{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-12", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00541_2017-12-12.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217777&W10_KEY=13823230&nTrefferzeile=89&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "643135b70a0a63e92e6e39ec88595bb2"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2017.00541"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12.12.2017  VB.2017.00541"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12.12.2017  VB.2017.00541"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12.12.2017  VB.2017.00541"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund von Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit. [Die Aufenthaltsbewilligung des aus dem Kosovo stammenden Beschwerdef\u00fchrers wurde aufgrund von dessen jahrelanger F\u00fcrsorgeabh\u00e4ngigkeit nicht mehr verl\u00e4ngert. Der Beschwerdef\u00fchrer bezieht seit April 2016 keine Sozialhilfe mehr und verrichtet entgeltlich Gelegenheitsarbeiten f\u00fcr nahestehende Personen, muss aber von seinen Br\u00fcdern und weiteren Personen finanziell unterst\u00fctzt werden.] Dauer und Umfang des bisherigen Sozialhilfebezugs rechtfertigen grunds\u00e4tzlich eine Bewilligungsverweigerung. Zudem geht der Beschwerdef\u00fchrer weiterhin keinem existenzsichernden Erwerb nach, weshalb auch weiterhin die erhebliche Gefahr erneuter F\u00fcrsorgeabh\u00e4ngigkeit besteht. Jedoch ist aktenkundig, dass der Beschwerdef\u00fchrer wegen psychischer Probleme immer wieder krankgeschrieben und hospitalisiert war. Dass die gesundheitlichen Beeintr\u00e4chtigungen des Beschwerdef\u00fchrers in einem IV-Verfahren als \u00fcberwindbar qualifiziert wurden, stellt prim\u00e4r eine Zukunftsprognose dar, ohne dass hieraus bereits auf ein Verschulden an der bisherigen Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit geschlossen werden kann. Damit ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdef\u00fchrer bislang durch seinen Gesundheitszustand an der Aus\u00fcbung eines existenzsichernden Erwerbs gehindert wurde. Jedoch l\u00e4sst die vorhandene Aktenlage auch noch nicht den Schluss zu, dass der bisherige Sozialhilfebezug gr\u00f6sstenteils unverschuldet gewesen sein k\u00f6nnte. Die Sache ist deshalb zur weiteren Sachverhaltsabkl\u00e4rung und zur Vermeidung eines Instanzenverlusts an die Vorinstanz zur\u00fcckzuweisen. Ausgangsgem\u00e4ss sind die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und ist dieser zur Entrichtung einer Parteientsch\u00e4digung zu verpflichten. Das Gesuch um uP ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Sodann ist dem Beschwerdef\u00fchrer ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen und dieser aus der Gerichtskasse zu entsch\u00e4digen, soweitdessen Aufwand nicht bereits durch die zugesprochene Parteientsch\u00e4digung gedeckt scheint.\r\rR\u00fcckweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:33:37", "Checksum": "9744b8b556344c9110509adcb4b42a1f"}