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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
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VB.2017.00495
Urteil
der 1. Kammer
vom 16. November 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Daniela Kühne.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Politische Gemeinde Oberweningen,
2. Politische Gemeinde Regensberg,
3. Gemeinde Schöfflisdorf,
alle vertreten
durch RA C,
und/oder vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerschaft,
und
E AG,
Mitbeteiligte,
betreffend Submission,
hat
sich ergeben:
I.
Die Gemeinden Oberweningen, Regensberg und Schöfflisdorf
eröffneten mit Ausschreibung vom 28. April 2017 ein offenes
Submissionsverfahren für die Anschaffung eines Forstspezialfahrzeugs. Innert
Frist gingen insgesamt vier Angebote ein. Am 20. Juli 2017 vergaben die drei
Gemeinden die Leistungen an die E AG zu einem Preis von Fr. 331'560.-.
Dieses Ergebnis teilten sie der A AG mit Schreiben vom 20. Juli 2017
mit.
II.
Dagegen gelangte die A AG am 31. Juli 2017 an
das Verwaltungsgericht und beantragte, die Zuschlagsverfügung aufzuheben und
ihr den Zuschlag zu erteilen, eventualiter die Zuschlagsverfügung aufzuheben
und die Sache an die Vergabestelle zurückzuweisen mit der Anordnung, eine neue
Angebotsauswertung vorzunehmen und über den Zuschlag neu zu verfügen,
subeventualiter die Rechtswidrigkeit der Zuschlagsverfügung festzustellen,
sowie eine Parteientschädigung. In prozessualer Hinsicht beantragte die A AG
die Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie Akteneinsicht.
Mit Beschwerdeantwort vom 28. August 2017 beantragten
die Gemeinden Oberweningen, Regensberg und Schöfflisdorf die Abweisung der Beschwerde
sowie eine Parteientschädigung. In prozessualer Hinsicht beantragten sie für
die A AG lediglich eine beschränkte Akteneinsicht sowie die Nichtgewährung
der aufschiebenden Wirkung.
Mit Präsidialverfügung vom 1. September 2017 wurde
die aufschiebende Wirkung sowie beschränkte Akteneinsicht erteilt. Mit Replik
vom 19. September 2017 hielt die A AG umfassend an ihren Anträgen
fest. Mit Duplik vom 10. Oktober 2017 hielten die Gemeinden Oberweningen,
Regensberg und Schöfflisdorf an ihren Anträgen fest.
Die E AG hat sich nicht am Verfahren beteiligt.
Die Kammer erwägt:
1.
Vergabeentscheide
kantonaler und kommunaler Auftraggebender können unmittelbar mit Beschwerde an
das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999
Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen
die Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff.
des Gesetzes über den Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung
über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003
(IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.
2.
2.1 Nicht
berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid
legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit
dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen bzw. eine Wiederholung des
Submissionsverfahrens zu erreichen, in welchem sie ein neues Angebot vorlegen
können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse an der
Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; VGr,
19. Februar 2015, VB.2014.00562, E. 2; BGr, 15. September 2014,
2C_380/2014, E. 4.5–4.8; § 21 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.2 Die
Beschwerdeführerin rügt den nicht vorgenommenen Ausschluss der Mitbeteiligten
und eine falsche Bewertung ihres Angebots sowohl bezüglich des Preises als auch
bezüglich weiterer Zuschlagskriterien. Das Angebot der Beschwerdeführerin
erreichte mit insgesamt 5'492 Punkten Rang 2 gegenüber dem Angebot
der erstplatzierten Mitbeteiligten mit 5'584 Punkten. Falls sich die Rügen
der Beschwerdeführerin als berechtigt erweisen, hätte sie eine realistische
Chance, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen. Ihre Legitimation ist
demnach zu bejahen. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls
gegeben.
3.
In den Ausschreibungsunterlagen hat die
Beschwerdegegnerin fünf Eignungskriterien festgelegt, nämlich:
- Technische
und fachliche Leistungsfähigkeit
- Erfahrung:
Der Anbieter hat in den letzten 5 Jahren mind. 5 Forstspezialfahrzeuge
verkauft, die heute noch im Einsatz sind (wird von Kunden auf Anfrage
bestätigt)
- Organisatorische
Leistungsfähigkeit
- Referenzen
(Mindesteignung)
- Finanzielle
Leistungsfähigkeit
Des Weiteren wurden folgende drei Zuschlagskriterien
festgelegt:
1. Preis:
Gewichtung 40 %
2.
Bewertung der qualitativen Zuschlagskriterien gemäss Dokument
"Leistungskatalog/Produktbeschrieb": Gewichtung 40 %
3.
Bewertung der übrigen Zuschlagskriterien (Referenzen, Praxistauglichkeit und
Gesamteindruck): Gewichtung 20 %
Gemäss der Bewertung dieser
Zuschlagskriterien durch die Beschwerdegegnerschaft erreichte das Angebot der
Beschwerdeführerin mit insgesamt 5'492 Punkten Rang 2. Das Angebot
der erstplatzierten Mitbeteiligten erhielt 5'584 Punkte.
4.
4.1 Die
Beschwerdeführerin rügt zunächst, der Zuschlagsempfängerin fehle die Eignung. Die
Mitbeteiligte erfülle ein Eignungskriterium unter Ziff. 9 der
Ausschreibungsunterlagen nicht, nämlich den Verkauf von mindestens fünf
Forstspezialfahrzeugen in den letzten fünf Jahren, welche heute noch im Einsatz
seien. Unter Ziff. 19 "Bewertung der übrigen Zuschlagskriterien"
sei festgehalten, dass die Nichteinhaltung der Mindesteignung zum Ausschluss
des betreffenden Angebots ohne jede Bewertung im Rahmen der Zuschlagkriterien
führe. Somit hätte die Zuschlagsempfängerin zwingend ausgeschlossen werden müssen.
Die Beschwerdegegnerschaft hingegen argumentiert, es
handle sich hier um eine weniger strenge Eignungsprüfung im Rahmen ihres
Ermessens und nicht um eine unzulässige Veränderung der Eignungskriterien. Bei
der Prüfung der Angebote habe sie festgestellt, dass zwei der vier Anbieter die
"Erfahrung" nicht erfüllen, wenn nur auf eigene Referenzen der
Anbieter abgestellt werden, und nicht auch einschlägige Referenzen der
jeweiligen Hersteller der Fahrzeuge berücksichtigt würden. Deshalb sei die
Beschwerdegegnerschaft zum Schluss gekommen, die Eignungsprüfung nicht derart
streng vorzunehmen, dass letztlich die Hälfte aller eingegangenen Angebote
hätten ausgeschlossen werden müssen; andernfalls wäre es zu einer unzulässigen
Einschränkung des submissionsrechtlichen Grundsatzes eines wirksamen
Wettbewerbs gekommen. Die Beschwerdegegnerschaft verweist dabei auf
VB.2011.00676, E. 4.2. Deshalb sei die Beschwerdegegnerschaft zum Schluss
gekommen, dass die Erfahrung der Anbieter auch mit drei Referenzen aus den vergangenen
zehn Jahren erbracht werden dürfe (anstelle von fünf Referenzen aus den
vergangenen fünf Jahren).
4.2 Gemäss § 4a
Abs. 1 IVöB-BeitrittsG werden Anbietende aus dem Vergabeverfahren
ausgeschlossen, wenn sie die Voraussetzungen für die Teilnahme nicht oder nicht
mehr erfüllen. Dies ist unter anderem der Fall bei fehlender Erfüllung der
durch die Vergabestelle festgelegten Eignungskriterien (§ 4a Abs. 1
lit. a IVöB-BeitrittsG), bei Unvollständigkeit des Angebots (lit. b)
bzw. bei Nichterfüllung der Anforderungen der Vergabestelle an die Angaben und
Nachweise (lit. c). Bei der Beurteilung solcher Mängel ist im Interesse
der Vergleichbarkeit der Angebote und des Gleichbehandlungsgrundsatzes ein
strenger Massstab anzulegen. Die Rechtsfolge des Ausschlusses ist allerdings
nur dann adäquat, wenn es sich um einen wesentlichen Mangel handelt; einen
überspitzten Formalismus gilt es zu vermeiden (vgl. VGr, 28. September
2011, VB.2011.00316, E. 5.1.1, mit weiteren Hinweisen). Des Weiteren muss
die Verhältnismässigkeit berücksichtigt werden: Wegen unbedeutender Mängel der
Offerte darf eine Anbieterin nicht ausgeschlossen werden. Vorbehalten sind
somit Fälle, in denen die Abweichungen von der Ausschreibung geringfügig sind
und schliesslich Fälle, wo die amtlichen Vorgaben ihrerseits schwere Mängel
enthalten (Peter Galli/André Moser/Elisabeth
Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. A.,
Zürich etc. 2013, S. 200 Rz. 444).
Die Vergabebehörde ist an ihre
in der Ausschreibung festgelegten Eignungskriterien gebunden (VGr,
7. April 2016, VB.2015.00715, E. 3.5 mit Hinweisen, auch zum
Folgenden). Möglich ist einzig die Konkretisierung bzw. Präzisierung der
Anforderungen im Rahmen der Fragenbeantwortung vor dem Eingabetermin,
sofern die Auskünfte allen Anbietenden gleichzeitig erteilt werden (§ 17 der
Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 [SubmV]). Die Änderung eines
Eignungskriteriums nach Eingang der Offerten ist hingegen
ausgeschlossen. Es ist unzulässig, nicht auf die ausgeschriebenen
Eignungskriterien abzustellen. Ebenso ist es unzulässig, nach erfolgter Öffnung
der Offerte neue Eignungskriterien einzuführen (Galli
et al., S. 275 f. Rz. 626 ff.). Bei der Bewertung der
Eignung der Anbieter aufgrund der ausgewählten Eignungskriterien kommt der
Vergabebehörde allerdings ein weiter Ermessensspielraum zu (VGr, 9. Mai
2012, VB.2011.00676, E. 3.2.3, E. 4.2).
4.3 Nach voran
Gesagtem stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerschaft die von ihr in
der Ausschreibung aufgestellte Eignungskriterien in unzulässiger Weise
nachträglich verändert oder in zulässiger Weise im Rahmen ihres Ermessens angewendet
hat.
Gemäss Ziff. 9 der Ausschreibung
müssen Anbieter unter dem Stichwort "Erfahrung" vorweisen, dass sie "in
den letzten 5 Jahren mind. 5 Forstspezialfahrzeuge verkauft"
haben, die heute noch im Einsatz sind. Hierbei handelt es sich um ein klar
formuliertes Eignungskriterium, welches nachträglich nicht verändert, jedoch
gemäss weitem Ermessensspielraum grosszügig ausgelegt werden darf.
4.3.1 Zunächst
ist zu prüfen, ob die vorgenommene Änderung durch die Vergabestelle als
zulässige "Interpretation" des Eignungskriteriums im Rahmen ihres
Ermessensspielraums verstanden werden könnte. Dies ist offensichtlich zu
verneinen: Das Eignungskriterium der "Erfahrung" ist in Ziff. 9
der Unterlagen klar umschrieben und kann nicht so verstanden werden, dass als
Referenzobjekte auch Objekte der Herstellerin (nicht nur der Anbieterin) in die
Auswertung miteinbezogen werden; ebenso ist der Zeitraum von fünf Jahren klar
umschrieben und kann nicht nachträglich durch die Vergabestelle in einen
Zeitraum von zehn Jahren umgeändert werden. Dies würde eine unzulässige
Überschreitung des Ermessensspielraums darstellen. Die Mitbeteiligte erfüllte
somit das Eignungskriterium der "Erfahrung" klar nicht, da sie
innerhalb des genannten Zeitraumes von fünf Jahren nur zwei einschlägige Referenzobjekte
vorweisen konnte. Analoges gilt für die Anbieterin F AG, welche ebenfalls keine
fünf Referenzobjekte im Zeitraum von fünf Jahren vorweisen konnte.
4.3.2 Damit stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerschaft
das Eignungskriterium mit Blick auf die Erhaltung eines wirksamen Wettbewerbs
in der geänderten Form anwenden durfte.
Es dürfte zwar zutreffen, dass
die Forderung nach fünf einschlägigen Referenzen innerhalb von fünf Jahren im
vorliegenden Fall als eher streng erscheint. Indiz dafür ist jedenfalls, dass
zwei von vier Anbieterinnen das Eignungsprüfung gemäss Ausschreibung nicht erfüllen.
Insofern ist der vorliegende Fall mit dem von der Beschwerdegegnerschaft
zitierten Urteil des Verwaltungsgerichts (VGr, 9. Mai 2012, VB.2011.00676) teilweise vergleichbar, wo das
Verwaltungsgericht zum Schluss kam, die Forderung nach fünf einschlägigen
Referenzen in den letzten fünf Jahren sei im Licht eines wirksamen Wettbewerbs
problematisch. Allerdings erfüllte im damals zu beurteilenden Fall ein
kleinerer Anteil der Bewerber als vorliegend das Eignungskriterium, nämlich lediglich
deren drei von zehn Bewerbern (VB.2011.00676, E. 4.2). Aus den
Ausführungen im zitierten Urteil ist jedenfalls nicht zu folgern, dass die
Beschwerdegegnerschaft bei der Festsetzung des Eignungskriteriums den ihr
zustehenden Spielraum vorliegend überschritten hätte. Es ist vielmehr davon
auszugehen, dass die Beschwerdegegnerschaft das Eignungskriterium Erfahrung
unter Beachtung sachlicher Überlegungen formuliert hatte.
Im Übrigen verkennt die Beschwerdegegnerschaft, dass die
Vergabestelle – wie gesehen – keine einseitige nachträgliche Änderung der
Eignungskriterien vornehmen kann. In VB.2011.00676 oblag es dem
Verwaltungsgericht, nachträglich die Eignungskriterien im Rechtsmittelverfahren
aufgrund ihrer Vereinbarkeit mit einem wirksamen Wettbewerb zu überprüfen. Im damaligen Fall ging es um eine direkte Anfechtung der
Eignungskriterien seitens der damaligen Beschwerdeführerin und nicht um eine
eigenständig vorgenommene Änderung der Eignungskriterien durch die
Vergabestelle.
4.3.3 Erscheint nach Einreichung der Angebote kein
wirksamer Wettbewerb garantiert, so besteht für die Vergabebehörde grundsätzlich
die Möglichkeit, das Verfahren gemäss § 37 Abs. 1 lit. c SubmV
abzubrechen. Dies hat die Vergabestelle vorliegend unterlassen. Tatsächlich
bestehen denn auch keine genügenden Anhaltspunkte, um von einem fehlenden
wirksamen Wettbewerb zu sprechen.
Dass bei korrekter
Anwendung des Eignungskriteriums nur zwei Anbieter übrigbleiben, steht einem
wirksamen Wettbewerb nicht entgegen. Ist – wie vorliegend – von einem sachlichen
Eignungskriterium auszugehen, so darf aus einer geringen Zahl von Bewerbern bzw.
geeigneten Bewerbern nicht einfach auf eine Beeinträchtigung des wirksamen
Wettbewerbs geschlossen werden; diese gilt selbst dann, wenn bloss ein Anbieter
übrigbleibt (vgl. VGr, 27. März 2017, VB.2017.00098, E. 3.4.2).
4.3.4 Als Letztes
bleibt zu prüfen, ob die Mitbeteiligte aufgrund des Nichterfüllens des
genannten Eignungskriteriums zwingend vom Verfahren hätte ausgeschlossen werden
müssen oder ob sie aufgrund eines unwesentlichen Mangels am Verfahren weiterhin
hätte teilnehmen dürfen. Bei der Beurteilung der Ausschlussmängel ist wie oben
erwähnt im Interesse der Vergleichbarkeit der
Angebote und des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 1 Abs. 3
lit. b IVöB) ein strenger Massstab anzulegen. Im vorliegenden Fall
kann deshalb nicht von einer unbedeutenden Abweichung des Angebots der
Mitbeteiligten von der Ausschreibung gesprochen werden, da sie nur zwei, nicht
aber fünf Referenzobjekte für den genannten Zeitraum vorweisen konnte. Bei der Nennung von Referenzprojekten handelt es sich nicht
bloss um untergeordnete Angaben wie etwa eine fehlende separate Unterzeichnung
(vgl. VGr, 4. Januar 2017, VB.2016.00761, E. 2), sondern um eine
projektbezogene Zusammenstellung von Objekten und Personen, die der Beurteilung
der Eignung zugrunde gelegt wird. Erfüllen diese die Anforderungen nicht, liegt
kein kleiner, rein formeller Mangel vor. Das Angebot der Mitbeteiligten wäre
demnach aus dem Verfahren auszuschliessen gewesen.
4.4 Insgesamt ergibt
sich, dass der Zuschlag an die Mitbeteiligte aufgrund ihrer fehlenden Eignung aufzuheben
ist. Die Prüfung der verbleibenden Beschwerderügen erübrigt sich damit. Die
Vergabe hat an die ursprünglich auf dem zweiten Platz rangierende Beschwerdeführerin
zu erfolgen; mit dem Ausschluss der
Mitbeteiligten rückt sie auf den ersten Rang vor. Praxisgemäss erteilt das Verwaltungsgericht den Zuschlag jedoch nicht
selber; die Sache ist vielmehr mit einer entsprechenden Anordnung an die
Beschwerdegegnerschaft zurückzuweisen (vgl. VGr, 13. Februar 2002,
VB.2001.00035, E. 3c = BEZ 2002 Nr. 33).
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind
die Kosten der Beschwerdegegnerschaft je zu einem Drittel und unter
solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Sie ist zudem ebenfalls unter
solidarischer Haftung und im gleichen Verhältnis zur Bezahlung einer Parteientschädigung
an die Beschwerdeführerin zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Die
Vertreterin der Beschwerdeführerin hat dem Verwaltungsgericht ihre Honorarnote
zukommen lassen; ein Anspruch auf volle Entschädigung besteht jedoch gemäss
ständiger Rechtsprechung nicht (vgl. VGr, 7. April 2016, VB.2015.00199).
Als angemessen erweisen sich Fr. 3'500.-.
6.
Der geschätzte Auftragswert übersteigt
den im Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert (Art. 1
lit. a der Verordnung des WBF vom 23. November 2015 über die Anpassung
der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2016 und
2017 [SR 172.056.12]). Gegen diesen Entscheid ist daher die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 lit. f BGG); andernfalls
steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG
offen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der
Beschwerdegegnerschaft vom 20. Juli 2017 aufgehoben. Die Sache wird an die
Beschwerdegegnerschaft zurückgewiesen, um den Zuschlag der Beschwerdeführerin
zu erteilen.
2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 290.-- Zustellkosten,
Fr. 3'790.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerschaft je zu einem Drittel und unter
solidarischer Haftung auferlegt.
4. Die
Beschwerdegegnerschaft wird unter solidarischer Haftung und im gleichen
Verhältnis verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.- zu bezahlen, zahlbar
innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.
5. Gegen
dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist, kann
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …