{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-25", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00497_2017-10-25.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217606&W10_KEY=13823231&nTrefferzeile=81&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "02ab49dcca271fb0178462d1b9651687"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2017.00497"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 25.10.2017  VB.2017.00497"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 25.10.2017  VB.2017.00497"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 25.10.2017  VB.2017.00497"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung nach kurzer Ehe. Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdef\u00fchrer behauptet, dass seine Ehe zu einer hier niedergelassenen Montenegrinerin mehr als drei Jahre gedauert hat und er deshalb einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch gem\u00e4ss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG habe. Dies widerspricht jedoch der Faktenlage, hat seine Ehefrau doch bereits vor Erreichen der Dreijahresfrist ein Eheschutzbegehren eingereicht, mit einem neuen Partner Zwillinge gezeugt und mit dem Kindsvater eine Wohnung bezogen. Da auch kein nachehelicher oder pers\u00f6nlicher H\u00e4rtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b oder Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG ersichtlich und dem Beschwerdef\u00fchrer eine R\u00fcckkehr in seine Heimat zuzumuten ist, ist die Beschwerde abzuweisen. Insbesondere vermag auch die vom Beschwerdef\u00fchrer behauptete partnerschaftliche Beziehung zu einer in der Schweiz niedergelassenen Holl\u00e4nderin ihm keinen Aufenthaltsanspruch zu verschaffen, erreicht diese Beziehung doch aufgrund ihrer noch relativ kurzen Dauer nicht die Qualit\u00e4t eines durch das Recht auf Familienleben gesch\u00fctzten gefestigten Konkubinats. Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:54:17", "Checksum": "e38d631b277aef697959ee7babd03b0d"}