache (§ 16a Abs. 1 SHG), wenn die gesuchstellende Person bedürftig im Sinn des Sozialhilfegesetzes ist und nicht erwartet werden kann, dass die Kosten anderweitig gedeckt werden. Ausserdem muss die infrage stehende Leistung notwendig bzw. angemessen sein, damit Kostengutsprache erteilt werden kann. Für unzweckmässige, überteuerte oder unnötige Leistungen besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme (Behördenhandbuch, Kapitel 10.1.01, Ziff. 1.1 und 1.2, 13. Februar 2017). Gesuche um Kostengutsprache sind der Fürsorgebehörde im Voraus einzureichen. Ohne Gutsprache oder bei verspäteter Einreichung eines entsprechenden Gesuchs besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme. Vorbehalten bleiben notfallbedingte medizinische Behandlungen (§ 16a Abs. 2 SHG).

5.4 Nach § 5 SHG sind die Ursachen einer Notlage zu ermitteln und nach Möglichkeit zu beseitigen. Eine wirksame und planmässige Hilfe kann nur erfolgen, wenn bekannt ist, weshalb beim Klienten eine Notlage vorliegt. Dabei kann es sich um überwiegend individuelle Gründe (z.B. Alter, Krankheit, Sucht) oder aber um vorwiegend gesellschaftlich bedingte Ursachen (z.B. Arbeitslosigkeit, Wohnungsnot) handeln. In vielen Fällen liegen gleichzeitig mehrere solcher Gründe vor. Im Verlauf des Hilfsprozesses muss versucht werden, zusammen mit der betroffenen Person an der Neutralisierung von individuell bedingten und im Einzelfall behebbaren Ursachen zu arbeiten. Je nach den konkreten Umständen können dabei die unterschiedlichsten Massnahmen in Betracht fallen (z.B. Unterstützung einer beruflichen Aus- oder Weiterbildung bzw. Umschulung, Gewährleistung des Krankenversicherungsschutzes, Budgetberatung; Behördenhandbuch, Kapitel 5.1.09, 23. Juni 2012).

6.  

6.1 Die Vorinstanz erwog, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verbrechen existierten offensichtlich alleine in seiner Vorstellung. Es verstehe sich von selbst, dass rechtliche Abklärungen diesbezüglich keinen Sinn machten. Eine Kostengutsprache zur Finanzierung einer Rechtsbeiständin in einer Angelegenheit, die jeder Grundlage entbehre und von Anfang an aussichtslos sei, sei weder notwendig noch angemessen. Zweifellos sei die Finanzierung einer Rechtsbeiständin für derartige Abklärungen keine Leistung, die die Sozialhilfe als situationsbedingte Leistung zulasten der öffentlichen Hand mittels einer Kostengutsprache zu finanzieren habe. Es sei zudem nicht zu ersehen, wie eine solche Abklärung die individuelle Situation des Beschwerdeführers unter sozialhilferechtlichen Aspekten verbessern oder den Beschwerdeführer von der Sozialhilfe ablösen könne. Beim Prinzip der Ursachenbekämpfung, auf welches sich der Beschwerdeführer berufe, gehe es nicht um eine rechtliche Aufarbeitung der allfälligen Gründe einer Sozialhilfeabhängigkeit. Die Vorbringen des Beschwerdeführers blieben angesichts der klaren Rechtslage unbehelflich. Der angefochtene Entscheid sei nicht zu beanstanden. Auch die prozessualen Anträge des Beschwerdeführers, wonach alle Akten der Beschwerdegegnerin beizuziehen und ihm daraufhin Akteneinsicht zu ermöglichen, seien abzuweisen. Für die Behandlung der von ihm aufgeworfenen rechtlichen Frage, ob er Anspruch auf Kostengutsprache für eine Rechtsbeiständin habe, müsse nicht sein ganzes Sozialhilfedossier beigezogen werden. Dafür genügten die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten bei Weitem. Dem Beschwerdeführer stehe es aber jederzeit frei, einen Termin mit der Beschwerdegegnerin zu vereinbaren und auf diesem Weg Akteneinsicht zu erhalten.

6.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, er habe mit Beschwerdeschrift vom 28. November 2013 den zweifelsfreien Beweis für die Körperverletzungen mittels elektromagnetischer Waffen erbracht. Gegenstand der rechtsanwaltlichen Beratung sei die Ursachenbekämpfung, welche ihn von der Sozialhilfe abhängig gemacht habe. Sinngemäss macht er geltend, durch die "Staatsverbrechen" sei ihm ein finanzieller Schaden in Millionenhöhe entstanden, den er einklagen werde. Diese "Haftungsansprüche" würden ihm eine Ablösung von der Sozialhilfe und deren Rückzahlung ermöglichen. Die Klage würde er gerne mit einer Rechtsanwältin besprechen. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz wolle er dieses Verfahren selbständig führen, die Kostengutsprache beziehe sich lediglich auf Beratung und Unterstützung. Die Vorinstanz habe sich in Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht nicht über die Problematik von Körperverletzungen durch moderne Militärtechnik kundig gemacht. Dies dürfe nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgelegt werden. Ohne staatliche Hilfe mittels Kostengutsprache finde er keine beratende und unterstützende Rechtsanwältin.

7.  

7.1 Gemäss Aktennotiz der Sozialbehörde vom 23. Mai 2014 hat der Beschwerdeführer seine Erwerbstätigkeit im Jahr 2000 aufgegeben, um sich selbständig zu machen. Dieses Vorhaben habe er aufgeben müssen, da er Opfer von Gewalttaten geworden sei. Er habe daraufhin bis im Mai 2014 von seinem Vermögen in Höhe von Fr. 500'000.- gelebt. Der Beschwerdeführer sieht die Ursache für seine Abhängigkeit von der Sozialhilfe in den Körperverletzungen durch elektromagnetische Waffen. Wie sich aus den Aktennotizen der Beschwerdegegnerin ergibt, hat C von der Psychiatrisch-Psychologischen Poliklinik der Stadt Zürich (PPZ) den Verdacht geäussert, dass der Beschwerdeführer an einer anhaltenden wahnhaften Störung leide. Er habe keine Krankheitseinsicht. Hinzu kommt, dass sämtliche Strafanzeigen und Gerichtsverfahren des Beschwerdeführers betreffend die mutmasslich begangenen Verbrechen unbestrittenermassen erfolglos verliefen. Nach eigener Aussage des Beschwerdeführers führten zudem medizinische Untersuchungen, die er infolge von "Staatsverbrechen (Körperverletzungen)" in Anspruch genommen habe, zum Befund, dass er "medizinisch kerngesund" sei. Es konnten folglich keine Verletzungen infolge Verbrechen mittels elektromagnetischer Waffen festgestellt werden. Vor diesem Hintergrund ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten "Verbrechen" lediglich in dessen Vorstellung existieren dürften. Nachdem der Beschwerdeführer während über 14 Jahren unbestrittenermassen keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, dürfte die hauptsächliche Ursache für seine Notlage in der jahrelangen Erwerbslosigkeit – allenfalls begründet durch eine psychische Erkrankung – liegen. Die Beschwerdegegnerin ist damit ihrer Pflicht zur Abklärung der Ursache der Bedürftigkeit in hinreichender Weise nachgekommen.

7.2 Gemäss § 5 SHG sind die Ursachen der Notlage nach Möglichkeit zu beseitigen. Aus den Aktennotizen der Beschwerdegegnerin ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mangels Krankheitseinsicht nicht motiviert werden könne, sich in ärztliche/psychiatrische Behandlung zu begeben. Dieser Schluss ist nicht zu beanstanden. Demgegenüber will der Beschwerdeführer seine Notlage gemäss § 5 SHG mittels Klage beseitigen, weshalb er ein Gesuch um Kostengutsprache für die Unterstützung durch eine Rechtsanwältin stellte. Seit Jahren geht der Beschwerdeführer erfolglos gegen die von ihm behaupteten Verbrechen mittels elektromagnetischer Waffen vor. Die Verfahren diesbezüglich will der Beschwerdeführer auch bei Kostengutsprache für eine Rechtsanwältin weiterhin selbständig führen und die Rechtsschriften dazu selber verfassen. Die Rechtsanwältin soll ihn lediglich beraten und unterstützen. Nachdem der Beschwerdeführer gemäss Einschätzung von C an einer wahnhaften Störung leidet, die mutmasslichen Körperverletzungen mittels elektromagnetischer Waffen medizinisch nicht nachgewiesen werden konnten und seine bisherigen Bemühungen hinsichtlich der gegen ihn verübten "Staatsverbrechen" erfolglos waren (vorn E. 7.1), erscheinen die Erfolgschancen einer Klage auf Schadenersatz und/oder Genugtuung höchst zweifelhaft. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die Situation des Beschwerdeführers durch die Kostengutsprache für eine ihn unterstützende Rechtsanwältin entscheidend verbessert werden kann. Insbesondere würde eine Kostengutsprache nicht in einem sinnvollen Verhältnis zu ihrem Nutzen stehen.

7.3 Nach dem Gesagten erscheint eine Kostengutsprache für eine den Beschwerdeführer unterstützende und beratende Rechtsanwältin weder zweckmässig noch angemessen, weshalb die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Kostengutsprache zu Recht abgewiesen hat. Entsprechend ist der vorinstanzliche Rekursentscheid nicht zu beanstanden.

8.  

8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat der Beschwerdeführer nicht beantragt und wäre ihm auch nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.2 Zumindest sinngemäss verlangt der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen auf Seite 1 der Beschwerdeschrift die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler, der über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand nähme. Der Private soll ein Verfahren, das er auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts kostet. Dagegen gilt ein Begehren als aussichtsreich, wenn sich die Aussichten auf Gutheissung oder auf Abweisung ungefähr die Waage halten oder nur geringfügig differieren (Plüss, § 16 N. 46).

Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer offenbar an einer wahnhaften Störung leidet und die geltend gemachten Verbrechen durch elektromagnetische Waffen offensichtlich nicht stattfanden (E. 7), waren die Voraussetzungen für eine Kostengutsprache für die Beratung durch eine Rechtsanwältin im Hinblick auf eine Schadenersatzklage offensichtlich nicht erfüllt. Vor diesem Hintergrund war das vorliegende Beschwerdeverfahren offensichtlich aussichtslos. Dementsprechend ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    600.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

7.    Mitteilung an …