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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
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VB.2017.00513
Urteil
der 2. Kammer
vom 20. September 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
I.
Die 1988 geborene kanadische Staatsangehörige A reiste am
12. Januar 2014 (bzw. gemäss ihren eigenen Angaben Mitte November 2013)
visumsfrei in die Schweiz ein und heiratete am 19. Juni 2014 in Zürich den
Schweizer B. Gestützt auf diese Ehe wurde ihr am 14. August 2014 eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Schweizer Ehemann erteilt und
letztmals mit Gültigkeit bis zum 18. Juni 2016 verlängert. Da die
Ehegatten das eheliche Zusammenwohnen jedoch im Juni 2015 aufgegeben hatten,
verweigerte das Migrationsamt am 28. Juni 2016 eine weitere Verlängerung
unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 27. August 2016.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 17. Juli 2017 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 15. August 2017 beantragte A dem
Verwaltungsgericht die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf eine
Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in
Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 [VRG]).
2.
2.1 Die
ausländische Ehegattin eines Schweizer Bürgers hat Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn dieser mit ihr zusammenwohnt
(Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und
Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG]). Nach einem ordnungsgemässen und
ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat sie zudem Anspruch auf
Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG).
2.2 Da das
eheliche Zusammenleben und die gelebte Ehegemeinschaft gemäss übereinstimmender
Angaben der damaligen Ehegatten seit Juni 2015 definitiv aufgegeben wurde und
die Ehegatten seit 7. Dezember 2016 auch rechtskräftig geschieden sind,
ist der entsprechende Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin zum Verbleib
bei ihrem Schweizer Ehemann erloschen.
3.
3.1 Art. 50
Abs. 1 lit. a AuG bestimmt, dass der Anspruch des Ehegatten auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe
oder Familiengemeinschaft weiterbesteht, wenn die in der Schweiz gelebte
Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ eine
erfolgreiche Integration besteht.
3.2 Die
Ehegatten lebten lediglich vom 19. Juni 2014 bis Juni 2015 – und damit
weniger als die von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG geforderten drei
Jahre – in einer Ehegemeinschaft in der Schweiz zusammen. Die von der
Beschwerdeführerin angeführte erfolgreiche Integration ist hierzu kumulativ
erforderliches, aber nicht hinreichendes Kriterium zur Begründung eines
nachehelichen Aufenthaltsanspruchs im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a
AuG. Insofern reicht der Umstand, sich hier erfolgreich beruflich, sprachlich
und sozial integriert zu haben, für einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch
nicht aus, sofern nicht weitere Umstände hinzutreten, welche eine Wegweisung im
Sinn eines Härtefalls unzumutbar erscheinen lassen. Im Übrigen ist anzumerken,
dass die Beschwerdeführerin die von ihr behaupteten Deutschkenntnisse nicht
weiter belegt hat und bislang weitgehend in ihrer englischen Muttersprache mit
den Migrationsbehörden kommunizierte.
4.
4.1 Auch wenn
die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat, kann sich ein
Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren
Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, der
sogenannte nacheheliche Härtefall). Solch wichtige persönliche Gründe liegen
namentlich bei starker Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im
Herkunftsland und bei Opfern ehelicher Gewalt vor, ferner bei
zwangsverheirateten Personen (Art. 50 Abs. 2 AuG, vgl. auch Art. 31
der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober
2007 [VZAE]).
4.2 Die
Beschwerdeführerin sieht einen nachehelichen Härtefall darin begründet, dass
sie bei einer Rückkehr nach Kanada ihren hiesigen Job und ihre Wohnung aufgeben
und sich von ihrem neuen Schweizer Partner trennen müsste. Sodann macht sie
geltend, dass ihr früherer Schweizer Ehemann sie betrogen und belogen habe und
unter anderem heimlich mit Prostituierten verkehrt haben soll. Die
Manipulationen und Lügen ihres früheren Ehemannes seien als eheliche Gewalt
einzustufen, hätten sie emotional stark belastet und eine Depression sowie
Angstzustände ausgelöst.
4.3 Mit der
Wegweisung aus der Schweiz ist regelmässig der Verlust der hiesigen
Arbeitsstelle und einer hier angemieteten Wohnung verbunden. Allein hieraus
lässt sich kein nachehelicher Härtefall ableiten. Auch eine Trennung von in der
Schweiz lebenden, nahestehenden Personen begründet in der Regel keinen
nachehelichen Härtefall (vgl. hierzu auch E. 5 untenstehend).
4.4 Selbst
wenn der heimliche Besuch von Prostituierten in einer Ehe regelmässig einem
schweren Vertrauensbruch gleichkommt und den betrogenen Partner nach der
Aufdeckung der ausserehelichen Kontakte psychisch schwer belasten kann, ist
dies nicht mit ehelicher oder häuslicher Gewalt im Sinn von Art. 50
Abs. 2 AuG gleichzusetzen (vgl. hierzu auch VGr, 16. März 2016,
VB.2015.00782, E. 4.3). Eheliche bzw. häusliche Gewalt im Sinn von
Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG ist vielmehr im Sinn
der vorinstanzlichen Erwägungen als physische oder psychische Zwangsausübung
bzw. als systematische Misshandlung zwecks Ausübung von Macht und Kontrolle zu
verstehen. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen,
dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände
vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus
bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre
Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (vgl. BGE 138
II 229 E. 3.2).
Eine solch intensive Gewaltausübung ist vorliegend nicht
ersichtlich, ist das Verschweigen ausserehelicher Sexualkontakte – u.a. mit
Prostituierten – doch noch keine Oppression und ist die Erniedrigung und
psychische Demütigung des Partners in einer solchen Konstellation nicht
Druckmittel des anderen Ehepartners. Zwar kann auch einer "bloss"
betrogenen Ehefrau allenfalls objektiv nicht mehr zugemutet werden, allein aus
bewilligungsrechtlichen Gründen in der ehelichen Beziehung zu verharren. Jedoch
ist dies Folge eines (ent)täuschenden und nicht eines gewalttätigen Verhaltens
des Ehepartners. Derartiges Verhalten ist schon vom Wortlaut her nicht als
Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AuG mitumfasst. Anders wäre
allenfalls der Fall zu beurteilen, wo der eine Ehepartner gerade dadurch
fortlaufend gedemütigt und unter Druck gesetzt werden soll, indem der andere
offen die Dienste von Prostituierten in Anspruch nimmt.
Sodann ist nicht jede unglückliche, belastende und nicht den
eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung zur Begründung
eines nachehelichen Härtefalls und eines weiteren Anwesenheitsrechts in der
Schweiz geeignet (BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Gerade aussereheliche
Sexualkontakte bilden häufig einen Scheidungsgrund, wobei Besuche bei Prostituierten
von den Betrogenen nicht zwangsläufig als schwerwiegender empfunden werden als
z.B. eine verheimlichte Parallelbeziehung mit entsprechender emotionaler
Bindung des betrügenden Ehegatten. Damit bilden die Umstände der Trennung und
die behauptete Untreue des Ehegatten keinen hinreichenden Grund zur Annahme
eines nachehelichen Härtefalls, selbst wenn die Beschwerdeführerin dadurch in
nachvollziehbarer Weise emotional stark belastet wurde.
4.5 Die
Beschwerdeführerin hat ihr Heimatland Kanada erst vor wenigen Jahren verlassen
und verfügt dort nach wie vor über familiäre Kontakte. So hat sie gemäss
eigenen Angaben ihre Heimat im August 2016 besucht und dort ihrem Vater ihren
neuen Partner vorgestellt. Aufgrund ihrer Ausbildung und ihres noch jungen
Alters dürfte die Beschwerdeführerin sich auch beruflich problemlos in ihrem
Heimatland reintegrieren können. Damit sind keine einen Härtefall begründende
Reintegrationshindernisse ersichtlich.
4.6 Weitere
Umstände, welche einen nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50
Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG begründen könnten, werden weder
substanziiert geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.
Da die von der Beschwerdeführerin angeführten Gründe im Sinn
obenstehender Erwägungen nicht geeignet sind, einen nachehelichen Härtefall
aufgrund von erlittener ehelicher Gewalt zu begründen, kann offenbleiben, ob
die erstmals vor Vorinstanz behauptete eheliche Gewalt hinreichend
substanziiert und glaubhaft gemacht wurde. Aus demselben Grund kann auch in
antizipierter Beweiswürdigung von einer weiteren Beweiserhebung – namentlich
der anerbotenen Befragungen der Schwester und der Psychologin der
Beschwerdeführerin – abgesehen werden.
5.
5.1 Da die
kinderlose Beschwerdeführerin über keine engen Verwandten mit einem
gefestigten, hiesigen Aufenthaltsrecht verfügt, kann sie auch keinen
Aufenthaltsanspruch aus dem nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der
Schweizerischen Bundesverfassung (BV) geschützten Recht auf Familienleben
ableiten (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1.d/aa). Auch
ihre partnerschaftliche Beziehung zu einem hier lebenden Schweizer vermag ihr
keinen Aufenthaltsanspruch zu verschaffen, erreicht diese Beziehung doch
aufgrund ihrer noch relativ kurzen Dauer und der nur kurzzeitig aufgenommenen
gemeinsamen Haushaltsführung nicht die Qualität eines konventions- oder
verfassungsmässig geschützten gefestigten Konkubinats (BGr, 24. Juni 2015,
2C_208/2015, E. 1.2).
5.2 Eine
besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private
Bindung zur hiesigen Bevölkerung ist aus den Akten nicht ersichtlich und bei
der Beschwerdeführerin trotz ihrer bisherigen Integrationsbemühungen aufgrund
ihres noch relativ kurzen Aufenthalts in der Schweiz auch nicht zu erwarten.
Entsprechend besteht auch kein Aufenthaltsanspruch aus dem Recht auf
Privatleben im Sinn genannter Bestimmungen (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1,
BGE 120 Ib 16 E. 3.b).
5.3 Andere
staatsvertragliche oder landesrechtliche Bestimmungen, welche der Beschwerdeführerin
einen Bewilligungs- respektive Verlängerungsanspruch einräumen würden, sind
nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.
6.
6.1 Die Praxis
des Migrationsamts, wonach eine Aufenthaltsbewilligung bei einer ehelichen
Gemeinschaft, die weniger als drei Jahre bestanden hat, in der Regel nur dann
im freien Ermessen erneuert wird, wenn besondere individuelle Umstände einer
Wegweisung entgegenstehen, hält vor dem Gesetz stand (VGr, 12. September
2012, VB.2012.00394, E. 3.2). Es finden sich vorliegend keine Hinweise
darauf, dass das Migrationsamt sein Ermessen in qualifizierter Form
unangemessen ausgeübt hätte und sich dabei insbesondere von sachfremden Motiven
hätte leiten lassen. Namentlich durfte der Beschwerdeführerin auch angesichts
ihrer Integrationsleistung und unter Würdigung der speziellen Umstände der
Auflösung der Ehegemeinschaft die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
versagt werden.
6.2 Schliesslich
sind auch keine Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 Abs. 1 AuG
ersichtlich.
Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG).
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit hinsichtlich des
Aufenthalts ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben.
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5. Mitteilung an …