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VB.2017.00497
Urteil
der 2. Kammer
vom 25. Oktober 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. Der 1986 geborene kosovarische Staatsangehörige A heiratete am 26. März 2012 in seinem Heimatland die in der Schweiz niedergelassene montenegrinische Staatsangehörige C. Hierauf reiste er am 31. Mai 2012 in die Schweiz ein und erhielt am 12. Juni 2012 eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zum Verbleib bei seiner Ehefrau, welche zuletzt mit Gültigkeit bis zum 30. Mai 2015 verlängert wurde. Nachdem das Migrationsamt zum Schluss gelangte, dass sich die Ehegatten spätestens im November 2014 getrennt hätten, lehnte es am 7. Juni 2016 eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 6. August 2016. II. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 6. Juli 2017 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 15. September 2017. III. Mit Beschwerde vom 3. August bzw. 7. September 2017 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Weiter beantragte er die Zusprechung einer Parteientschädigung. Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 1.2 Aus der in der Beschwerdeschrift beantragten persönlichen Befragung des Beschwerdeführers ist kein Erkenntnisgewinn zu erwarten, konnte sich dieser doch schriftlich ausführlich zur Sache äussern. Vielmehr erscheint das Verfahren im Sinn nachfolgender Erwägungen spruchreif, weshalb auf weitere Beweiserhebungen in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann. 2. 2.1 Der ausländische Ehegatte einer in der Schweiz niedergelassenen Ausländerin hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm zusammenwohnt (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG]). Entscheidend ist damit nicht das formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). 2.2 Der Beschwerdeführer lebt heute getrennt von seiner Ehefrau, hat die Scheidung eingeleitet und führt gemäss eigenen Angaben seit 2016 eine neue Liebesbeziehung zu einer hier niedergelassenen Holländerin, weshalb sein Aufenthaltsanspruch nach Art. 43 Abs. 1 AuG entfällt, sofern er sich nicht auf einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 AuG berufen kann. 3. 3.1 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht ein Bewilligungsanspruch nach Art. 43 AuG weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG). Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1; vgl. auch VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 6.2 mit Hinweisen). Diese Dreijahresfrist gilt zudem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3). 3.2 Der Beschwerdeführer reiste am 31. Mai 2012 in die Schweiz ein, weshalb er sich nur dann auf einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG berufen kann, wenn die gelebte Ehegemeinschaft und das eheliche Zusammenwohnen mindestens bis Ende Mai 2015 gedauert hat. Der Beschwerdeführer gibt hierzu an, dass die eheliche Gemeinschaft erst anfangs Juni 2015 aufgelöst worden sei und er bis zu diesem Zeitpunkt mit seiner Ehefrau und seiner Schwiegermutter zusammen in einer 4½-Zimmerwohnung an der D-Strasse 01 in E gewohnt habe. Er habe vor Juni 2015 auch keine andere Wohnung angemietet. Auf die abweichenden, widersprüchlichen und falschen Angaben seiner Ehefrau zum Trennungszeitpunkt könne nicht abgestellt werden, zumal diese erst 2017 auf Initiative des Beschwerdeführers in eine Scheidung auf gemeinsames Begehren eingewilligt habe. Weiter behauptet der Beschwerdeführer, für den Mietzins der Wohnung an der D-Strasse 01 in E, den Lebensunterhalt seiner Ehefrau sowie für deren Zwillinge aufgekommen zu sein. Sodann sei seine Ehefrau früher für die An- und Abmeldungen bei der Einwohnerkontrolle zuständig gewesen und habe es absichtlich oder fahrlässig unterlassen, ihn in E anzumelden. 3.3 Die Angaben des Beschwerdeführers zum tatsächlichen Trennungszeitpunkt stehen im Widerspruch zur Faktenlage: So hat dessen Ehefrau den Migrationsbehörden gegenüber mit Schreiben vom 27. Juni 2015 und 16. Juli 2015 (Datum Eingangsstempel) mitgeteilt, dass sie seit 1. Juni 2013 nicht mehr mit dem Beschwerdeführer zusammenlebe und ihr Ehewille erloschen sei. Eine Trennung vor Erreichen der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG geht auch aus weiteren Umständen hervor: So hat die Ehefrau des Beschwerdeführers bereits am 30. April 2015 ein Eheschutzbegehren eingereicht und geltend gemacht, dass seit Januar 2014 keine eheliche Gemeinschaft mehr bestehe. Mit Entscheid des Bezirksgerichts Dietikon vom 19. Januar 2016 wurde sodann per 3. Mai 2015 Gütertrennung angeordnet und das Getrenntleben (nachträglich) bewilligt. Die am 19. September 2014 geborenen Zwillinge seiner Ehefrau stammen gemäss rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 25. September 2015 nicht vom Beschwerdeführer ab. In der Klageschrift vom 2. April 2015 zum Vaterschaftsprozess wurde zudem angegeben, dass die eheliche Wohngemeinschaft bereits zum Empfängniszeitpunkt faktisch aufgelöst gewesen sei und die Eheleute getrennte Wohnungen bezogen, sich aber erst am 11. Juni 2014 umgemeldet hätten. Während sich die Ehefrau des Beschwerdeführers am 1. November 2014 und der Vater der Zwillinge am 11. November 2014 offiziell an der D-Strasse 01 in E angemeldet hatten, versuchte der Beschwerdeführer erfolglos, sich am selben Wohnort anzumelden. Seine Anmeldung scheiterte damals am fehlenden Einverständnis der Verwaltung, da die Wohnung bereits überbelegt war. Der Beschwerdeführer ist auch nicht Vertragspartei des Mietvertrages über die Wohnung an der D-Strasse 01 in E, vielmehr wurde dieser allein mit seiner Ehefrau und deren neuen Partner (dem Vater der Zwillinge) abgeschlossen. Sodann hat der Beschwerdeführer keinerlei Belege dazu eingereicht, in der umstrittenen Zeitperiode für den Lebensunterhalt seiner Ehefrau und deren Zwillinge sowie für deren Mietzins aufgekommen zu sein. Entsprechende Unterstützungsleistungen würden ohnehin eine frühere Trennung der Ehegatten nicht ausschliessen, wäre doch der Beschwerdeführer im Rahmen seiner ehelichen Beistandspflicht und seiner finanziellen Möglichkeiten auch in einer Trennungssituation weiterhin verpflichtet gewesen, seine getrennt von ihm lebende Ehefrau finanziell zu unterstützen (vgl. Art. 159, 163 des Zivilgesetzbuchs [ZGB]). 3.4 Während der Beschwerdeführer ein grosses Interesse daran hat, eine Trennung nach Ablauf der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG zu behaupten, ist nicht ersichtlich, weshalb dessen Ehefrau diesbezüglich falsche Angaben machen sollte. Erst recht ist nicht ersichtlich, weshalb diese schon bei ihrer Anmeldung in E, im Eheschutzverfahren und im Vaterschaftsprozess – zu Zeiten, wo der Beschwerdeführer eine weiterhin gelebte Ehegemeinschaft behauptet – diesbezüglich falsche oder unvollständige Angaben gemacht haben soll. 3.5 Dass die Eheleute bislang noch nicht geschieden sind und die Initiative für eine Scheidung zuletzt vom Beschwerdeführer ausgegangen ist, schliesst eine bereits lange Zeit zuvor erfolgte Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft ebenfalls nicht aus. So hätte die Ehefrau gegen den Willen des Beschwerdeführers eine Scheidung ohnehin erst nach zweijährigem Getrenntleben durchsetzen können (vgl. Art. 114 ZGB). Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich – wie von ihm behauptet – weiter für den Lebensunterhalt seiner Ehefrau aufgekommen sein, hätte diese zudem auch kaum einen finanziellen Nutzen aus einer Scheidung gezogen. 3.6 Da die Ehefrau wiederholt eine Trennung vor Ablauf der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG bestätigt hat, eine solche auch aus den Meldeverhältnissen und den weiteren Umständen hervorgeht und zudem nicht ersichtlich ist, weshalb sie diesbezüglich falsche Angaben gemacht haben sollte, ist eine Trennung vor Erreichen der Dreijahresfrist rechtsgenügend erwiesen. Hingegen stellen die gegenteiligen Behauptungen des Beschwerdeführers blosse Schutzbehauptungen dar. 3.7 Der Beschwerdeführer hat überdies bereits am 22. Mai 2015 einen Mietvertrag für eine Einzimmerwohnung an der F-Strasse 02 in E mit Mietbeginn per 1. Juni 2015 unterschrieben. Damit hat er auch selbst bereits vor Ablauf der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG den Willen bekundet, die eheliche Gemeinschaft – sollte sie zu diesem Zeitpunkt überhaupt noch Bestand gehabt haben – aufzulösen. Dass der tatsächliche Mietbeginn einen Tag nach Ablauf der Dreijahresfrist erfolgte, ist hingegen irrelevant. Somit hat die gelebte eheliche Gemeinschaft mit Sicherheit keine drei Jahre gedauert, selbst wenn sich der genaue Trennungszeit nicht mehr eruieren lässt. Damit ist unabhängig vom bisherigen Integrationserfolg ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG des Beschwerdeführers zu verneinen. 4. 4.1 Auch wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat, kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, der sogenannte nacheheliche Härtefall). Solch wichtige persönliche Gründe liegen namentlich bei starker Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland und bei Opfern ehelicher Gewalt vor, ferner bei zwangsverheirateten Personen (Art. 50 Abs. 2 AuG, vgl. auch Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]). Der nacheheliche Härtefall muss hierbei in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1). Fehlt es an einem derartigen Konnex, kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG allenfalls von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt die Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn der "Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG jedoch im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde. 4.2 Obwohl der Beschwerdeführer behauptet, dass ihm eine Rückkehr in sein Heimatland Kosovo nicht zumutbar sei, ist er aufgrund seiner noch relativ kurzen Aufenthaltsdauer von rund 5½ Jahren noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und seiner Heimat entfremdet, als dass ihm eine Reintegration im Kosovo nicht mehr zuzumuten wäre. Mit der Wegweisung aus der Schweiz ist auch regelmässig der Verlust der hiesigen Arbeitsstelle verbunden, ohne dass sich hieraus ein nachehelicher Härtefall ableiten lässt. Dies gilt umso mehr in der vorliegenden Konstellation, wo der Beschwerdeführer mit seinem in der Schweiz derzeit erzielten Verdienst nur knapp sein Existenzminimum zu bestreiten vermag. Auch sein in der Schweiz aufgebautes Beziehungsnetz, insbesondere seine seit 2016 geführte Liebesbeziehung zu einer in der Schweiz wohnhaften Holländerin, vermögen keinen Härtefall zu begründen (vgl. auch E. 5 nachfolgend). Weitere Umstände, welche einen nachehelichen oder persönlichen Härtefall begründen könnten, werden nicht substanziiert geltend gemacht. 5. 5.1 Da der kinderlose Beschwerdeführer über keine engen Verwandten mit einem gefestigten, hiesigen Aufenthaltsrecht verfügt, kann er keinen Aufenthaltsanspruch aus dem nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) geschützten Recht auf Familienleben ableiten (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1.d/aa). Auch seine seit 2016 geführte partnerschaftliche Beziehung zu einer hier niedergelassenen Holländerin vermag ihm keinen Aufenthaltsanspruch zu verschaffen, erreicht diese Beziehung doch aufgrund ihrer noch relativ kurzen Dauer nicht die Qualität eines konventions- oder verfassungsmässig geschützten gefestigten Konkubinats (BGr, 24. Juni 2015, 2C_208/2015, E. 1.2). Es kann offengelassen werden, ob diese erst vor Verwaltungsgericht vorgebrachte Beziehung überhaupt hinreichend substanziiert wurde, wird in der Beschwerdeschrift doch nicht einmal der Name der neuen Partnerin genannt. 5.2 Eine besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindung zur hiesigen Bevölkerung ist aus den Akten nicht ersichtlich und beim Beschwerdeführer aufgrund seines noch relativ kurzen Aufenthalts in der Schweiz auch nicht zu erwarten. Entsprechend besteht auch kein Aufenthaltsanspruch aus dem Recht auf Privatleben im Sinn genannter Bestimmungen (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1; BGE 120 Ib 16 E. 3.b). 6. Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AuG sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 7. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzulegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). 8. Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |