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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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VB.2017.00541
Urteil
der 2. Kammer
vom 12. Dezember 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
I.
Der 1964 geborene kosovarische Staatsangehörige A
heiratete am 6. November 2003 in seinem Heimatland die im Kanton D
niedergelassene Landsfrau C. Am 21. März 2005 reiste er in die Schweiz ein
und erhielt hier eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton D zum Verbleib bei
seiner Ehefrau. Nachdem sich die Eheleute im April 2009 getrennt hatten, liess
sich A im Kanton Zürich nieder. Am 27. Mai 2010 liess er sich von seiner
Ehefrau scheiden. Ab 4. April 2011 bezog er (ergänzend zu
Sozialversicherungsleistungen) Sozialhilfe. Aufgrund seiner Fürsorgeabhängigkeit
wurde ihm zunächst mit Schreiben vom 19. März 2013 der Widerruf seiner
Aufenthaltsbewilligung in Aussicht gestellt, am 5. August 2014 folgte eine
formelle Verwarnung. Von April 2011 bis Ende März 2016 musste A mit rund Fr. 103'000.-
Sozialhilfe unterstützt werden. Seither bezieht er keine Sozialhilfe mehr, muss
aber von seinen Brüdern und weiteren Personen finanziell unterstützt werden.
Am 24. Februar 2015 ersuchte A
um Erteilung der Niederlassungsbewilligung und eventualiter um Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung. Beide Gesuche wurden am 28. Oktober 2015 vom
Migrationsamt aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit von A abgewiesen, unter
Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 28. Dezember 2015.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 22. Juni 2017 ab, unter Ansetzung einer neuen
Ausreisefrist bis zum 31. August 2017. Zugleich gewährte die
Sicherheitsdirektion A die unentgeltliche Prozessführung und bestellte
dessen Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
III.
Mit Beschwerde vom 28. August 2017
liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der
vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu
verlängern. Weiter ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege, die Bestellung
seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand und die Zusprechung
einer Parteientschädigung.
Mit Präsidialverfügung vom 30. August
2017 merkte das Verwaltungsgericht an, dass sich A während
des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in der Schweiz aufhalten darf. Weiter
wurden der Sicherheitsdirektion und dem Migrationsamt Frist zur Einreichung
ihrer Akten – und zur freigestellten Vernehmlassung bzw. Einreichung einer
Beschwerdeantwort – angesetzt. Nach Eingang der vorinstanzlichen Akten zog das
Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 19. September 2017 auch die
IV-Akten von A bei. Mit Eingabe vom 6. November 2017 reichte der
Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein, welche dessen Arbeitssuche
dokumentieren sollten.
Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung
verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Mit Eingabe vom 10. November 2017
ersuchte A um die Sistierung des Verfahrens bis zum
Abschluss von weiteren Abklärungen im Rahmen eines IV-Verfahrens bzw. bis zu
Vorliegen eines Entscheids der IV-Stelle.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 [VRG]).
1.2 Über die
vom Beschwerdeführer beantragte Verfahrenssistierung bis zum Vorliegen eines
Entscheids der IV-Stelle hat im Sinn nachfolgender Erwägungen die Vorinstanz zu
befinden.
2.
2.1 Gemäss
Art. 33 Abs. 3 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG)
kann die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe
nach Art. 62 AuG vorliegen. Als Widerrufsgrund kommt unter anderem Sozialhilfeabhängigkeit
in Betracht (Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG). Anders als im Falle des
Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung wird dabei nicht vorausgesetzt, dass
die Sozialhilfeabhängigkeit dauerhaft und in erheblichem Masse besteht.
Allerdings ist auch hier die Verhältnismässigkeit zu beachten, wobei vor allem
das Verschulden an der Situation und die bisherige Verweildauer im Land zu
berücksichtigen sind (BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2).
Zudem ist eine konkrete Gefahr der künftigen Sozialhilfeabhängigkeit
erforderlich. Dazu ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere
Sicht abzuwägen (vgl. Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen
AuG] des Staatssekretariats für Migration, Bern [Oktober] 2013 [Stand 3. Juli
2017], Ziff. 8.3.1 lit. d). Praxisgemäss rechtfertigt sich der
Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen dauerhafter und erheblicher
Fürsorgeabhängigkeit bei einem Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.-
während mindestens zwei bis drei Jahren (vgl. Weisungen AuG, Ziff. 8.3.2 lit. d;
vgl. auch BGE 123 II 529 E. 4 und BGr, 18. Februar 2013, 2C_958/2011,
E. 2.3). Bei sozialhilfeabhängigen Personen ohne Niederlassungsbewilligung
ist die Grenze entsprechend tiefer anzusetzen.
2.2 Dauer und
Umfang des bisherigen Sozialhilfebezugs des Beschwerdeführers würden
grundsätzlich den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung rechtfertigen und
reichen deshalb diesbezüglich erst recht zur Verweigerung einer
Aufenthaltsbewilligung aus. Der Beschwerdeführer bezieht zwar seit April 2016
keine Sozialhilfe mehr, was jedoch nur dank der finanziellen Unterstützung
seiner beiden Brüder und weiterer Personen möglich ist. Die offenbar vor allem
unter Druck der drohenden Wegweisung gewährten Unterstützungszahlungen seiner
Brüder sowie weiterer Bekannter stellen weder eine baldige Arbeitsintegration
des Beschwerdeführers sicher noch garantieren sie auf Dauer dessen
wirtschaftliche Unabhängigkeit.
2.3 Auch die
eingereichten Arbeitsverträge bzw. Lohnabrechnungen lassen nicht auf eine
dauerhafte Arbeitsintegration schliessen: So arbeitet der Beschwerdeführer
gemäss den eingereichten Unterlagen offenbar zu einem Pensum von insgesamt 50 %
bei drei Privatpersonen, wobei seine Tätigkeit in den eingereichten
Arbeitsverträgen vom 25. Januar 2016 und vom 13. Juli 2017 mit
Hauswartsdiensten bzw. "Hilfe für Haus und Garten" bzw.
"Gelegenheitsarbeiten" angegeben ist. Aus den ebenfalls eingereichten
Referenzauskünften ergibt sich, dass zumindest zwei der Arbeitgeber mit dem
Beschwerdeführer auch persönlich befreundet sind. Da die vom Beschwerdeführer
angegebenen Nettoeinnahmen von Fr. 1'643.- zur Existenzsicherung nicht
ausreichen, kann offenbleiben, ob die dargelegten Arbeitsverhältnisse
tatsächlich auf eine dauerhafte Beschäftigung des Beschwerdeführers abzielen
oder primär dazu dienen sollen, dessen Wegweisung zu verhindern. Es besteht
damit auch weiterhin eine erhebliche Gefahr, dass der Beschwerdeführer
zukünftig wieder fürsorgeabhängig wird.
2.4
2.4.1
Damit ist zentral, inwiefern dem Beschwerdeführer seine mangelhafte
wirtschaftliche Integration und die hieraus resultierende
Sozialhilfeabhängigkeit vorzuwerfen ist. Der Beschwerdeführer macht für seine
bisherigen Misserfolge auf dem Arbeitsmarkt einerseits seinen
Gesundheitszustand und andererseits seine unklare Bewilligungssituation
verantwortlich. Diese zentralen Punkte gilt es näher zu überprüfen und in die
daraufhin vorzunehmende Gesamtwürdigung einzubeziehen. Mitzuberücksichtigen
sind auch die zur Sachverhaltsklärung beigezogenen IV-Akten. Gegebenenfalls
sind weitere Entscheide der IV-Stelle abzuwarten bzw. einzuholen (vgl. E. 1.2
vorstehend). Immerhin können aber folgende Überlegungen festgehalten werden:
2.4.2
Soweit der Beschwerdeführer vorgibt, aufgrund seiner unklaren
Bewilligungssituation keine adäquate Arbeitsstelle zu finden, ist dem
entgegenzuhalten, dass er während eines Grossteils seines Aufenthalts über eine
gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt hat und aufgrund der aufschiebenden
Wirkung der von ihm eingelegten Rechtsmittel bis heute einem Erwerb nachgehen
darf. Sodann ist auch keineswegs zugunsten des Beschwerdeführers zu würdigen,
wenn sich dieser gemäss Beschwerdeschrift zunächst darauf verlassen haben soll,
dass das Sozialversicherungssystem in seinem Fall greifen werde und der Druck
des drohenden Bewilligungsentzugs ein "etwas verspätete[r] … Weckruf"
für ihn gewesen sei.
2.4.3
Die medizinischen Akten des Beschwerdeführers lassen hingegen keine
eindeutigen Rückschlüsse auf dessen Verschulden an seiner bisherigen
Sozialhilfeabhängigkeit zu: So kam die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt
des Kantons Zürich mit Verfügung vom 17. September 2012 – gestützt auf ein
von ihr in Auftrag gegebenes medizinisches Gutachten vom 10. Mai 2012 –
zunächst zum Schluss, dass eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für körperlich leichte
und mittelschwere Arbeiten gegeben sei. In einer weiteren, rechtskräftigen
Verfügung vom 14. November 2014 schlussfolgerte die IV-Stelle, dass die
gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers überwindbar seien und er
mit zumutbarer Willensanstrengung die angestammte Tätigkeit zu 100 % ausüben
könne. Ein Revisionsgesuch bezüglich dem IV-Entscheid ist zurzeit hängig.
Zugleich geht aus den
umfangreichen Krankenakten des Beschwerdeführers aber auch hervor, dass dieser
wiederholt sowie über grössere Zeiträume krankgeschrieben bzw. hospitalisiert
war und sich weiterhin in psychiatrischer sowie psychotherapeutischer
Behandlung befindet. Gemäss einem Verlaufsbericht vom 27. März 2014 von E,
Fachärztin für Psychiatrie & Psychotherapie FMH, und lic. phil. F,
Psychologin FSP und Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, leidet
der Beschwerdeführer an einer rezidivierenden depressiven Störung, einer
Panikstörung, chronischen Schmerzen und Problemen in Verbindung mit seiner
sozialen Umgebung. Die Klinik G stellte dem Beschwerdeführer in ihrem
Kurzbericht vom 10. Februar 2014 und ihrem Versicherungsbericht vom 7. Mai
2014 eine weitgehend deckungsgleiche Diagnose, wobei sie dessen berufliche
Reintegration aufgrund von dessen "ausgeprägten depressiven
Symptomatik" kurz- und mittelfristig als unwahrscheinlich einschätzte.
Auch ein vorangegangener Bericht der Psychiatrischen Klinik H vom 15. Januar
2014 schätzte eine Wiedereingliederung des Beschwerdeführers auf dem ersten
Arbeitsmarkt aufgrund von dessen Krankheitsverlauf als unwahrscheinlich ein. Gemäss
ärztlichem Bericht von Dr. med. I vom 4. April 2014 besteht seit
dem 3. Juni 2010 eine anamnestische Arbeitsunfähigkeit aus psychischen
Gründen, während der Beschwerdeführer ansonsten trotz chronischer
Rückenbeschwerden für eine angepasste Tätigkeit arbeitsfähig sein soll. In zwei
weiteren Berichten vom 21. Januar 2015 bzw. 15. Mai 2015 der Ärzte
Dr. med. J und med. pract. K wird dem Beschwerdeführer eine
schwere posttraumatische Belastungsstörung und eine rezidivierende depressive
Störung attestiert, welche zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit geführt
haben sollen. Mit Arztzeugnis vom 30. Mai 2017 bescheinigt
med. pract. K dem Beschwerdeführer noch eine Arbeitsunfähigkeit von
70 %.
2.4.4
Die grösstenteils von behandelnden Ärzten und Therapeuten des
Beschwerdeführers stammenden Diagnosen kommen keiner unabhängigen Begutachtung
gleich, zumal sie überwiegend im Zusammenhang mit den sozialversicherungs- und
migrationsrechtlichen Verfahren des Beschwerdeführers erstellt wurden (vgl.
BGr, 10. Juni 2010, 2C_74/2010, E. 4.3 f.; BGE 125 V 351
E. 3b/cc; vgl. auch BGr, 3. Juni 2015, 9C_492/2014, E. 3.7.1).
Im Vergleich dazu kommt der durch die IV-Stelle in Auftrag gegebenen
Begutachtung vom 10. Mai 2012 und deren eigener Einschätzung eine erhöhte
Glaubwürdigkeit zu (BGE 136 V 376 E. 4.1.2). Jedoch liegt die Begutachtung
vom 10. Mai 2012 bereits siebeneinhalb Jahre zurück und ist damit nicht
mehr aktuell. Der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Sozialhilfebezug fällt
überwiegend in eine spätere Phase. Sodann hat auch die IV-Stelle in ihrer
Verfügung vom 14. November 2014 dem Beschwerdeführer (subjektive)
gesundheitliche Einschränkungen zugestanden und lediglich festgehalten, dass
diese mittels zumutbarer Willensanstrengung überwunden werden könnten bzw. die
diesbezüglichen Behandlungsmöglichkeiten noch nicht vollständig ausgeschöpft
seien. Dieser Befund kann im migrationsrechtlichen Verfahren nicht ohne
Weiteres mit einem Verschulden des Beschwerdeführers an seiner mangelnden
wirtschaftlichen Integration – und der daraus resultierenden
Sozialhilfeabhängigkeit – gleichgesetzt werden (vgl. auch VGr, 16. Dezember
2015, VB.2015.00685, E. 5.4). Dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen
des Beschwerdeführers nach Einschätzung der IV-Stelle bei Ausschöpfung der
Behandlungsmöglichkeiten "überwindbar" sind, bedeutet auch nicht
unbedingt, dass diese zum Entscheidzeitpunkt bereits überwunden waren. Die
sozialversicherungsrechtliche Beurteilung enthält im hier interessierenden
Kontext primär eine Zukunftsprognose, wonach bei entsprechenden
Willensanstrengungen des Beschwerdeführers und bei Ausschöpfung der
Behandlungsmöglichkeiten keine dauerhafte (IV-relevante) Arbeitsunfähigkeit zu
erwarten ist. Zudem bezweckt der in Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober
2000 (ATSG) festgehaltene Begriff der (objektiven) Überwindbarkeit den
Ausschluss nicht invalidisierender subjektiver Belastungsfaktoren und soll
sicherstellen, dass eine Rente erst zugesprochen wird, wenn die versicherte
Person alle zumutbaren Schritte zur Vermeidung oder Verringerung der
Invalidität vorgenommen hat (vgl. BGE 130 V 352; Botschaft zur Änderung des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [5. Revision] vom 22. Juni
2005, BBl 2005, 4530 f.). Objektiv überwindbare
Gesundheitsbeeinträchtigungen sind damit als nicht invalidisierend zu
qualifizieren, jedoch im migrationsrechtlichen Verfahren nicht zwangsläufig
auch persönlich vorwerfbar. An einer Vorwerfbarkeit im migrationsrechtlichen
Verfahren dürfte es insbesondere mangeln, solange die zur Überwindung der
gesundheitlichen Defizite zumutbaren Eingliederungs- und
Behandlungsmöglichkeiten wahrgenommen werden. Da der rechtskräftig gewordene
IV-Entscheid damit inhaltlich nur bedingt geeignet ist, im migrationsamtlichen
Verfahren die Schuldhaftigkeit des Sozialhilfebezugs nachzuweisen, kann auch
offenbleiben, inwieweit die jüngst im sozialversicherungsrechtlichen Bereich
erfolgte Praxisänderung des Bundesgerichts zur sogenannten
"Überwindbarkeitsvermutung" eine Neubeurteilung aufdrängen würde
(vgl. BGE 141 V 281 und die dazugehörige Pressemitteilung des Bundesgerichts
vom 17. Juni 2015). Hingegen weisen die umfangreichen medizinischen
Berichte darauf hin, dass der Beschwerdeführer aufgrund psychischer Probleme
während seines Sozialhilfebezugs grösstenteils arbeitsunfähig gewesen sein
könnte.
2.4.5
Der Beschwerdeführer hat sodann Anstrengungen zur Überwindung seiner
gesundheitlichen Beeinträchtigungen unternommen: So steht er weiterhin in
ärztlicher, psychologischer und ergotherapeutischer Behandlung. Wenngleich er
in der Vergangenheit nicht immer für die ihm offerierten Therapieangebote zu
motivieren war, nahm er gemäss dem bereits erwähnten Bericht vom 21. Januar
2015 die ihm zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten doch weitgehend
wahr. Dass es hierbei gleichwohl zu einzelnen Therapieabbrüchen gekommen ist,
lässt sich allenfalls auch mit den psychischen Beeinträchtigungen des
Beschwerdeführers erklären und ist ihm deshalb nicht unbedingt im vollen Mass
anzulasten. Auch hat er im Rahmen seiner gesundheitlichen Möglichkeiten
versucht, wieder Fuss im Arbeitsleben zu fassen: Ab September 2013 nahm er am
Programm "L" teil und leistete dort zwei Stunden pro Woche Einsätze.
Gemäss zweier Berichte des Sozialzentrums M vom 5. Mai 2014 und 21. April
2015 kommt er seiner Schadensminderungspflicht vollumfänglich nach. Mit
Schreiben vom 25. November 2015 bestätigte der für den Beschwerdeführer
zuständige Sozialarbeiter, dass dessen krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit
vom Sozialzentrum M bislang "voll und ganz anerkannt" worden sei.
Sodann zeigen seine jüngsten Erfolge bei der Arbeitssuche und die
Intensivierung seiner Suchbemühungen, dass ihm die Arbeitsintegration immer
besser gelingt, wenngleich er noch keinem existenzsichernden Erwerb nachzugehen
vermag. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers haben sich seine Erfolge bei
der Arbeitssuche auch positiv auf seinen psychischen Gesundheitszustand
ausgewirkt, womit mit weiteren Fortschritten zu rechnen ist.
2.4.6
Damit ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer bislang durch
seinen Gesundheitszustand an der Ausübung eines existenzsichernden Erwerbs
gehindert wurde und bei zumutbaren Anstrengungen mittelfristig wieder die volle
Arbeitsfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit erreichen könnte. Umgekehrt
lässt die vorhandene Aktenlage aber auch noch nicht den Schluss zu, dass der
bisherige Sozialhilfebezug grösstenteils unverschuldet gewesen sein könnte.
Die Sache ist deshalb zur weiteren
Sachverhaltsabklärung und zur Vermeidung eines Instanzenverlusts an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird hierbei insbesondere auch darüber zu
befinden haben, inwieweit das laufende IV-Verfahren des Beschwerdeführers sowie
die dort allenfalls zu treffenden medizinischen Abklärungen weitere Klarheit
versprechen und sich deshalb die vom Beschwerdeführer beantragte
Verfahrenssistierung bis zum Entscheid der IV-Stelle aufdrängen könnte. Sodann
wird die Vorinstanz auch die bereits vorgenommenen medizinischen Abklärungen –
insbesondere diejenigen des IV-Verfahrens – umfassend zu würdigen haben. Auch
wird die Vorinstanz die aktuellen Verhältnisse neu abzuklären haben,
insbesondere auch, ob der Beschwerdeführer weitere Schritte zur Erreichung
seiner wirtschaftlichen Selbständigkeit unternommen hat.
3.
3.1 Eine
Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die
Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln (BGr, 28. April
2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco Donatsch in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 64 N. 5). Damit sind die
Kosten des vorliegenden Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner
aufzuerlegen und dieser ist zur Bezahlung einer angemessenen
Parteientschädigung zu verpflichten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG sowie § 17 Abs. 2 lit. a VRG).
3.2 Da dem
Beschwerdeführer damit keine Gerichtskosten erwachsen, ist sein Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos geworden und abzuschreiben.
3.3
3.3.1
Der Beschwerdeführer beantragt überdies die Bestellung seines
Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren.
3.3.2
Nach § 16 Abs. 2 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen,
Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, wenn sie nicht
in der Lage sind, ihre Rechte selbst zu wahren.
3.3.3
Aufgrund des nicht existenzsichernden Erwerbseinkommens ist im verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.
Sodann ist sein Begehren nicht aussichtslos und es stellen sich kompliziertere
Rechtsfragen, weshalb sein Rechtsvertreter vor Verwaltungsgericht als
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen ist.
3.3.4
Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren weist der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers in seiner Kostennote einen zeitlichen Aufwand von 6 Stunden
50 Minuten aus, was zu einer Entschädigung von Fr. 1'651.60 (Stundenansatz
von Fr. 220.- inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) führt. Dieser
zeitliche Aufwand erscheint für das vorliegende Verfahren als angemessen. Die
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inklusive) ist an
diese Entschädigung anzurechnen und der Mehrbetrag von Fr. 151.60.- durch
die Gerichtskasse zu entschädigen.
3.3.5
In Bezug auf den von der Gerichtskasse zu bezahlenden Betrag ist der
Beschwerdeführer gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16
Abs. 4 VRG darauf aufmerksam zu machen, dass er Nachzahlung leisten muss,
sobald er dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre
nach Abschluss des Verfahrens.
3.4 Über die
Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens hat die Vorinstanz im
Neuentscheid zu befinden.
4.
Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um
einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb nur erhoben
werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
2. Dem
Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren in der Person von
Rechtsanwalt lic. iur. B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
3. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung
und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
4. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
5. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
6. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
7. Rechtsanwalt
lic. iur. B wird für das Beschwerdeverfahren im Mehrbetrag von Fr. 151.60
(Mehrwertsteuer inbegriffen) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die
Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
8. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
9. Mitteilung an …