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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2017.00492
Urteil
vom 22. November 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
vertreten durch Dr.
iur. B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A. A, eine
1979 geborene Angehörige eines Staats ausserhalb EU/EFTA, reiste Anfang
November 2008 als Sängerin und Folkloretänzerin in die Schweiz ein, wo sie nach
der Heirat mit dem aus ihrem Heimatland stammenden Schweizer C eine zuletzt bis
19. Februar 2014 verlängerte Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich
erhielt. Im Jahr 2010 wurde den Eheleuten die Tochter D geboren, welche – neben
der türkischen – auch die schweizerische Staatsbürgerschaft besitzt.
Seit Ende August 2009 wurde A durch die öffentliche
Fürsorge unterstützt. Das Migrationsamt des Kantons Zürich verwarnte sie
deshalb mit Verfügung vom 3. Mai 2012 und stellte ihr schwerer wiegende
ausländerrechtliche Massnahmen in Aussicht, falls sie oder ihre Familie weiterhin
auf Sozialhilfe angewiesen sei oder ihr Verhalten zu anderen berechtigten Klagen
Anlass geben sollte.
Nachdem es ihr auch in der Folge nicht gelungen war, sich
vollumfänglich von der Sozialhilfe zu lösen, wurde A am 24. September 2013
abermals ausländerrechtlich verwarnt und ihr der Widerruf bzw. die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung angedroht. Anfang Februar 2014
meldete C seine bereits seit Anfang Juli 2013 getrennt von ihm lebende Ehefrau
und die gemeinsame Tochter per 31. Januar 2014 in deren Heimatland ab; die
Sozialbehörden hatten die Mutter und Kind gewährten Leistungen bereits im
November 2013 infolge Ausreise ins Ausland eingestellt.
B. Am
14. Januar 2015 ersuchte A um eine Einreisebewilligung für langfristigen
Aufenthalt. Noch während der Bearbeitung des Gesuchs wurde die Ehe A-C am
19. Februar 2016 von einem Gericht in der Heimat von A geschieden; die
Tochter D wurde unter die (alleinige) elterliche Sorge der Mutter gestellt und
dem Kindsvater ein Besuchsrecht eingeräumt.
Mit Verfügung vom 21. April 2016 wies das
Migrationsamt das Einreisegesuch von A ab.
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion
mit Entscheid vom 29. Juni 2017 ab.
III.
A liess beim Verwaltungsgericht am 26./27. Juli 2017
Beschwerde führen und diesem sinngemäss beantragen, unter Entschädigungsfolge
sei der Rekursentscheid aufzuheben und ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen;
ferner ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege. Die
Sicherheitsdirektion verzichtete am 3./4. August 2017 auf eine
Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts
etwa betreffend das Aufenthaltsrecht nach § 41 in Verbindung mit
§§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b
Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Zwischen
der Schweiz und dem Heimatland von A besteht kein Staatsvertrag im Sinn von
Art. 2 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG,
SR 142.20), welcher der Beschwerdeführerin einen Bewilligungsanspruch
vermittelte.
2.2 Die
Beschwerdeführerin reiste eigenen Angaben zufolge am 3. Februar 2014 in ihr
Heimatland aus, um dort insbesondere einen viermonatigen Kurs "für
Maniküre- und Pediküretechnik" zu absolvieren. Nach sieben Monaten – die
Gültigkeitsdauer ihrer Aufenthaltsbewilligung war längst abgelaufen – sprach
sie erstmals bei einer schweizerischen Auslandvertretung vor, um ein
Rückreisevisum zu beantragen. Selbst wenn sie ihr früherer Ehemann daher gegen
ihren Willen aus der Schweiz abgemeldet haben sollte, war die
Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Einreichung des
Einreisegesuchs bereits erloschen (Art. 61 Abs. 1 lit. c und
Abs. 2 Satz 1 AuG). Ein selbständiger Anspruch auf Wiedererteilung der
Aufenthaltsbewilligung kommt ihr ebenfalls nicht zu; es fragt sich jedoch, ob die
sorge-berechtigte Beschwerdeführerin aus der Beziehung zu ihrer Tochter ein
Anwesenheitsrecht in der Schweiz ableiten kann. Da diese Schweizerbürgerin ist
und somit über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht hierzulande verfügt, kommt ein
Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das Recht auf
Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) in Betracht
("umgekehrter Familiennachzug"; vgl. BGE 135 I 143
E. 1.3.1 f.).
3.
3.1 Die Europäische
Menschenrechtskonvention garantiert grundsätzlich keinen Anspruch auf
Aufenthalt in einem Konventionsstaat (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1). Weder
ergibt sich daraus ein Recht auf Einreise noch auf Wahl des für das
Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts. Das in Art. 8 Abs. 1
EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens kann nur angerufen werden,
wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme zur Trennung einer
ausländischen Person von ihren in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten
Familienmitgliedern führt. Kann Letzteren zugemutet werden, ihr gemeinsames (Familien-)Leben
im Ausland zu führen, liegt daher regelmässig kein staatlicher Eingriff vor. Anders
verhält es sich, falls die Ausreise für die Familienangehörigen einer
ausländischen Person, der eine ausländerrechtliche Bewilligung verweigert
worden ist, "nicht von vornherein ohne Weiteres zumutbar" erscheint.
In diesem Fall ist ein Eingriff in das Rechtsgut
des Familienlebens gegeben, welcher nach Art. 8
Abs. 2 EMRK nur statthaft ist, soweit er eine Massnahme darstellt,
die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die
öffentliche Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung strafbarer Handlungen, zum
Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Pflichten anderer
notwendig ist. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich
gegenüberstehenden individuellen Interessen an der Erteilung der Bewilligung
einerseits und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung andererseits,
wobei Letztere in dem Sinn überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als
notwendig erweist (vgl. zum Ganzen BGE 135 I 156 E. 2.2.1, 135 II 143
E. 2.1, 122 II 1 E. 2, 116 Ib 353 E. 3).
Als zulässiges öffentliches Interesse fällt dabei
grundsätzlich auch das Durchsetzen einer restriktiven Einwanderungspolitik in
Betracht (vgl. BGr, 19. Mai 2011, 2C_841/2009, E. 2.2; BGE 137 I
247 E. 4.1.2). Handelt es sich bei dem von der ausländerrechtlichen
Massnahme mitbetroffenen Familienmitglied allerdings um ein Kind mit Schweizerbürgerrecht,
genügen die Zumutbarkeit der Ausreise und das öffentliche Interesse, eine
restriktive Einwanderungspolitik betreiben zu können, nicht, um der
sorgeberechtigten ausländischen Person die Anwesenheit mit ihrem Kind zu
verweigern. Da diesem ein staatsbürgerrechtlicher Anspruch auf Aufenthalt in
der Schweiz zukommt, bedarf es vielmehr besonderer Gründe, um die mit der
Ausreise für das Schweizer Kind verbundenen weitreichenden Folgen zu
rechtfertigen. So darf ein Schweizer Kind rechtsprechungsgemäss nur dann dazu
verpflichtet werden, dem sorgeberechtigten Elternteil in dessen Heimat zu
folgen, wenn nebst der Zumutbarkeit der Ausreise besondere, namentlich
ordnungs- und sicherheitspolizeiliche Gründe vorliegen, welche die damit für
das Schweizer Kind verbundenen weitreichenden Folgen zusätzlich zu
rechtfertigen vermögen (BGE 136 I 285 E. 5.2, 135 I 153 E. 2.2.4).
Bagatelldelikte oder blosse Verstösse gegen aufenthaltsrechtliche Vorschriften
durch den sorgeberechtigten Elternteil gehören nicht dazu (BGE 137 I 247
E. 5.2.2, 136 I 285 E. 5). Nur Verfehlungen von einer gewissen
Schwere überwiegen das Interesse des Schweizer Kinds, mit dem sorgeberechtigten
Elternteil hier aufwachsen zu können (BGE 136 I 285 E. 5.2; BGr,
7. Juni 2010, 2C_660/2009, E. 2.2 und 2.3). Ebenso kann eine
fortgesetzte und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit (vgl. Art. 62
Abs. 1 lit. e und Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG) dem
Verbleib des sorgeberechtigten ausländischen Elternteils eines Schweizer Kinds
im umgekehrten Familiennachzug entgegenstehen, wenn keine Änderung absehbar
erscheint (BGE 137 I 247 E. 5.2 mit Hinweisen; BGr, 11. Juli
2011, 2C_234/2010, E. 2.4.3, und 16. Juni 2011, 2C_54/2011, E. 2.2).
3.2 Der im vorigen
Absatz wiedergegebenen Praxis und ebenso ähnlichen bundesgerichtlichen Urteilen
lag jeweils die Fragestellung zugrunde, ob sich der sorgeberechtigte Elternteil
eines Kinds mit Schweizerbürgerrecht aus der Schweiz entfernen müsse. Hier
verhält es sich indes anders, wird die Beschwerdeführerin doch nicht aus der
Schweiz weggewiesen, sondern ihr nach freiwilliger Ausreise in das Heimatland
die Wiedereinreise verweigert. Da die Beschwerdeführerin das alleinige
Sorgerecht über ihre Tochter innehat, bedeutet dies für das Kind
schweizerischer Staatsangehörigkeit, dass es faktisch gezwungen ist, mit der
Mutter in der gemeinsamen Heimat zu verbleiben. Die strittige
Fernhaltemassnahme mag insofern in einem gewissen Spannungsverhältnis zu der aus
der Staatsbürgerschaft fliessenden Niederlassungsfreiheit (Art. 24 BV) der
Tochter der Beschwerdeführerin stehen, ihr konventionsrechtlich geschütztes Familienleben
aber wird von der Massnahme nicht berührt. Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter
leben seit ihrer Ausreise aus der Schweiz vor bald vier Jahren gemeinsam bei
der Mutter bzw. Grossmutter in der Heimat von A, wo die Beschwerdeführerin
einer Teilzeiterwerbstätigkeit als Coiffeuse nachgeht. Zum Kindsvater unterhalten
beide keinen Kontakt mehr; den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge hat ihr
früherer Ehemann inzwischen wieder geheiratet und stellt er sich einer Rückkehr
von ihr und ihrer Tochter sogar vehement entgegen. Anderweitige massgebliche
Bindungen privater Natur in der Schweiz werden nicht geltend gemacht und sind
auch nicht ersichtlich.
Dass auch den Kindsinteressen (vgl. Art. 3 Abs. 1
des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
[Kinderrechtekonvention, SR 0.107]) mit einer neuerlichen
Wohnsitzverlegung in die Schweiz besser gedient wäre, lässt sich vor diesem
Hintergrund daher nicht ohne Weiteres sagen. Freilich mag die inzwischen
siebenjährige Tochter der Beschwerdeführerin ein offenkundiges Interesse daran
haben, in der Schweiz zu leben, um von den hiesigen Ausbildungsmöglichkeiten
und Lebensbedingungen profitieren zu können. Dem steht jedoch das gewichtige
Interesse des Kinds an Konstanz im persönlichen und räumlichen Umfeld
gegenüber. Zu berücksichtigen ist überdies, dass die heutige Wohn- bzw.
Aufenthaltssituation Folge des freien Entscheids der Beschwerdeführerin ist, mit
ihrer Tochter nicht nur besuchs- bzw. ferienhalber in die gemeinsame Heimat
zurückzukehren, sondern dort (für längere Zeit) Wohnsitz zu nehmen. Aus den Bestimmungen
der Kinderrechtekonvention bzw. aus Art. 24 BV ergibt sich sodann ohnehin
kein (mittelbarer) Anwesenheitsanspruch in der Schweiz; die entsprechenden
Vorgaben wären einzig bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2
EMRK zu berücksichtigen, läge – was vorliegend nicht der Fall ist – ein
Eingriff in das in Abs. 1 geschützte Rechtsgut, das heisst den Anspruch
auf Achtung des Privat- und Familienlebens, vor (vgl. BGE 135 I 153
E. 2.2.2 am Ende).
3.3 Die
Beschwerdeführerin vermag sich demnach zur Begründung eines
Anwesenheitsanspruchs in der Schweiz nicht auf die (Doppel-)Staatsbürgerschaft
ihrer Tochter zu berufen.
4.
4.1 Da die Beschwerdeführerin weder aus dem
Völkerrecht noch aus dem Landesrecht einen Anspruch auf Anwesenheit in der
Schweiz ableiten kann, ist die Frage der
(Wieder-)Erteilung eines Anwesenheitsrechts von der kantonalen Migrationsbehörde
nach Massgabe der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen von Art. 18–29 AuG
und damit im pflichtgemässen Ermessen zu prüfen. Vorliegend stellt sich die
Frage, ob aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls (Art. 30
Abs. 1 lit. b) oder aufgrund des Wiederzulassungstatbestands
(Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG) allenfalls von den
Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden kann. Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass das Verwaltungsgericht
die Ermessensausübung der kantonalen Migrationsbehörden nur auf das
Überschreiten, Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen darf,
hingegen nicht auf die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung
mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], § 50
N. 25 ff. und 66 ff.).
4.2 Die (allgemeinen) Voraussetzungen für die Erteilung einer
Anwesenheitsbewilligung sind bei der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht gegeben.
Ihre Wiederzulassung gestützt auf Art. 30 lit. k AuG wiederum drängte
sich nur auf, wenn kein Widerrufsgrund nach Art. 62 AuG gegeben wäre. Dies
ist aber gerade mit Blick auf Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG nicht
der Fall, wonach die zuständige Behörde Bewilligungen widerrufen kann, wenn die
Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen
hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Die Vorinstanz ist aufgrund der langjährigen
Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit davon
ausgegangen, dass diese bei ihrer Rückkehr in die Schweiz mit grosser
Wahrscheinlichkeit erneut in erheblichem Mass Unterstützungsleistungen in
Anspruch nehmen müsste. Diese Beurteilung ist zumindest nicht qualifiziert
fehlerhaft. Gleiches gilt im Übrigen hinsichtlich der vorinstanzlichen
Verweigerung der Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung aufgrund der Annahme
eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls (Art. 30 Abs. 1
lit. b AuG). Zu Recht erwog die Vorinstanz hier, dass sich die
Beschwerdeführerin gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen
und Ausländern in der gleichen Situation nicht in einer persönlichen Notlage
befinde, welche für sie ein Leben ausserhalb der Schweiz unzumutbar erscheinen lasse.
Dies zeigt sich bereits an ihrer freiwilligen Ausreise in das Heimatland im
Jahr 2014. Dass die Beschwerdeführerin sich nun zu einer Rückkehr in die
Schweiz entschlossen hat, vermag daran nichts zu ändern.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist dieser
keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
6.2 Die Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche
Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG
haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche
Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf
Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie
kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, VRG-Kommentar, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in
der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der
Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16
N. 20).
Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin erscheint
vorliegend ausgewiesen, und der angehobene Prozess ist nicht als offensichtlich
aussichtslos zu betrachten. Somit ist der Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Es gilt die Beschwerdeführerin
dabei auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG
aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege
gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der
Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig (BGr, 5. September 2016, 2C_1151/2015,
E. 1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch unter Vorbehalt
der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen
30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an…
Abweichende
Meinung einer Kammerminderheit:
(§ 71 VRG in
Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und
Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [LS
211.1])
Aus nachfolgenden Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen:
1.
Der vorliegende Entscheid verstösst gegen Art. 24
Abs. 2 BV. Dem Schweizer Kind den Aufenthalt in der Schweiz zu
verunmöglichen, verletzt seine aus der Staatsbürgerschaft fliessende
Niederlassungsfreiheit (vgl. zum Ganzen BGE 135 I 153 E. 2.2.3).
Die Tochter der Beschwerdeführerin hat als Schweizerin das
Recht, jederzeit in die Schweiz einzureisen, sich hier aufzuhalten sowie –
selbstverständlich auch – nach einer Ausreise jederzeit wieder in die Schweiz
zurückzukehren (Art. 24 Abs. 2 BV). Der Aufenthalt einer bzw. eines
Schweizer Staatsangehörigen in der Schweiz (statt im Ausland) braucht keine
besonderen Gründe oder Rechtfertigungen. Um vom Recht auf
Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen zu können, genügt der Besitz der
Schweizerischen Staatsangehörigkeit (Art. 24 Abs. 1 BV). Damit
unterscheidet sich die vorliegende Konstellation auch nicht von den beurteilten
Situationen in den zitierten Bundesgerichtsentscheiden. Ein Schweizer oder eine
Schweizerin darf auch "nur" in der Schweiz leben, um von den hiesigen
Ausbildungsmöglichkeiten und Lebensbedingungen profitieren zu können. Das Recht
auf Aufenthalt hierzulande darf nicht davon abhängig gemacht werden, ob dem
Wohl des Schweizer Kinds in der Schweiz oder im Ausland mehr gedient wäre. Das
würde zu einer Diskriminierung von Auslandschweizerinnen und -schweizern führen
bzw. zu einem Verstoss gegen das verfassungsmässige Recht jedes Schweizers und
jeder Schweizerin auf Rückkehr (und damit auch auf Ausreise).
2.
Liegt gegen die sorgeberechtigte
Beschwerdeführerin nichts vor, was sie als "unerwünschte" Ausländerin
erscheinen lässt, ist es damit nicht zulässig, ihrer Schweizer Tochter die
Rückkehr in die Schweiz bis zu ihrer Volljährigkeit (faktisch) zu verunmöglichen,
indem ihrer Mutter der Aufenthalt in der Schweiz untersagt wird.
Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin vor
ihrer Ausreise ins Heimatland während mehr als vier Jahren auf Sozialhilfe
angewiesen war; bis 30. November 2013 betrugen die ihr und ihrer Tochter
ausgerichteten Fürsorgeleistungen knapp Fr. 50'000.-. Nachdem ihr früherer
Ehemann bei einem Nettoeinkommen von rund Fr. 2'500.- offenbar schon bei
ihrem Eheschluss Sozialhilfe bezogen hatte, vermochte auch die
Beschwerdeführerin seit dem Verlust ihres eigenen bescheidenen
Erwerbseinkommens aus ihrer Tätigkeit als Folkloretänzerin bzw. Sängerin im
Frühjahr/Sommer 2009 nicht mehr ohne staatliche Unterstützung für ihren Lebensunterhalt
aufzukommen. Laut den Angaben der zuständigen Sozialbehörde vom 11. März
2013 hat sie sich im Folgenden zwar immer wieder um eine existenzsichernde
Anstellung bemüht; insbesondere aufgrund ihrer (zu) geringen Deutschkenntnisse
habe es jedoch nie zu mehr als einer Teilzeitanstellung gereicht. Für den Fall,
dass sie eine Kinderbetreuung finden und ihre Sprachkenntnisse verbessern
sollte, schätze die Sozialbehörde die Chancen der Beschwerdeführerin auf dem
1. Arbeitsmarkt damals jedoch als sehr gut ein; auch sei diese ihrer
Schadensminderungspflicht bislang nachgekommen. So hatte die Beschwerdeführerin
etwa bis zur Geburt ihrer Tochter sowie von Januar 2012 bis März 2013 (zweimal
in der Woche) einen Deutschkurs besucht.
Noch im März 2013 nahm die Beschwerdeführerin schliesslich
eine unselbständige und ab Juni 2013 eine selbständige Erwerbstätigkeit als
Coiffeuse auf, wobei sie früher (wohl in der Heimat) bereits "mehrere
Jahre im Beauty- und Coiffeur-Beruf" gearbeitet haben will. Neben der
Betreuung ihrer damals erst knapp dreijährigen Tochter ging die Beschwerdeführerin
insofern seither bis zur Ausreise in das Heimatland an drei Tagen in der Woche
einer Erwerbstätigkeit nach und vermochte so ein – wenn auch geringfügiges –
Einkommen zu erzielen. Von ihrem früheren Ehemann erfuhr die Beschwerdeführerin
dabei keinen entscheidenden Beistand. So leistete ihr jener weder vor noch nach
ihrer Trennung im Juli 2013 finanzielle Unterstützung, und auch bei der
Kinderbetreuung vermochte er die Beschwerdeführerin – entgegen dem
Beschwerdegegner – jedenfalls während des Bestands der Ehegemeinschaft nicht
beliebig zu unterstützen bzw. zu entlasten. So befand sich C vom 8. August
2011 bis zum 11. Mai 2012 in Haft und ging hernach bis Ende Februar 2013
einer Teilzeiterwerbstätigkeit nach. Nach Beginn des Getrenntlebens wiederum
musste das Kind während der Arbeitszeit der Beschwerdeführerin zumindest
zeitweise in einer Kinderkrippe betreut werden.
Vor diesem Hintergrund erstaunt nicht, dass das Einkommen
der Beschwerdeführerin auch nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit
nicht ausreichte, um ihren Lebensunterhalt sowie denjenigen ihrer Tochter ohne
Unterstützung der öffentlichen Hand zu bestreiten. Nach ihrer zweiten
ausländerrechtlichen Verwarnung im September 2013 entschloss sich die
Beschwerdeführerin daher eigenen Angaben zufolge, im Heimatland eine
"Ausbildung" im Bereich Maniküre bzw. Pediküre zu absolvieren, um auf
diese Weise ihre Chancen auf dem Schweizer Arbeitsmarkt zu erhöhen. Besagter
Kurs fand vom 13. März bis zum 9. Juli 2014 statt; am 11. Juli
2014 wurde der Beschwerdeführerin eine Bescheinigung über die erfolgreiche
Kursteilnahme ausgestellt. Heute lebt sie – wie sie sagt
"erzwungenermassen" – mit ihrer Tochter bei ihrer Mutter in der
Heimat, wo sie einer Teilzeiterwerbstätigkeit als Coiffeuse nachgeht.
Wie die vorstehenden Schilderungen zeigen, hat sich die
Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in der Schweiz im Rahmen ihrer
beschränkten Möglichkeiten ernsthaft um sprachliche wie auch wirtschaftliche
bzw. finanzielle Integration bemüht. Dass ihr insbesondere Letztere nicht
gelungen ist, lässt sich im Wesentlichen auf ihre fehlende Berufsausbildung,
die Betreuungs- und Unterhaltspflichten gegenüber ihrer Tochter sowie die
ungenügende Unterstützung ihres Ehemanns dabei zurückführen. Ungeachtet dieser
erschwerenden Faktoren aber vermochte sich die Beschwerdeführerin zuletzt
zumindest teilweise von der Sozialhilfe zu lösen und keine (neuen) Schulden
gegenüber Dritten mehr zu begründen. Abgesehen von drei Betreibungen aus dem
Jahr 2011 im Umfang von insgesamt Fr. 2'697.85 sowie einer weiteren über
Fr. 207.85 im Jahr 2012 weist ihr Betreibungsregister keine Einträge auf.
Auch wenn der Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin in
der Vergangenheit als fortgesetzt und erheblich bezeichnet werden muss (vgl.
BGE 119 Ib 1 E. 3a; BGr, 4. Juni 2015, 2C_456/2014,
E. 3.2 f. mit Hinweisen), lässt sich demnach zum gegenwärtigen
Zeitpunkt nicht sagen, dass sich hieran im Fall ihrer Rückkehr in die Schweiz
in absehbarer Zeit nichts ändern könnte. Dies gilt umso eher, als die Beschwerdeführerin
unterdessen nicht nur eine Ausbildung im Bereich Maniküre und Pediküre
absolviert hat, sondern in den letzten Jahren in der Heimat auch weitere
Berufspraxis als Coiffeuse sammeln konnte, was sie bei der (Wieder-)Aufnahme
einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz und dem Aufbau eines Kundenstamms in
dieser Branche bevorteilen dürfte. Nachdem die Tochter der Beschwerdeführerin
inzwischen das schulpflichtige Alter erreicht hat, sollte der
Beschwerdeführerin überdies eine deutliche Steigerung ihres Arbeitspensums
möglich sein. Bei der Prognose der künftigen wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zusätzlich zu berücksichtigen ist
ferner, dass der frühere Ehemann der Beschwerdeführerin mit Scheidungsurteil
vom 19. Februar 2016 zu Kindesunterhaltszahlungen im Umfang von
umgerechnet knapp Fr. 200.- pro Monat verpflichtet wurde; die Anerkennung
und Vollstreckbarkeit des ausländischen Scheidungsurteils in der Schweiz
vorausgesetzt, könnte sich die Beschwerdeführerin diese – an die Lebenshaltungskosten
in der Schweiz anzupassenden – Leistungen erforderlichenfalls bevorschussen
lassen.
Nach dem Gesagten sollte die Beschwerdeführerin bei einer
Rückkehr in die Schweiz ihren Lebensunterhalt und denjenigen ihrer Tochter ohne
Sozialhilfeleistungen bestreiten können. Damit liegt derzeit nichts (mehr)
gegen die sorgeberechtigte Beschwerdeführerin vor, was die mit der Verweigerung
ihrer Anwesenheit in der Schweiz verbundenen weitreichenden Folgen für ihre
Tochter zu rechtfertigen vermöchte. Würde sich die Annahme der künftigen
wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht
bestätigen, bestünde die Möglichkeit, im Rahmen einer neuen Beurteilung –
wiederum unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der Schweizer Tochter
– die Aufenthaltsbewilligung allenfalls zu widerrufen oder nicht mehr zu
verlängern, wessen sich die Beschwerdeführerin bei der Gestaltung ihres
weiteren Aufenthalts im Land bewusst sein muss.
Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin deshalb zu
Unrecht keine Aufenthaltsbewilligung erteilt.