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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
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VB.2017.00508
Urteil
vom 30. November 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Daniela Kühne.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinderat C, vertreten durch RA D,
Beschwerdegegner,
betreffend Befehl
und Androhung Ersatzvornahme,
hat sich ergeben:
I.
Mit Beschluss des Gemeinderats C vom 21. Februar
2017 wurde B und A befohlen, das Materialisierungskonzept (gemäss
Dispositiv-Ziffer 2.8 der Baubewilligung vom 16. Mai 2001) sowie den
Umgebungsplan (gemäss Dispositiv-Ziffer 2.13 der Baubewilligung vom 16. Mai
2001) innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses
einzureichen und genehmigen respektive bewilligen zu lassen, unter Androhung
der Ersatzvornahme im Unterlassungsfalle.
II.
Hiergegen erhoben B und A mit Eingabe vom 25. März
2017 Rekurs ans Baurekursgericht und beantragten, es sei erstens festzustellen,
dass die Liegenschaft das Einordnungsgebot erfüllt und nicht den Charakter
einer Baustelle aufweise; das Gebäude sei fertiggestellt und der Umschwung in
einem ordentlichen Zustand. Der Befehl mit Androhung der Ersatzvornahme sei
aufzuheben und die Baubehörde auf das ordentliche Bauverfahren mit dem
anzuwendenden Verständigungsprinzip zu verweisen. Des Weiteren beantragten B
und A eine Parteientschädigung. Mit Entscheid vom 11. Juli 2017 wurde der
Rekurs abgewiesen.
III.
Am 9. August 2017 erhoben B und A gegen den Entscheid
des Baurekursgerichts Beschwerde am Verwaltungsgericht und beantragten, den
Entscheid aufzuheben, den Rekurs anzuerkennen sowie eine Parteientschädigung.
Mit Schreiben vom 16. August 2017 beantragte der
Gemeinderat C die Abweisung der Beschwerde sowie eine Parteientschädigung;
ebenso beantragte das Baurekursgericht am 6. September 2017 ohne weitere
Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. B und A verpassten in der Folge die
Frist zur freigestellten Vernehmlassung (B infolge Auslandsabwesenheit),
reichten aber am 3. Oktober 2017 ein Schreiben bezüglich der
Beschwerdeantwort des Gemeinderats C ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die übrigen
Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.
2.
2.1 Die
Beschwerdeführenden machen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die
Erwägungen der Vorinstanz basierten auf Fotoaufnahmen der Baukontrolle vom 22. Dezember
2016; diese Fotos stellten einen verzerrten und nicht mehr aktuellen Zustand
der Liegenschaft dar. Durch den Verzicht auf einen Augenschein sei nie die
Wahrheit über den baulichen Zustand der Liegenschaft ermittelt worden. Am 1. April
2015 habe die Baubehörde die gleiche Baukontrolle wie am 22. Dezember 2016
durchgeführt, ohne dass in der Folge die Baubehörde etwas bemängelt habe. Dieser
erhebliche Beweis sei durch die Vorinstanz nicht abgenommen worden und deshalb
liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
Des Weiteren liege kein Zuwiderhandlungsfall gemäss Entscheid
der Vorinstanz vom 17. Dezember 2013 vor. Die Bauarbeiten seien inzwischen
abgeschlossen, weshalb keine Ersatzvornahme bezüglich des Bauprojekts von Nöten
sei. Auch die Prüfung, ob ein solcher Zuwiderhandlungsfall eingetreten sei, sei
durch die Vorinstanz nicht vorgenommen worden, wodurch erneut eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs vorliege.
2.2 Mit
Beschluss vom 16. Mai 2001 erteilte der Gemeinderat C den
Beschwerdeführenden die Baubewilligung (Stammbewilligung) für die Erstellung
eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der E-Strasse in
C. Die Stammbewilligung enthielt unter anderem folgende Auflagen:
2.8 Putzstruktur,
Farben, Materialien und die Art der Dacheindeckung sind rechtzeitig von der
Bauvorsteherin, Gemeinderätin F, genehmigen zu lassen.
2.13. Mit
der Fertigstellung des Rohbaus (vor Ausführung der Umgebungsarbeiten) ist ein
Umgebungsplan zur Bewilligung vorzulegen, aus dem auch die Art der vorgesehenen
Bepflanzung hervorgeht. Es ist darauf zu achten, dass zur Vermeidung von
Gitterrost und Feuerbrand die anfälligen Wacholderarten und Cotoneaster
Salicifolius nicht angepflanzt werden sollen.
Die Stammbewilligung erwuchs im Jahr 2003 mitsamt den
massgeblichen Auflagen in Rechtskraft; im März 2003 wurde den
Beschwerdeführenden die Baufreigabe erteilt und es wurde mit den Aushubarbeiten
begonnen.
In den darauffolgenden Jahren kam es zwischen den Parteien
mehrfach zu behördlichen und gerichtlichen Streitigkeiten betreffend die
Wiederaufnahme und Fortführung der Bauarbeiten. Mit Entscheid der Vorinstanz
vom 17. Dezember 2013 (BRGE II Nr. 0186/2013) wurde der Bauherrschaft
schliesslich befohlen, die Bauarbeiten bis spätestens 30. September 2014
abzuschliessen. Für den Zuwiderhandlungsfall wurde die Fertigstellung des
Gebäudeäusseren sowie die Versetzung des Umschwungs in einen ordnungsgemässen
Zustand auf Kosten der Grundeigentümerschaft ersatzweise durch die Gemeinde
angedroht. Dieser Entscheid wurde vom Verwaltungsgericht mit VB.2014.00026 vom
22. Mai 2014 bestätigt und die Frist für die Fertigstellungsarbeiten neu auf
den 31. Januar 2015 festgesetzt. Mit Entscheid vom 21. Juli 2014 trat
das Bundesgericht auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht ein (BGr,
1C_351/2014).
Anlässlich einer am 22. Dezember 2016 durchgeführten
Baukontrolle wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführenden der Aufforderung zur
fristgerechten Fertigstellung der Bauarbeiten nach wie vor nicht nachgekommen
sind, wobei der bauliche Zustand der Liegenschaft mit diversen Fotoaufnahmen
dokumentiert wurde. Hierauf gewährte der Beschwerdegegner den
Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör und erliess den angefochtenen
Entscheid.
2.3 Aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) fliesst unter anderem ebenso ein
Anspruch der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung
eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und ihren Standpunkt zu allen
relevanten Fragen wirksam zur Geltung zu bringen, wie die Pflicht der Behörde,
die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch
tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen
(Bernhard Waldmann, Basler Kommentar, 2015, Art. 29 BV N. 45 mit
Hinweisen; BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweis). Dabei ist allerdings
nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr
kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
Aus dem Anspruch auf rechtliches
Gehör ergibt sich zudem zwar ein Anspruch auf Abnahme der von den Beteiligten
beantragten oder angebotenen Beweismittel über erhebliche Tatsachen (Alain
Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014
[Kommentar VRG], § 8 N. 34). Der Anspruch
auf Beweisabnahme gilt jedoch nicht absolut: Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung kann eine Behörde von der Abnahme beantragter Beweismittel
insbesondere dann absehen, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will,
nicht rechtserheblich ist (Unerheblichkeit des Beweismittels), wenn durch den
angebotenen Beweis bereits Feststehendes bewiesen werden soll (Überflüssigkeit
des Beweismittels) oder wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene
Beweis keine Klärung herbeizuführen vermag (mangelnde Tauglichkeit des
Beweismittels, was mittels antizipierter Beweiswürdigung festgestellt werden
kann; vgl. BGr, 21. August 2014, 5A_282/2014, E. 3.2;
BGE 117 Ia 262 E. 4b; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7
N. 18; zum Ganzen siehe VGr, 9. April 2015, VB.2014.00510, E. 4.1).
Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird,
steht im Ermessen der anordnenden Behörde. Es besteht nur dann eine Pflicht zur
Durchführung eines Augenscheins, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere
Weise nicht abgeklärt werden können (BGr, 8. November 2010, 1C_192,
E. 3.3; BGr, 10. August 2010, 5C_512/2009, E. 2.3; VGr,
19. April 2012, VB.2011.00612, E. 1.3). Es ist zulässig, dass sich
eine Rechtsmittelinstanz, insbesondere das Verwaltungsgericht, auf das
Ergebnis des vorinstanzlichen Augenscheins abstützt bzw. auf die Durchführung
eines eigenen Augenscheins verzichtet, vorausgesetzt, dass sich der
massgebliche Sachverhalt aus dem vorinstanzlichen Augenschein bzw. aus den
übrigen Verfahrensakten mit ausreichender Deutlichkeit ergibt (Plüss, Kommentar
VRG, § 7 N. 81).
2.4 Der Rüge
der Beschwerdeführenden kann nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz richtig
festhält, wurde der vorliegend angefochtene Beschluss im Anschluss an eine am
22. Dezember 2016 durchgeführten Baukontrolle erlassen, wo festgestellt
worden war, dass die Fertigstellung der Bauarbeiten nach wie vor nicht erfolgt
war. Im angefochtenen Beschluss wurde deshalb angeordnet, das
Materialisierungskonzept und einen Umgebungsplan, welche bereits in der
Stammbewilligung von 2001 gefordert worden waren, zur Genehmigung bzw. zur
Bewilligung einzureichen. Diese Einreichung war noch ausstehend, was die
Beschwerdeführenden in einem Schreiben vom 14. Februar 2017 (eine Woche
vor dem angefochtenen Entscheid am 21. Februar 2017) an den Beschwerdegegner
selbst bestätigten und dabei in Aussicht stellten, die erforderlichen Gesuche
gemäss Dispositiv-Ziffer 2.8 und 2.13 der Stammbewilligung vollständig
nachzureichen. Diese Einreichung hat somit noch zu erfolgen, was ja die
Beschwerdeführenden auch in der Beschwerdeschrift nicht bestreiten. Über die
Frage der genügenden Einordnung der Liegenschaft war bzw. ist weder im
Rekursverfahren noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu entscheiden.
Aus den vorliegenden Fotoaufnahmen vom 22. Dezember
2016 geht zudem eindeutig hervor, dass die Beschwerdeführenden die ihnen mit
Entscheid vom 22. Mai 2014 bis zum 31. Januar 2015 gesetzte Frist zur
Fertigstellung des Bauvorhabens nicht eingehalten hatten. Aufgrund der
vorliegenden Fotografien war die Feststellung des Beschwerdegegners und der
Vorinstanz, das Bauvorhaben sei nicht wie vereinbart fertiggestellt,
nachvollziehbar und vertretbar.
Selbst wenn der bauliche Zustand der Liegenschaft sich in
der Zwischenzeit geändert haben sollte, ändert dies – wie auch der
Beschwerdegegner festhält – jedoch nichts an der Verpflichtung der
Bauherrschaft zur Einreichung der verlangten Pläne und Unterlagen (welche sie
wie erwähnt in einem Schreiben vom 14. Februar 2017 selbst in Aussicht
stellten). Ein von den Beschwerdeführenden geforderter Augenschein war deshalb
bezüglich dieser Frage nicht von Nöten. Inwiefern hier eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs vorliegen soll, ist nicht ersichtlich.
Wie die Vorinstanz zu Recht vorbringt, wurde den
Beschwerdeführenden mit der Aufforderung, die fehlenden Planunterlagen innert
30 Tagen nach Rechtskraft einzureichen, die Möglichkeit eingeräumt, die
Materialisierung und Umgebungsgestaltung nach ihren Wünschen zu planen. Nur für
den Fall, dass innert Frist kein solcher Vorschlag einträfe, wäre seitens der
Baubehörde eine Ersatzplanung auf Kosten der Bauherrschaft angezeigt. Das
Vorgehen des Beschwerdegegners und der Vorinstanz erweist sich somit als
rechtens.
2.5 Im
Entscheid der Vorinstanz vom 17. Dezember 2013 wurde angeordnet, dass die
Beschwerdeführenden das Bauvorhaben bis zum 30. September 2014 zu beenden
hätten und für den Zuwiderhandlungsfall angedroht werde, dass die
Fertigstellung des Gebäudeäusseren und die Versetzung des Umschwungs in einen
ordnungsgemässen Zustand auf Kosten der Grundeigentümerschaft
ersatzvornahmeweise durch die Gemeinde veranlasst werde. Auch die Frage des
Zuwiderhandlungsfalls hat in der Sache nichts mit der vorliegend
streitgegenständlichen Einforderung der noch fehlenden Unterlagen zu tun, da
diese seit der Stammbewilligung ausstehen. Den Beanstandungen in Ziff. 4
und 5 der Beschwerde kann deshalb ebenfalls nicht gefolgt werden. Angefochten
und somit Streitgegenstand sind die Anordnungen des Dispositivs des Beschlusses
vom 21. Februar 2017, welche sich ausschliesslich auf die Einreichung der
genannten beiden Unterlagen beziehen. In welchem baulichen Zustand sich das
Gebäude ein paar Wochen nach der Baukontrolle vom 22. Dezember 2016
befand, und ob durch den Zustand ein Zuwiderhandlungsfall oder nicht vorliegt,
ist deshalb nicht entscheidrelevant für die Einreichung des
Materialisierungskonzepts und des Umgebungsplans.
Insgesamt ist die Beschwerde somit abzuweisen.
3.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des
Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung und je
zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Bei diesem Verfahrensausgang steht ihnen keine Parteientschädigung zu.
Hingegen sind sie unter solidarischer Haftung und je zur
Hälfte nach § 17 Abs. 2 lit. b VRG verpflichtet, dem
Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu bezahlen, wobei sich Fr. 500.-
als angemessen erweisen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'120.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte und unter
solidarischer Haftung auferlegt.
4. Die
Beschwerdeführenden werden solidarisch und im gleichen Verhältnis verpflichtet,
dem Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 500.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach
Rechtskraft dieses Urteils.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …