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Geschäftsnummer: VB.2017.00509  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.06.2018
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 17.09.2018 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Einstellung bzw. Kürzung des Grundbedarfs und des Mietanteils. Die Beschwerdeführerin verweigerte die Teilnahme an der zumutbaren Arbeitsintegration und verstösst so gegen den Grundsatz der Subsidiarität, weshalb nach vorgängiger Kürzung und Androhung eine teilweise Einstellung der Sozialhilfeleistungen im Umfang des nicht erzielten Erwerbseinkommens (Grundbedarf und Mietanteil) zulässig ist (E. 2). Abweisung.
 
Stichworte:
ARBEITSINTEGRATIONSPROGRAMM
AUFLAGE
EINSTELLUNG DER WIRTSCHAFTLICHEN HILFE
LEISTUNGSEINSTELLUNG
SOZIALHILFE
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
Art. 12 BV
§ 21 SHG
§ 24a SHG
§ 24a Abs. I SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2017.00509

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 11. Juni 2018

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde B, vertreten durch die Fürsorgebehörde,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

 

 

 

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1957, wird seit Januar 2006 (mit Unterbrüchen) von der Fürsorge­behörde der Gemeinde B wirtschaftlich unterstützt. 

Am 5. August 2014 verpflichtete die Fürsorgebehörde B A zur Teilnahme am Arbeitsintegrationsprojekt des Vereins C im Gastronomiebereich in D und drohte ihr bei Nichtteilnahme mit einer Kürzung des Grundbedarfs um 15 % für sechs Monate. A weigerte sich teilzunehmen, sodass ihr Grundbedarf in der Folge gekürzt wurde.

Am 11. März 2015 wurde A erneut die Auflage erteilt, zu einem 100 %-Pensum am Arbeitsintegrationsprogramm des Vereins C teilzunehmen. Sollte sie sich (weiterhin) weigern teilzunehmen, werde ihr Grundbedarf entsprechend des im Programm nicht erwirtschafteten Tagessatzes gekürzt. A nahm nicht teil und der Grundbedarf wurde ihr in der Folge nicht mehr ausbezahlt.

Am 15. April 2016 beschloss die Fürsorgebehörde der Gemeinde B erneut, dass der Grundbedarf nur noch entsprechend der Teilnahme am Taglohnprogramm ausbezahlt werde. Gleichzeitig stellte sie A in Aussicht, dass bei fortfolgender Nichtteilnahme am Programm geprüft werde, ob ab Ende Mai [2016] "neben dem Grundbedarf auch der Mietzinsanteil und die Krankenkassenprämien in Form einer Taglohnentschädigung ausbezahlt werden sollen".

Anlässlich eines Gesprächs am 5. Juli 2016 wurde A von ihrer Sozialarbeiterin gemäss Aktennotiz vom 5. Juli 2016 informiert, "dass die Fürsorgebehörde B an der nächsten Sitzung vom 14. Juli 2016 voraussichtlich beschliessen wird, dass ab August auch der Mietzins in den Tagessatz eingerechnet wird. Die Krankenkassenprämie soll weiterhin durch die Fürsorgebehörde übernommen werden." Es wurde folgende Berechnung in der Gesprächsnotiz festgehalten: Mietzinsanteil Fr. 600.-, Grundbedarf Fr. 755.- = Total Fr. 1'355.-. Fr. 1'355.-./.22 Arbeitstage (August) = Fr. 61.60 pro Arbeitstag.

Am 14. Juli 2016 beschloss die Fürsorgebehörde der Gemeinde B (Dispositiv-Ziffer 2), dass sowohl der Grundbedarf als auch der Mietzinsanteil nicht mehr ausbezahlt werden, wenn A nicht am Arbeitsintegrationsprogramm beim Verein C in D teilnimmt.

II.

A erhob gegen den Beschluss der Fürsorgebehörde der Gemeinde B vom 14. Juli 2016 am 16. August 2016 beim Bezirksrat E Rekurs, welcher diesen am 5. Juli 2017 abwies.

III.

Am 9. August 2017 beantragte A dem Verwaltungsgericht mit Beschwerde, dass es ihr aufgrund ihres Alters und des Fussmarsches bis zur Busstation nicht zumutbar sei, an einem 100%-Arbeitseinsatz teilzunehmen, welcher sodann nur mit Fr. 1'600.- entlöhnt werde.

Am 14. August 2017 reichte der Bezirksrat E dem Verwaltungsgericht die Akten ein und verzichtete auf eine Vernehmlassung. Die Gemeinde B, vertreten durch die Fürsorgebehörde, verwies in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. August 2017 auf ihre Rekursvernehmlassung zuhanden des Bezirkrats und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (VGr, 11. Juni 2015, VB.2015.00204, E. 1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Angesichts des Streitwerts von Fr. 7'200.- (12 x Fr. 600.- für den Mietzinsanteil) fällt die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]; § 16 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Grundlage für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe bilden gemäss § 17 Abs. 1 SHV die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richt­linien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.2 Gemäss § 3b Abs. 1 und 2 SHG können die Gemeinden von den Hilfeempfängern Gegenleistungen zur Sozialhilfe verlangen, die nach Möglichkeit der Integration der Hilfeempfänger in die Gesellschaft dienen. Als Massnahmen zur beruflichen Integration kommen berufliche Orientierungsmassnahmen, Integrationshilfen in den ersten Arbeitsmarkt, Einsatz- und Beschäftigungsprogramme und Angebote im zweiten Arbeitsmarkt infrage. Da sich Art und Umfang solcher Gegenleistungen nach den individuellen Ressourcen und den persönlichen Verhältnissen der betroffenen Person richten, sind diese individuell festzulegen bzw. zu konkretisieren (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. A.8–1; VGr, 3. April 2014, VB.2013.00775, E. 4.2). In der Regel setzen die Sozialbehörden die Gegenleistungen zusammen mit den Sozialhilfeleistungen in besonderen Vereinbarungen fest (§ 3b Abs. 2 SHG). Die Hilfebedürftigen können allerdings auch nach § 21 SHG mit Auflagen und Weisungen zur Erbringung von Gegenleistungen verpflichtet werden (VGr, 15. Februar 2018, VB.2017.00487, E. 3.5).

2.3 Die Auflage, an einem Arbeitsintegrationsprogramm oder Einsätzen im zweiten Arbeitsmarkt teilzunehmen, gilt als zulässig, wenn es sich dabei um eine zumutbare Arbeit handelt und der Betroffene dafür entschädigt wird oder sich seine Lage durch die Teilnahme (beispielsweise durch Erwerb neuer Fähigkeiten im Hinblick auf eine spätere Arbeitssuche) verbessern kann (§ 21 SHG; § 23 lit. d SHV; vgl. VGr, 26. März 2015, VB.2015.00099, E. 2.2). Die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Umschreibung vorzunehmen (Art. 16 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 [AVIG]). Danach muss eine Arbeit den berufs- und ortsüblichen Bedingungen entsprechen, angemessen Rücksicht auf die Fähigkeiten und bisherigen Tätigkeiten der unterstützten Person nehmen und ihren persönlichen Verhältnissen und dem Gesundheitszustand angemessen sein. Ein Arbeitsangebot kann das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der betreffenden Person auch unterschreiten; diese darf bloss nicht überfordert werden (VGr, 28. September 2016, VB.2016.00335, E. 2.3 mit Hinweisen).

2.4 Verstösst der Hilfesuchende gegen Anordnungen, Auflagen und Weisungen der Fürsorgebehörde, die ihm im Rahmen von § 21 SHG erteilt wurden, können die Sozialhilfeleistungen nach § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SHG angemessen gekürzt werden. Sodann sind die Leistungen nach § 24a Abs. 1 SHG ausnahmsweise ganz oder teilweise einzustellen, wenn der Hilfesuchende eine ihm zumutbare Arbeit oder die Geltendmachung eines Ersatzeinkommens verweigert (lit. a), ihm die Leistungen deswegen gekürzt worden sind (lit. b) und ihm schriftlich unter Androhung der Leistungseinstellung eine zweite Frist zur Annahme der Arbeit beziehungsweise zur Geltendmachung des Ersatzeinkommens angesetzt worden ist (lit. c). Die Leistungseinstellung wegen Verweigerung einer zumutbaren Arbeit oder Geltendmachung eines Ersatzeinkommens kann indes nur im Umfang des Einkommens, das der Hilfesuchende wegen seines Verhaltens nicht erzielt, erfolgen (VGr, 15. Februar 2016, VB.2015.00634, E. 4.3).

2.5 Die gänzliche Einstellung von Unterstützungsleistungen ist bei Verletzung der Subsidiarität zulässig (BGE 130 I 71, E. 4.3; BGE 139 I 218 E. 5.2 f.; VGr, 15. Februar 2018, VB.2017.00487, E. 3.4 mit Hinweisen; VGr, 29. Mai 2013, VB.2013.00120, E. 6.3). Nach dieser Rechtsprechung fehlt es an der Bedürftigkeit, wenn die betroffene Person tatsächlich die Möglichkeit hat und es ihr zumutbar ist, eine andere Hilfsquelle in Anspruch zu nehmen, und die Inanspruchnahme dieser Hilfsquelle geeignet ist, die Notlage zu überwinden. Verweigert die betroffene Person die Inanspruchnahme dieser anderen zumutbaren Hilfsquelle, fehlt es an den Anspruchsvoraussetzungen für die Sozialhilfe (BGE 139 I 218 E. 3.4). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 12 BV kommt auch der Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm der Vorrang gegenüber dem Bezug von öffentlichen Unterstützungsleistungen zu, wenn mit der Teilnahme Erwerbseinkommen erzielt wird, welches zur Überwindung der Notlage dient (BGE 139 I 218 E. 5.3; BGE 142 I 1 E. 7.2.3).

2.6 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin indem sie den Grundbedarf für den Lebensunterhalt und den Mietanteil auf die Einsatztage aufteilte und diese der Beschwerdeführerin bei unentschuldigtem Nichterscheinen nicht auszahlte, eine (teilweise) Leistungseinstellung vorgenommen. Wie der Bezirksrat in E. 3.5 zutreffend erwogen hat, auf dessen Ausführungen deshalb verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG), handelt es sich bei der Teilnahme am Arbeitsintegrationsprogramm im Gastronomie­bereich in D um eine zumutbare Arbeit, da andere Massnahmen scheiterten und die Beschwerdeführerin für ihren Einsatz entschädigt wird. Mit dem Lohn von Fr. 1'600.- wäre es der Beschwerdeführerin möglich, sogar mehr als ihren Grundbedarf und ihren Mietanteil zu decken. Das Alter der Beschwerdeführerin per se sowie der notwendige Fussmarsch bis zur nächsten Bushaltestelle machen die verlangte Arbeitsleistung als Gegenleitung für den Sozialhilfebezug nicht unzumutbar, zumal die Beschwerdeführerin nicht krankgeschrieben ist. Vor diesem Hintergrund ist die Auflage der Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin aktiv am Arbeitsprogramm C teilzunehmen hat, nicht zu beanstanden.

2.7 Die Beschwerdeführerin hatte wegen ihrer Arbeitsverweigerung im Projekt C im 2014/2015 bereits eine Leistungskürzung gemäss § 24 Abs. 1 lit. a SHG hinzunehmen (§ 24a Abs. 1 lit. a und b SHG). Mit Beschluss vom 11. März 2016 war ihr wegen der anhaltenden Weigerung die Teileinstellung der Leistungen im Umfang ihres Grundbedarfs von Fr. 755.- angedroht worden (§ 24a Abs. 1 lit. c SHG). Die Beschwerdeführerin nahm in der Folge nicht teil und der Grundbedarf wurde ihr nicht mehr ausbezahlt. Mit Beschluss vom 15. April 2016 erfolgte die Androhung der Einstellung der Leistungen im Umfang des Grundbedarfs und des Mietanteils von insgesamt Fr. 1'355.- monatlich (§ 24a Abs. 1 lit. c SHG). Am 5. Juli 2016 wurde ihr detailliert vorgerechnet, wie die Leistungen ab August 2016 voraussichtlich aussehen werden, wenn sie sich weiterhin weigern würde, im Projekt C zu arbeiten. Am 14. Juli 2016 verfügte die Beschwerdegegnerin die Einstellung der Leistungen im Umfang von Fr. 1'355.- monatlich. Die Beschwerdegegnerin hat damit das gesetzlich vorgegebene Verfahren zur Einstellung von Sozialhilfeleistungen eingehalten. Da die Leistungseinstellung bis zur Höhe des Einkommens (vorliegend Fr. 1'600.-), das die Beschwerdeführerin wegen ihres Verhaltens nicht erzielt, erfolgen darf, war es zulässig, gestützt auf Art. 24a Abs. 1 SHG und wegen der Verletzung der Subsidiarität sowohl den Grundbedarf als auch den Mietanteil zu kürzen bzw. nicht mehr auszuzahlen.

Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

3.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu ihren angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten meist über einen Wissensvorsprung verfügen (RB 2008 Nr. 18 E. 2.3.1; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 51). Vorliegend besteht kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    600.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an …