{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "25.10.2017", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00527_25-10-2017.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217603&W10_KEY=4467071&nTrefferzeile=58&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "95524b51850ea70a06aace79b94a267b"}, "Num": [" VB.2017.00527"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17..2.25.1  VB.2017.00527"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17..2.25.1  VB.2017.00527"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17..2.25.1  VB.2017.00527"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Stimmrechtsrekurs/Gemeindebeschwerde | [Der Beschwerdef\u00fchrer rekurrierte gegen einen Beschluss des Beschwerdegegners, mit welchem dieser eine Teilrevision der Nutzungsplanung und eine solche des kommunalen Richtplans ein bestimmtes Gebiet betreffend genehmigte. Die Vorinstanz trat auf das Rechtsmittel nicht ein und \u00fcberwies die Angelegenheit ans Baurekursgericht.] Die rechtsmittelweise Beurteilung raumplanungsrechtlicher Festlegungen wie der vorliegenden f\u00e4llt nicht in die Zust\u00e4ndigkeit des Bezirksrats, sondern in diejenige des Baurekursgerichts, und zwar auch dann, wenn es sich dabei nicht um einen (Nachbar-)Rekurs gem\u00e4ss \u00a7 338a Abs. 1 PBG, sondern um eine Gemeindebeschwerde nach \u00a7 151 Abs. 1 GG handeln sollte. Soweit der Rekurs des Beschwerdef\u00fchrers mithin R\u00fcgen enth\u00e4lt, welche nicht die Verletzung politischer Rechte im eigentlichen Sinn betreffen, zu deren Beurteilung der Bezirksrat als Stimmrechtsrekursinstanz einzig zust\u00e4ndig bliebe, ist der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Das gilt selbst dann, wenn der Auffassung gefolgt w\u00fcrde, wonach bei planungsrechtlichen Festlegungen der Bezirksrat zum Entscheid \u00fcber Gemeindebeschwerden immerhin dann berufen bliebe, wenn einzig Verst\u00f6sse gegen das kommunale Verfahrens- oder Organisationsrecht geltend gemacht werden (E. 2). Das Rechtsmittel des Beschwerdef\u00fchrers ersch\u00f6pfte sich in R\u00fcgen, welche allesamt nicht im Rahmen eines Stimmrechtsrekurses erhoben werden k\u00f6nnen (E. 3). Aufgrund offensichtlicher Aussichtslosigkeit sind dem Beschwerdef\u00fchrer die Gerichtskosten aufzuerlegen (E. 5.2). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:46:57", "Checksum": "f1426d615c8f8279da40759733501496"}