|
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
|
|

|
VB.2017.00519
Urteil
der 4. Kammer
vom 20. Dezember 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
dieser substituiert durch MLaw C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Die 1955 geborene A, Angehörige eines Staats ausserhalb von
EU/EFTA, reiste am 20. Mai 2001 mit einem Touristenvisum für einen
bewilligten Aufenthalt von 90 Tagen in die Schweiz ein. Am
19. September 2001 heiratete sie den hier als Flüchtling anerkannten
Landsmann D, worauf ihr im Rahmen des Familiennachzugs eine
Aufenthaltsbewilligung für den Kanton X erteilt wurde. Im März 2007 erhielt sie
trotz jahrelangem Sozialhilfebezug im Kanton Y die Niederlassungsbewilligung.
Nach der noch im gleichen Jahr erfolgten Scheidung ihrer Ehe nahm A per Anfang
Oktober 2007 eine Erwerbstätigkeit als Restaurant-Küchenhilfe im Kanton Zürich
auf, weshalb sie am 20. Mai 2008 beim hiesigen Migrationsamt um
Kantonswechsel ersuchte. Zunächst mit Blick auf ihre Fürsorgeabhängigkeit in
der Vergangenheit abschlägig beurteilt, wurde das Gesuch mit Verfügung vom
20. Oktober 2008 wiedererwägungsweise gutgeheissen und A der
Kantonswechsel bewilligt.
Da ihr Anstellungsverhältnis per 31. Januar 2010 aus
wirtschaftlichen Gründen aufgelöst wurde, musste A in der Folge bis Ende
Februar 2012 Arbeitslosengelder und ab 1. März 2012 erneut Sozialhilfe
beziehen; bis 22. Juni 2015 betrug ihr Sozialhilfebezug im Kanton Zürich
Fr. 33'609.85. Das Migrationsamt ermahnte sie deshalb mit Schreiben vom
28. Juli 2015 und wies darauf hin, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung
geprüft werde, falls sie weiterhin nicht in der Lage sein sollte, ihren
Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und ohne Sozialhilfe zu bestreiten. Nachdem
der Gesamtbetrag ihres Sozialhilfebezugs bis 23. Dezember 2015 auf
Fr. 87'547.10 und bis 17. Mai 2016 auf Fr. 97'417.65 angestiegen
war, widerrief das Migrationsamt mit Verfügung gleichen Datums die
Niederlassungsbewilligung von A und setzte ihr zum Verlassen der Schweiz eine
Frist bis 20. August 2016.
II.
Mit Entscheid vom
15. Juni 2017 wies die Sicherheitsdirektion einen dagegen erhobenen Rekurs
in der Hauptsache ab und setzte A zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis
15. September 2017.
III.
A liess am 16. August
2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter
Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid und die Verfügung vom
17. Mai 2016 aufzuheben und sei ihr die Niederlassungsbewilligung zu belassen.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 24./25. August 2017 auf eine
Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts
etwa betreffend das Aufenthaltsrecht nach § 41 in Verbindung mit
§§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b
Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Nach
Art. 63 Abs. 1 lit. c des Ausländergesetzes vom
16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) kann eine
Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der
Ausländer dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist.
Nach der auch auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung anwendbaren
Rechtsprechung zum Familiennachzug muss konkret die Gefahr einer fortgesetzten
und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit bestehen; blosse finanzielle Bedenken
genügen nicht. Die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung ist auf längere
Sicht abzuwägen (BGr, 9. April 2009, 2C_672/2008, E. 2.2).
Dieser Widerrufsgrund greift indes nur, wenn die ausländische
Person sich nicht mehr als 15 Jahre ununterbrochen und ordnungsgemäss in
der Schweiz aufhält (Art. 63 Abs. 2 AuG). Massgebend für die
Einhaltung dieser Frist ist das Datum des erstinstanzlichen Widerrufs der
Bewilligung (BGE 137 II 10 E. 4.2 mit Hinweisen; BGr, 18. Mai
2015, 2C_727/2014, E. 3.1; Marc Spescha in:
derselbe et al., Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 63 AuG
N. 13).
2.2 Die
Ausgangsverfügung datiert vom 17. Mai 2016 und erging demzufolge kurz
bevor sich die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz zum 15. Mal
jährte. Dass die Verfügung die Beschwerdeführerin in der Folge aufgrund eines
von ihrem damaligen Rechtsvertreter bei der Post in Auftrag gegebenen
Sendungsrückbehalts erst am 23. Mai 2016 erreichte (Eilauftrag vom
17. Mai 2016), vermag daran – entgegen der Beschwerdeführerin und der
Vorinstanz – nichts zu ändern; wie die Kammer bereits in einem Urteil vom
19. Juli 2017 erwog, ist einzig entscheidend, dass die Migrationsbehörde
den Widerruf noch vor Ablauf der Frist angeordnet hat (VB.2017.00279,
E. 3.1.2). Nur so ist gewährleistet, dass der zuständigen Behörde der
vollständige zeitliche Handlungsspielraum für ein Eingreifen gestützt auf
Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG zur Verfügung steht bzw. dieser nicht
durch Verzögerungsmöglichkeiten in sachfremder Weise verkürzt wird (vgl. BGr,
29. April 2002, 5A.3/2002, E. 3b). Nicht beurteilt zu werden braucht
daher, ob der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz bereits ab ihrer
Einreise am 20. Mai 2001 als ununterbrochen und ordnungsgemäss im Sinn von
Art. 63 Abs. 2 AuG zu gelten habe oder erst nach ihrem Eheschluss im
September 2001.
Zu prüfen bleibt, ob der Sozialhilfebezug der
Beschwerdeführerin als erheblich und dauerhaft einzustufen sei.
2.3 Die
Beschwerdeführerin bezog im Kanton Zürich von Anfang März 2012 bis Ende Juli
2017 ohne Unterbruch Sozialhilfe; bis zum 22. Mai 2017 beliefen sich die
ihr ausgerichteten Fürsorgeleistungen auf insgesamt Fr. 130'460.65. Schon
vor ihrem Zuzug aus dem Kanton Y war die Beschwerdeführerin zudem gemeinsam mit
ihrem früheren Ehemann von August 2002 bis Januar 2007 im Gesamtbetrag von
Fr. 40'500.30 von den dortigen Sozialbehörden unterstützt worden. Damit
ist der Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin ohne Weiteres als erheblich im
Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren (vgl. BGE 119
Ib 1 E. 3a; BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 5.2).
Bezüglich des Kriteriums der Dauerhaftigkeit ist
unbestritten, dass eine Unterstützung von mehr als fünf Jahren als lang gilt
sowie dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den ersten Arbeitsmarkt
aufgrund ihres Alters, ihres Gesundheitszustands sowie ihrer langjährigen
Fürsorgeabhängigkeit ausgeschlossen erscheint. Vor Verwaltungsgericht macht die
heute knapp 62-Jährige allerdings neu geltend, seit dem 1. Juli 2017 von ihrem
in der Schweiz niedergelassenen, alleinerziehenden Sohn F Fr. 3'000.- für
die Betreuung ihres Enkelkinds zu erhalten, weshalb sie sich per 1. August
2017 von der Sozialhilfe habe lösen können. Hinzu komme, dass sie Ende 2017
ihre AHV-Rente vorbeziehen könne; ab diesem Zeitpunkt habe sie auch Anspruch
auf Ergänzungsleistungen und sei sie in jedem Fall nicht mehr auf Sozialhilfe
angewiesen. Dass die Gefahr einer weiteren bzw. erneuten Abhängigkeit der
Beschwerdeführerin von der öffentlichen Hand auf lange Sicht hin gebannt wäre,
lässt sich damit indes – wie sich sogleich zeigt – nicht mit hinreichender
Gewissheit sagen.
2.3.1
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Risiko künftiger
Sozialhilfeabhängigkeit losgelöst von der Frage zu beurteilen, ob im Zeitpunkt
des migrationsrechtlichen Entscheids Sozialhilfe bezogen wird oder nicht;
andernfalls könnte die ausländische Person den Widerruf ihrer
Niederlassungsbewilligung bzw. ihre Wegweisung dadurch verhindern, dass sie
vorübergehend auf Sozialhilfe verzichtet (BGr, 1. Februar 2007,
2A.639/2006, E. 2.2). Dies hat umso mehr zu gelten, wenn der
Bewilligungswiderruf – wie vorliegend nach heutiger Rechtslage – zu einem
späteren Zeitpunkt auch bei erneutem Sozialhilfebezug nicht mehr möglich ist
(vgl. Art. 63 Abs. 2 AuG).
Vorliegend gelang der
Beschwerdeführerin die Loslösung von der Sozialhilfe erst während der
Beschwerdefrist und damit offenkundig unter dem Druck der drohenden Wegweisung,
weshalb diesem Umstand bereits aus diesem Grund die Massgeblichkeit im
vorliegenden Verfahren abzusprechen ist (vgl. auch BGr, 31. Oktober 2014,
2D_12/2014, E. 3.7.1). Die rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin
unterlässt es alsdann darzutun, wie es um die Finanzkraft ihres Sohns F
bestellt und ob es diesem überhaupt möglich ist, den Lebensunterhalt seiner
Mutter auf Dauer (mit) zu finanzieren. Anlässlich der Gehörsgewährung Mitte
März 2016 führte diese jedenfalls noch aus, dass ihre drei erwachsenen Söhne sie
finanziell nicht unterstützen könnten, da sie nur "mit Ach und Krach für
sich zurecht" kämen; sie hätten auch eigene Kinder und dementsprechend
Auslagen. Auch die in diesem Zusammenhang eingereichte Betreuungsvereinbarung
vom 1. Juli 2017 äusserst sich nicht zu den Einkommensverhältnissen von F;
das darin vereinbarte monatliche Betreuungsgeld von Fr. 3'000.- wäre zudem
wohl rechtlich nicht durchsetzbar, basiert dieser Betrag doch auf einem
Betreuungsumfang (45 Stunden pro Woche von 7.30 Uhr bis 17.00 Uhr),
welcher sich seit dem Schuleintritt des Knaben im August 2017 grundlegend
verändert haben dürfte.
Schliesslich sei angemerkt,
dass F auch der Inhaber jenes Restaurants war, in welchem die
Beschwerdeführerin von Oktober 2007 bis Januar 2010 als Küchenhilfe tätig und
unter dessen Adresse sie bis Ende 2009 gemeldet war. Die damalige
vorübergehende Erwerbstätigkeit für ihren Sohn ermöglichte der
Beschwerdeführerin mithin überhaupt erst den Erwerb der
Niederlassungsbewilligung im Kanton Zürich. Ein gutes Jahr nach der
Bewilligungserteilung wurde die Beschwerdeführerin aus wirtschaftlichen Gründen
entlassen; fortan war sie – bis Juli dieses Jahres – erneut auf staatliche
Unterstützung angewiesen. Vor diesem Hintergrund deutet einiges darauf hin,
dass die "Anstellung" der Beschwerdeführerin bei ihrem Sohn rein migrationsrechtlich
motiviert ist.
2.3.2
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie könne demnächst ihre AHV-Rente
vorbeziehen und werde infolge Anspruchsberechtigung für den Bezug von Ergänzungsleistungen
"in jedem Fall" nicht mehr auf Sozialhilfe angewiesen sein, greift
ebenfalls ins Leere. Wenn die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2018 ihre
AHV-Rente vorbezieht (was allerdings noch keineswegs sicher ist), ginge damit
nicht nur eine lebenslange Kürzung der Rente einher; die Beschwerdeführerin
wäre bis dahin auch keine drei Jahre in der Schweiz erwerbstätig gewesen; ihr
Lebensunterhalt würde demzufolge künftig fast vollständig – das heisst zu weit über
90 % – mit Ergänzungsleistungen gedeckt (vgl. ESCAL Rentenschätzung
www.ahv-iv.ch > Merkblätter & Formulare > Online
Rentenschätzung). Durch den voraussichtlich lebenslang andauernden Bezug dieser
beitragsunabhängigen Sonderleistungen belastete sie die öffentliche Hand auch
weiterhin in erheblichem Umfang (vgl. BGr, 22. Mai 2017, 2C_1018/2016,
E. 6.2, und 14. Dezember 2016, 2C_562/2016, E. 3.1.2). Die
Ergänzungsleistungen lösten hier zudem praktisch nahtlos eine vorbestehende
jahrelange Sozialhilfeabhängigkeit ab; die Situation der Beschwerdeführerin ist
insofern nicht vergleichbar mit derjenigen einer zuvor während Jahren arbeitstätigen
Person, die mit dem Eintritt eines rentenauslösenden Ereignisses (Erreichen des
Rentenalters oder Erleiden einer Invalidität) auf Ergänzungsleistungen
angewiesen ist, weil die Rente den Existenzbedarf nicht zu decken vermag. Unter
solchen Umständen sind die Ergänzungsleistungen als Fürsorgeleistungen im Sinn
von Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG zu betrachten (zum Ganzen und auch
zum Folgenden VGr, 21. Dezember 2016, VB.2016.00579, E. 5.5 Abs. 4 f.).
Der vorzeitige Rentenbezug diente
hier denn auch offenkundig einzig dazu, sich vordergründig der Gefahr eines
neuerlichen Sozialhilfebezugs zu entledigen und auf diese Weise dem Widerruf
der Niederlassungsbewilligung zu entgehen. Würde die Beschwerdeführerin die
Altersrente erst ab Eintritt des ordentlichen Rentenalters beziehen, ist nach
dem oben Gesagten davon auszugehen, dass sie über kurz oder lang wieder auf
Sozialhilfe angewiesen wäre. Unter diesen Umständen wäre der vorzeitige
Rentenbezug in migrationsrechtlicher Hinsicht rechtsmissbräuchlich.
2.4 Insgesamt
vermöchte nicht zu überzeugen, wenn die ausländische Person in Konstellationen
wie der vorliegenden allein durch (die erneute) vorübergehende finanzielle
Unterstützung durch ein Familienmitglied sowie den Vorbezug ihrer Altersrente
inklusive Ergänzungsleistungen dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung
entgehen könnte. Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c
AuG ist deshalb als erfüllt anzusehen.
3.
3.1 Liegt ein
Widerrufsgrund vor, ist weiter zu prüfen, ob die Massnahme auch
verhältnismässig sei (Art. 96 Abs. 1 AuG; Art. 8 Abs. 2 der
Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101] bei eröffnetem
Schutzbereich der konventionsrechtlichen Garantie des Familienlebens nach
Art. 8 Abs. 1 EMRK; vgl. BGr, 14. Dezember 2016, 2C_562/2016,
E. 2.2, und 20. Juli 2015, 2C_1109/2014, E. 2.6). Dabei sind vor
allem die Hintergründe, warum die ausländische Person sozialhilfeabhängig
wurde, ihre bisherige Verweildauer sowie der Grad ihrer Integration in der
Schweiz zu berücksichtigen (BGr, 2. Februar 2016, 2C_120/2015, E. 3.1
– 20. Juli 2015, 2C_1109/2014, E. 2.1 – 11. September 2014,
2C_1058/2013, E. 2.5).
3.2 Die
Beschwerdeführerin hält sich seit bald 17 Jahren in der Schweiz auf; davon
musste sie während rund zehn Jahren von der öffentlichen Sozialhilfe
unterstützt werden. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass ihr jüngster Sohn
bei der Einreise über 14 Jahre alt war und selbst nicht in der ehelichen
Wohnung Wohnsitz nahm, wäre ihr eine regelmässige (Teilzeit-)Erwerbstätigkeit
bereits relativ kurz nach der Heirat zumutbar gewesen. Ein Tätigwerden der
Beschwerdeführerin wäre umso eher angezeigt gewesen, als ihr früherer Ehemann schon
bei ihrem Kennenlernen von der Sozialhilfe unterstützt werden musste. Bis zum
vorliegenden Verfahren konnte die Beschwerdeführerin jedoch nur einen insgesamt
zwei Jahre und vier Monate dauernden Arbeitseinsatz im ersten Arbeitsmarkt
vorweisen (oben 2.3.1). Nach der Auflösung dieses Arbeitsverhältnisses im
Januar 2010 lebte sie bis zu ihrer Aussteuerung im Februar 2012 von den
Leistungen der Arbeitslosenkasse; während dieser Zeit nahm sie von August 2010
bis Februar 2011 an einem im Auftrag des Amts für Wirtschaft und Arbeit
organisierten Erwerbslosenprojekt teil und absolvierte in diesem Zusammenhang
einen Deutschkurs (Niveau A1) sowie ein Beschäftigungsprogramm. Ab März
2012 bezog die Beschwerdeführerin – wie schon zuvor gemeinsam mit ihrem
früheren Ehemann im Kanton Y – wieder Sozialhilfe. Den Angaben der
Sozialbehörde ihrer Wohngemeinde im Januar 2016 zufolge ist sie während dieser
Zeit ihrer Schadenminderungspflicht bloss teilweise nachgekommen. Seit ihrer
Aussteuerung im März 2012 habe die Beschwerdeführerin keine Arbeit mehr
gefunden; solches sei heute auch nicht mehr zu erwarten. Die Beschwerdeführerin
habe regelmässig Arztzeugnisse vorgelegt und ihre Arbeitsunfähigkeit beklagt,
sodass im Juli 2014 entsprechende Abklärungen bei der Invalidenversicherung in
die Wege geleitet worden seien. Mit Verfügung vom 27. November 2015 sei
der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin auf 0,0 % festgelegt und ihr
Antrag auf Invalidenrente abgelehnt worden. Aus der genannten Verfügung der
IV-Stelle geht diesbezüglich hervor, bei der Beschwerdeführerin könne – aufgrund
von Schulterproblemen – von einer seit Mai 2012 bestehenden 100%-igen
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in ihrer angestammten Tätigkeit als
Küchenhilfe ausgegangen werden. Ohne repetitives Tragen und Heben von Lasten
über 5 kg über Schulterhöhe und über 15 kg über Beckenhöhe bestehe
indes eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit.
Wie die Vorinstanz zutreffend
erwägt, ist der Beschwerdeführerin ihre engagierte Teilnahme am erwähnten Eingliederungsprogramm
zugutezuhalten; weitere Anstrengungen, sich im hiesigen Arbeitsmarkt zu
integrieren, sind jedoch trotz langjährigem Aufenthalt nicht ersichtlich und
werden auch nicht substanziiert dargetan. Die Beschwerdeführerin scheint sich
vielmehr während ihrer gesamten bisherigen Anwesenheit in der Schweiz auf die
Unterstützung ihres früheren Ehemanns, ihrer erwachsenen Söhne sowie des Staats
verlassen zu haben, ohne sich aus eigenem Antrieb um eine Integration in der
Schweiz in beruflicher oder sprachlicher Hinsicht zu bemühen. Auch heute
spricht sie daher kaum bzw. "nicht gut" Deutsch und unterhält – wie
sie sagt – aus diesem Grund ausserhalb ihrer Familie keine sozialen Kontakte.
Betrachtet man den gesamten
Zeitraum des Sozialhilfebezugs der Beschwerdeführerin und nicht nur deren Alter
und Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Bewilligungswiderrufs (so ausdrücklich
BGr, 22. Mai 2017, 2C_1018/2016, E. 6.3.2), erscheint ihre
Bedürftigkeit deshalb (auch) als verschuldet.
3.3 Die
Beschwerdeführerin kam erst im Alter von gut 45 Jahren in die Schweiz. Wie
bereits dargelegt, ist sie hier jedoch trotz langjähriger Anwesenheit nur
ungenügend integriert (3.2). Den grössten Teil ihres Lebens, insbesondere die
prägenden Kinder- und Jugendjahre, verbrachte sie im Heimatland, wo sie nach
der Grundschule während rund 30 Jahren auf dem elterlichen
Landwirtschaftsbetrieb mitarbeitete. Dort wohnen heute noch ihre Eltern, ein
Onkel, eine Tante sowie zwei ihrer Schwestern, mit denen sie in regelmässigem
telefonischen Kontakt steht. Zuletzt in der Heimat war sie eigenen Angaben
zufolge im Jahr 2015 für einen Krankenbesuch. Die Beschwerdeführerin müsste
demnach nicht in ein ihr völlig fremdes Land zurückkehren, und ihre
Familienangehörigen könnten ihr bei der Wiedereingliederung in der Heimat
behilflich sein, zumal auch ihre Eltern angesichts ihres hohen Alters dort kaum
auf sich allein gestellt sein dürften. Ihre Söhne können ihr sodann auch von
hier aus finanziell zur Seite stehen. Nicht ersichtlich ist ferner, inwiefern
der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin – laut ihrem Hausarzt leidet sie
an chronischen lumbosakralen Schmerzen vor allem linksseitig bei breitbasiger
Diskushernie L3-L4 mit Tangierung der Nervenwurzel L4 links, einem
cerviko-thorakovertebralen Schmerzsyndrom mit Ausstrahlung in die Arme, einer
medial betonten Gonarthrose links, einer chronischen Periarthropathia
humeroscarapularis, arterieller Hypertonie, Diabestes mellitus Typ II
sowie möglicherweise einer koronaren Herzkrankheit – einer Rückkehr ins
Heimatland entgegenstehen sollte. So legt die Beschwerdeführerin insbesondere
nicht näher dar, weshalb die derzeit rein medikamentöse Behandlung (Blutdruck-
und Magenmedikamente, Schmerzmittel) ihrer Leiden nicht auch dort sollte weitergeführt
werden können. Die Ansprüche aus der AHV bleiben ihr sodann auch nach Verlassen
der Schweiz weitgehend erhalten (vgl. das einschlägige Abkommen zwischen der
Schweiz und dem Heimatland von A).
Im Weiteren trifft zu, dass sich die Lage Angehöriger der Ethnie von A in deren Heimatland
zugespitzt hat; die Beschwerdeführerin legt aber nicht dar, inwiefern sich dieser
allgemeine Aspekt eignen könnte, ihre persönliche Situation oder ihre medizinische
Betreuung zu beeinträchtigen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet eine
Wegweisung in das Heimatland von A – mit Ausnahme bestimmter in über 400 km
Entfernung vom Heimatdorf der Beschwerdeführerin entfernter Gebiete – denn auch
grundsätzlich als zumutbar.
Die Beschwerdeführerin kann
sich schliesslich auch nicht auf den Anspruch auf Schutz ihres Familienlebens
(Art. 8 Abs. 1 EMRK) berufen. Ihre in der Schweiz lebenden Söhne sind
alle volljährig, und es besteht zwischen ihnen und der Beschwerdeführerin kein
besonderes, über die normalen affektiven Beziehungen hinausgehendes
Abhängigkeitsverhältnis (zum Erfordernis BGr, 23. Juni 2017, 2C_5/2017,
E. 2, und 5. Dezember 2013, 2C_546/2013, E. 4.1). Zwar nimmt
sich die Beschwerdeführerin seit diesem Sommer der Betreuung des Kinds ihres
Sohns F an, was diesem erleichtert, berufstätig zu sein; es ist jedoch nicht
davon auszugehen, dass diesbezüglich keine Betreuungsalternativen bestünden,
zumal der Knabe früher offenbar auch durch jemand anderen betreut worden ist.
Im Rahmen der Gehörsgewährung im März 2016 gab die Beschwerdeführerin
jedenfalls noch zu Protokoll, "ihren Sohn" lediglich manchmal wegen
der Grosskinder besuchen zu gehen. Die Trennung von ihren Söhnen und
Enkelkindern dürfte die Beschwerdeführerin zwar treffen. In Anbetracht der
langen Dauer des zumindest teilweise selbstverschuldeten Sozialhilfebezugs
erweist sich die Trennung von der Familie aber als zumutbar. Den Kontakt kann
die Beschwerdeführerin mittels Telefon und Internet sowie regelmässigen Ferienbesuchen
aufrechterhalten.
3.4 Unter
diesen Umständen überwiegt das öffentliche Interesse an der Beendigung des
Aufenthalts der Beschwerdeführerin deren private Interessen an einem Verbleib
in der Schweiz. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich als
verhältnismässig.
Hinweise auf Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AuG
bestehen nicht (vgl. oben 3.3).
4.
4.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.2 Da die der
Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz festgelegte Frist zum Verlassen der
Schweiz ebenfalls abgelaufen ist, gilt es eine angemessene neue Frist
anzusetzen (vgl. VGr, 13. Juli 2011, VB.2011.00271, E. 2.4
Abs. 2; Art. 64d Abs. 1 AuG). Eine
solche beträgt gemäss Art. 64d Abs. 1 AuG in der Regel sieben bis
dreissig Tage (Satz 1); da die Beschwerdeführerin keine besonderen
Umstände geltend macht, die eine (wesentlich) längere Spanne erforderlich
erscheinen liessen (Satz 2), ist ihr Zeit bis zum 31. Januar 2018 zu
gewähren. Sollte allerdings ein Weiterzug dieses Urteils an das Bundesgericht
erfolgen und Letzteres dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung verleihen, hat
die Beschwerdeführerin sich binnen eines Monats ab Zustellung eines den
Wegweisungspunkt nicht ändernden bundesgerichtlichen Endentscheids aus dem Land
zu entfernen (zum Ganzen VGr, 28. Juli 2017, VB.2017.00273, E. 5.2 –
23. August 2017, VB.2017.00439, E. 6.2 – 23. August 2017,
VB.2017.00477, E. 2).
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen und ist dieser keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17
Abs. 2 VRG).
6.
Gegen Entscheide über den
Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig,
weil grundsätzlich ein Anspruch auf das Fortbestehen dieser Bewilligung gegeben
ist (BGE 135 II 1 E. 1.2.1; BGr, 27. Januar 2010, 2C_515/2009,
E. 1.1). Ansonsten und soweit sich die Beschwerde gegen die Wegweisung richtet,
steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG
offen (Art. 113 in Verbindung mit Art. 83 lit. c Ziff. 4
BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführerin wird zum Verlassen der
Schweiz eine neue Frist bis 31. Januar 2018 bzw. im Sinn der
Erwägung 4.2 angesetzt.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
5. Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an…