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Geschäftsnummer: VB.2017.00542  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.08.2018
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

Entzug Kollektiv-Fahrzeugausweis in Verbindung mit Händlerschildern


Standortwechsel des Unternehmens; Erfüllung der Erfordernisse an die Räumlichkeiten und Betriebseinrichtungen. Art. 23 Abs. 1 VVV zufolge werden Kollektiv-Fahrzeugausweise an diejenigen Betriebe erteilt, welche die im Anhang 4 der Verordnung aufgeführten Voraussetzungen erfüllen, wozu insbesondere ausreichende Räumlichkeiten und Betriebseinrichtungen gehören (E. 3.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei den Räumlichkeiten und Betriebseinrichtungen um zentrale Elemente eines Fahrzeughandelsbetriebs. Werden diese aufgegeben, sind der auf (unter anderem) dieser Grundlage erteilte Kollektiv-Fahrzeugausweis zu entziehen. Vorliegend muss davon ausgegangen werden, dass mit der Aufgabe des bisherigen Standorts die Grundlage des dafür erteilten Ausweises entfallen und dieser daher zu entziehen ist. Für den neuen Standort ist deshalb eine neue Bewilligung nötig (E. 4.2). Abweisung.
 
Stichworte:
AUTOHANDEL
BETRIEBSEINRICHTUNG
HÄNDLERSCHILD
KOLLEKTIVFAHRZEUGAUSWEIS
RÄUMLICHKEITEN
STANDORT
WECHSEL
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2017.00542

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 27. August 2018

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtsschreiberin Laura Diener.

 

 

 

In Sachen

 

 

A GmbH, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Bereich Administrativmassnahmen,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Entzug Kollektiv-Fahrzeugausweis in Verbindung mit Händlerschildern,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 17. März 2016 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich der A GmbH mit Sitz in H, Kanton I den Kollektiv-Fahrzeugausweis und die Händlerschilder für Motorwagen Kfz-Nr. 01 und ordnete an, diese innerhalb von dreissig Tagen beim Amt zu hinterlegen.

II.  

Dagegen erhob die A GmbH am 15. April 2016 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, den Entscheid der Sicherheitsdirektion aufzuheben, eventualiter unter Androhung eines Ausweisentzuges. Mit Entscheid vom 26. Juli 2017 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.

III.  

Am 28. August 2017 erhob die A GmbH dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzg. MWST, den Rekursentscheid sowie den Entscheid des Strassenverkehrsamts aufzuheben, eventualiter unter Aussprache einer Androhung des Ausweisentzugs.

Das Strassenverkehrsamt verwies in seiner Beschwerdeantwort vom 25. September 2017 auf die Akten sowie den Rekursentscheid und reichte eine Stellungnahme ihrer Abteilung Technik ein. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 27. September 2017 auf eine Vernehmlassung. Die A GmbH replizierte am 13. Oktober 2017.

Mit einzelrichterlicher Verfügung vom 16. Oktober 2017 wurde der A GmbH Gelegenheit gegeben, sich zur Frage der Existenz ihres Betriebes an der C-Strasse 02 in D zu äussern. Innert erstreckter Frist nahm die A GmbH am 8. November 2017 Stellung und ergänzte ihr Haupt- und Eventualbegehren dahingehend, dass das Strassenverkehrsamt anzuweisen sei, den Standort des Betriebs im Kollektiv-Fahrzeugausweise auf E-Weg 03 in F zu ändern. Sodann stellte sie das Begehren, subeventualiter – im Falle der Bestätigung des Entzugs des Kollektiv-Fahrzeugausweises – sei festzustellen, dass der Betrieb, auf welchen der Kollektiv-Fahrzeugausweis lautet, bis auf die Räumlichkeiten und Betriebseinrichtungen sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Kollektivfahrzeug-Ausweises erfülle, und es sei das Strassenverkehrsamt anzuweisen, ein neues Verfahren betreffend Erteilung eines Kollektiv-Fahrzeugausweises für den (gleichen Betrieb am neuen) Standort E-Weg 03 in F anhand zu nehmen, in welchem einzig die Anforderungen an die entsprechenden Räumlichkeiten und Betriebseinrichtungen überprüft werden dürften.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.

2.  

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den von der Beschwerdegegnerin verfügten Entzug des für den Betrieb der Beschwerdeführerin an der Adresse C-Strasse 02 in D ausgestellten Kollektiv-Fahrzeugausweises und des damit verbundenen Händlerschildes Kfz.-Nr. 01. Die in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 8. November 2017 vorgebrachten Ergänzungen ihrer Rechtsbegehren betreffen den neuen Standort ihrer Räumlichkeiten und Betriebseinrichtungen am E-Weg 03 in F sowie das Verfahren zur Erteilung eines neuen Kollektiv-Fahrzeugausweises. Dies ist indes nicht mehr vom ursprünglichen Streitgegenstand erfasst und die entsprechenden Ergänzungen stellen unzulässige neue Rechtsbegehren dar (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechts­pflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014 [Kommentar VRG], § 52 N. 11). Des Weiteren sind die Rechtsbegehren innert der Rechtsmittelfrist zu stellen und können nach deren Ablauf nicht mehr erweitert werden (Alain Griffel, Kommentar VRG, 54 N. 1 in Verbindung mit § 23 N. 4). Auf die mit der Stellungnahme vom 8. November 2017 erweiterten Anträge ist deshalb nicht einzutreten.

3.  

3.1 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen. Sodann können sie entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden (Art. 16 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 [SVG] in Verbindung mit Art. 23a Abs. 1 der Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 [VVV]).

3.2 Art. 23 Abs. 1 VVV zufolge werden Kollektiv-Fahrzeugausweise an diejenigen Betriebe erteilt, welche die im Anhang 4 der Verordnung aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Zudem müssen die Betriebe über die für die Art des Betriebes erforderlichen Bewilligungen verfügen (lit. a), Gewähr für eine einwandfreie Verwendung des Kollektiv-Fahrzeugausweises bieten (lit. b) und soweit es sich um Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes handelt, die in Art. 71 Abs. 2 SVG vorgeschriebene Versicherung abgeschlossen haben (lit. c). Gewähr für eine einwandfreie Verwendung des Kollektiv-Fahrzeug­ausweises ist gemäss Art. 23a Abs. 2 VVV namentlich dann nicht mehr gegeben, wenn der Inhaber eine missbräuchliche Verwendung des Ausweises veranlasst oder geduldet hat, beispielsweise durch Unterlassen der erforderlichen Aufsicht oder durch Inverkehrsetzen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs. Gemäss den in Anhang 4 aufgeführten (Mindest-) Voraussetzungen muss der Betrieb insbesondere über je nach seiner Art ausreichende Räumlichkeiten und Betriebseinrichtungen verfügen (vgl. BGr, 23. Juni 2015, 1C_26/2015, E. 2.4).

4.  

4.1 Der Sitz der Beschwerdeführerin befindet sich an der G-Gasse 04 in H, Kanton I. Unter dieser Adresse verfügt sie auch über zwei Händlerschilder aus dem Kanton I. Das vorliegend strittige Händlerschild wurde der Beschwerdeführerin für ihren Betrieb an der C-Strasse 02 in D erteilt (so auch die Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, per Ende Februar 2016 hätten alle Betriebe das Areal an der C-Strasse in D verlassen müssen. Sie habe sich auf die Suche nach einem neuen Standort für ihren Betrieb gemacht und am 24. Februar 2016 einen Mitvertrag per 1. März 2016 mit einer im Autohandel tätigen Einzelunternehmung über zehn Autoabstellplätze mit Büroanteil an der Adresse E-Weg 03 in F abschliessen können. Sie verfüge auch über die entsprechende kommunale Standortbewilligung und den Versicherungsnachweis. Es handle sich bei ihrem aktuellen Betrieb in F um denselben Betreib, den sie zuvor in D betrieben habe; sie habe lediglich den Standort verlagert und der neue Standort in F erfülle alle Voraussetzungen für den erteilten Kollektiv-Fahrzeugausweis. Mitte März 2016 habe einer Ihrer Gesellschafter für sie am Schalter der Beschwerdegegnerin die nötigen Papiere vorgelegt, worauf die zuständige Sachbearbeiterin die Entgegennahme der Belege für die Umschreibung beziehungsweise allfällig nötige Einleitung eines entsprechenden Verfahrens aber unter Hinweis auf das laufende Entzugsverfahren verweigert habe.

4.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei den Räumlichkeiten und Betriebseinrichtungen im Sinn von Art. 23 VVV um zentrale Elemente eines Fahrzeughandelsbetriebs. Werden diese aufgegeben, sind der auf (unter anderem) dieser Grundlage erteilte Kollektiv-Fahrzeugausweis und das Händlerschild zu entziehen (BGr, 23. Juni 2015, 1C_26/2015, E. 2.6).

Die Beschwerdeführerin hält dafür, der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich von dem dieser Rechtsprechung zugrundeliegenden. So habe sie ihren Betrieb nahtlos am neuen Standort weitergeführt und dieser erfülle sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen. Auch habe sie alles Mögliche und Zumutbare unternommen, um den Standortwechsel und die entsprechende Anpassung beziehungsweise Um- oder Neuerteilung des Kollektiv-Fahrzeugausweises anzumelden. Der neue Standort sei der Beschwerdegegnerin auch bekannt gewesen und diese habe dies nie thematisiert. Ein Entzug rechtfertige sich vorliegend nicht, vielmehr habe die Beschwerdegegnerin den Kollektiv-Fahrzeugausweis an den neuen Standort anzupassen.

Angesichts der engen Verknüpfung der Räumlichkeiten und Betriebseinrichtungen mit dem Kollektiv-Fahrzeugausweis muss auch angesichts der vorliegenden Umstände davon ausgegangen werden, dass mit der Aufgabe des Standorts C-Strasse die Grundlage des dafür erteilten Ausweises entfallen und dieser daher zu entziehen ist. Für den neuen Standort ist deshalb eine neue Bewilligung nötig. Dies mag sich umständlicher gestalten als eine blosse Adressänderung im Ausweis, ergibt sich aber aus der erwähnten Bedeutung der konkreten Räumlichkeiten und Betriebseinrichtungen. Dabei ist es auch nicht entscheidend, ob sich die für den Standort D notwendigen Betriebseinrichtungen im Sinn von Art. 23 Abs. 2 VVV in der Werkstatt am Sitz der Gesellschaft in H, Kanton I befunden haben, wie die Beschwerdeführerin ausführt. Ein ausnahmsweiser Dispens von den Voraussetzungen des Anhangs 4 VVV setzt voraus, dass die Gesamtbeurteilung des Betriebs ergibt, dass die Händlerschilder ohne Gefahr für die Verkehrssicherheit und die Umwelt abgegeben werden können. Diese Beurteilung ist wiederum unter anderem vom Standort des Betriebes abhängig, da beispielsweise auch die Wegstrecke zur externen Werkstatt, wo sich die Betriebseinrichtungen gemäss Anhang 4 Ziffer 3.4 VVV befinden, bei der Gefährdung der Verkehrssicherheit und der Umwelt zu berücksichtigen ist.

Somit sind mit der Aufgabe des Betriebs an der C-Strasse in D die Voraussetzungen für die Erteilung des Kollektiv-Fahrzeugausweises entfallen und der Entzug des Ausweises und der Händlerschilder erweist sich als rechtmässig.

Der Beschwerdeführerin steht es frei, ein neues Gesuch für den Standort am E-Weg in F zu stellen (vgl. BGr, 23. Juni 2015, 1C_26/2015, E. 2.6) und dabei – um einen von ihr befürchteten längeren Betriebsunterbruch zu vermeiden – gegebenenfalls vorsorgliche Massnahmen zu beantragen.

5.  

5.1 Beschwerdegegnerin und Vorinstanz erachteten eine einwandfreie Verwendung des Kollektiv-Fahrzeugausweises durch die Beschwerdeführerin im Sinn von Art. 23 Abs. 1 lit. b als nicht gewährleistet. Sie stützten sich dabei wesentlich auf den Umstand, dass die von der Beschwerdeführerin vorgeführten Fahrzeuge in den Jahren bis und mit 2015 die Motorfahrzeugkontrolle in weniger als 90 Prozent bestanden hatten. Die Vorinstanz erwog weiter, die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Steigerung der Erfolgsquote für das Jahr 2016 bis und mit 11. April 2016 auf 88.9 Prozent vermöge angesichts des Umstandes, dass die Quote zuvor zumindest vier Jahre ungenügend gewesen sei, nicht zur Beurteilung führen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, eine nachhaltige Verbesserung herbeizuführen; zudem sei auch diese Quote immer noch ungenügend.

5.2 Die Beschwerdeführerin erachtet eine geforderte Erfolgsquote von 90 Prozent mangels gesetzlicher Grundlage als unzulässig. Die Beschwerdegegnerin verlangt generell eine Erfolgsquote von 90 Prozent und hat dies auch von der Beschwerdeführerin gefordert. Eine solche Praxis ist grundsätzlich nicht zu beanstanden; sie gewährleistet die Rechtsgleichheit in der Rechtsanwendung und schafft Transparenz. Auch sachlich ist eine Erfolgsquote in dieser Höhe begründet. Allerdings entbindet eine solche Praxis die Behörde nicht davon, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Werden beispielsweise nur wenige, dafür äusserst gravierende Mängel festgestellt, kann dies trotz der Erfüllung der Erfolgsquote zum Ausweisentzug führen. Anderseits rechtfertig eine Häufung bloss untergeordneter Mängel bei mehr als zehn Prozent der Fahrzeuge einen Entzug noch nicht unbedingt. Des Weiteren ist zu beachten, dass der Entzug des Kollektiv-Fahrzeugausweises aus Gründen der Verkehrssicherheit erfolgt und nicht einen pönalen Charakter aufweist.

5.3 In der Beschwerdeschrift hat die Beschwerdeführerin ausgeführt, im gesamten Jahr 2016 habe sie insgesamt 268 Fahrzeuge vorgeführt. Entgegen den Angaben der Beschwerdegegnerin sei es nicht in 32, sondern nur in 26 Fällen zu einer Nachkontrolle gekommen und nur in einem und nicht in zwei Fällen sei ein neuer Termin angesetzt worden. Aus den eingereichten Belegen erscheint es aufgrund des Eintrages des gleichen Datums in der ersten und zweiten Datumszeile und des fehlenden Vermerks in der zweiten Zeile in der Kolonne "Nachprüfung" als glaubhaft, dass in vier Fällen die Mängel nicht zu einer Nachkontrolle führten, sondern entweder sofort behoben wurden oder aus anderen Gründen auf eine Nachkontrolle verzichtet wurde. Im Falle der Stamm-Nr. 05 (bemängelt wurde unter anderem "überbremst auf Strasse") weisen allerdings der zweite und dritte Eintrag ein späteres Datum auf. Die Mängelbehebung erfolgte hier wohl später, was für eine Nachkontrolle spricht. Weiter ist der Beschwerdeführerin wohl zuzustimmen, dass im Fall gemäss act. …, wo lediglich ein Dokument fehlte, kein relevanter Mangel vorlag. Ebenso lag im Fall Stamm-Nr. 06 wohl kein, einen neuen Termin erfordernder, Mangel vor. Damit erscheint es plausibel, dass für das Jahr 2016 lediglich bei 28 Fällen von einem negativen Resultat auszugehen ist und die Erfolgsquote bei 89.6 Prozent (bei total 268 vorgeführten Fahrzeugen), respektive bei 89.5 Prozent (bei gemäss Beschwerdegegnerin total 267 vorgeführten Fahrzeugen) lag.

5.4 Da sich der Entzug des Kollektiv-Fahrzeugausweises bereits wegen der Aufgabe des Betriebs an der C-Strasse 02 in D als rechtmässig erweist, kann die Frage offengelassen werden, ob die Beschwerdegegnerin die korrekte Verwendung des Ausweises und die Verkehrssicherheit gewährleisten kann, und auch, wie hoch die Erfolgsquote im Jahr 2016 und später effektiv lag.

Im Rahmen der Prüfung eines Gesuchs um Erteilung eines Kollektiv-Fahrzeugausweises für den Betrieb am E-Weg 03 in F werden jedoch neben den früheren insbesondere auch die aktuellen Umstände ab dem Jahr 2016 gebührend zu berücksichtigen sein. Hat die Beschwerdeführerin seit 2016 tatsächlich die von der Beschwerdeführerin geforderte Erfolgsquote von 90 Prozent erreicht, bedürfte es wohl besonderer Umstände, um eine Verweigerung gestützt auf Art. 23 Abs. 1 lit. b VVV zu begründen.

6.  

In ihrer Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 8. November 2018 wurde "der guten Ordnung halber um Standortwechsel (...) beziehungsweise um Um- oder Neuerteilung des Kollektiv-Fahrzeugausweises in Verbindung mit Händlerschildern für den neuen Standort" ersucht. Dazu reichte die Beschwerdeführerin auch ein Formular "Gesuch um Erteilung eines Kollektiv-Fahrzeugausweises in Verbindung mit Händlerschildern (Betriebsübersicht)" ein. Soweit es sich dabei um ein Gesuch um Erteilung eines neuen Kollektiv-Fahrzeugausweises für den Betrieb am E-Weg 03 in F handelt, ist das Verwaltungsgericht dafür klarerweise nicht zuständig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Da ein solches Gesuch an keine Frist gebunden ist, kann auf eine auf § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 VRG gestützte Weiterleitung an die zuständige Behörde verzichtet werden (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 48). Es bleibt der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin überlassen, dieses Gesuch bei der Beschwerdegegnerin einzureichen.

Zusammenfassend erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet. Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und es ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      80.--     Zustellkosten,
Fr. 1'580.--     Total der Kosten.

3.    Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …