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Geschäftsnummer: VB.2017.00507  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.11.2017
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Prüfung des Unterstützungsanspruchs erst nach Einreichung eines Gesuchs um wirtschaftliche Hilfe mittels Formular.

Die Beschwerdeführerin II machte geltend, bei der Sozialbehörde persönlich vorgesprochen und ihre Notlage geschildert zu haben, weshalb der Unterstützungsbeginn auf diesen Zeitpunkt festzulegen sei. Das von der Sozialbehörde übergebene Formular zur Stellung eines Gesuchs um wirtschaftliche Hilfe reichte die Beschwerdeführerin II jedoch erst rund vier Monate später ein, weshalb ihre Unterstützungsbedürftigkeit erst in diesem Zeitpunkt geprüft wurde. Ein erster Kontakt mit der Behörde kann noch nicht einem tatsächlichen Gesuch um wirtschaftliche Hilfe gleichgestellt werden. Der Beginn der wirtschaftlichen Hilfe fällt mit der Gesuchseinreichung zusammen. Die wirtschaftliche Hilfe ist auch dann ab diesem Zeitpunkt geschuldet, wenn sich die Sachverhaltsabklärung in die Länge zieht. Die Beschwerdeführerin II hätte somit auch ohne bereits über sämtliche Unterlagen zu verfügen, das Formular ausgefüllt einreichen können (E. 4.3).

Gutheissung der Beschwerde von Beschwerdeführerin I bzw. Abweisung der Beschwerde von Beschwerdeführerin II.

 
Stichworte:
FORMULAR
FORMULARPFLICHT
FÜRSORGE
FÜRSORGEABHÄNGIGKEIT
GESUCH
GESUCHSZEITPUNKT
UNTERSTÜTZUNGSZEITRAUM
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 25 SHV
§ 25 Abs. 1 SHV
§ 25 Abs. 2 SHV
§ 27 SHV
§ 28 SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2017.00507

VB.2017.00522

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 7. November 2017

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

 

 

In Sachen

 

 

I.     Stadt A, vertreten durch die Sozialbehörde,

 

II.   B,

Beschwerdeführerinnen,

 

 

gegen

 

 

I.     B,

II.   Stadt A, vertreten durch die Sozialbehörde,  

Beschwerdegegnerinnen,

 

 

betreffend Sozialhilfe,


hat sich ergeben:

I.  

B wurde von der Sozialabteilung der Stadt A mit Leistungsentscheid vom 28. September 2016 wirtschaftliche Hilfe für sie und ihre beiden Kinder für den Zeitraum vom 1. August 2016 bis 31. Juli 2017 zugesprochen.

Dagegen erhob B am 19. Januar 2017 Einsprache an die Sozialbehörde der Stadt A mit dem Antrag, die wirtschaftliche Hilfe sei rückwirkend per Anmeldedatum (1. Februar 2016) zu übernehmen. Mit Beschluss vom 14. März 2017 wies die Sozialbehörde der Stadt A die Einsprache ab und hielt am Leistungsentscheid vom 28. September 2016 fest.

II.  

Dagegen rekurrierte B am 18. April 2017 an den Bezirksrat C und beantragte die Aufhebung des Beschlusses der Sozialbehörde A vom 14. März 2017 sowie die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe rückwirkend per Anmeldedatum (1. Februar 2016).

Der Bezirksrat C hiess den Rekurs mit Beschluss vom 12. Juli 2017 teilweise gut. Die Sozialbehörde habe die wirtschaftliche Hilfe ab dem 11. Juli 2016 statt dem 1. August 2016 auszurichten und der Differenzbetrag sei B nachzuzahlen (Dispositivziffer I. a). In zwei weiteren Punkten (Kinderunterhaltszahlungen und Zusatzversicherungen) wurde das Verfahren an die Sozialbehörde A zurückgewiesen (Dispositivziffern I. b und c).

III.  

Dagegen erhob die Stadt A am 8. August 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung von Dispositivziffer I. a des Beschlusses des Bezirksrats C vom 12. Juli 2017 und die Bestätigung des Unterstützungsbeginns von B am 1. August 2016 (Verfahren VB.2017.507).

B erhob am 16. August 2017 ebenfalls Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung von Dispositivziffer I. a des Beschlusses des Bezirksrats C vom 12. Juli 2017 und die Feststellung des Unterstützungsbeginns am 1. März 2016, eventualiter am 1. Februar 2016. Die Sozialbehörde A sei zu beauftragen, die Leistungen ab diesem Zeitpunkt ordnungsgemäss zu erfassen (Verfahren VB.2017.522).

Der Bezirksrat C verwies mit Eingaben vom 24. August 2017 und 13. September 2017 in beiden Verfahren auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung.

Die Stadt A erstattete am 19. September 2017 ihre Beschwerdeantwort im Verfahren VB.2017.522 und hielt sinngemäss an ihrem Leistungsentscheid vom 28. September 2016 fest.

Mit Präsidialverfügung vom 5. Oktober 2017 wurden die beiden Beschwerdeverfahren vereinigt und die Akten aus VB.2017.522 in VB.2017.507 integriert und das Verfahren als Letzteres weitergeführt.

B liess sich mit Eingabe vom 1. November 2017 ein weiteres Mal vernehmen, die Stadt A hingegen nicht mehr.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beschwerdeführerinnen I und II wehren sich gegen die vorinstanzliche Festsetzung des Unterstützungsbeginns (Dispositiv-Ziffer I a des Beschlusses vom 12. Juli 2017), wobei nach den Begehren ein halber bzw. fünf, eventualiter sechs Monate, in welchen wirtschaftliche Hilfe auszurichten wäre, im Streit liegen. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (VGr, 18. Mai 2017, VB.2016.00718, E. 1.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Da es vorliegend indessen nicht um die Höhe der monatlichen Sozialhilfeleistungen und damit nicht in erster Linie um die periodischen Leistungen an sich geht, sondern um den Zeitpunkt, ab dem ein Anspruch darauf besteht, ist der Streitwert entsprechend der unterschiedlichen Standpunkte der Beschwerdeführenden auf maximal sechs Monate hochzurechnen. Der monatliche Unterstützungsbetrag der Beschwerdeführerin II lag bei ca. Fr. 1'200.-. Der Streitwert liegt damit unter Fr. 20'000.-. Da zudem kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Wirtschaftliche Hilfe wird in der Regel auf Gesuch hin gewährt (§ 25 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Erfährt die Fürsorgebehörde anderweitig von hilfebedürftigen Personen, klärt sie von sich aus ab, ob wirtschaftliche Hilfe notwendig ist. Die Hilfe darf jedoch nicht aufgezwungen werden (§ 25 Abs. 2 SHV).

2.2 Grundsätzlich gilt im Sozialhilferecht die Untersuchungsmaxime. Das bedeutet, dass die sachlich und örtlich zuständige Sozialbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat. Allerdings kommt dabei der Mitwirkung der betroffenen Person eine besondere Bedeutung zu, ist sie doch verpflichtet, das Notwendige für die Abklärungen beizubringen (§ 18 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG], § 27 Abs. 1 SHV, § 28 SHV). Zudem entbindet die Untersuchungsmaxime die betroffene Person nicht davon, den massgeblichen Sachverhalt darzustellen.

Erfüllt die gesuchstellende Person ihre Mitwirkungspflichten nicht, obwohl sie dazu ermahnt und über die Konsequenzen schriftlich informiert wurde, kann ein allfälliger Anspruch auf Sozialhilfe durch das Sozialhilfeorgan nicht geprüft werden (VGr, 21. April 2016, VB.2015.00216, E. 3.2 f. mit weiteren Hinweisen; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 6.2.02, Ziff. 1.2, 26. Januar 2014 sowie Kap. 6.2.08, Ziff. 1.2, 1. Juli 2012).

3.  

3.1 Die Vorinstanz erwog, die Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe per 1. August 2016 statt per Datum der Gesuchseinreichung (11. Juli 2016) wegen eines Überschusses von Fr. 945.90 im Monat Juli 2016 sei nicht korrekt. Zur Stärkung der Eigenverantwortung und zur Förderung des Selbsthilfewillens werde gemäss dem Sozialhilfe-Behördenhandbuch zu Beginn der Unterstützung oder wenn eine laufende Unterstützung abgeschlossen werde, den Hilfeempfängern ein Vermögensfreibetrag zugestanden. Vermögen, welches die im konkreten Fall anwendbare Freibetragsgrenze nicht überschreite, sei der unterstützten Person also unangetastet zu überlassen. Die Beschwerdeführerin II habe im Juli 2016 über einen nachgewiesenen Überschuss von Fr. 945.90 verfügt. Da sie jedoch kein weiteres Vermögen besessen habe, habe ihr dieser Betrag als Vermögensfreibetrag zugestanden. Damit stehe der Beschwerdeführerin II ab ihrer Gesuchseinreichung, namentlich ab dem 11. Juli 2016, wirtschaftliche Hilfe zu.

3.2 Die Beschwerdeführerin I machte geltend, die Beschwerdeführerin II habe erstmals am 15. März 2016 am Intake-Schalter der Sozialberatung vorgesprochen. Das Gesuchsformular für das Gesuch um Sozialhilfeleistungen habe sie aber erst am 11. Juli 2016 eingereicht, weshalb dieses ab diesem Datum geprüft worden sei. Aufgrund des im Juni 2016 generierten Lohnes habe sich für den Monat Juli 2016 jedoch ein Einnahmenüberschuss im Betrag von Fr. 945.90 ergeben, und aus diesem Grund sei die Sozialhilfe-Unterstützung ab dem 1. August 2016 ausgerichtet worden. Für die Beschwerdeführerin II habe dies faktisch bedeutet, dass der Überschuss vollumfänglich zu ihren Gunsten geblieben sei oder anders ausgedrückt bzw. wie die Vorinstanz dies herleite, ihr im Sinn des Vermögensfreibetrags überlassen worden sei. Beim Entscheid der Vorinstanz könne es sich nur um ein Missverständnis bzw. eine Unklarheit in Bezug auf die Sachlage handeln, denn Lohneinnahmen des Vormonats dienten grundsätzlich der Bestreitung des Lebensunterhalts des Folgemonats. Lohneinnahmen würden demzufolge innerhalb der Sozialhilfe aufgrund des Subsidiaritätsprinzips immer im Folgemonat in die Sozialhilfe-Berechnung als Einnahme einbezogen. Lohneinahmen seien zudem nicht Vermögen. Warum der Beschwerdeführerin II der nachgewiesene Einnahmen-Überschussbetrag von Fr. 945.90 ausbezahlt werden sollte, entbehre zudem der Logik, denn der Überschussbetrag sei der Beschwerdeführerin II durch die Sozialhilfeanspruchsberechnung per 1. August 2016 bereits überlassen worden. Wenn etwas ausbezahlt werden müsste, dann wäre es ein Sozialhilfebedarf ohne Anrechnung der Lohneinnahmen, was dem Grundprinzip der Solidarität widerspräche.

3.3 Die Beschwerdeführerin II machte geltend, sie habe sich im Februar 2016 von ihrem damaligen Lebenspartner, welcher auch ihr Arbeitgeber gewesen sei, getrennt und habe mit ihren beiden Kindern ohne Einkommen und ohne Wohnung dagestanden. Leider sei nicht dokumentiert, wie sie dem Mitarbeiter des Sozialamtes, als sie dort am 15. März 2016 vorgesprochen habe, ihre damalige Notlage detailliert unterbreitet habe. Leider sei auch nicht erwähnt, dass sie mit demjenigen Mitarbeiter von Februar bis April 2016 mehrere, ca. sechs, Telefonate geführt habe, in welchen situationsbedingte Probleme im Zusammenhang mit der anstehenden wirtschaftlichen Hilfe besprochen worden seien. Insbesondere habe sie den Mitarbeiter informiert, dass sie über keinerlei Unterlagen verfüge, weil ihr ehemaliger Lebenspartner nicht bereit gewesen sei, diese herauszugeben. Sie sei von dem Mitarbeiter mündlich dahingehend informiert worden, dass sie ohne die verlangten Unterlagen keinen Antrag auf Sozialhilfe stellen könne und in der Folge auf ihr Gesuch gar nicht erst eingetreten würde. Sie habe keinen Grund gehabt, an diesen Aussagen zu zweifeln, weshalb sie sich auf die Wohnungs- und Stellensuche konzentriert und die Lebens- und Umzugskosten von Freunden und Familie vorfinanziert bekommen habe.

4.  

4.1 Es ist zu prüfen, wann die Beschwerdeführerin II das Gesuch um wirtschaftliche Hilfe gestellt und ab wann ihr die Beschwerdeführerin I demzufolge die wirtschaftliche Hilfe auszurichten hatte.

4.2 Die Sozialhilfeverordnung führt nicht näher aus, wie das Gesuch, auf welches hin wirtschaftliche Hilfe ausgerichtet wird, zu stellen ist (§ 25 Abs. 1 SHV). Der Gesetzgeber liess es damit offen, ob ein solches mündlich oder schriftlich zu erfolgen hat. Im Kanton Zürich kann zur Auslegung des Gesetzeswortlauts das Sozialhilfe-Behördenhandbuch herangezogen werden. Der primäre Zweck des Sozialhilfe-Behördenhandbuchs besteht darin, die Anwendung des Sozialhilferechts im Kanton Zürich soweit als möglich zu vereinheitlichen, zu konkretisieren und zu vereinfachen. Damit dient das Handbuch einer korrekten Rechtsanwendung und auch der Rechtssicherheit. Darüber hinaus sollen die für die öffentliche Sozialhilfe wesentlichen Informationen im Handbuch enthalten sein (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 0.1.01, 24. September 2014).

Gemäss dem Sozialhilfe-Behördenhandbuch meldet sich die betroffene Person in der Regel persönlich auf dem Sozialdienst, um einen Antrag auf wirtschaftliche Hilfe zu stellen. Die meisten Sozialdienste verlangen dabei, dass ein standardisierter Unterstützungsantrag ausgefüllt wird, in welchem die für die Anspruchsprüfung notwendigen Angaben gemacht werden. Es kommt aber auch vor, dass die betroffene Person schriftlich um Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe ersucht. Da für die Behandlung des Gesuchs um wirtschaftliche Hilfe nicht nur die finanziellen, sondern auch die persönlichen Verhältnisse relevant sind, wird die betroffene Person in diesen Fällen aufgefordert, persönlich zu erscheinen. Sinnvollerweise teilt man ihr dabei gleichzeitig mit, welche Unterlagen sie zusätzlich zu allenfalls bereits eingereichten Belegen mitbringen muss. Dasselbe gilt auch bei telefonischer Kontaktaufnahme (Kap. 6.1.01, 30. Januar 2013). In jedem Fall erfolgt die Abklärung der Verhältnisse durch Befragung der hilfesuchenden Person und Prüfung ihrer Unterlagen (§ 27 Abs. 1 SHV). Nach § 4 Abs. 2 SHG wird die Hilfe nur dann vorbeugend geleistet, wenn dadurch eine drohende Notlage ganz oder teilweise abgewendet werden kann.

4.3 Die Beschwerdeführerin I anerkennt, dass die Beschwerdeführerin II sich erstmals am 15. März 2016 am Intake-Schalter gemeldet hatte. Entsprechend findet sich auch ein offenbar an diesem Tag gedrucktes Blatt mit den Adressangaben der Beschwerdeführerin II in den Akten, mit dem handschriftlichen Vermerk "nicht mehr erschienen", visiert am 28. April 2016. Eine erste Kontaktaufnahme mit der Behörde kann jedoch noch nicht mit einem tatsächlichen Gesuch um wirtschaftliche Hilfe gleichgestellt werden. Dies umso mehr, als es die Beschwerdeführerin I gemäss ihren Angaben so handhabt, dass ein abgegebenes Gesuchsformular innert zwei Wochen einzureichen sei. Die Beschwerdeführerin II bestreitet nicht, dieses bekommen zu haben.

Im Hinblick auf eine Gleichbehandlung und die Rechtssicherheit ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdeführerin I ein schematisches Vorgehen mit der Einreichung eines schriftlichen Gesuchs vorsieht. Ein rein mündliches Vorsprechen kann vor dem Hintergrund der Praxis der Beschwerdeführerin I nicht zum Anhängigmachen des Gesuchs genügen. Das Formular müsste zumindest im Rahmen des mündlichen Vorsprechens bei der Behörde ausgefüllt werden. Das Verwaltungsgericht hielt so auch in einem früheren Entscheid fest, dass die Beschwerdeführerin, hätte sie an ihrem Gesuch um Sozialhilfe festhalten wollen, zumindest das ihr zugestellte Formular und die eingeforderten Unterlagen der Sozialbehörde hätte zustellen müssen (vgl. VGr, 26. November 2007, VB.2007.00390, E. 3.3). Hätte die Beschwerdeführerin bereits mit ihrem Vorsprechen im März 2016 ein Gesuch stellen wollen, hätte sie demnach mindestens das Formular ausfüllen, mindestens mündlich Auskunft über ihre Verhältnisse erteilen (vorn E. 4.2 in fine) und diejenigen Belege einlegen müssen, auf die sie ungeachtet des Verhaltens ihres damaligen Partners Zugriff gehabt hätte, indem sie sich diese erneut hätte besorgen können (z. B. Lohnausweis, Krankenkassenbelege etc.). Bezüglich weiterer Belege hätte sie darauf verweisen können, dass sie sich um deren Erhalt bemühe.

Mit dem Formular wird die hilfesuchende Person in der Regel auf ihre Mitwirkungs- und Informationspflichten hingewiesen. Die Sozialbehörde muss überdies über alle persönlichen Angaben sowie Informationen über Verwandte und deren finanzielle Verhältnisse, Bankkonti etc. der hilfesuchenden Person verfügen. Ohne die Mitwirkungspflicht zu erfüllen, welche in zumutbarer Weise darin besteht, ein Formular auszufüllen – oder die verlangten Angaben in vergleichbarer Weise zu liefern –, kann nicht von einem tatsächlich gestellten Gesuch ausgegangen werden. Unterlässt die mitwirkungspflichtige Person die verhältnismässige, ihr zumutbare Mitwirkung, hat sie die Folgen dieser Säumnis zu tragen. Im Übrigen machte die Beschwerdeführerin II keine Notlage geltend, welche die vorbeu-gende Hilfeleistung gerechtfertigt hätte.

Der Beginn der Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe fällt mit der Gesucheinreichung bzw. dem Anhängigmachen des Verfahrens zusammen. Die wirtschaftliche Hilfe ist auch dann ab diesem Zeitpunkt geschuldet, wenn sich die Sachverhaltsabklärung in die Länge zieht (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 6.2.07 Ziff. 3, 31. Januar 2013). Vorausgesetzt ist demnach, dass die Behörde von einem gestellten Gesuch ausgehen kann. Somit hätte die Beschwerdeführerin II auch ohne bereits über sämtliche erforderlichen Unterlagen – wenn z. B. der neue Mietvertrag noch nicht vorlag – zu verfügen, das Formular ausgefüllt einreichen können.

Des Weiteren hätte es der Beschwerdeführerin II offengestanden, sich in der Zeit zwischen März und Juli 2016 erneut bei der Sozialbehörde zu erkundigen, zumal die wirtschaftliche Hilfe in dieser Zeit ausblieb. Sie hätte erneut ihre Hilfebedürftigkeit geltend machen können, hätte sie ihren Lebensunterhalt tatsächlich nicht bestreiten können.

Die Sozialbehörde ist schliesslich auch nicht gehalten, über jedes persönliche Vorsprechen einer Person einen Beschluss zu fällen, wenn kein Gesuch gestellt wird. Der von der Beschwerdeführerin zitierte Passus aus dem Sozialhilfe-Behördenhandbuch bezieht sich auf einen Entscheid über die Gewährung der wirtschaftlichen Hilfe und nicht darauf, dass der Eingang eines Gesuchs um Sozialhilfe auch schon mit einem formellen Entscheid bestätigt werden muss.

4.4 Wenn die Beschwerdeführerin II geltend macht, ein Mitarbeiter der Sozialbehörde habe ihr die mündliche Auskunft gegeben, ohne die verlangten Unterlagen könne auf ihr Gesuch ohnehin nicht eingetreten werden, und sie keinen Grund gesehen habe, daran zu zweifeln, beruft sie sich sinngemäss auf den Vertrauensschutz.

Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 BV). Art. 9 BV schützt Personen in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder sonstiges bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Die Berufung auf Vertrauensschutz hängt von verschiedenen Voraussetzungen ab. Zu diesen gehören in erster Linie das Vorliegen einer Vertrauensgrundlage sowie die Bestätigung des Vertrauens in der Weise, dass der Betroffene gestützt darauf Dispositionen getätigt hat, die ohne Nachteile nicht mehr rückgängig gemacht werden können (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 624 ff.; BGE 137 I 69 E. 2.5.1; 131 II 627 E. 6; 129 I 161 E. 4.1). Als Vertrauensgrundlage gelten auch behördliche Zusicherungen oder sonstiges bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht (BGE 130 I 26 E. 8.1). Das behördliche Verhalten muss mit anderen Worten bei den betroffenen Personen bestimmte Erwartungen auslösen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 627).

In Bezug auf mündliche und namentlich telefonische Zusicherungen und Auskünfte genügt die blosse, unbelegte Behauptung einer telefonischen Auskunft oder Zusage nicht, um einen Anspruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu begründen. Eine nicht schriftlich belegte telefonische Auskunft ist zum Beweis von vornherein kaum geeignet (BGr, 21. Mai 2010, 2C_842/2009, E. 3.2 mit Hinweis).

Selbst wenn auch die Beschwerdeführerin II von mehreren Telefonaten spricht, welche stattgefunden haben, kann die Beschwerdeführerin I nach oben Gesagtem daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das behördliche Verhalten war nach der Schilderung der Beschwerdeführerin II in keiner Weise geeignet, eine bestimmte Erwartung zu begründen. Die Zeugeneinvernahme eines Mitarbeiters der Sozialbehörde ist vor diesem Hintergrund nicht angezeigt.

4.5 Des Weiteren kann vorliegend entgegen den entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin II, wonach die Beschwerdeführerin I aus eigenem Antrieb zu weiteren Abklärungen verpflichtet gewesen wäre, auch nicht von einem Fall im Sinn von § 25 Abs. 2 SHV ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin I hat nicht anderweitig von der Beschwerdeführerin II erfahren, und es liegen keine weiteren Umstände vor, welche hier ein Abweichen von der Regel gemäss § 25 Abs. 1 SHV begründeten.

Folglich kann das Gesuch um wirtschaftliche Hilfe von der Beschwerdeführerin II erst mit Einreichung des Formulars am 11. Juli 2016 als gestellt gelten. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin II ist somit in diesem Punkt abzuweisen.

4.6 Aus dem Bedarfsdeckungsprinzip der Sozialhilfe ergibt sich, dass grundsätzlich kein Anspruch auf rückwirkende Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe besteht. Diese wird ab Einleitung des Sozialhilfeverfahrens, also ab Eingang des Gesuchs um Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe, ausgerichtet (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 6.2.05, 21. Dezember 2016). Somit konnte vorliegend frühestens ab Stellung des Gesuches, was gemäss obigen Ausführungen am 11. Juli 2017 erfolgte, wirtschaftliche Hilfe ausgerichtet werden.

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin I, dass es sich bei der rückwirkenden Übernahme der KVG-Prämien um eine Ausnahme davon handelt, sind nicht zu beanstanden und stehen im Einklang mit dem im Sozialhilfe-Behördenhandbuch beschriebenen Vorgehen, wenn eine Person, die neu Sozialhilfeleistungen bezieht, aus der Zeit davor noch offene Prämienforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung hat (Kap. 11.1.10, Ziff. 5, 6. Januar 2014). Daraus kann die Beschwerdeführerin II folglich nichts zu ihren Gunsten bezüglich weiterer oder anderer Leistungen ableiten.

4.7 Die Vorinstanz hielt fest, dass der Einnahmenüberschuss von Fr. 945.90 des Monats Juli 2016 der Beschwerdeführerin II als Vermögensfreibetrag zugestanden hätte, weshalb ihr die wirtschaftliche Hilfe bereits ab 11. Juli 2016 und nicht erst ab 1. August 2016 hätte ausgerichtet werden müssen.

Zur Stärkung der Eigenverantwortung und zur Förderung des Selbsthilfewillens wird zu Beginn der Unterstützung oder wenn eine laufende Unterstützung abgeschlossen wird, ein Vermögensfreibetrag zugestanden. Dieser beträgt Fr. 4'000.- für Einzelpersonen, Fr. 8'000.- für Ehepaare und Fr. 2'000.- für jedes minderjährige Kind, jedoch maximal Fr. 10'000.- pro Familie. Vermögen, welches die im konkreten Fall anwendbare Freibetragsgrenze nicht überschreitet, ist der unterstützen Person also unangetastet zu überlassen (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 9.2.01, 5. Januar 2015).

Das kantonale Sozialhilferecht definiert nicht, was genau als Vermögen zu verstehen ist (vgl. § 16 Abs. 2 SHV). Nach den SKOS-Richtlinien zählen alle Geldmittel, auf die eine hilfesuchende Person einen Eigentumsanspruch hat, zum anrechenbaren Vermögen (Kap. E.2.1). Der Arbeitnehmer, der denjenigen Teil des Lohns zu Sparzwecken beiseite legt, den er nicht für den Lebensunterhalt benötigt, häuft damit Kapital an, welches als Vermögen im sozialhilferechtlichen Sinn zu betrachten ist (vgl. VGr, 4. September 2006, VB.2006.00195, E. 4.1 bezüglich der Anhäufung eines Guthabens aus dem Pekulium im Strafvollzug im Vergleich mit einem Arbeitnehmer).

Das Erwerbseinkommen dient der (teilweisen) Deckung des Lebensunterhalts des kommenden Monats (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 9.1.01, 3. Januar 2017; VGr, 25. Oktober 2016, VB.2016.00117, E. 6.3, wobei es sich hier um ein schwankendes Einkommen handelte). Das Einkommen, welches zur Deckung der laufenden Kosten im Folgemonat oder auch noch im darauffolgenden Monat zur Deckung anfallender nötiger Ausgaben für den Lebensunterhalt verwendet wird, kann deshalb einhergehend mit der Beschwerdeführerin II noch nicht als angespartes Kapital im Vermögenssinne – auch nicht im sozialhilferechtlichen Sinn – betrachtet werden.

Der Entscheid der Beschwerdeführerin I, den Beginn der wirtschaftlichen Unterstützung auf den 1. August 2016 festzulegen, womit der Überschuss der Beschwerdeführerin II verblieb, ist deshalb nicht zu beanstanden. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin II ist in diesem Punkt ebenfalls abzuweisen.

4.8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin I gutzuheissen und der Unterstützungsbeginn in Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids auf den 1. August 2016 festzulegen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin II aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG hat das obsiegende Gemeinwesen in der Regel keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, weil die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln zur üblichen Amtstätigkeit gehört (Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 51). Vorliegend besteht kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen. Der seitens der Beschwerdeführerin I vor Verwaltungsgericht geleistete Aufwand erscheint nicht als aussergewöhnlich. Dementsprechend ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde der Beschwerdeführerin I wird gutgeheissen. Der Beschluss des Bezirksrats C vom 12. Juli 2017 wird demzufolge in Dispositivziffer I. a) insofern abgeändert, als die Sozialbehörde die wirtschaftliche Hilfe ab dem 1. August 2016 auszurichten hat. Die Beschwerde von Beschwerdeführerin II wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    700.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr.    820.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin II auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an …