{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-01-22", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00540_2020-01-22.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219895&W10_KEY=13823216&nTrefferzeile=17&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0104753a7a42c0dbd91a43413796988d"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2017.00540"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 22.01.2020  VB.2017.00540"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 22.01.2020  VB.2017.00540"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 22.01.2020  VB.2017.00540"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Garagenanbau, Erweiterung der Zufahrt und Erstellung eines Vorplatzes: Wegabstand; gen\u00fcgende Erschliessung. Fehlen Baulinien f\u00fcr \u00f6ffentliche und private Strassen und Pl\u00e4tze sowie f\u00fcr \u00f6ffentliche Wege und erscheint eine Festsetzung nicht n\u00f6tig, so haben oberirdische Geb\u00e4ude laut \u00a7 265 Abs. 1 PBG einen Abstand von 6 m gegen\u00fcber Strassen und Pl\u00e4tzen und von 3,5 m gegen\u00fcber Wegen einzuhalten, sofern die Bau- und Zonenordnung keine anderen Abst\u00e4nde vorschreibt. Sofern ein Weg nicht nur eine grundst\u00fccksinterne Erschliessung darstellt, sondern als gesetzliche Erschliessung von mindestens zwei Grundst\u00fccken einem unbestimmten Benutzerkreis offensteht, ist er als \u00f6ffentlich zu qualifizieren (E. 6.2.2).  Angesichts dessen, dass eine \u2013 nicht bloss grundst\u00fccksinterne \u2013 Erschliessungsfunktion des Wegs f\u00fcr drei Grundst\u00fccke besteht, er im Miteigentum von insgesamt sieben Grundst\u00fccken steht und zus\u00e4tzlich noch dem Durchgangsverkehr weiterer acht Grundst\u00fccke dient, kommt es im Lichte der in E. 6.2.2 dargelegten Rechtsprechung nicht darauf an, ob ein richterliches Verbot f\u00fcr seine Benutzung durch die Allgemeinheit erwirkt wurde (E. 6.2.4). Bauten und Anlagen d\u00fcrfen nach \u00a7 233 PBG nur auf Grundst\u00fccken erstellt werden, die baureif sind oder deren Baureife auf die Fertigstellung oder, wo die Verh\u00e4ltnisse es erfordern, bereits auf den Baubeginn hin gesichert ist (Abs. 1). Diese Vorschrift gilt auch f\u00fcr Umbauten oder Nutzungs\u00e4nderungen, durch die von den bisherigen Verh\u00e4ltnissen wesentlich abgewichen wird (Abs. 2). Gem\u00e4ss \u00a7 234 PBG ist ein Grundst\u00fcck baureif, wenn es erschlossen ist und wenn durch die bauliche Massnahme keine noch fehlende oder durch den Gemeindevorstand beantragte planungsrechtliche Festlegung nachteilig beeinflusst wird. Abweichungen nach \u00a7 233 Abs. 2 PBG gelten dann als wesentlich, wenn sie bez\u00fcglich der Anforderungen an die Baureife ins Gewicht fallen (E. 7.3). Abweisung, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:22:04", "Checksum": "351fa378fe657473235abc42e841e3f2"}