{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-01", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00525_2018-03-01.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218008&W10_KEY=13823228&nTrefferzeile=74&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e40133370256c13daf942e2ee08fda32"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2017.00525"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 01.03.2018  VB.2017.00525"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 01.03.2018  VB.2017.00525"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 01.03.2018  VB.2017.00525"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Inventarisierung. Rechtliches Geh\u00f6r. Einordnung. Quartiererhaltungszone. Zonenkonformit\u00e4t. Beim streitbetroffenen Waschhaus handelt es sich nicht um ein inventarisiertes Schutzobjekt. Der alte Internetplan enthielt diesbez\u00fcglich einen Fehler. Aus diesem falschen und inzwischen gel\u00f6schten Interneteintrag rechtfertigt sich die Folgerung der Beschwerdef\u00fchrer nicht, es handle sich um ein inventarisiertes Objekt (E. 3). Es liegt eine gute Einordnung gem\u00e4ss \u00a7 238 Abs. 2 PBG vor. Das Bauvorhaben ordnet sich aufgrund seiner geringen H\u00f6he und \u00fcberwiegender Eingeschossigkeit den umliegenden stattlichen Villen unter (E. 4). Eine Verletzung der Bestimmungen \u00fcber die Quartiererhaltungszone ist nicht ersichtlich. Das geplante Geb\u00e4ude kann als Teil einer gem\u00e4ss BZO zugelassenen massvollen baulichen Entwicklung verstanden werden. Die Gartenstadtqualit\u00e4t wird durch das Bauvorhaben ebenfalls nicht infrage gestellt, da der bisher vernachl\u00e4ssigte n\u00f6rdliche Gartenteil der streitbetroffenen Villa aufgewertet wird (E. 5). Es liegt keine fehlende Zonenkonformit\u00e4t vor. Gem\u00e4ss st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der L\u00e4rm von in der Regel nicht mehr als 20 im Garten spielenden Kindern den Nachbarn in einer Wohnzone zuzumuten (E. 6). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:57:40", "Checksum": "4ed5b053dce0856652f3accb6be6596c"}