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Geschäftsnummer: VB.2017.00521  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.12.2017
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Bildung
Betreff:

Nichtpromotion/Schulausschluss


Liegt ein besonderer Fall vor, kann der Klassenkonvent gestützt auf § 13 PromotionsR zugunsten der Schülerin oder des Schülers von den Promotionsbestimmungen abweichen (E. 2.2). Es obliegt dem Klassenkonvent, diese offen formulierte Ausnahmebestimmung nach dem Sinn und Zweck des Promotionsreglements und verfassungskonform zu konkretisieren; die Einräumung dieses Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraums dient dabei in erster Linie der Umsetzung eines Einzelfallermessens (E. 4.1). Die Promotion einer Schülerin oder eines Schülers trotz Nichterreichen der Promotionsvoraussetzungen kommt schon aus Gründen des rechtsgleichen Gesetzesvollzugs nur dann in Frage, wenn im Bereich der persönlichen Verhältnisse des betroffenen Kinds eine Ausnahmesituation eingetreten ist. Gemäss ärztlichem Kurzbericht lag beim Sohn der Beschwerdeführenden während der für den Promotionsentscheid der Beschwerdegegnerin relevanten Beurteilungsperiode (August 2016 bis Januar 2017) eine psychische Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit vor, was auf einem betrügerischen Vorfall beruhte, der sich bereits im Mai 2016 ereignet hatte. Schon aufgrund des zeitlichen Ablaufs und der nicht erkennbaren schwerwiegenden nachteiligen Folgen für den Sohn der Beschwerdeführenden als Betrugsopfer lässt sich daher aus diesem Ereignis für die relevante Beurteilungsperiode seiner schulischen Leistungen nicht auf eine Ausnahmesituation schliessen (E. 4.2). Abweisung.
 
Stichworte:
AUSNAHMESITUATION
BELASTUNGSSITUATION
BESONDERE UMSTÄNDE
EINZELFALLERMESSEN
ERMESSENSSPIELRAUM
KAUSALITÄT
NICHTPROMOTION
PROMOTIONSENTSCHEID
SCHÜLER/-IN
Rechtsnormen:
§ 13 PromotionsR
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2017.00521

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 15. Dezember 2017

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Kantonsschule E,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Nichtpromotion/Schulausschluss,

hat sich ergeben:

I.  

D, geboren 2000, besuchte als Repetent im Schuljahr 2016/2017 eine Klasse an der Kantonsschule E. Mit Schreiben vom 6. Februar 2017 wurde A und B, den Eltern von D, mitgeteilt, dass dieser aufgrund der massgebenden Noten des Semesterzeugnisses die Schule definitiv verlassen müsse, da er die Bedingungen für eine Promotion nicht erfülle.

II.  

A und B rekurrierten dagegen bei der Bildungsdirektion, welche das Rechtsmittel mit Verfügung vom 5. Juli 2017 abwies.

III.  

Mit Beschwerde vom 17. August 2017 liessen A und B beim Verwaltungsgericht beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen "zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag" sei die Verfügung der Bildungsdirektion vom 5. Juli 2017 aufzuheben sowie die Kantonsschule E zu verpflichten, D für das Herbstsemester 2016/2017 definitiv zu promovieren und ihn demzufolge an der Schule zu belassen. Die Bildungsdirektion mit Vernehmlassung vom 28. August 2017 und die Kantonsschule E mit Beschwerdeantwort vom 31. August 2017 beantragten je Abweisung der Beschwerde. Mit weiteren Stellungnahmen vom 22. September und 20. Oktober 2017 liessen A und B an ihren Anträgen festhalten; dasselbe tat die Kantonsschule E mit Eingabe vom 2./6. Oktober 2017.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amts wegen. Diese ist unter anderem betreffend erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen der Schulorgane kantonaler Mittelschulen gegeben (§§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a sowie Abs. 3 Satz 1 und § 19a VRG sowie § 39 Abs. 1 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 [LS 413.21]). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts können sorgeberechtigte Eltern(teile) auf dem Schulgebiet in eigenem Namen, aber ebenso in jenem ihrer Kinder Rechtsmittel ergreifen (vgl. VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00472, E. 1.2 mit zahlreichen Hinweisen).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Die Entscheidung über die Promotion eines Schülers liegt gemäss § 8 des Promotionsreglements für die Gymnasien des Kantons Zürich vom 10. März 1998 (PromotionsR, LS 413.251.1) in der Kompetenz des Klassenkonvents, welcher sich aus allen obligatorische und mit Zeugnisnoten bewertete Fächer erteilenden Lehrpersonen der Klasse sowie einem Mitglied der Schulleitung zusammensetzt (§ 17 Abs. 1 Satz 1 der Mittelschulverordnung vom 26. Januar 2000 [LS 413.211]). Die §§ 9‒12 PromotionsR regeln im Detail die Voraussetzungen für die erfolgreiche Promotion.

Es ist unbestritten, dass der Sohn der Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für die Promotion nicht erfüllt hat. Jene machen aber geltend, er sei gestützt auf § 13 PromotionsR trotzdem zu promovieren.

2.2 Gemäss § 13 PromotionsR kann der Klassenkonvent in besonderen Fällen zu Gunsten der Schülerin oder des Schülers von den Promotionsbestimmungen gemäss §§ 9–12 PromotionsR abweichen. Ein solcher besondere Fall ist nach der Rechtsprechung namentlich dann anzunehmen, wenn im Bereich der persönlichen Verhältnisse einer Schülerin oder eines Schülers eine Ausnahmesituation aufgetreten und diese als Ursache für die ungenügenden Leistungen zu werten ist. Das Vorliegen eines wichtigen Grunds kann mithin nur zum Abweichen von den Promotionsbestimmungen führen, wenn in jenem die Ursache für die ungenügenden Leistungen zu sehen ist. Die Kausalität zwischen wichtigem Grund und ungenügender Leistung lässt sich daran erkennen, dass als Folge des wichtigen Grunds ein markanter Einbruch im Leistungsvermögen erfolgt (VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00472, E. 4.3, und 29. Mai 2013, VB.2012.00812, E. 4.3.2). 

In einer solchen Ausnahmesituation ist der Klassenkonvent indes nicht verpflichtet, zu Gunsten der Schülerin oder des Schülers von den Promotionsbestimmungen abzuweichen; der Entscheid darüber liegt vielmehr in seinem pflichtgemässen Ermessen. Dabei hat er vor allem zu berücksichtigen, ob der Schülerin oder dem Schüler beim Verbleib in der Klasse eine günstige Prognose gestellt werden kann, das heisst, ob aufgrund der gesamten Umstände zu erwarten ist, dass sie oder er den Rückstand innert nützlicher Frist wird aufholen können. Diese Prognosestellung ist nach der Rechtsprechung allerdings nicht zu vermischen mit der Frage, ob die Leistungseinbusse auf eine Ausnahmesituation zurückzuführen ist und deshalb überhaupt Raum für eine Anwendung von § 13 PromotionsR besteht. Dass ein Schüler bzw. eine Schülerin beim verfahrensmässig bedingten Verbleib im Klassenzug wieder bessere Noten erzielt, ist nicht geeignet, einen besonderen Fall erst zu begründen (vgl. VGr, 6. April 2011, VB.2010.00696, E. 2.2 ‒ 23. März 2005, VB.2004.00525, E. 3.1.1 ff. ‒ 9. März 2005, VB.2004.00548, E. 3.4).

3.  

3.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass ihr Sohn Opfer eines Internetbetrugs geworden sei. Er habe im Rahmen der Vorbereitung für seine Maturaarbeit im Frühjahr 2016 im Internet nach diversen Bezahlmethoden recherchiert. Dabei sei er mit Internetbetrügern in Kontakt geraten, welche ihn dazu verleitet hätten, Bitcoins zu erwerben und zu transferieren. Ende Mai 2016 habe ihr Sohn jedoch feststellen müssen, dass die Zahlungen laut PayPal von allen Zahlern beanstandet und die an ihn überwiesenen Geldbeträge von der Bank ausgebucht worden seien. In der Folge habe das Konto von D einen Minusstand von über EUR 5'000.- aufgewiesen. Die Bank von D habe ihn Anfang Juli 2016 zur Begleichung des Minusbetrags aufgefordert, woran die Bank trotz ihrer Intervention festgehalten habe. Im Lauf des Herbstsemesters habe ihr Sohn Anzeige bei der Polizei erstattet. Bei polizeilichen Befragungen sei ihr Sohn selber mit Fragen konfrontiert worden, welche darauf abgezielt hätten, das Motiv der Betrüger zu verstehen, und es habe das Risiko einer Selbstanzeige mit Strafverfolgung im Raum gestanden. Die Polizei habe zudem seine Hoffnung enttäuscht, das Verbrechen aufzuklären. D habe sich nach aussen nichts anmerken lassen, sich aber verzweifelt und nahezu besessen darangemacht, im Internet nach Informationen zur Täterschaft zu suchen. Nach Zustellung der Zwischenzensuren für provisorisch promovierte Schülerinnen und Schüler am 2. Dezember 2016 sei ihnen klargeworden, dass ihren Sohn etwas bedrücke. Gemäss einem fachmedizinischen Kurzbericht vom 28. Februar 2017 hätten die Gedanken von D um den Betrüger Zwangscharakter angenommen, und dessen Leistungsfähigkeit sei in den letzten Monaten sicher beeinträchtigt gewesen.

3.2 Die Vorinstanz lässt offen, ob überhaupt eine gewichtige Belastungssituation vorgelegen habe, da es an der Kausalität zwischen der Belastungssituation und den ungenügenden schulischen Leistungen fehle. Die Beschwerdeführenden rügen in diesem Zusammenhang eine falsche Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des "besonderen Falls" gemäss § 13 PromotionsR und eine ungenügende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts.

4.  

4.1 § 13 PromotionsR erlaubt das Abweichen von den Promotionsbestimmungen in besonderen Fällen. Es obliegt damit dem Klassenkonvent, diese offen formulierte Ausnahmebestimmung nach dem Sinn und Zweck des Promotionsreglements und verfassungskonform zu konkretisieren. Die Einräumung dieses Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraums dient dabei in erster Linie der Umsetzung eines Einzelfallermessens (vgl. zu diesem Konzept Benjamin Schindler, Verwaltungsermessen – Gestaltungskompetenzen der öffentlichen Verwaltung in der Schweiz, Zürich etc. 2010, Rz. 427 ff., auch zum Folgenden). Die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (vorne 2.2) deckt lediglich einen Anwendungsbereich des besonderen Falls ab und soll daher nicht zwangsläufig eine Schematisierung der Rechtsanwendung zur Folge haben, welche dem Regelungszweck der offenen Formulierung von § 13 PromotionsR widerspricht. Daher ist es verfehlt, aus der verwaltungsgerichtlichen Praxis ein starres normatives Prüfprogramm zur Anwendung dieser Bestimmung abzuleiten. Vor diesem Hintergrund geht die Kritik der Beschwerdeführenden an der Begründung des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids von vornherein fehl.

4.2 Die Promotion einer Schülerin oder eines Schülers trotz Nichterreichens der Promotionsvoraussetzungen kommt schon aus Gründen des rechtsgleichen Gesetzesvollzugs nur dann in Frage, wenn im Bereich der persönlichen Verhältnisse des betroffenen Kinds eine Ausnahmesituation eingetreten ist. Gemäss ärztlichem Kurzbericht lag beim Sohn der Beschwerdeführenden während der für den Promotionsentscheid der Beschwerdegegnerin relevanten Beurteilungsperiode (August 2016 bis Januar 2017) eine psychische Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit vor, was auf dem betrügerischen Vorfall beruhte, der sich bereits im Mai 2016 ereignet hatte. Schon aufgrund des zeitlichen Ablaufs und der nicht erkennbaren schwerwiegenden nachteiligen Folgen für den Sohn der Beschwerdeführenden als Opfer des Internetbetrugs lässt sich daher aus diesem Ereignis für die relevante Beurteilungsperiode seiner schulischen Leistungen nicht auf eine Ausnahmesituation schliessen. Eine eigentliche psychische Erkrankung von D, welche ihrerseits eine Ausnahmesituation zu begründen vermöchte, wird sodann nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich.

Bereits aus diesem Grund ist der Schluss von Beschwerdegegnerin und Vorinstanz, beim Sohn der Beschwerdeführenden das Vorliegen eines besonderen Falls im Sinn von § 13 PromotionsR zu verneinen, nicht zu beanstanden.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 

Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 14 VRG); eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 19. Mai 2011, 2D_7/2011, E. 1.1 f.). Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel angestrengt, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    220.--     Zustellkosten,
Fr. 2'720.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an…