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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2017.00533
Urteil
der Einzelrichterin
vom 12. Dezember 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde B, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
I.
A, geboren 1997, und ihr Sohn C, geboren 2014, zogen
per 1. Januar 2016 nach B. Am 15. März 2016 zog der Ehemann und
Vater, D, in denselben Haushalt. Die Familie wird ergänzend von der Gemeinde B
mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt.
A profitiert von beruflichen Massnahmen der
Invalidenversicherung (IV). Nachdem sie ihre Lehre als Hauswirtschafterin wegen
der Schwangerschaft und Mutterschaft im ersten Lehrjahr abgebrochen hatte, nahm
sie im Frühsommer 2016 die Lehre wieder auf. Am 28. Juni 2016 wurde A von
der IV-Stelle verwarnt, da sie ihrer Verpflichtung zur Anwesenheit an der Arbeitsstelle
nur ungenügend nachkomme. Per Ende Juli 2016 brach A die Lehre ab, worauf die
IV die Taggeldzahlungen einstellte.
Am 3. Oktober 2016 verfügte die Fürsorgebehörde der
Gemeinde B, dass der Grundbedarf wegen unkooperativen Verhaltens von A für die
Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 30. September 2017 monatlich um 30 %
(Fr. 550.20) gekürzt werde.
II.
Am 31. Oktober 2016 erhob A Rekurs gegen die
Leistungskürzung. Der Bezirksrat E beschränkte am 19. Juli 2017 in
teilweiser Gutheissung des Rekurses die verfügte Leistungskürzung auf die Dauer
von sechs Monaten.
III.
Am 22. August 2017 beantragte A dem
Verwaltungsgericht mit Beschwerde sinngemäss die vollständige Aufhebung der
Leistungskürzung. Der Bezirksrat E beantragte am 29. August 2017 die
Abweisung der Beschwerde und reichte die bezirksrätlichen Akten ein. Am 18. September
2017 verlangte die Fürsorgebehörde der Gemeinde B die Abweisung der Beschwerde
mit Kostenfolge für A und händigte dem Gericht die Akten aus. A liess sich
nicht mehr vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich
vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Vor Verwaltungsgericht streitig ist die Kürzung des Grundbedarfs um
monatlich Fr. 550.20 während sechs Monaten. Da der Streitwert somit
weniger als Fr. 20'000.- beträgt, fällt die Sache in die Zuständigkeit der
Einzelrichterin (§ 38b lit. c VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz
nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,
hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 Abs. 1 des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]; § 16 Abs. 1 der
Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Grundlage
für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe bilden gemäss § 17 Abs. 1
SHV die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien),
wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.
2.2 Gemäss § 21
SHG können Sozialhilfeleistungen mit Auflagen und Weisungen verbunden werden,
die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind,
die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Insbesondere
kann die wirtschaftliche Hilfe mit der Weisung zur Aufnahme einer zumutbaren
Erwerbstätigkeit oder ähnlichen Verhaltensmassregeln verbunden werden (§ 23
lit. d SHV). Wenn der Hilfesuchende gegen solche Anordnungen, Auflagen und
Weisungen der Fürsorgebehörde verstösst, können die Sozialhilfeleistungen nach § 24
Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SHG angemessen gekürzt werden. Die Kürzung
kann in dem Mass erfolgen, als dadurch der Lebensunterhalt des Hilfeempfängers
und seiner Angehörigen nicht gefährdet wird (§ 24 SHV). Der Hilfeempfänger
muss zuvor schriftlich auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung hingewiesen
worden sein (§ 24 Abs. 1 lit. b SHG), wobei ein solcher Hinweis
schon mit der Anordnung, Auflage oder Weisung verbunden werden kann. Die
Sozialbehörde hat bei einem Kürzungsentscheid zwar einen gewissen
Beurteilungsspielraum, sie muss dabei jedoch stets den Grundsatz der
Verhältnismässigkeit beachten. Angemessen zu berücksichtigen sind insbesondere
die Schwere der Missachtung der Auflagen und das Verschulden der fehlbaren
Person (VGr, 3. März 2017, VB.2016.00791, E. 2.4; 21. Juli 2016,
VB.2016.00173, E. 3.2).
3.
3.1 Die
Beschwerdegegnerin begründete die Kürzung mit dem unkooperativen Verhalten der
Beschwerdeführerin gegenüber der IV. Sie sei unentschuldigt von der Arbeit
ferngeblieben, habe Anweisungen nicht befolgt sowie Arbeitsaufträge ungenügend
erfüllt. Die Beschwerdeführerin sei deswegen von der IV am 28. Juni 2016
auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen worden. Trotzdem habe sie ihre Lehre
kurze Zeit später abgebrochen und der Fürsorgebehörde erst am 30. August
2016 hierüber Mitteilung gemacht. Aufgrund der Verletzung der
Mitwirkungspflicht habe die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf IV-Taggelder
verloren. Es rechtfertige sich deshalb, eine Kürzung der Sozialhilfeleistungen
um 30 % für die Dauer von zwölf Monaten vorzunehmen.
3.2 Die
Vorinstanz hielt fest, dass der Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin
keine Weisung erteilt wurde, die Lehre wiederaufzunehmen bzw. weiterzuführen.
Eine solche Weisung sei ihr nur durch die IV-Stelle erteilt worden. Indem ihr
aber von der Beschwerdegegnerin die Weisung erteilt worden sei, "mit allen
involvierten Stellen" zu kooperieren, müsse ihr bekannt gewesen sein, dass
die Beschwerdegegnerin von ihr die Weiterführung der Lehre erwartet habe. Somit
sei die von der IV am 28. Juni 2016 erteilte Weisung auch
fürsorgerechtlich massgebend und deren Befolgung sei der Beschwerdeführerin
zumutbar gewesen. Die Voraussetzungen einer legitimen Kürzung seien gegeben.
Allerdings dürfe gemäss SKOS-Richtlinien eine Kürzung des Grundbedarfs um 30 %
(vorerst) nicht länger als für sechs Monate angeordnet werden.
3.3 Die
Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie den Terminen bei der Beschwerdegegnerin
nicht unentschuldigt ferngeblieben sei. Das geplante Gespräch vom 6. September
2016 habe wegen Krankheit nicht stattfinden können, sie habe beim Sozialamt
angerufen und einen neuen Termin verlangt. Den Termin vom 20. September
2016 habe sie verpasst, weil sie die eingeschriebene Einladung dafür erst nach
dem terminierten Gesprächstermin auf der Post abgeholt habe. Sie sei nicht
unkooperativ und habe die Aufforderungen der Beschwerdegegnerin nie ignoriert.
Sie würde auch gerne arbeiten, sei aber wegen Krankheit nicht in der Lage dazu.
Eine Kürzung des Grundbedarfs um 30 % sei (sinngemäss) unverhältnismässig.
4.
4.1 Aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) fliesst unter anderem ein Recht
der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden
Entscheids zur Sache zu äussern und ihren Standpunkt zu allen relevanten Fragen
wirksam zur Geltung zu bringen. Ebenso müssen die Behörden die Vorbringen der
Parteien entgegennehmen, prüfen und in ihrer Entscheidung berücksichtigen
(Bernhard Waldmann, Basler Kommentar, 2015, Art. 29 BV N. 45 mit
Hinweisen; BGE 138 V 125 E. 2.1; 127 I 54 E. 2b). Das Äusserungsrecht
bewirkt einerseits, dass die Betroffene ihren Standpunkt ausdrücken und somit
Einfluss auf den Entscheidfindungsprozess ausüben kann, und dient andererseits
der Abklärung des massgebenden Sachverhalts (Michele Albertini, Der
verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des
modernen Staates, Bern 2000, S. 259).
4.2 Wird der
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, ist der betreffende Entscheid
grundsätzlich unabhängig davon, ob er inhaltlich richtig ist oder nicht,
aufzuheben (BGE 137 I 195 E. 2.2; 127 V 431 E. 3d/aa; 127 I 128
E. 4d; 126 V 130 E. 2b; VGr, 12. Juli 2017, VB.2017.00218,
E. 2.3; 9. Mai 2012, VB.2012.00052, E. 3.2). Jedoch ist die
Heilung eines Mangels im Rechtsmittelverfahren möglich, wenn die betroffene
Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die
sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 137 I
195 E. 2.3.2; 132 V 387 E. 5.1; VGr, 28. Juni 2017,
VB.2017.00076, E. 6.1.1; 22. November 2006, VB.2006.00248,
E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Hansjörg Seiler, Abschied von der
formellen Natur des rechtlichen Gehörs, SJZ 100/2004, S. 377,
381 ff.; Benjamin Schindler, Die "formelle Natur" von
Verfahrensgrundrechten. Verfahrensfehlerfolgen im Verwaltungsrecht – ein Abschied
von der überflüssigen Figur der "Heilung", ZBl 106/2005,
S. 169 ff., 188 ff.). Eine Heilung des Mangels setzt voraus,
dass die Verletzung entweder nicht schwer wiegt oder – wenn die Verletzung
schwer wiegt – dass die Rückweisung nur zu einem formalistischen Leerlauf und
damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der
betroffenen Parteien an einer raschen Beurteilung der Sache nicht zu
vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; 133
I 201 E. 2.2; 132 V 387 E. 5.1).
4.3 Von der
Pflicht und Notwendigkeit einer Anhörung hinsichtlich der beabsichtigten
Kürzung der Hilfeleistungen ging offensichtlich auch die Beschwerdegegnerin
selbst aus, hatte sie doch die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. August
2016 bzw. 15. September 2016 zu einer solchen eingeladen. Die
Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie den ersten Termin wegen Krankheit
ihres Sohnes absagen musste und den nächsten Termin verpasst habe, weil sie das
Einschreiben vom 15. September 2016 erst nach dem darin vorgeschlagenen
Termin vom 20. September 2016 entgegengenommen habe. Die
Beschwerdegegnerin bestreitet dies nicht.
Die Ansetzung des Termins auf den 20. September 2016 mit
eingeschriebenem Brief vom 15. September 2016 ist als zu knapp zu
bezeichnen, zumal die Abholfrist für ein Einschreiben sieben Tage beträgt. Auf
einen Verzicht auf die Anhörung, der ohnehin nicht leichthin angenommen werden
darf (vgl. dazu Albertini, S. 334), kann daraus jedenfalls nicht
geschlossen werden. Angesichts des für die Beschwerdeführerin bevorstehenden
starken Eingriffs in ihre Rechtsstellung in Form der beabsichtigten Kürzung der
Hilfeleistungen für zwölf Monate um 30 % und der kurzfristigen
Terminansetzung, die die Beschwerdegegnerin denn auch nicht begründete, wäre es
angezeigt gewesen, die Beschwerdeführerin zu einem neuen Termin oder wenigstens
zu einer schriftlichen Stellungnahme einzuladen (vgl. VGr, 5. Dezember
2013, VB.2013.00658, E. 2.2.2). Die Behörden haben den Verfahrensbeteiligten
in jedem Fall fair zu begegnen. Die Parteien müssen im Verwaltungsverfahren
stets als Subjekte und dürfen nicht als blosse Objekte des Verfahrens behandelt
werden (vgl. dazu Schindler, S. 182).
Es war der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen nicht
möglich, zur geplanten Kürzung Stellung zu nehmen. Es liegt eine schwere
Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Da – wie sich nachfolgend zeigt – die
vorliegend verfügte Leistungskürzung ohnehin aufzuheben ist, kann jedoch
offenbleiben, ob diese Verfahrensrechtsverletzung aus prozessökonomischen
Gründen geheilt werden könnte.
5.
5.1 Die Weisung,
die begonnene Lehre nicht abzubrechen, sondern fortzuführen, ist im Hinblick
auf das Ziel, die Lage der Beschwerdeführerin zu verbessern und ihre langfristige
Integration in den Arbeitsmarkt zu fördern, grundsätzlich sachgerecht (vgl.
VGr, 16. März 2017, VB.2016.00296, E. 4.2). Allerdings müssen nach
gefestigter Praxis des Verwaltungsgerichts Auflagen und Weisungen im Sinn von § 21
SHG, die auf eine Verbesserung der Lage des Hilfeempfängers abzielen, als anfechtbare
Anordnungen in Verfügungsform und somit schriftlich mit Androhung der Kürzung
der Leistungen in Umfang und Dauer erlassen werden. Dies liegt darin begründet,
dass Verhaltensanweisungen die durch Art. 10 Abs. 2 BV garantierte
persönliche Freiheit der unterstützten Personen tangieren (VGr, 16. März
2017, VB.2017.00296, E. 3.3; 18. August 2011, VB.2011.00331 E. 2.4;
RB 2001 Nr. 51; 1998 Nr. 34). Demnach ist bei arbeitsfähigen
Hilfesuchenden, welche die Teilnahme an einer Massnahme ablehnen, eine Auflage
oder Weisung im Sinn von § 21 SHG und § 23 SHV unter
Kürzungsandrohungen zu erlassen, worin festzuhalten ist, was konkret von ihm
bzw. ihr verlangt wird, wie beispielsweise das Absolvieren einer Lehre (vgl.
VGr, 30. Januar 2014, VB.2013.00372, E. 5.4).
5.2 Vorliegend
fehlt es unbestritten an einer ausdrücklich erteilten konkreten Weisung der
Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin, die Lehre wiederaufzunehmen bzw.
nicht abzubrechen. Zwar wurde die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin
mit Unterstützungsbeschluss vom 8. Februar 2016 und vom 11. April
2016 schriftlich aufgefordert, "mit dem Sozialdienst und allen involvierten
Stellen" zu kooperieren. Jedoch erweist sich diese allgemeine Aufforderung
als zu wenig konkret, als dass die an Minderintelligenz leidende
Beschwerdeführerin voraussehen konnte, dass der Abbruch der Lehre Kürzungen der
Sozialhilfe im Umfang von 30 % auslösen würde. Es fehlt vorliegend nicht
nur an einer konkreten Handlungsanweisung der Sozialbehörde, sondern auch an der
Androhung der Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe bei Abbruch bzw.
Nichtwiederaufnahme der Lehre.
Schliesslich muss es zwischenzeitlich auch als erwiesen
gelten, dass der Beschwerdeführerin die Fortführung der Lehre unter den
gegebenen Umständen unzumutbar war. Die am 19. Januar 2017 am
Universitätsspitals Zürich durchgeführte neuropsychologische Untersuchung
brachte zum Vorschein, dass der Beschwerdeführerin "dringend eine
Beendigung der Ausbildung zu empfehlen" sei. Ebenso informierte der
nachbehandelnde Psychiater der Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin am 9.
Juni 2017 dahingehend, dass die Beschwerdeführerin nur im 2. Arbeitsmarkt
(geschützter Arbeitsplatz) und nur zu 50 % arbeitsfähig sei. Die
vorliegend zur Diskussion stehende Lehre scheint damit für die
Beschwerdeführerin effektiv "zu anstrengend" gewesen zu sein.
Damit erweist sich die angefochtene Leistungskürzung als
unrechtmässig. Die Beschwerde ist gutzuheissen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens
der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG). Parteientschädigungen wurden keine verlangt.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss der Fürsorgebehörde B vom 3. Oktober
2016 sowie Dispositiv-Ziffer I des Beschlusses des Bezirksrats E vom 19. Juli
2017 werden aufgehoben.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 800.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil
kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
5. Mitteilung an …