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Geschäftsnummer: VB.2017.00513  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.09.2017
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Verneinung eines nachehelichen Härtefalls trotz ehelicher Untreue und Prostituiertenkontakten des Ehepartners. Die aus Kanada stammende Beschwerdeführerin kann sich unabhängig von ihrer hiesigen Integration nach der Trennung und Scheidung von ihrem Schweizer Ehemann nicht auf einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch berufen, da die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat und kein nachehelicher Härtefall ersichtlich ist. Insbesondere stellen auch die angeblichen ausserehelichen Sexualkontakte ihres früheren Ehemannes zu Prostituierten keine eheliche Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AuG dar, ist doch nicht jede unglückliche, belastete und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Beziehungsentwickung zur Begründung eines nachehelichen Härtefalls und eines weiteren Anwesenheitsrechts in der Schweiz geeignet. Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
AUSSEREHELICHE BEZIEHUNG
EHELICHE GEWALT
EHELICHE UNTREUE
ERFOLGREICHE INTEGRATION
KANADA
KONKUBINAT
NACHEHELICHER HÄRTEFALL
PROSTITUIERTE
PROSTITUTION
SEITENSPRUNG
Rechtsnormen:
Art. 42 AuG
Art. 50 Abs. I lit. a AuG
Art. 50 Abs. I lit. b AuG
Art. 50 Abs. II AuG
Art. 83 AuG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 8 Abs. I EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2017.00513

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 20. September 2017

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Die 1988 geborene kanadische Staatsangehörige A reiste am 12. Januar 2014 (bzw. gemäss ihren eigenen Angaben Mitte November 2013) visumsfrei in die Schweiz ein und heiratete am 19. Juni 2014 in Zürich den Schweizer B. Gestützt auf diese Ehe wurde ihr am 14. August 2014 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Schweizer Ehemann erteilt und letztmals mit Gültigkeit bis zum 18. Juni 2016 verlängert. Da die Ehegatten das eheliche Zusammenwohnen jedoch im Juni 2015 aufgegeben hatten, verweigerte das Migrationsamt am 28. Juni 2016 eine weitere Verlängerung unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 27. August 2016.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 17. Juli 2017 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 15. August 2017 beantragte A dem Verwaltungsgericht die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung.

 

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen ein­schliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessens­unter­schreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Die ausländische Ehegattin eines Schweizer Bürgers hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn dieser mit ihr zusammenwohnt (Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG]). Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat sie zudem Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG).

2.2 Da das eheliche Zusammenleben und die gelebte Ehegemeinschaft gemäss übereinstimmender Angaben der damaligen Ehegatten seit Juni 2015 definitiv aufgegeben wurde und die Ehegatten seit 7. Dezember 2016 auch rechtskräftig geschieden sind, ist der entsprechende Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin zum Verbleib bei ihrem Schweizer Ehemann erloschen.

3.  

3.1 Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG bestimmt, dass der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft weiterbesteht, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration besteht.

3.2 Die Ehegatten lebten lediglich vom 19. Juni 2014 bis Juni 2015 – und damit weniger als die von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG geforderten drei Jahre – in einer Ehegemeinschaft in der Schweiz zusammen. Die von der Beschwerdeführerin angeführte erfolgreiche Integration ist hierzu kumulativ erforderliches, aber nicht hinreichendes Kriterium zur Begründung eines nachehelichen Aufenthaltsanspruchs im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG. Insofern reicht der Umstand, sich hier erfolgreich beruflich, sprachlich und sozial integriert zu haben, für einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch nicht aus, sofern nicht weitere Umstände hinzutreten, welche eine Wegweisung im Sinn eines Härtefalls unzumutbar erscheinen lassen. Im Übrigen ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin die von ihr behaupteten Deutschkenntnisse nicht weiter belegt hat und bislang weitgehend in ihrer englischen Muttersprache mit den Migrationsbehörden kommunizierte.

4.  

4.1 Auch wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat, kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, der sogenannte nacheheliche Härtefall). Solch wichtige persönliche Gründe liegen namentlich bei starker Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland und bei Opfern ehelicher Gewalt vor, ferner bei zwangsverheirateten Personen (Art. 50 Abs. 2 AuG, vgl. auch Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]).

4.2 Die Beschwerdeführerin sieht einen nachehelichen Härtefall darin begründet, dass sie bei einer Rückkehr nach Kanada ihren hiesigen Job und ihre Wohnung aufgeben und sich von ihrem neuen Schweizer Partner trennen müsste. Sodann macht sie geltend, dass ihr früherer Schweizer Ehemann sie betrogen und belogen habe und unter anderem heimlich mit Prostituierten verkehrt haben soll. Die Manipulationen und Lügen ihres früheren Ehemannes seien als eheliche Gewalt einzustufen, hätten sie emotional stark belastet und eine Depression sowie Angstzustände ausgelöst.

4.3 Mit der Wegweisung aus der Schweiz ist regelmässig der Verlust der hiesigen Arbeitsstelle und einer hier angemieteten Wohnung verbunden. Allein hieraus lässt sich kein nachehelicher Härtefall ableiten. Auch eine Trennung von in der Schweiz lebenden, nahestehenden Personen begründet in der Regel keinen nachehelichen Härtefall (vgl. hierzu auch E. 5 untenstehend).

4.4 Selbst wenn der heimliche Besuch von Prostituierten in einer Ehe regelmässig einem schweren Vertrauensbruch gleichkommt und den betrogenen Partner nach der Aufdeckung der ausserehelichen Kontakte psychisch schwer belasten kann, ist dies nicht mit ehelicher oder häuslicher Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AuG gleichzusetzen (vgl. hierzu auch VGr, 16. März 2016, VB.2015.00782, E. 4.3). Eheliche bzw. häusliche Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG ist vielmehr im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen als physische oder psychische Zwangsausübung bzw. als systematische Misshandlung zwecks Ausübung von Macht und Kontrolle zu verstehen. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2).

Eine solch intensive Gewaltausübung ist vorliegend nicht ersichtlich, ist das Verschweigen ausserehelicher Sexualkontakte – u.a. mit Prostituierten – doch noch keine Oppression und ist die Erniedrigung und psychische Demütigung des Partners in einer solchen Konstellation nicht Druckmittel des anderen Ehepartners. Zwar kann auch einer "bloss" betrogenen Ehefrau allenfalls objektiv nicht mehr zugemutet werden, allein aus bewilligungsrechtlichen Gründen in der ehelichen Beziehung zu verharren. Jedoch ist dies Folge eines (ent)täuschenden und nicht eines gewalttätigen Verhaltens des Ehepartners. Derartiges Verhalten ist schon vom Wortlaut her nicht als Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AuG mitumfasst. Anders wäre allenfalls der Fall zu beurteilen, wo der eine Ehepartner gerade dadurch fortlaufend gedemütigt und unter Druck gesetzt werden soll, indem der andere offen die Dienste von Prostituierten in Anspruch nimmt.

Sodann ist nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung zur Begründung eines nachehelichen Härtefalls und eines weiteren Anwesenheitsrechts in der Schweiz geeignet (BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Gerade aussereheliche Sexualkontakte bilden häufig einen Scheidungsgrund, wobei Besuche bei Prostituierten von den Betrogenen nicht zwangsläufig als schwerwiegender empfunden werden als z.B. eine verheimlichte Parallelbeziehung mit entsprechender emotionaler Bindung des betrügenden Ehegatten. Damit bilden die Umstände der Trennung und die behauptete Untreue des Ehegatten keinen hinreichenden Grund zur Annahme eines nachehelichen Härtefalls, selbst wenn die Beschwerdeführerin dadurch in nachvollziehbarer Weise emotional stark belastet wurde.

4.5  Die Beschwerdeführerin hat ihr Heimatland Kanada erst vor wenigen Jahren verlassen und verfügt dort nach wie vor über familiäre Kontakte. So hat sie gemäss eigenen Angaben ihre Heimat im August 2016 besucht und dort ihrem Vater ihren neuen Partner vorgestellt. Aufgrund ihrer Ausbildung und ihres noch jungen Alters dürfte die Beschwerdeführerin sich auch beruflich problemlos in ihrem Heimatland reintegrieren können. Damit sind keine einen Härtefall begründende Reintegrationshindernisse ersichtlich.

4.6 Weitere Umstände, welche einen nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG begründen könnten, werden weder substanziiert geltend gemacht noch sind solche er­sichtlich.

Da die von der Beschwerdeführerin angeführten Gründe im Sinn obenstehender Erwägungen nicht geeignet sind, einen nachehelichen Härtefall aufgrund von erlittener ehelicher Gewalt zu begründen, kann offenbleiben, ob die erstmals vor Vorinstanz behauptete eheliche Gewalt hinreichend substanziiert und glaubhaft gemacht wurde. Aus demselben Grund kann auch in antizipierter Beweiswürdigung von einer weiteren Beweiserhebung – namentlich der anerbotenen Befragungen der Schwester und der Psychologin der Beschwerdeführerin – abgesehen werden.

5.  

5.1 Da die kinderlose Beschwerdeführerin über keine engen Verwandten mit einem gefestigten, hiesigen Aufenthaltsrecht verfügt, kann sie auch keinen Aufenthaltsanspruch aus dem nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) geschützten Recht auf Familienleben ableiten (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1.d/aa). Auch ihre partnerschaftliche Beziehung zu einem hier lebenden Schweizer vermag ihr keinen Aufenthaltsanspruch zu verschaffen, erreicht diese Beziehung doch aufgrund ihrer noch relativ kurzen Dauer und der nur kurzzeitig aufgenommenen gemeinsamen Haushaltsführung nicht die Qualität eines konventions- oder verfassungsmässig geschützten gefestigten Konkubinats (BGr, 24. Juni 2015, 2C_208/2015, E. 1.2).

5.2 Eine besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindung zur hiesigen Bevölkerung ist aus den Akten nicht ersichtlich und bei der Beschwerdeführerin trotz ihrer bisherigen Integrationsbemühungen aufgrund ihres noch relativ kurzen Aufenthalts in der Schweiz auch nicht zu erwarten. Entsprechend besteht auch kein Aufenthaltsanspruch aus dem Recht auf Privatleben im Sinn genannter Bestimmungen (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1, BGE 120 Ib 16 E. 3.b).

5.3 Andere staatsvertragliche oder landesrechtliche Bestimmungen, welche der Beschwer­deführerin einen Bewilligungs- respektive Verlängerungsanspruch einräumen würden, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.

6.  

6.1 Die Praxis des Migrationsamts, wonach eine Aufenthaltsbewilligung bei einer ehelichen Gemeinschaft, die weniger als drei Jahre bestanden hat, in der Regel nur dann im freien Ermessen erneuert wird, wenn besondere individuelle Umstände einer Wegweisung entgegenstehen, hält vor dem Gesetz stand (VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394, E. 3.2). Es finden sich vorliegend keine Hinweise darauf, dass das Migrationsamt sein Ermessen in qualifizierter Form unangemessen ausgeübt hätte und sich dabei insbesondere von sachfremden Motiven hätte leiten lassen. Namentlich durfte der Beschwerdeführerin auch angesichts ihrer Integrationsleistung und unter Würdigung der speziellen Umstände der Auflösung der Ehegemeinschaft die Ver­längerung der Aufenthaltsbewilligung versagt werden.

6.2 Schliesslich sind auch keine Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 Abs. 1 AuG ersichtlich.

Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

7.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

8.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit hinsichtlich des Aufenthalts ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …