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Geschäftsnummer: VB.2017.00515  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.11.2017
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 17.01.2018 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

vorsorglicher Führerausweisentzug


Fahreignung bei regelmässigem Cannabis-Konsum. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erlaubt ein regelmässiger, aber kontrollierter und mässiger Cannabiskonsum für sich allein noch nicht den Schluss auf eine fehlende Fahreignung. Ein die momentane Fahrfähigkeit beeinträchtigender Cannabiskonsum kann Anlass bieten, die generelle Fahreignung des Betroffenen durch ein Fachgutachten näher abklären zu lassen (E. 3.1). Der Mittelwert der im Blut des Beschwerdeführers gemessenen THC-Konzentration liegt mit 5,9 µg/l deutlich über dem in Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA festgelegten Grenzwert zum Nachweis von THC. Somit war der Beschwerdeführer am Abend des 18. Dezember 2016 fahrunfähig im Sinn von Art. 31 Abs. 2 SVG (E. 4.3). Sodann fällt vorliegend massgebend ins Gewicht, dass die gemessene THC-COOH-Konzentration von 86 µg/l gemäss Gutachten auf einen mehr als gelegentlichen Cannabiskonsum hindeutet. Dies wird durch die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er pro Woche 4 bis 5 Gramm Cannabis bzw. 10 bis 12 Joints konsumiert, bestätigt (E. 4.4). Insgesamt ist fraglich, ob der Beschwerdeführer nur mässig und kontrolliert Cannabis konsumiert und somit fahrtauglich erscheint. Die Anordnung der Fahreignungsabklärung sowie des vorsorglichen Führerausweisentzugs ist rechtmässig (E. 4.5). Auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Forderung "wegen ungerechtfertigtem Entzug des Führerausweises" ist mangels Zuständigkeit nicht einzutreten (E. 5). Abweisung, soweit Eintreten.
 
Stichworte:
CANNABIS
FAHREIGNUNG
FAHRFÄHIGKEIT
SUCHT
THC-GEHALT
VORSORGLICHER FÜHRERAUSWEISENTZUG
Rechtsnormen:
Art. 15d Abs. I SVG
Art. 16d Abs. I SVG
Art. 30 VZV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2017.00515

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 14. November 2017

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtsschreiberin Isabella Maag.

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend vorsorglichen Führerausweisentzug,

hat sich ergeben:

I.  

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit Verfügung vom 30. März 2017 vorsorglich den bereits hinterlegten Führerausweis mit Wirkung ab 18. Dezember 2016 auf unbestimmte Zeit und untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien sowie aller Unterkategorien und der Spezialkategorie F. Gleichzeitig ordnete es die Abklärung der Fahreignung bei einem Arzt bzw. einer Ärztin der Anerkennungsstufe 4 an und machte das weitere administrativrechtliche Vorgehen vom Ergebnis dieser Untersuchung/Begutachtung abhängig. Sodann formulierte es die durch den Gutachter bzw. die Gutachterin zu beantwortenden Fragen. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses entzog das Strassenverkehrsamt die aufschiebende Wirkung.

II.  

Hiergegen erhob A am 20. April 2017 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 13. Juli 2017 ab, soweit sie darauf eintrat. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung.

III.  

Am 12. August 2017 erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Rekursentscheides. Zudem machte er eine Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 27'850.- geltend.

Am 1. September 2017 beantragte das Strassenverkehrsamt die Abweisung der Beschwerde unter Kostenauflage zulasten des Beschwerdeführers. Die Sicherheitsdirektion teilte am 18. September 2017 mit, dass sie auf eine Vernehmlassung verzichte. Hierzu liess sich A nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Ver­waltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Im vorliegenden Fall besteht kein Grund für eine solche Überweisung.

2.  

2.1 Am Sonntag, 18. Dezember 2016, um 18.50 Uhr, wurde der Beschwerdeführer in Schaffhausen von der Verkehrspolizei angehalten und kontrolliert, weil er sich in seinem Personenwagen "in rasanter Fahrweise" von der B-Strasse in Richtung C-Strasse entfernt habe. Da die Effekten des Beschwerdeführers nach Cannabis rochen und sich im Auto zwei Müllsäcke mit – gemäss unbestrittenen Ausführungen des Beschwerdeführers – THC-freien Hanfstauden befanden, wurde dem Beschwerdeführer eine Urin- und Blutprobe entnommen. Der Beschwerdeführer gab gegenüber der Polizei an, er habe am 17. Dezember 2016, um 18.00 Uhr, 1 bis 2 Gramm Cannabis konsumiert. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, wöchentlich 4 bis 5 Gramm Cannabis (10 bis 12 Joints) zu konsumieren. Ausserdem konsumiere er ein bis zwei Mal pro Jahr 1 bis 2 Gramm Kokain und Amphetamine. Die genannten Substanzen nehme er seit etwa 20 Jahren ein.

2.2 Wie dem forensisch-toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) des Kantonsspitals St. Gallen zu entnehmen ist, wurde im Rahmen der angeordneten Untersuchung im Blut des Beschwerdeführers eine THC-Konzentration von 5,9 µg/l bei einem Vertrauensbereich von 4,1 bis 7,7 µg/l und eine THC-COOH-Konzentration (Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure) von 86 µg/l nachgewiesen. Die Gutachter kamen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aufgrund der grenzwertüberschreitenden THC-Konzentration am Abend des 18. Dezember 2016 fahrunfähig gewesen sei. Ausserdem deute die THC-Carbonsäure-Konzentration von über 40 µg/l im Blut auf einen mehr als gelegentlichen Cannabiskonsum hin. Daher sei aus rechtsmedizinischer Sicht die Indikation zur Fahreignungsbegutachtung gegeben.

3.  

3.1 Führerausweise sind mangels Fahreignung auf unbestimmte Zeit zu entziehen (sogenannter Sicherungsentzug), wenn der Lenker an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1959 [SVG]) oder wenn er aufgrund seines bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass er künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG). Auf fehlende Fahreignung wegen Drogensucht darf nach der Praxis des Bundesgerichtes geschlossen werden, wenn der Lenker nicht (mehr) in der Lage ist, Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend auseinanderzuhalten, oder wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGE 129 II 82 E. 4.1; BGE 127 II 122 E. 3c mit Hinweisen). Der regelmässige Konsum von Drogen wird der Drogenabhängigkeit gleichgesetzt, sofern dieser seiner Häufigkeit und Menge nach geeignet ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen (BGE 127 II 122 E. 3c). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erlaubt ein regelmässiger, aber kontrollierter und mässiger Cannabiskonsum für sich allein noch nicht den Schluss auf eine fehlende Fahreignung (BGE 127 II 122 E. 4b; BGE 124 II 559 E. 4d und e). Ob diese gegeben ist, kann ohne Angaben über die Konsumgewohnheiten des Betroffenen, namentlich über Häufigkeit, Menge und Umstände des Cannabiskonsums und des allfälligen Konsums weiterer Betäubungsmittel und/oder von Alkohol, sowie zu seiner Persönlichkeit, insbesondere hinsichtlich Drogenmissbrauch im Strassenverkehr, nicht beurteilt werden (BGE 124 II 559 E. 4e und 5a). Ein die momentane Fahrfähigkeit beeinträchtigender Cannabiskonsum kann Anlass bieten, die generelle Fahreignung des Betroffenen durch ein Fachgutachten näher abklären zu lassen (BGE 127 II 122 E. 4b mit Hinweis).

3.2 Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG). Wird eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet, so ist der Führerausweis nach Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV) in der Regel vorsorglich zu entziehen (BGE 125 II 396 E. 3). Da in einem solchen Fall die Fahreignung des Betroffenen ernsthaft infrage steht, ist es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten, dem Betroffenen den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen (BGr, 9. Juni 2016, 1C_47/2016, E. 2.1).

4.  

4.1 Zunächst ist festzuhalten, dass das unsubstanziierte, nicht fallbezogene Vorbringen des Beschwerdeführers, die Tests zum THC-Gehalt seien nichtig, da es der Staat "bei Millionen von Fahrzeugen nicht schaffe, effektive Zahlen zu erhalten", nicht geeignet ist, Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens des IRM des Kantonsspitals St. Gallen zu wecken. Es kann daher im Folgenden auf die darin festgestellten Betäubungsmittelkonzentrationen sowie die gestützt hierauf gezogenen Schlussfolgerungen abgestellt werden.

4.2 Ebenfalls ins Leere zielen die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass Cannabis keinerlei Einfluss auf die Fahrfähigkeit habe und nur alle vier bis fünf Jahre ein Mensch wegen einem "Kiffer im Auto" sterbe. Zahlreiche Studien im In- und Ausland haben nachgewiesen, dass die Einnahme von Cannabis zu Beeinträchtigungen im Bereich der Wahrnehmung und der Psychomotorik, der kognitiven und affektiven Funktionen führt, welche die Fahrsicherheit aufheben können (BGE 124 II 559 E. 4.a mit zahlreichen Hinweisen).

4.3 Gemäss der Verkehrsregelnverordnung des Bundesrates vom 13. November 1962 (VRV) gilt eine Fahrunfähigkeit grundsätzlich als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers Tetrahydrocannabinol (THC/Cannabis) nachgewiesen wird (Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV). In der Strassenverkehrskontrollverordnung des ASTRA vom 22. Mai 2008 (VSKV-ASTRA) werden sodann die Grenzwerte zum Nachweis von Betäubungsmitteln festgelegt; für THC liegt dieser Grenzwert bei 1,5 µg/l (Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA). Dieser Grenzwert dient in erster Linie als Richtwert für die Feststellung einer aktuellen Fahrunfähigkeit (im Sinn von Art. 31 Abs. 2 und Art. 91 Abs. 2 SVG) und damit verbundene Strafsanktionen bzw. administrative Warnungsentzüge von Führerausweisen (Art. 55 Abs. 7 lit. a SVG).

Der Mittelwert der im Blut des Beschwerdeführers gemessenen THC-Konzentration liegt mit 5,9 µg/l deutlich über dem in Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA festgelegten Grenzwert zum Nachweis von THC. Gemäss der gesetzlichen Regelung war der Beschwerdeführer am Abend des 18. Dezember 2016 damit fahrunfähig im Sinn von Art. 31 Abs. 2 SVG. Die beschwerdeführerischen Ausführungen, er habe nach seinem letzten Cannabiskonsum eine genug grosse Pause eingelegt, um wieder Auto zu fahren können und die THC-Konzentration sei nur deshalb so hoch, weil er am Sonntag nicht viel gegessen habe, vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern.

4.4 Sodann fällt vorliegend massgebend ins Gewicht, dass die gemessene THC-COOH-Konzentration von 86 µg/l gemäss Gutachten auf einen mehr als gelegentlichen Cannabiskonsum hindeutet. Diese Schlussfolgerung wird durch die Aussage des Beschwer­deführers im polizeilichen Verfahren bestätigt, wonach er pro Woche 4 bis 5 Gramm Cannabis bzw. 10 bis 12 Joints konsumiert. Es bestehen damit klare Anzeichen für einen mehr als mässigen Cannabiskonsum. Ob der Beschwerdeführer im medizinischen Sinn drogenabhängig ist, ist dagegen gemäss der oben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht entscheidend, weshalb auf den beschwerdeführerischen Einwand, er sei nicht abhängig, da er ohne Weiteres Tage oder Wochen ohne Cannabiskonsum habe, nicht weiter einzugehen ist.

4.5 Insgesamt ist es nach dem Gesagten fraglich, ob der Beschwerdeführer nur mässig und kontrolliert Cannabis konsumiert und somit fahrtauglich erscheint. Dies bedarf der weiteren Klärung. Die Anordnung der Fahreignungsabklärung sowie des vorsorglichen Führerausweisentzugs erweist sich daher als rechtmässig. Es wird Sache des Hauptverfahrens sein zu prüfen, wie häufig, in welcher Menge und unter welchen Umständen der Beschwerdeführer Cannabis konsumiert, ob er diesen mit anderen Betäubungsmitteln und/oder Alkohol mischt und wie sich seine Persönlichkeit auf die Fahreignung auswirkt (vgl. BGr, 18. September 2013, 1C_328/2013, E. 4.3.3).

5.  

Schliesslich macht der Beschwerdeführer eine Forderung "wegen ungerechtfertigtem Entzug des Führerausweises" geltend, wobei er diese mit Fr. 27'850.- beziffert.

Staatshaftungsansprüche sind – nach durchlaufenem Vorverfahren (§ 22 ff. des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969) – grundsätzlich durch die Zivilgerichte zu beurteilen (§ 19 Abs. 1 lit. a Haftungsgesetz). Die Vorinstanz ist auf das Schadenersatzbegehren damit zu Recht nicht eingetreten. Entsprechend ist auch auf die vor Verwaltungsgericht geltend gemachte Schadenersatzforderung mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.

6.  

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

8.  

Der vorliegende Entscheid stellt einen Zwischenentscheid dar. Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) selbständig beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. dazu BGr, 20. Juni 2012, 1C_522/2011, E. 1.2). Hinzuweisen ist dabei auf Art. 98 BGG, wonach mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      80.--     Zustellkosten,
Fr. 1'580.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 8 Beschwerde in öffentlich-recht­lichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …