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Geschäftsnummer: VB.2017.00524  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.12.2017
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 07.02.2018 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim aufenthaltsberechtigten Ehemann.

Vorliegend ist nicht absehbar, dass sich die Familie von der wirtschaftlichen Sozialhilfe loslösen könnte und sie selbständig für ihren Lebensunterhalt aufzukommen vermag. Die Voraussetzung der Sozialhilfeunabhängigkeit nach Art. 44 lit. c AuG ist nicht erfüllt (E. 2.2.).
Es liegt kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem gehörlosen Ehemann und seinen in derselben Wohnung lebenden Eltern vor. Der Ehemann hat kein gefestigtes Anwesenheitsrecht (E. 3.3).
Es liegt auch kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor (E. 4.2).
Gutheissung Gesuch um uP/URB.

Abweisung.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
FAMILIENLEBEN
GEFESTIGTES ANWESENHEITSRECHT
HÄRTEFALL
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
Rechtsnormen:
Art. 30 Abs. I lit. b AuG
Art. 44 AuG
Art. 96 AuG
Art. 13 BV
Art. 8 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2017.00524

 

 

 

Urteil

 

 

 

vom 6. Dezember 2017

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Stefanie Peter.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführerinnen,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

 

 

 

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1989 und serbische Staatsangehörige, reiste am 1. September 2015 von Italien in die Schweiz. Am 29. September 2015 heiratete sie den hier aufenthaltsberechtigten Landsmann D, geboren 1989, und stellte gleichentags ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann. Im Jahr 2015 kam die gemeinsame Tochter der Ehegatten A/D, B, zur Welt.

Mit Verfügung vom 4. Februar 2016 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch von A ab, wies sie und ihre Tochter aus der Schweiz weg und setzte ihnen Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 4. April 2016. Einem allfälligen Rekurs und dem Lauf der Rekursfrist entzog das Migrationsamt die aufschiebende Wirkung.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 19. Juni 2017 ab und setzte A und ihrer Tochter Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 31. August 2017.

III.   

Mit Eingang vom 22. August 2017 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs des Entscheids der Rekursabteilung seien aufzuheben und es sei ihr und ihrer Tochter eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Weiter stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und in der Person ihres Rechtsanwalts sei ihr ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse. 

Während die Rekursabteilung auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

 

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung kann laut Art. 44 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c) und der Nachzug fristgerecht geltend gemacht wird (Art. 47 Abs. 1 und 3 AuG). Der Nachzug hat nicht in klarer Missachtung des Wohls sowie der familiären Bindungen des Kindes zu erfolgen. Ferner darf der Anspruch nicht rechtsmissbräuchlich angerufen werden und es darf kein Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 AuG bestehen (BGE 137 I 284 E. 2.7).

2.2 Gemäss der letzten Abrechnung der Sozialberatung der Stadt E vom 24. Februar 2017 ist die Familie A/D auf ein monatliches Budget in der Höhe von Fr. 4'398.- angewiesen. Nach Abzug der Einnahmen (Kinderzulage und Entschädigung für die Haushaltsführung) beträgt die wirtschaftliche Sozialhilfe pro Monat Fr. 3'376.-. Vor Verwaltungsgericht legen die Beschwerdeführerinnen einen Arbeitsvertrag des Ehemannes bzw. Vaters vor, wonach er seit dem 9. August 2017 bei einem Reinigungsunternehmen angestellt ist. Der Beschwerdeschrift lässt sich hierzu entnehmen, dass der Ehemann bzw. Vater zurzeit zwei Arbeitsstunden pro Tag an sieben Tagen in der Woche arbeitet. Dies entspricht einem monatlichen Einkommen von rund Fr. 1'400.- brutto. Weiter bringen die Beschwerdeführerinnen vor, dass sie den Grosseltern bzw. Schwiegereltern, mit welchen die Familie A/D zusammenlebt, keine Miete mehr bezahlen müssten und der monatliche Bedarf dementsprechend zu reduzieren sei. Eine Bestätigung der Grosseltern bzw. Schwiegereltern legen die Beschwerdeführerinnen indes nicht vor. Auch wurde die in der Beschwerdeschrift erwähnte Bestätigung der Sozialhilfe betreffend Wegfall des Aufwandes für die Miete nicht nachgereicht. Auch unter Berücksichtigung des monatlichen Bruttoeinkommens des Vaters bzw. Ehemannes und der angeblich nicht mehr zu bezahlenden Miete weist die Familie A/D nach wie vor ein Defizit von rund Fr. 830.- pro Monat auf. Die Beschwerdeführerinnen vermögen damit nicht substanziiert darzulegen und zu begründen, dass die Familie A/D in absehbarer Zeit selbständig für ihren gesamten Lebensunterhalt aufzukommen vermag. Es steht ausser Frage, dass es sich für gehörlose Personen als schwierig erweisen kann, eine Erwerbstätigkeit zu finden. Dem Ehemann bzw. Vater ist es aber offenbar immer wieder gelungen, eine Arbeitsstelle zu finden. Dass er oder die Beschwerdeführerin Nr. 1 aufgrund ihrer körperlichen Einschränkung nicht in der Lage sein sollte, eine ihren Lebensunterhalt deckende Erwerbstätigkeit nachgehen zu können, wird nicht geltend gemacht. Im Gegenteil, die Beschwerdeführerinnen führen hierzu aus, dass sowohl die Beschwerdeführerin Nr. 1 sowie ihr Ehemann je einer Arbeitsstelle mit einem 50%-Pensum nachgehen könnten. Fraglich ist aber, ob die Beschwerdeführerin Nr. 1 überhaupt gewillt ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie legt keine Belege für ihre Suchbemühungen für eine Arbeitsstelle vor. Mit der Vorinstanz ist nicht absehbar, dass sich die Familie A/D von der wirtschaftlichen Sozialhilfe loslösen könnte und sie selbständig für ihren Lebensunterhalt aufzukommen vermag. Die Voraussetzung der Sozialhilfeunabhängigkeit nach Art. 44 lit. c AuG wird somit nicht erfüllt und die Beschwerdeführerinnen können keinen Aufenthaltsanspruch aus Art. 44 AuG geltend machen.

3.  

3.1 Auf den durch Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) garantierten Anspruch auf Achtung des Familienlebens kann sich im Zusammenhang mit einer fremdenpolizeilichen Bewilligung berufen, wer nahe Verwandte (Ehegatten, minderjährige Kinder) mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz (Schweizer Bürgerrecht; Niederlassungsbewilligung; Aufenthaltsbewilligung, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht) hat oder selbst über ein solches verfügt, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1.d/aa), wobei von den aktuellen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen auszugehen ist (BGE 120 Ib 257 E. 1 f.).

3.2 Gemäss dem durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützten Recht auf Privatleben steht einer Person – auch ausserhalb einer Familiengemeinschaft – ein Aufenthaltsrecht zu, wenn sie besonders intensive, über die normale Integration hinausgehende private Bindun­gen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur oder entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären beziehungsweise ausserhäuslichen Bereich aufweist (BGE 130 II 281 E. 3.2.1, BGE 120 Ib 16 E. 3.b).

3.3 Wie die Vorinstanz zunächst festhielt, ist der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführerinnen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung in Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls. Diese wurde ihm vor mehr als 10 Jahren erteilt und er hält sich bereits seit 20 Jahren, seit seinem achten Lebensjahr, in der Schweiz auf. Er ist wiederholt straffällig geworden und erwirkte eine längerfristige Freiheitsstrafe, aufgrund welcher er auch ausländerrechtlich verwarnt wurde. Zu seinen inzwischen eingebürgerten Eltern scheint er eine intakte Beziehung zu pflegen und lebt mit ihnen und seiner Familie in derselben Wohnung. Dass es sich dabei allerdings um ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis handeln soll, wird nicht substanziiert begründet und weitere Anhaltspunkte lassen sich auch den Akten nicht entnehmen. Die blosse Wohnsituation genügt für sich allein nicht, um ein solches Abhängigkeitsverhältnis zu begründen. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass dereinst eine Nichtverlängerung oder gar ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Ehemannes bzw. Vaters gerechtfertigt sein könnte. Demzufolge verfügt Letztgenannter zum aktuellen Zeitpunkt nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht, weshalb die Beschwerdeführerinnen aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV keinen Anspruch ableiten können. Ausserdem lässt sich aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK kein generelles Recht ableiten, ein Familienleben in einem bestimmten Staat zu leben.

Gleiches gilt für den Anspruch auf Achtung des Privatlebens, welcher sich ebenfalls aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ableiten lässt. Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerinnen über besonders intensive, über die normale Integration hinausgehende private Bindungen zum ausserfamiliären Bereich in der Schweiz aufweisen, liegen nicht vor.

4.  

4.1 Es bleibt zu prüfen, ob bei den Beschwerdeführerinnen ein schwerwiegender persönlicher Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG vorliegt. Bei der Figur des Härtefalls handelt es sich um einen Rechtsbegriff, dessen Auslegung vom Gericht grundsätzlich mit voller Kognition überprüft werden kann (vgl. BGE 119 Ib 33 E. 3b). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt der persönliche Härtefall voraus, dass sich der betreffende Ausländer in einer persönlichen Notlage befindet. Das bedeutet, dass seine Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländern in gestei­gertem Mass infrage gestellt sein müssen bzw. dass die Verweigerung der Härtefallbewilligung für den Betroffenen schwere Nachteile zur Folge hätte. Bei der Beurteilung des Härtefalls sind alle Gesichtspunkte und Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen (BGE 119 Ib 33 E. 4c). Der Begriff des Härtefalls wird daneben in Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) konkretisiert.

4.2 Die Beschwerdeführerin Nr. 1 reiste im Alter von 26 Jahren in die Schweiz und hält sich seit zwei Jahren hier auf. Zuvor lebte und arbeitete sie in Italien und verfügte auch über eine italienische Aufenthaltsbewilligung. Gemäss ihren eigenen Angaben leben dort nach wie vor zahlreiche Verwandte und sie kann auf soziales Netzwerk zurückgreifen. Es liegen keine Hinweise vor, dass eine Wiedereingliederung in Italien oder allenfalls in ihrem Heimatland gefährdet wäre. Dahingehende Ausführungen werden von den Beschwerdeführerinnen denn auch nicht gemacht. Die Beschwerdeführerin Nr. 2 befindet sich in einem anpassungsfähigen Alter. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass mit der Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung das Familienleben nur eingeschränkt gelebt werden kann. Der Kontakt kann mittels gegenseitigen Besuchen und Nutzung moderner Kommunikationsmittel, wie beispielsweise Skype, auch durch gehörlose Personen aufrechterhalten werden. Ausserdem steht es dem Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführerinnen frei, seiner Ehefrau und ihrem gemeinsamen Kind nach Italien oder in ihr Heimatland zu folgen. Nach dem Gesagten liegen keine hinreichenden Gründe vor, die darauf schliessen lassen, dass sich das Schicksal der Beschwerdeführerinnen von denjenigen anderer Ausländer in vergleichbaren Situationen abhebt. Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall ist vorliegend zu verneinen und die Vorinstanz hat den Beschwerdeführerinnen zu Recht keine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG erteilt.

4.3 Zusammenfassend erweist sich die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung als zumutbar und verhältnismässig (Art. 96 Abs. 1 AuG). Der vorinstanzliche Entscheid liegt im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.  

5.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin Nr. 1 aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren beantragen die Beschwerdeführerinnen die unentgeltliche Prozessführung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gestützt auf § 16 Abs. 1 und Abs. 2 VRG. Die Beschwerdeführerin Nr. 1 ist auf wirtschaftliche Sozialhilfe angewiesen, weshalb sie ohne Weiteres als mittellos gilt. Auch erscheinen die gestellten Begehren nicht von vornherein aussichtslos und musste aufgrund der neuen Ausgaben- und Einkommensverhältnisse der Familie A/D eine nähere Prüfung vorgenommen werden. Somit ist den Beschwerdeführerinnen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Der Beschwerdeführerin Nr. 1 ist damit in der Person ihres Rechtsanwalts C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

5.3 Rechtsanwalt C weist in seiner Kostennote einen zeitlichen Aufwand von rund 5,6 Stunden aus, was einer Entschädigung von Fr. 1'339.50.- (inkl. Barauslagen von Fr. 8.30 und Mehrwertsteuer) entspricht. Dieser zeitliche Aufwand erscheint für das vorliegende Verfahren als angemessen (Stundenansatz von Fr. 220.- gemäss § 9 Abs. 1 Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr] i. V. m. § 3 Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 [AnwGebV]

Die Beschwerdeführerin Nr. 1 wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

6.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Den Beschwerdeführerinnen wird die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gewährt und in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt. 

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;          die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--           Zustellkosten,
Fr. 2'060.--           Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin Nr. 1 auferlegt, jedoch einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin Nr. 1 nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Rechtsanwalt C wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'339.50 (Mehrwertsteuer inklusive) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin Nr. 1 nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

6.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an …