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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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VB.2017.00490
Urteil
des Einzelrichters
vom 6. September 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
I.
A wird seit dem 1. Juni 2014 durch die Sozialen
Dienste Zürich wirtschaftlich unterstützt. Mit Schreiben vom 12. Juni 2015
an das Sozialzentrum B stellte er ein Gesuch um Kostengutsprache für eine
rechtliche Beratung. Am 15. Juli 2015 wies die Stellenleitung des
Sozialzentrums B das Gesuch ab. Dagegen erhob A am 13. August 2015
Einsprache und beantragte, dass der Entscheid der Stellenleitung aufzuheben und
das Gesuch um Kostengutsprache zu bewilligen sei. Mit Entscheid vom
28. April 2016 wies die Sonderfall- und Einsprachekommission der
Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK) die Einsprache ab.
II.
A. Gegen
den Entscheid der SEK reichte A am 11. Juni 2016 Rekurs beim Bezirksrat
Zürich ein und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids
und die Gutheissung seines Gesuchs um Kostengutsprache. Der Bezirksrat habe
unverzüglich Kopien sämtlicher Akten bei der Sozialbehörde der Stadt Zürich
anzufordern und die Stellungnahme der Stellenleitung des Sozialzentrums mit den
Erwägungen der SEK auf Unbefangenheit und sachliche Beurteilung zu prüfen. In
prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für
das Rekursverfahren.
B. Mit
Zwischenentscheid vom 28. Juli 2016 wies der Bezirksrat Zürich das Gesuch
um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies
das Verwaltungsgericht am 13. Oktober 2016 ab (Verfahren VB.2016.00449).
C. Am
22. Juni 2017 wies der Bezirksrat den Rekurs von A gegen den
Entscheid der SEK vom 28. April 2016 ab. Verfahrenskosten wurde keine
erhoben.
III.
Dagegen gelangte A am 27. Juli 2017 mit Beschwerde an
das Verwaltungsgericht und beantragte das Folgende:
"1. Das Verwaltungsgericht nimmt Akteneinsicht
in die strafrechtlichen und zivilrechtlichen Dossiers (Verzeichnisse III. und
IV.) und beurteilt ob die Grundlagen für die Bewilligung einer beratenden und
unterstützenden Schweizer Rechtsanwältin gegeben sind. Die Akteneinsichten sind
im Entscheid aufzuführen.
2. Das Verwaltungsgericht prüft die vorliegende
Beschwerde, erklärt den Beschluss des Bezirksrates Zürich vom 22.6.2017 für
nichtig und erledigt das Verfahren. Von einer Rückweisung an den Bezirksrat
Zürich ist infolge Befangenheit abzusehen.
3. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich ist anzuweisen
das Gesuch der Kostengutsprache von A an die Sozialbehörde für eine beratende
und unterstützende Schweizer Rechtsanwältin gutzuheissen."
Mit Präsidialverfügung vom 31. Juli
2017 wurde A Frist angesetzt zur Bekanntgabe einer genügenden (nicht
postlagernden) Zustelladresse. Am 9. August 2017 wurde A diese Frist
abgenommen und er (erneut) darauf hingewiesen, dass postlagernd zugestellte
Sendungen am siebten Tag nach Eingang bei der Poststelle als zugestellt gelten.
Am 8. August 2017 reichte der
Bezirksrat Zürich die Akten ein. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels
wurde verzichtet.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Vorliegend
geht es um eine Kostengutsprache für die Beratung und Unterstützung durch eine
Rechtsanwältin unabhängig von einem konkreten, hängigen Verfahren, um die behauptete
Ursache der Notlage des Beschwerdeführers zu eruieren und zu bekämpfen. Der
Streitwert ist zwar unbekannt, weil der Umfang für die juristische Beratung im
Gesuch um Kostengutsprache nicht festgelegt wurde. Allerdings ergibt sich die
Ursache für die Notlage des Beschwerdeführers bereits aus den Akten resp. aus
der Darlegung seiner persönlichen Lage. Für allfällige Gerichtsverfahren kann
der Beschwerdeführer jeweils vor der entsprechenden Instanz die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung beantragen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen,
dass der Aufwand einer Rechtsanwältin für die Beratung, unabhängig von einem
konkreten Verfahren, Fr. 20'000.- nicht übersteigt (vgl. dazu VGr,
13. Oktober 2016, VB.2016.00449, E. 1.2). Da zudem kein Fall von
grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen
(§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).
1.2 Wie noch
zu zeigen sein wird, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich
unbegründet, weshalb auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet
werden konnte (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 56 N. 27).
2.
Soweit der Beschwerdeführer die Weiterleitung seiner
Strafanzeigen an die zuständige Amtsstelle beantragt, ist festzuhalten, dass
Eingaben an eine unzuständige Verwaltungsbehörde grundsätzlich von Amtes wegen
und in der Regel unter Benachrichtigung des Absenders an die zuständige
Verwaltungsbehörde weiterzuleiten sind (§ 5 Abs. 2 VRG). Allerdings
kann auf eine Weiterleitung verzichtet werden, wenn die Eingabe nicht
versehentlich, sondern bewusst bei der unzuständigen Instanz erfolgte (Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 51; VGr, 20. Mai 2010,
VB.2010.00080, E. 1.2). Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich, dass der
Beschwerdeführer nicht zum ersten Mal eine Strafanzeige erhebt und die
vorliegende Strafanzeige "ausnahmsweise" eingeflochten in dieser
Rechtsschrift erfolge, da der "kausale Zusammenhang" gegeben sei. Der
Beschwerdeführer macht denn auch geltend, das Verwaltungsgericht habe die
Strafanzeige der zuständigen Instanz weiterzuleiten, und nach der Zustellung
habe die Staatsanwaltschaft ein Verfahren einzuleiten. Unter diesen Umständen
kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Strafanzeige im Rahmen des
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens irrtümlich erfolgt ist, weshalb
von einer Weiterleitung abzusehen ist. Dem Beschwerdeführer steht es indessen
frei, bei der zuständigen Behörde Strafanzeige zu erstatten.
3.
Mit seinem Begehren, das Verwaltungsgericht habe
Akteneinsicht in die straf- und zivilrechtlichen Dossiers (Verzeichnisse III.
und IV.) zu nehmen, beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Einholung
weiterer Akten und Abnahme dieser Beweismittel.
3.1 Aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich zwar ein Anspruch auf Abnahme der
von den Beteiligten beantragten oder angebotenen Beweismittel über erhebliche
Tatsachen (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 34). Der Anspruch auf
Beweisabnahme gilt jedoch nicht absolut: Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung kann eine Behörde von der Abnahme beantragter Beweismittel
insbesondere dann absehen, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will,
nicht rechtserheblich ist (Unerheblichkeit des Beweismittels), wenn durch den
angebotenen Beweis bereits Feststehendes bewiesen werden soll (Überflüssigkeit
des Beweismittels) oder wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene
Beweis keine Klärung herbeizuführen vermag (mangelnde Tauglichkeit des
Beweismittels, was mittels antizipierter Beweiswürdigung festgestellt werden
kann; vgl. BGr, 21. August 2014, 5A_282/2014, E. 3.2;
BGE 117 Ia 262 E. 4b; Plüss, § 7 N. 18; zum Ganzen
siehe VGr, 9. April 2015, VB.2014.00510, E. 4.1).
3.2 Aus der
Beschwerdeschrift ist ersichtlich, dass es sich beim Verzeichnis III. um
die vom Beschwerdeführer erhobenen Strafanzeigen handelt und beim
Verzeichnis IV. um "wichtige Eingaben A". Es ist nicht
ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, inwiefern diese
Beweismittel für die Beurteilung der Kostengutsprache entscheidrelevant sein
bzw. zusätzliche Erkenntnisse bringen sollen. Vielmehr erweist sich der
entscheidrelevante Sachverhalt unter Vornahme einer antizipierten
Beweiswürdigung mit der bestehenden Aktenlage als genügend erstellt, weshalb
auf die Abnahme weiterer Beweise verzichtet werden kann. Der Beweisantrag des
Beschwerdeführers ist dementsprechend abzuweisen. Hinzu kommt, dass es sich bei
den einzuholenden Beweismitteln um Eingaben des Beschwerdeführers an
verschiedene Behörden handelt. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er diese
Beweismittel nicht selber eingereicht hat.
4.
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz
habe [zu Unrecht] auf den Beizug eines Sachverständigen verzichtet, und ihr
Beschluss basiere auf einer "fehlenden strafrechtlichen
Sachverhaltsfeststellung". Damit verletze die Vorinstanz die
Sorgfaltspflicht und verweigere das rechtliche Gehör.
4.1 Klärt eine
Behörde den relevanten Sachverhalt nicht im erforderlichen Umfang bzw. auf
fehlerhafte Weise ab, so liegt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
vor. Nur wenn die ungenügende Sachverhaltsfeststellung auf die Nichtabnahme
eines offerierten Beweismittels zurückzuführen ist, ist auch von einer
Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen (Plüss, § 7 N. 36).
Die Entscheidbehörde kann einen Sachverständigen
beiziehen, wenn zur Abklärung des relevanten Sachverhalts besondere
Sachkenntnisse erforderlich sind, über welche sie selber nicht oder nur
teilweise verfügt. Ob der Beizug eines Sachverständigen erforderlich ist, ist
im Einzelfall zu entscheiden, wobei der zuständigen Instanz ein erhebliches
Ermessen zukommt. Im Rechtsmittelverfahren ist der Beizug von Sachverständigen
dann geboten, wenn die Feststellung der an der vorinstanzlichen Anordnung
mitwirkenden Fachstelle in Zweifel zu ziehen sind (Plüss, § 7
N. 66 f., 71).
4.2 Nachdem
der Beschwerdeführer nicht klar substanziiert, welchen Teilgehalt des
rechtlichen Gehörs die Vorinstanz verletzt haben soll, ist davon auszugehen,
dass er sinngemäss die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes beanstandet.
Immerhin rügt der Beschwerdeführer gerade nicht, dass die ungenügende
Sachverhaltsfeststellung auf die Nichtabnahme eines offerierten Beweismittels
zurückzuführen sei. Sodann ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass der
Beschwerdeführer im Rekursverfahren den Beizug eines Sachverständigen verlangte.
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keine sachverständige Person
beigezogen hat, hat sie doch als Rekursinstanz in Sozialhilfefällen die
notwendigen Fachkenntnisse zur Beurteilung einer Kostengutsprache. Dabei war es
insbesondere nicht notwendig, dass sich die Vorinstanz über die
"Problematik von Körperverletzungen in Staatsverbrechen durch moderne
Militärtechnik" kundig machte, zumal dies bei der Beurteilung der
Kostengutsprache nicht im Vordergrund steht. Vielmehr finden sich die
Grundlagen für eine Kostengutsprache bei Sozialhilfeabhängigkeit im
Sozialhilferecht (vgl. sogleich E. 5). Der Beschwerdeführer legt
schliesslich nicht substanziiert dar, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz fehlerhaft oder ungenügend war. Dies ist denn auch nicht ersichtlich.
Insgesamt ist die Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz nicht zu
beanstanden.
5.
5.1 Wer für
seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen
Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom
14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Die
wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben
den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse
angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Bemessungsgrundlage für
die wirtschaftliche Hilfe bilden gemäss § 17 der Verordnung zum
Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete
Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.
5.2 Das
individuelle Unterstützungsbudget setzt sich aus der materiellen
Grundsicherung, also dem Grundbedarf, den Wohnkosten und der medizinischen
Grundversorgung sowie den notwendigen situationsbedingten Leistungen zusammen.
Der Grundbedarf ist eine Pauschale für die Finanzierung der alltäglichen
Verbrauchsaufwendungen, welche allen Bedürftigen, die in einem Privathaushalt
leben, zusteht (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel A.6–1 und B.1–1; Kantonales
Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch [Behördenhandbuch], Kapitel 7.1.01,
Ziff. 1, 15. Juli 2013).
Neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt
soll das soziale Existenzminimum auch individuelle Bedürfnisse angemessen
berücksichtigen. Dies geschieht in der Regel mittels situationsbedingter Leistungen
gemäss Kapitel C.1 der SKOS-Richtlinien. Situationsbedingte Leistungen
haben ihre Ursache in der besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen,
persönlichen und familiären Lage einer unterstützten Person. Diese werden
berücksichtigt, soweit es sich um ausgewiesene, bezifferbare und regelmässig
wiederkehrende Auslagen handelt, die in der konkreten Lebenssituation notwendig
sind. Dabei müssen die Leistungen in einem sinnvollen Verhältnis zum erzielten
Nutzen stehen. Bei der Beurteilung, ob Kosten als
situationsbedingte Leistung übernommen werden, spielt das Ermessen der
Sozialbehörde eine wichtige Rolle. Der Ermessensspielraum hängt von der Art der
situationsbedingten Leistung ab. In jedem Fall ist das Gewähren oder Verweigern
der Leistung fachlich zu begründen (SKOS-Richtlinien, Kapitel C.1; vgl.
auch Behördenhandbuch, Kapitel 6.2.05, Ziff. 2.1, 21. Dezember
2016 und Kapitel 8.1.01, Ziff. 1, 3. Januar 2017). Das
Verwaltungsgericht hat den Entscheid der Sozialbehörde nach § 50 VRG nur darauf
hin zu überprüfen, ob das Ermessen missbraucht oder überschritten wurde.
5.3 Sind
Leistungen Dritter (z.B. Spitäler, Ärzte, Zahnärzte, Heime oder therapeutische
Einrichtungen) sicherzustellen, erteilt die Fürsorgebehörde in der Regel
Kostengutsprache (§ 16a Abs. 1 SHG), wenn die gesuchstellende Person
bedürftig im Sinn des Sozialhilfegesetzes ist und nicht erwartet werden kann,
dass die Kosten anderweitig gedeckt werden. Ausserdem muss die infrage stehende
Leistung notwendig bzw. angemessen sein, damit Kostengutsprache erteilt werden
kann. Für unzweckmässige, überteuerte oder unnötige Leistungen besteht kein
Anspruch auf Kostenübernahme (Behördenhandbuch,
Kapitel 10.1.01, Ziff. 1.1 und 1.2, 13. Februar 2017). Gesuche
um Kostengutsprache sind der Fürsorgebehörde im Voraus einzureichen. Ohne
Gutsprache oder bei verspäteter Einreichung eines entsprechenden Gesuchs
besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme. Vorbehalten bleiben notfallbedingte
medizinische Behandlungen (§ 16a Abs. 2 SHG).
5.4 Nach § 5 SHG sind die Ursachen einer Notlage zu ermitteln und nach
Möglichkeit zu beseitigen. Eine wirksame und planmässige Hilfe kann nur
erfolgen, wenn bekannt ist, weshalb beim Klienten eine Notlage vorliegt. Dabei
kann es sich um überwiegend individuelle Gründe (z.B. Alter, Krankheit, Sucht)
oder aber um vorwiegend gesellschaftlich bedingte Ursachen (z.B.
Arbeitslosigkeit, Wohnungsnot) handeln. In vielen Fällen liegen gleichzeitig
mehrere solcher Gründe vor. Im Verlauf des Hilfsprozesses muss versucht werden,
zusammen mit der betroffenen Person an der Neutralisierung von individuell
bedingten und im Einzelfall behebbaren Ursachen zu arbeiten. Je nach den
konkreten Umständen können dabei die unterschiedlichsten Massnahmen in Betracht
fallen (z.B. Unterstützung einer beruflichen Aus- oder Weiterbildung bzw.
Umschulung, Gewährleistung des Krankenversicherungsschutzes, Budgetberatung; Behördenhandbuch, Kapitel 5.1.09, 23. Juni
2012).
6.
6.1 Die
Vorinstanz erwog, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verbrechen
existierten offensichtlich alleine in seiner Vorstellung. Es verstehe sich von
selbst, dass rechtliche Abklärungen diesbezüglich keinen Sinn machten. Eine
Kostengutsprache zur Finanzierung einer Rechtsbeiständin in einer
Angelegenheit, die jeder Grundlage entbehre und von Anfang an aussichtslos sei,
sei weder notwendig noch angemessen. Zweifellos sei die Finanzierung einer
Rechtsbeiständin für derartige Abklärungen keine Leistung, die die Sozialhilfe
als situationsbedingte Leistung zulasten der öffentlichen Hand mittels einer
Kostengutsprache zu finanzieren habe. Es sei zudem nicht zu ersehen, wie eine
solche Abklärung die individuelle Situation des Beschwerdeführers unter
sozialhilferechtlichen Aspekten verbessern oder den Beschwerdeführer von der
Sozialhilfe ablösen könne. Beim Prinzip der Ursachenbekämpfung, auf welches
sich der Beschwerdeführer berufe, gehe es nicht um eine rechtliche Aufarbeitung
der allfälligen Gründe einer Sozialhilfeabhängigkeit. Die Vorbringen des
Beschwerdeführers blieben angesichts der klaren Rechtslage unbehelflich. Der
angefochtene Entscheid sei nicht zu beanstanden. Auch die prozessualen Anträge
des Beschwerdeführers, wonach alle Akten der Beschwerdegegnerin beizuziehen und
ihm daraufhin Akteneinsicht zu ermöglichen, seien abzuweisen. Für die Behandlung
der von ihm aufgeworfenen rechtlichen Frage, ob er Anspruch auf
Kostengutsprache für eine Rechtsbeiständin habe, müsse nicht sein ganzes
Sozialhilfedossier beigezogen werden. Dafür genügten die von der Beschwerdegegnerin
eingereichten Akten bei Weitem. Dem Beschwerdeführer stehe es aber jederzeit
frei, einen Termin mit der Beschwerdegegnerin zu vereinbaren und auf diesem Weg
Akteneinsicht zu erhalten.
6.2 Dagegen
wendet der Beschwerdeführer ein, er habe mit Beschwerdeschrift vom
28. November 2013 den zweifelsfreien Beweis für die Körperverletzungen
mittels elektromagnetischer Waffen erbracht. Gegenstand der rechtsanwaltlichen
Beratung sei die Ursachenbekämpfung, welche ihn von der Sozialhilfe abhängig
gemacht habe. Sinngemäss macht er geltend, durch die "Staatsverbrechen"
sei ihm ein finanzieller Schaden in Millionenhöhe entstanden, den er einklagen
werde. Diese "Haftungsansprüche" würden ihm eine Ablösung von der
Sozialhilfe und deren Rückzahlung ermöglichen. Die Klage würde er gerne mit
einer Rechtsanwältin besprechen. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz wolle
er dieses Verfahren selbständig führen, die Kostengutsprache beziehe sich
lediglich auf Beratung und Unterstützung. Die Vorinstanz habe sich in
Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht nicht über die Problematik von
Körperverletzungen durch moderne Militärtechnik kundig gemacht. Dies dürfe
nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgelegt werden. Ohne staatliche
Hilfe mittels Kostengutsprache finde er keine beratende und unterstützende
Rechtsanwältin.
7.
7.1 Gemäss
Aktennotiz der Sozialbehörde vom 23. Mai 2014 hat der Beschwerdeführer
seine Erwerbstätigkeit im Jahr 2000 aufgegeben, um sich selbständig zu machen.
Dieses Vorhaben habe er aufgeben müssen, da er Opfer von Gewalttaten geworden
sei. Er habe daraufhin bis im Mai 2014 von seinem Vermögen in Höhe von
Fr. 500'000.- gelebt. Der Beschwerdeführer sieht die Ursache für seine
Abhängigkeit von der Sozialhilfe in den Körperverletzungen durch
elektromagnetische Waffen. Wie sich aus den Aktennotizen der Beschwerdegegnerin
ergibt, hat C von der Psychiatrisch-Psychologischen Poliklinik der Stadt Zürich
(PPZ) den Verdacht geäussert, dass der Beschwerdeführer an einer anhaltenden
wahnhaften Störung leide. Er habe keine Krankheitseinsicht. Hinzu kommt, dass
sämtliche Strafanzeigen und Gerichtsverfahren des Beschwerdeführers betreffend
die mutmasslich begangenen Verbrechen unbestrittenermassen erfolglos verliefen.
Nach eigener Aussage des Beschwerdeführers führten zudem medizinische
Untersuchungen, die er infolge von "Staatsverbrechen
(Körperverletzungen)" in Anspruch genommen habe, zum Befund, dass er
"medizinisch kerngesund" sei. Es konnten folglich keine Verletzungen
infolge Verbrechen mittels elektromagnetischer Waffen festgestellt werden. Vor
diesem Hintergrund ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten "Verbrechen" lediglich in dessen
Vorstellung existieren dürften. Nachdem der Beschwerdeführer während über
14 Jahren unbestrittenermassen keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
dürfte die hauptsächliche Ursache für seine Notlage in der jahrelangen
Erwerbslosigkeit – allenfalls begründet durch eine psychische Erkrankung –
liegen. Die Beschwerdegegnerin ist damit ihrer Pflicht zur Abklärung der
Ursache der Bedürftigkeit in hinreichender Weise nachgekommen.
7.2 Gemäss
§ 5 SHG sind die Ursachen der Notlage nach Möglichkeit zu
beseitigen. Aus den Aktennotizen der Beschwerdegegnerin ergibt sich, dass der
Beschwerdeführer mangels Krankheitseinsicht nicht motiviert werden könne, sich
in ärztliche/psychiatrische Behandlung zu begeben. Dieser Schluss ist nicht zu
beanstanden. Demgegenüber will der Beschwerdeführer seine Notlage gemäss
§ 5 SHG mittels Klage beseitigen, weshalb er ein Gesuch um Kostengutsprache
für die Unterstützung durch eine Rechtsanwältin stellte. Seit Jahren geht der
Beschwerdeführer erfolglos gegen die von ihm behaupteten Verbrechen mittels
elektromagnetischer Waffen vor. Die Verfahren diesbezüglich will der
Beschwerdeführer auch bei Kostengutsprache für eine Rechtsanwältin weiterhin
selbständig führen und die Rechtsschriften dazu selber verfassen. Die
Rechtsanwältin soll ihn lediglich beraten und unterstützen. Nachdem der
Beschwerdeführer gemäss Einschätzung von C an einer wahnhaften Störung leidet,
die mutmasslichen Körperverletzungen mittels elektromagnetischer Waffen
medizinisch nicht nachgewiesen werden konnten und seine bisherigen Bemühungen
hinsichtlich der gegen ihn verübten "Staatsverbrechen" erfolglos
waren (vorn E. 7.1), erscheinen die Erfolgschancen einer Klage auf
Schadenersatz und/oder Genugtuung höchst zweifelhaft. Es ist deshalb nicht
davon auszugehen, dass die Situation des Beschwerdeführers durch die
Kostengutsprache für eine ihn unterstützende Rechtsanwältin entscheidend
verbessert werden kann. Insbesondere würde eine Kostengutsprache nicht in einem
sinnvollen Verhältnis zu ihrem Nutzen stehen.
7.3 Nach dem
Gesagten erscheint eine Kostengutsprache für eine den Beschwerdeführer
unterstützende und beratende Rechtsanwältin weder zweckmässig noch angemessen,
weshalb die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Kostengutsprache zu Recht
abgewiesen hat. Entsprechend ist der vorinstanzliche Rekursentscheid nicht zu
beanstanden.
8.
8.1 Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer als
unterliegende Partei aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat der Beschwerdeführer
nicht beantragt und wäre ihm auch nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2
VRG).
8.2 Zumindest
sinngemäss verlangt der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen auf
Seite 1 der Beschwerdeschrift die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das
Beschwerdeverfahren.
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, denen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten
erlassen. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten
auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass
sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob ein
Selbstzahler, der über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger
Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde
oder davon Abstand nähme. Der Private soll ein Verfahren, das er auf eigene
Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil
es ihn nichts kostet. Dagegen gilt ein Begehren als aussichtsreich, wenn sich
die Aussichten auf Gutheissung oder auf Abweisung ungefähr die Waage halten
oder nur geringfügig differieren (Plüss, § 16 N. 46).
Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer
offenbar an einer wahnhaften Störung leidet und die geltend gemachten
Verbrechen durch elektromagnetische Waffen offensichtlich nicht stattfanden
(E. 7), waren die Voraussetzungen für eine Kostengutsprache für die
Beratung durch eine Rechtsanwältin im Hinblick auf eine Schadenersatzklage
offensichtlich nicht erfüllt. Vor diesem Hintergrund war das vorliegende
Beschwerdeverfahren offensichtlich aussichtslos. Dementsprechend ist das Gesuch
des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche
Rechtsverbeiständung abzuweisen.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird abgewiesen.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
wird abgewiesen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
7. Mitteilung an
…