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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2017.00501
Urteil
vom 22. November 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A, vertreten durch RA C, dieser substituiert durch
MLaw D,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sozialamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Nothilfe
(aufschiebende Wirkung/vorsorgliche Massnahmen),
hat
sich ergeben:
I.
A. A,
geboren 1976 im Ausland, reiste am 14. September 2010 erstmals in die
Schweiz ein, wo sie gleichentags um Gewährung von Asyl ersuchte. Mit Verfügung
vom 28. März 2011 wies das damalige Bundesamt für Migration das Gesuch von
A ab und verfügte deren Wegweisung. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das
Bundesverwaltungsgericht ab.
B. Am
22. Oktober 2013 reiste A wieder in die Schweiz ein und stellte ein
zweites Asylgesuch. Darauf trat das Bundesamt für Migration am
26. November 2013 nicht ein. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
C. Am
28. September 2016 stellte A ein Mehrfachgesuch, welches am
19. Dezember 2016 abgewiesen wurde. Dagegen ist eine Beschwerde am
Bundesverwaltungsgericht hängig. Seit dem 13. Dezember 2016 befindet sich A
im Durchgangszentrum (DZ) B in E, wo ihr Nothilfe gewährt wird. Am
6. Februar 2017 unterzeichnete sie im DZ B das "Merkblatt für die
Ausrichtung von Nothilfeleistungen in den kantonalen Notunterkünften"
(fortan Merkblatt) des Kantonalen Sozialamts, welches tägliche
Anwesenheitskontrollen, jeweils am Vormittag und am Abend, vorsieht. Wer nicht
anwesend ist, erhält für den betreffenden Tag keine Geldzahlung.
II.
Am 23. Februar 2017 erhob A bei der
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich Rekurs gegen das Merkblatt und
beantragte unter anderem, es sei festzustellen, dass dem Rekurs die
aufschiebende Wirkung zukomme, und der Rekursgegner sei im Sinn einer
vorsorglichen Massnahme anzuweisen, für die Dauer des Verfahrens von der
verfügten Massnahme Abstand zu nehmen und die Nothilfe im Sinn von Ziffer 3
(d. h. einmal pro
Woche, eventualiter dreimal pro Woche am Montag, Mittwoch und Freitag)
auszuzahlen. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung herzustellen, und der
Rekursgegner im Sinn einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, für die Dauer
des Verfahrens von der verfügten Massnahme Abstand zu nehmen und die Nothilfe
im Sinn von Ziffer 3 auszurichten. Mit Zwischenentscheid vom 31. Juli
2017 trat die Sicherheitsdirektion auf das Gesuch um Feststellung der
aufschiebenden Wirkung nicht ein und wies das Gesuch um Erlass vorsorglicher
Massnahmen ab, soweit es nicht gegenstandslos geworden sei. Der Entscheid in
der Hauptsache ist noch ausstehend.
III.
Dagegen gelangte A am 4. August 2017 mit Beschwerde
an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Zwischenentscheids
vom 31. Juli 2017. Es sei festzustellen, dass der Rekurs aufschiebende
Wirkung habe. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, zu veranlassen, dass der
Beschwerdeführerin die Nothilfe während der Dauer des Rekursverfahrens wieder
einmal pro Woche (Fr. 60.-), eventualiter dreimal pro Woche am Montag,
Mittwoch und Freitag (je Fr. 20.-) ausgerichtet werde. Im Sinn einer
vorsorglichen Massnahme sei die aufschiebende Wirkung des Rekurses während des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens herzustellen. Die Vorinstanz sei anzuweisen,
zu veranlassen, dass der Beschwerdeführerin die Nothilfe wieder einmal pro
Woche (Fr. 60.-), eventualiter dreimal pro Woche am Montag, Mittwoch und
Freitag (je Fr. 20.-) ausgerichtet werde. Sodann ersuchte sie um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.
Die Sicherheitsdirektion übermittelte am 9. August
2017 die Akten und verzichtete gleichzeitig auf Vernehmlassung. Am
14. August 2017 reichte das Kantonale Sozialamt die Beschwerdeantwort ein
und beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die
Beschwerde abzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei das Gesuch um
Erlass vorsorglicher Massnahmen abzuweisen. Der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu entziehen, sollte auf sie eingetreten und eine
positive Anordnung erkannt werden. Eventualiter sei festzustellen, dass die
aufschiebende Wirkung nur den Auszahlungsmodus (Montag, Mittwoch, Freitag)
beschlage; unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. A replizierte am
11. September 2017. Gleichzeitig reichte ihr Rechtsvertreter seine
Honorarnote ein. Am 27. September 2017 reichte das Kantonale Sozialamt die
Duplik ein, worauf sich A nicht mehr vernehmen liess.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Angefochten
ist ein Zwischenentscheid betreffend ein Gesuch um Feststellung der
aufschiebenden Wirkung bzw. Anordnung von vorsorglichen Massnahmen. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache
(§ 44 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 [VRG] e contrario; Regina Kiener in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 44
N. 33). In der Hauptsache beanstandet die Beschwerdeführerin die im
Merkblatt festgelegten Auszahlungsmodalitäten der Nothilfe. Das
Verwaltungsgericht ist für Fragen des Sozialhilferechts nach § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 VRG zuständig.
Bei Streitigkeiten über Zwischenentscheide ist der Streitwert
der Hauptsache massgeblich (Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 38b
N. 12). In der Sache beanstandet die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren
die Auszahlungsmodalitäten der Nothilfe. Eine Missachtung der von ihr als
rechtswidrig gerügten Auszahlungsmodalitäten hätte zur Folge, dass sie keine –
im Merkblatt nicht bezifferte – Nothilfegelder erhalten würde. Die
Beschwerdeführerin selbst beantragt die Leistung von insgesamt Fr. 60.-
pro Woche. Da der Streitwert hochgerechnet auf 12 Monate (vgl. Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 65a N. 17; VGr, 14. September 2016,
VB.2016.00315, E. 1.2) somit weniger als Fr. 20'000.- beträgt und darüber
hinaus kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist der Einzelrichter
zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit c und Abs. 2 VRG).
1.2 Der
Entscheid vom 31. Juli 2017 stellt einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid
dar. Ein solcher kann gemäss § 41 Abs. 3 VRG in Verbindung mit
§ 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 lit. a und b des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) nur dann angefochten werden,
wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann oder die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde. Während die zweite Voraussetzung offensichtlich
nicht erfüllt ist, droht laut der Praxis bei Erlass und Verweigerung
vorsorglicher Massnahmen regelmässig ein nicht wiedergutzumachender Nachteil.
Das Vorliegen des nicht wiedergutzumachenden Nachteils ist zwar grundsätzlich
von Amtes wegen abzuklären. Der mögliche Nachteil ist allerdings zu
substanziieren, wenn er nicht offensichtlich ist (Bertschi, § 19a
N. 47 f.).
Die Beschwerdeführerin macht
geltend, der angefochtene Zwischenentscheid verursache zweifelsohne einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil. Durch das Aufrechterhalten des per
1. Februar 2017 eingeführten Anwesenheits- und Meldezwangs während des
Rekursverfahrens werde sie täglich in ihren Grundrechten (Bewegungsfreiheit)
eingeschränkt. Diese Einschränkung lasse sich auch bei einer Gutheissung des
Rekurses nicht wiedergutmachen. Dass vorliegend eine Beschwerde gegen den
Zwischenentscheid zulässig sei, ergebe sich denn auch aus dem Urteil des
Verwaltungsgerichts Zürich vom 21. Februar 2017 (VB.2017.00104).
Der vom Beschwerdegegner
geltend gemachte Grund für die Änderung der Auszahlungsmodalitäten ist bei der
Prüfung der Eintretensvoraussetzungen unerheblich. Massgebend ist vorliegend
einzig, ob die Beschwerdeführerin durch die neuen Vorschriften einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil erleidet. Durch die im Merkblatt vorgeschriebenen
Auszahlungsmodalitäten hat die Beschwerdeführerin ihre Nothilfebedürftigkeit
durch ihre Präsenz am Morgen und Abend sowie durch die Übernachtung im
Durchgangszentrum zu bestätigen, ansonsten sie das Nothilfegeld nicht
ausbezahlt erhält. Dadurch wird die Beschwerdeführerin in ihrer Bewegungsfreiheit
eingeschränkt. Auch wenn sich die Beschwerdeführerin täglich in der
Notunterkunft aufhalten und dort übernachten würde, würde sie durch die
Präsenzkontrollen in ihrer Bewegungsfreiheit insofern eingeschränkt, als diese
zu festgelegten Zeiten am Morgen und Abend – hier innerhalb eines grosszügigen
Zeitrahmens – stattfinden. Mindestens vor Ablauf der angegebenen Zeiten kann
sie sich nicht ausserhalb der Notunterkunft bewegen, sofern sie nicht die
Auszahlung ihres Nothilfegeldes riskieren will. Zwar ist dem Beschwerdegegner
insofern zuzustimmen, als sich abgewiesene Asylbewerber in einem besonderen
Rechtsverhältnis gegenüber den Behörden befinden und daher gewisse
Freiheitseinschränkungen in Kauf nehmen müssen (BGE 139 I 272 = Pra 103
[2014] Nr. 54 E. 3.4). Dies ändert aber nichts daran, dass die Beschwerdeführerin
durch die im Merkblatt festgesetzten Auszahlungsmodalitäten grundsätzlich in
ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird und dadurch einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil erleidet. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin
diese Einschränkung aufgrund eines besonderen Rechtsverhältnisses gegenüber den
Behörden in Kauf nehmen muss, ist im Rahmen der Eintretensfrage nicht zu
prüfen.
Demnach kann der angefochtene Entscheid durch die
Verweigerung von vorsorglichen Massnahmen einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken und stellt damit eine anfechtbare Anordnung im Sinn
von § 19a Abs. 2 VRG dar.
1.3 Nachdem
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1 Dem Lauf
der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses kommt grundsätzlich
aufschiebende Wirkung zu (§ 25 Abs. 1 VRG). Dies gilt jedoch
ausschliesslich für Anordnungen, die mit Rekurs anfechtbar sind. Die
aufschiebende Wirkung schliesst dementsprechend an eine Anordnung im Sinn von
§ 19 ff. VRG an (Kiener, § 25 N. 11 f.).
2.2 Greift die
aufschiebende Wirkung nicht, ist allenfalls die Anordnung vorsorglicher
Massnahmen gemäss § 6 VRG möglich. Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen
bedarf des Vorliegens besonderer Gründe. Vorsorgliche Massnahmen sind dem Gebot
effektiver Rechtsschutzgewährung entsprechend erst dann zulässig, wenn
überwiegende öffentliche oder private Interessen zu wahren sind und der
definitive Entscheid aus verfahrensmässigen Gründen nicht sogleich getroffen
werden kann (Kiener, § 6 N. 16 f.). Sie beruhen auf einer bloss summarischen
Prüfung der Sach- und Rechtslage. Beim Entscheid über den Erlass einer vorsorglichen
Massnahme kann die Hauptsachenprognose berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig
ist; bei tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten drängt sich hingegen
Zurückhaltung auf. Vorsorgliche Massnahmen müssen insbesondere dann unterbleiben,
wenn das Begehren in der Hauptsache als aussichtslos erscheint (Kiener,
§ 6 N. 16 f.; Regina Kiener, in: Christoph Auer/Markus
Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 56 N. 8; BGE 130 II 149
E. 2.2).
3.
3.1 Die
Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid davon aus, dass das Merkblatt als
Realakt nicht unmittelbar anfechtbar sei und deshalb mangels Anfechtungsobjekt
auf den Rekurs nicht einzutreten wäre. Aus prozessökonomischen Gründen
rechtfertige es sich aber, die Vernehmlassung des Beschwerdegegners im
Rekursverfahren als Anordnung im Sinn von § 10c Abs. 2 VRG entgegenzunehmen
und die Eingaben auch als gegen diese gerichtet zu betrachten. Gestützt darauf
hielt die Vorinstanz fest, dass ein Rekurs gegen die Anordnung nach § 10c
VRG aufschiebende Wirkung entfalte, soweit diese nicht durch die Vorinstanz
entzogen worden sei und kein Ausnahmegrund vorliege. Da die Feststellung der
aufschiebenden Wirkung nichts an den am 1. Februar 2017 geänderten
Auszahlungsmodalitäten ändern würde, sei auf das Gesuch um Feststellung der
aufschiebenden Wirkung mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Die
geänderten Auszahlungsmodalitäten seien der Beschwerdeführerin ohne Weiteres
zumutbar, weshalb das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen
abzuweisen sei.
3.2 Dagegen
wendet die Beschwerdeführerin ein, gestützt auf den Zwischenentscheid des
Verwaltungsgerichts im Verfahren VB.2017.00299 sei von einer positiven
Anordnung des Beschwerdegegners auszugehen, weshalb den kantonalen ordentlichen
Rechtsmitteln die aufschiebende Wirkung zukomme. Ungeachtet dessen weigere sich
die Vorinstanz beharrlich, den Entscheid des Verwaltungsgerichts umzusetzen,
was einen an Amtsmissbrauch grenzenden Akt von Rechtsverweigerung und eine
Missachtung grundlegendster Prinzipien des Rechtsstaats darstelle. Die
Vorinstanz gehe fehl, soweit sie am Rechtsschutzinteresse an der Feststellung
der aufschiebenden Wirkung zweifle, nachdem die aufschiebende Wirkung sehr wohl
zum Resultat führen müsse, dass die Nothilfe wieder wie vor der per
1. Februar 2017 verfügungsweisen Einführung des Anwesenheits- und Meldezwangs
ausgerichtet würde. Die Beschwerdeführerin sei durch das Aufrechterhalten des
Anwesenheits- und Meldezwangs tagtäglich massiven Einschränkungen in ihrer
Bewegungsfreiheit unterworfen. Im Sinn einer vorsorglichen Massnahme sei
deshalb die aufschiebende Wirkung des Rekurses während des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens herzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, zu
veranlassen, dass der Beschwerdeführerin die Nothilfe während des
Beschwerdeverfahrens wieder im Sinn des Hauptantrags ausgerichtet werde. Die
vorsorgliche Massnahme rechtfertige sich, nachdem die Massnahme dringlich sei,
der Verhinderung eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils diene, geeignet,
erforderlich und als angemessen erscheine, zumal die Hauptsachenprognose
eindeutig zugunsten der Beschwerdeführerin ausfalle.
3.3 Der
Beschwerdegegner macht in materieller Hinsicht zusammengefasst geltend, dass
die Vorfrage, ob die neue Nothilfepraxis eine positive Anordnung darstelle,
Gegenstand des Rekursverfahrens sei. Bevor diese Frage nicht geklärt sei, könne
auch die aufschiebende Wirkung im Hinblick auf eine positive Anordnung keine
Wirkung zeigen. Es werde bestritten, dass die Praxisänderung eine positive
Anordnung darstelle. Daran ändere auch der Zwischenentscheid des
Verwaltungsgerichts im Verfahren VB.2017.00299 nichts. Sodann führt der
Beschwerdegegner aus, dass in der Rekursvernehmlassung vom 22. März 2017
kein Anfechtungsobjekt zu erkennen sei, umso weniger, als die
Beschwerdeführerin nicht einmal ein korrektes Gesuch um Erlass einer anfechtbaren
Verfügung im Sinn von § 10c Abs. 2 VRG gestellt habe. Selbst wenn man
aber der Vernehmlassung vom 22. März 2017 den Charakter einer Verfügung
nach § 10c Abs. 2 VRG zuerkennen wollte, so handle es sich dabei
nicht um eine positive Anordnung. Die Abweisung des Antrags um Erlass
vorsorglicher Massnahmen durch die Vorinstanz sei zu Recht erfolgt, da weder
Dringlichkeit noch ein schwerer nicht wiedergutzumachender Nachteil vorlägen.
4.
Die Beschwerdeführerin beruft sich unter anderem auf den
Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts im Verfahren VB.2017.00299. Hierzu
ist vorab festzuhalten, dass Zwischenentscheide nicht in materielle Rechtskraft
erwachsen. Mittlerweile ist ohnehin der Endentscheid im Verfahren VB.2017.00299
ergangen, weshalb der Zwischenentscheid dahingefallen ist (vgl. Bertschi,
§ 19a N. 31). Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht im
betreffenden Zwischenentscheid nicht geprüft, ob es sich beim Merkblatt um eine
anfechtbare Verfügung handelt und ausdrücklich offengelassen, ob das Vorgehen
der Vorinstanz [im Hinblick auf die Qualifikation der Rekursvernehmlassung als
Anordnung im Sinn von § 10c Abs. 2 VRG] korrekt war. Es war lediglich
"einstweilen" von einer anfechtbaren, positiven Anordnung ausgegangen.
Unter diesen Umständen hat der Zwischenentscheid im Verfahren VB.2017.00299
keine präjudizielle Wirkung für das vorliegende Verfahren.
5.
5.1 Die Frage
der aufschiebenden Wirkung sowie der Notwendigkeit von vorsorglichen Massnahmen
im Rekurs- bzw. Beschwerdeverfahren lässt sich nicht losgelöst von der Frage
des dem vorinstanzlichen Verfahren zugrundeliegenden Anfechtungsobjekts
beantworten. Hinzu kommt, dass der Beschwerdegegner das Vorliegen einer
anfechtbaren Verfügung bestreitet. Es rechtfertigt sich deshalb, vorab zu
prüfen, ob das Merkblatt bzw. die Rekursvernehmlassung des Beschwerdegegners
vom 22. März 2017 eine mit Rekurs anfechtbare Verfügung darstellt.
Die im Merkblatt enthaltenen Auszahlungsmodalitäten sind auf
einen tatsächlichen Erfolg ausgerichtet, indem Nothilfe erhalten soll, wer an
den Anwesenheitskontrollen anwesend war und in der Notunterkunft übernachtet,
wodurch die Nothilfebedürftigkeit vermutet wird. Die Auszahlungsmodalitäten
dienen somit der Feststellung der Bedürftigkeit und damit der
Sachverhaltsabklärung. Unter diesen Umständen bilden die Modalitäten der
Auszahlung der Nothilfe, die im Merkblatt geregelt sind, den eigentlichen
Realakt, nicht aber das Merkblatt als solches. Die im Merkblatt vorgegebenen
Anwesenheiten in der Notunterkunft sind darauf ausgerichtet, die verfassungsmässige
Ausübung des Grundrechts auf Nothilfe zu sichern. Demnach liegt im Merkblatt
keine anfechtbare Anordnung im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG.
Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, wäre damit auf die Rekurse gegen das
Merkblatt nicht einzutreten gewesen (vgl. zum Ganzen VGr, 27. Oktober
2017, VB.2017.00299, E. 3.8 und 5.1; VGr, 27. Februar 2017,
VB.2017.00131, E. 3.3).
Sodann rechtfertigt es sich nicht, die Vernehmlassung des
Beschwerdegegners im Rekursverfahren aus prozessökonomischen Gründen als
anfechtbare Anordnung im Sinn von § 10c VRG entgegenzunehmen. Andernfalls
hätte die Vorinstanz mit der Anerkennung der Rekursantwort als Verfügung im
Sinn von § 10c Abs. 2 VRG immer einen Entscheid in der Sache zu
fällen, ungeachtet dessen, ob die Voraussetzungen dafür überhaupt vorlägen, da
nicht mehr auf Nichteintreten erkannt werden könnte. Es besteht aber gerade
kein allgemeiner und unbeschränkter Anspruch auf Erlass einer förmlichen
anfechtbaren Verfügung (BGE 128 II 156 E. 3). Das Vorgehen der Vorinstanz
diesbezüglich entbehrt jeder gesetzlichen Grundlage (vgl. zum Ganzen VGr,
27. Oktober 2017, VB.2017.00299, E. 5.1). Nach dem Gesagten stellen
weder das Merkblatt vom 1. Februar 2017 noch die Rekursvernehmlassung des
Beschwerdegegners vom 22. März 2017 eine anfechtbare Verfügung im Sinn von
§ 19 Abs. 1 VRG dar.
5.2 Die
Vorinstanz begründet das Nichteintreten auf das Gesuch um Feststellung der
aufschiebenden Wirkung damit, dass einem Rekurs gegen eine Anordnung gemäss
§ 10c Abs. 2 VRG zwar aufschiebende Wirkung zukomme. Die Feststellung
würde aber nichts an den geänderten Auszahlungsmodalitäten ändern, da die
aufschiebende Wirkung nicht bezwecke, denjenigen Zustand herbeizuführen, der
durch das Rechtsmittel erst erreicht werden soll. Mangels Rechtsschutzinteresses
sei auf das Gesuch um Feststellung der aufschiebenden Wirkung deshalb nicht
einzutreten. Dieser Begründung ist nicht zu folgen: Es wurde bereits
festgestellt, dass die aufschiebende Wirkung an eine mit Rekurs anfechtbare
Anordnung anschliesst (vorn E. 2.1) und eine solche vorliegend nicht
besteht (vorn E. 5.1). Dementsprechend ist § 25 Abs. 1 VRG im
vorliegenden Fall nicht anwendbar, weshalb das Nichteintreten der Vorinstanz in
Dispositivziffer I des angefochtenen Zwischenentscheids im Ergebnis nicht
zu beanstanden ist.
5.3 Da dem
Rekurs keine aufschiebende Wirkung zukommt, stellt sich die Frage, ob die
Vorinstanz vorsorgliche Massnahmen hätte anordnen müssen.
5.3.1
Die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen setzt einen schweren, nicht
wiedergutzumachenden Nachteil voraus. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin
zufolge liegt der schwere Nachteil in der Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit
sowie "anderer Grundrechte". Diesbezüglich ist allerdings zu
berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin als abgewiesene Asylbewerberin
in einem besonderen Rechtsverhältnis gegenüber den Behörden befindet. Dies
führt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einerseits zu einem Anspruch
auf (Nothilfe-)Leistungen. Andererseits muss sich der oder die Betroffene gewissen
Zwängen unterziehen, die seine/ihre Freiheit einschränken können. Dies darf
aber nicht zu schwerwiegenden Verletzungen von Grundrechten führen (BGE
139 I 272 = Pra 103 [2014] Nr. 54 E. 3.4). Die Beschwerdeführerin
legt nicht substanziiert dar, dass und inwiefern sie die täglich stattfindenden
Anwesenheitskontrollen sowie die Übernachtungspflicht in schwerer Weise
in ihrer Bewegungsfreiheit einschränken würde. Solches ist denn auch nicht zu
erkennen, umso weniger, als die Beschwerdeführerin selber ausführt, die
Anwesenheits- und Meldepflicht sei während des vorinstanzlichen Verfahrens
insofern abgeschwächt worden, als sie neu nur noch einmal täglich in der
Unterkunft Unterschrift leisten müsse. Ausserdem ist zu bedenken, dass die
Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Stellung als illegal anwesende und mittellose
Staatsangehörige gewissen Zwängen unterliegt und dass nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei einem abgewiesenen Asylbewerber, der die
Schweiz zu verlassen hätte – über das Mehrfachgesuch ist noch nicht
rechtskräftig entschieden (vorn I.C.) –, bei Festlegung und Ausrichtung der
Nothilfeleistungen weder Integrationsinteressen berücksichtigt noch dauerhafte
Sozialkontakte gewährleistet werden müssen (BGE 131 I 166 E. 8.2). Weiter
ist die Beschwerdeführerin 41 Jahre alt, ledig, ohne Unterhaltspflichten
und ohne nachgewiesene gesundheitliche Probleme, weshalb ihr durchaus zumutbar
ist, die Nacht in einer Gemeinschaftsunterkunft zu verbringen (vgl. BGE 139 I
272 = Pra 103 [2014] Nr. 54 E. 3.4). Dies umso mehr, als die Nothilfe
an den von den Kantonen bezeichneten Orten auszurichten ist (Art. 82
Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG]). Soweit erkennbar,
hat die Beschwerdeführerin sodann die ihr zustehende Nothilfe immer erhalten.
Gegenteiliges macht sie zumindest nicht geltend. Eine schwer wiegende
Beeinträchtigung des Grundrechts auf Bewegungsfreiheit (als Teil der
persönlichen Freiheit) im Sinn einer bedeutenden Einschränkung dieses
Grundrechts ist durch die Anwesenheitspflichten zum Bezug der Nothilfe nicht zu
erkennen (vgl. dazu VGr, 27. Oktober 2017, VB.2017.00299, E. 5.4 f.).
5.3.2
Sodann ist die Entscheidprognose zu berücksichtigen. Dabei ist zu prüfen,
ob der Rekurs der Beschwerdeführerin in der Hauptsache mutmasslich gutzuheissen
oder abzuweisen sein wird. Die Vorinstanz nahm insofern eine Entscheidprognose
vor, als sie auf ein – nicht rechtskräftiges – gleichgelagertes Verfahren
verwies, in welchem sie einen Rekurs abgewiesen habe, weil die beanstandeten
Massnahmen rechts- und verhältnismässig seien. Die Prognoseentscheidung durch
die untere Instanz kann durch die obere Instanz überprüft werden. Es wurde
bereits festgestellt, dass dem vorinstanzlichen Verfahren keine Anordnung im
Sinn von § 19 VRG und damit kein gültiges Anfechtungsobjekt zugrunde liegt
(vorn E. 5.1). Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz
in der Hauptsache nicht auf den Rekurs eintreten wird (vgl. VGr,
27. Oktober 2017, VB.2017.00299, E. 5.1). Die (materiellen) Begehren
der Beschwerdeführerin im Rekursverfahren erweisen sich damit als aussichtslos.
Damit fällt die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen für das Rekursverfahren
bereits von vornherein ausser Betracht.
5.3.3
Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, die weiteren Voraussetzungen für
die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen zu prüfen. Zumindest im Ergebnis ist
Dispositivziffer II der angefochtenen Verfügung folglich nicht zu
beanstanden, ist doch das Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen mangels
eines drohenden schweren Nachteils sowie einer positiven
Hauptsachenprognose abzuweisen.
5.4 Zusammengefasst
ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Entscheid erübrigt sich die
Anordnung von vorsorglichen Massnahmen durch das Verwaltungsgericht, da solche
ohnehin nur bis zum Entscheid Bestand gehabt hätten (vgl. Kiener, § 6
N. 29). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass vorsorglicher
Massnahmen ist deshalb als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
6.
6.1 Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Kosten der Beschwerdeführerin als unterliegende Partei
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Eine Parteientschädigung ist ihr nicht zuzusprechen. Der Beschwerdegegner
hat eine solche nicht beantragt (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.2 Zu prüfen
bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.
6.2.1
Gestützt auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen
und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben
zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn
sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren
(Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen
Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die
er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss,
§ 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die
Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können
(Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann
notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise
betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss,
§ 16 N. 80 f.).
6.2.2
Die Beschwerdeführerin ist nothilfeabhängig, weshalb von ihrer
Mittellosigkeit auszugehen ist. Die Beschwerde erschien mindestens insofern nicht
als offensichtlich aussichtslos, als die rechtliche Qualifikation des
Merkblatts unklar war und die Feststellung der aufschiebenden Wirkung unter
anderem davon abhing, ob eine anfechtbare Verfügung vorliegt. Der
Beschwerdeführerin ist deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren;
die ihr aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse
zu nehmen. Die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters seitens der
Beschwerdeführerin ist angesichts ihrer fehlenden Rechtskenntnisse sowie der
nicht als einfach zu qualifizierenden Rechtsfragen ebenfalls zu bejahen.
Demnach ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in
der Person ihres derzeitigen Vertreters zu gewähren.
6.2.3
Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts
vom 23. August 2010 (GebV VGr) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der
notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die
amtliche Verteidigung entschädigt, wobei der notwendige Zeitaufwand, die
Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt
und Barauslagen separat entschädigt werden. Letztere umfassen namentlich
bezahlte Gerichtskosten sowie erforderliche Reisespesen, Porti, Kosten für
Telekommunikation und Fotokopien. Für die Bemessung der Entschädigung nicht
relevant sind hingegen Kosten, die zur Wahrnehmung der Interessen der
Klientschaft nicht notwendig sind, insbesondere Kosten für übermässigen,
unnützen oder überflüssigen Aufwand (Plüss, § 16 N. 88 ff.;
§ 22 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren
vom 8. September 2010 [AnwGebV]). Der Anwalt hat sorgfältig darauf bedacht
zu sein, dass nicht unzweckmässige Auslagen auf Kosten des Auftraggebers
anfallen. Massgebend ist, was ein gewissenhafter Anwalt in der Lage des
Beauftragten vernünftigerweise für erforderlich hält. Betreibt der Anwalt mehr
Aufwand, als bei sorgfältigem Vorgehen nötig gewesen wäre, kann er dafür keinen
Ersatz beanspruchen. Zu ersetzen sind daher nur die tatsächlich angefallenen
erforderlichen Auslagen des Anwalts (Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A.,
Bern 2017, Rz. 1414 f.).
6.2.4
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin weist in seiner Honorarnote vom 11. September
2017 einen Stundenaufwand von 3,75 h zu Fr. 250.- aus sowie Auslagen
in Höhe von Fr. 12.60. Vorab ist festzuhalten, dass der Stundenansatz für
einen unentgeltlichen Rechtsbeistand in der Regel Fr. 220.- und nicht
Fr. 250.- beträgt (§ 3 AnwGebV in Verbindung mit § 9 Abs. 1
GebV VGr). Ein Grund, davon abzuweichen, besteht vorliegend nicht. Sodann ist
der Aufwand für das Studium sowie die Besprechung der angefochtenen
Zwischenverfügung im Rekursverfahren geltend zu machen, weshalb der zu
entschädigende Stundenaufwand um 0,5 h zu kürzen ist. Im Übrigen erscheint
der geltend gemachte Stundenaufwand angemessen. Die Barauslagen sind
ausgewiesen. Nach dem Gesagten ist der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 715.- (3,25 h x Fr. 220.-)
plus Barauslagen von Fr. 12.60 zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf
den Gesamtbetrag (Fr. 58.20), also mit total Fr. 785.80, zu
entschädigen.
6.2.5
Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam
gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet
ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn
Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
7.
Das vorliegende, einen
Zwischenentscheid betreffende Urteil ist ebenfalls ein Zwischenentscheid, der
wiederum nur unter den einschränkenden Bedingungen von Art. 93 Abs. 1
BGG angefochten werden kann (vorn E. 1.1;
VGr, 7. Dezember 2016, VB.2016.00571, E. 7; Bertschi, § 19a N. 32).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 160.-- Zustellkosten,
Fr. 1'160.-- Total der Kosten.
3. Der
Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch einstweilen auf
die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4
VRG bleibt vorbehalten.
5. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Der
Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der
Person von RA C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren bestellt.
7. RA C
wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 727.60 zuzüglich 8 %
Mehrwertsteuer (Fr. 58.20), insgesamt Fr. 785.80, aus der
Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach
§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
8. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
9. Mitteilung an …