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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
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VB.2017.00543
Urteil
der 2. Kammer
vom 15. November 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA,
hat
sich ergeben:
I.
A. A,
geboren 1989, Staatsangehöriger der Türkei, reiste illegal in die Schweiz ein
und heiratete am 1. März 2011 die hier aufenthaltsberechtigte slowakische
Staatsangehörige C, geboren 1980. Im Rahmen des Familiennachzugs erhielt er am
28. Juni 2011 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, welche letztmals bis am
19. Juli 2020 verlängert wurde. Am 14. September 2011 wurden die
Ehegatten wegen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz (Einreise ohne Visum,
rechtswidriger Aufenthalt und Verdacht auf Scheinehe) polizeilich einvernommen.
B. A
befand sich vom 24. Januar 2014 bis am 7. August 2015 wegen einer
Krankheit … mit Übergang in eine Krankheit … in medizinischer Behandlung und
war deswegen (teilweise) arbeitsunfähig.
C. Gestützt
auf den Hinweis einer anonymen Anruferin am 27. Februar 2015, wonach A und
C eine Scheinehe führten, nahm die Kantonspolizei Abklärungen zu den
Lebensverhältnissen der Ehegatten vor und stiess dabei auf dem Facebook-Profil
der Ehefrau auf Fotos, die diese im Urlaub und an gemeinsamen Familienanlässen
mit ihrem Landsmann D zeigten. Am 22. August 2015 führte die
Kantonspolizei eine Kontrolle am Wohnort der Ehegatten durch. Zwischen dem
25. September und 1. Oktober 2015 wurden die Ehegatten polizeilich
zur Sache einvernommen.
D. Mit
Verfügung vom 15. Juni 2016 widerrief das Migrationsamt die
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte
ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 15. August 2016.
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 27. Juli 2017 ab und setzte ihm
Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 31. Oktober 2017.
III.
Mit Beschwerde vom 30. August
2017 beantragte A, es sei der Entscheid
der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 27. Juli 2017
vollumfänglich aufzuheben und vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligung sowie der
Wegweisung abzusehen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In formeller Hinsicht beantragte er die Zuerkennung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, soweit ihr diese nicht schon von
Gesetzes wegen zukomme, und die Gewährung einer Frist zur Einreichung einer
ergänzenden Begründung und weiterer Unterlagen, eventualiter im Rahmen der Wiederherstellung.
Mit Präsidialverfügung vom
31. August 2017 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um Erstreckung der
Frist ab. Zur Begründung hielt es fest, dass gesetzliche Fristen grundsätzlich
nicht erstreckt werden könnten, die Beschwerdeschrift am 14. September
2017 ende und ihm somit noch genügend Zeit bleibe, seine Beschwerde allenfalls
zu ergänzen.
Am 14. September 2017
reichte A eine Beschwerdeergänzung ein.
Während die Rekursabteilung auf Vernehmlassung
verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- oder
-unterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a
und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Die
Vorinstanz habe sich nicht mit allen angeblichen Scheineheindizien im Einzelnen
auseinandergesetzt und auf die Verfügung des Migrationsamts verwiesen. Es sei
ihm damit nicht möglich, substanziiert Stellung zu nehmen.
2.2 Darin,
dass sich die Vorinstanz nicht ausdrücklich mit allen Scheineheindizien
auseinandergesetzt hat, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) zu
erblicken. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2
BV lässt sich nicht ableiten, dass sich ein Entscheid mit jedem einzelnen
Parteistandpunkt einlässlich auseinandersetzen und alle Vorbringen ausdrücklich
widerlegen muss (BGE 133 III 439 E. 3.3). Vielmehr
kann er sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die
Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite
des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die
höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und
auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1). Reichen die Indizien
aus, um den Schluss auf die Scheinehe als rechtskonform erscheinen zu lassen,
muss sich die Vorinstanz nicht mit allen weiteren Indizien im Einzelnen
auseinandersetzen. Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Entscheid, der
Beschwerdeführer war denn auch in der Lage, ihn sachgemäss anzufechten.
3.
3.1 Gemäss
Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und
Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) gilt dieses Gesetz für
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (heute
Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom
21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das
Ausländergesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.
Nach Art. 2 FZA dürfen Staatsangehörigen
einer Vertragspartei, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet einer anderen
Vertragspartei aufhalten, bei der Anwendung dieses Abkommens nicht auf Grund
ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden. EU-Bürger und ihre Angehörigen
dürfen freizügigkeitsrechtlich nicht schlechter gestellt werden als Schweizer
Bürger in der gleichen Situation (vgl. Art. 2 FZA).
Die Bewilligungsvoraussetzungen entfallen bei der
rechtsmissbräuchlichen Berufung auf eine inhaltsleere (Schein-)Ehe. Diesfalls
entfällt der Zweck, zu welchem das (abgeleitete) Aufenthaltsrecht erteilt
wurde, weshalb gestützt auf Art. 23 Abs. 2 der Verordnung über die
Einführung des freien Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 (VEP) und Art. 63
AuG die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden kann, da das
Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen
enthält (vgl. zum Ganzen BGE 130 II 113 E. 9; 139 II 393 E. 2.1).
Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i. V. m.
Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG liegt ein Widerrufsgrund vor, wenn der
Ausländer im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche
Tatsachen verschwiegen hat. Dieser Widerrufsgrund ist unter anderem dann
erfüllt, wenn ein Ausländer den Behörden zur Sicherung seines Aufenthalts ein
intaktes Eheleben mit einem Schweizer Bürger vorspielt, obwohl die Ehe
ausschliesslich aus ausländerrechtlichen Motiven geschlossen und zu keinem
Zeitpunkt tatsächlich gelebt worden ist (vgl. BGr, 16. Juli 2010,
2C_205/2010, E. 3.1). Ihr Vorliegen darf nicht leichthin
angenommen werden und ist nicht bereits dann gegeben, wenn ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren (vgl. BGE 128 II
145 E. 2.2). Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung einer
gemeinsamen Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer angelegten
wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung bei einem der
Ehepartner fehlt (vgl. BGE 121 II 97 E. 3b mit Hinweisen; BGr, 20. Juni 2016, 2C_1008/2015, E. 3.3).
3.2 Ob eine Scheinehe geschlossen wurde
bzw. ob die Ehe bloss formell besteht,
entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu
erstellen (BGE 130 II 113 E. 10.2 und 10.3 mit Hinweisen). Solche Indizien
können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge betreffen
(Wille der Ehegatten). Für die Annahme einer Scheinehe bedarf es konkreter Hinweise darauf, dass
die Ehegatten nicht eine eigentliche
Lebensgemeinschaft führen wollen, sondern die Ehe
nur aus ausländerrechtlichen Überlegungen geschlossen
haben. Zu diesen Indizien zählen namentlich folgende Umstände: Die Tatsache,
dass die nachzuziehende Person von einer Wegweisung bedroht ist oder ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erlangen kann;
das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten; die Umstände des Kennenlernens und der
Beziehung, so etwa eine kurze Bekanntschaft vor der Heirat
oder geringe Kenntnisse eines Ehegatten über
den anderen; die Vereinbarung einer Bezahlung für die Heirat;
die Tatsache, dass die Ehegatten nie eine
Wohngemeinschaft aufgenommen haben (BGE 128 II 145 E. 3.1, BGr,
17. März 2015, 2C_154/2015, E. 2.3).
4.
Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat und auf welchen
Ausführungen ergänzend zu verweisen ist, ergeben sich im vorliegenden Fall
zahlreiche Hinweise für das Vorliegen einer Scheinehe.
4.1 Bereits zu
Beginn der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und C im Jahr 2011 wurden
polizeiliche Ermittlungen wegen Verdachts auf Scheinehe durchgeführt und wurden
die Ehegatten polizeilich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass
sie sich in Sizilien kennengelernt hätten. Er habe zu dieser Zeit in Italien in
einem Asylantenheim gelebt und sich ferienhalber in Sizilien aufgehalten. An
den Namen der Stadt könne er sich nicht mehr erinnern. Sie hätten sich nur mit
Händen und Füssen unterhalten können, da er kein Deutsch gesprochen habe. Nach
einem Spaziergang sei "das Übliche" geschehen. Nach einem halben Jahr
täglichem telefonischen Kontakt, bei dem es vor allem darum gegangen sei, die
Stimme voneinander zu hören, und zwei bis drei Besuchen in der Schweiz hätten
sie beschlossen zu heiraten. An der Hochzeit seien Bekannte und Verwandte anwesend
gewesen, jedoch beide Eltern nicht. Seine Ehefrau habe alles bezahlt. Die
Schwiegereltern habe er bis anhin nie kennengelernt und interessiere sich auch
nicht für sie. Er wisse nicht, was seine Ehefrau für eine Ausbildung hat und wo
ihre Geschwister leben. Die Ehefrau gab übereinstimmend an, den
Beschwerdeführer in Sizilien kennengelernt zu haben. Auch sie konnte sich nicht
mehr an den Namen des Dorfes oder den der Grossstadt in der Nähe erinnern. Den
Nachnamen der zwei Freundinnen, die sie nach Sizilien begleitet haben, wollte
sie nicht nennen. Sie arbeite seit Februar 2010 im Restaurant E beim
Cousin des Beschwerdeführers. Das Kennenlernen in Sizilien habe aber niemand
organisiert, sie hätten sich zufällig dort getroffen. Es sei auch kein Problem
für sie, dass sie neun Jahre älter als der Beschwerdeführer sei.
4.2 Für die
Annahme, dass die Ehegatten keine echte und gelebte Beziehung miteinander
eingehen wollten, sprach bereits damals insbesondere, dass der Beschwerdeführer
ohne die Heirat in der Schweiz wohl keine Anwesenheitsbewilligung in der
Schweiz erhalten hätte, der Altersunterschied von neun Jahren, die kurze
Kennenlernzeit und die mangelnden Kenntnisse übereinander. Es ist auch nicht
glaubhaft, dass sich die Ehegatten zufällig in Sizilien kennengelernt haben, wo
sich der damals in einem Asylheim in Italien lebende Beschwerdeführer
ferienhalber aufgehalten haben will. Beide Eheleute konnten sich auch nicht an
die Ortschaft des Kennenlernens oder eine grössere Stadt in der Nähe erinnern.
Aufgrund der sprachlichen Hindernissen konnten sie sich auch praktisch nicht
unterhalten. Sodann wurde die Überprüfung der Angaben durch Zeugenbefragung
verunmöglicht, indem sich die Ehefrau weigerte die Nachnamen ihrer
(Ferien-)Begleiterinnen bekannt zu geben. Vielmehr erscheint es naheliegender,
dass die Cousins des Beschwerdeführers die beiden bekannt gemacht haben.
4.3 Der
Beschwerdeführer bemängelt, dass ca. 4 ½ Jahre später die Ehe praktisch mit den
gleichen Argumenten infrage gestellt werde, obwohl sich der Verdacht seither
nicht erhärtet, sondern entkräftet habe. Angesichts der klaren Indizienlage
erstaunt es zwar sehr, dass das Migrationsamt nicht bereits früher die
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers widerrufen hat. Entgegen der
Meinung des Beschwerdeführers begründet dies jedoch kein berechtigtes Vertrauen
dahingehend, dass die Behörde vom Widerruf der Bewilligung
absehen würde (vgl. zum Vertrauensschutz BGE 131 V 472 E. 5; BGr,
13. Februar 2013, 2C_655/2012, E. 4.2). Er kann aus dem Umstand, dass
das Migrationsamt zu diesem Zeitpunkt (noch) kein Widerrufsverfahren
eingeleitet hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Entgegen seinem
Vorbringen trifft auch nicht zu, dass sich der Verdacht auf Scheinehe seither
entkräftet hat. Nachdem im Jahr 2015 ein anonymer Hinweis per Telefon bei der
Polizei eingegangen war, wurden erneut polizeiliche Ermittlungen durchgeführt
und die Ehegatten am 25. September bzw. am 1. Oktober 2015
polizeilich zur Sache befragt. Dem Ermittlungsbericht lässt sich entnehmen,
dass anlässlich einer Kontrolle am Wohnort am 22. August 2015 beide
Ehegatten nicht angetroffen werden konnten, jedoch D, der sich als WG-Partner
und Freund der Ehegatten ausgab. In der Wohnung befanden sich drei
Schlafzimmer, das der Tochter, ein Elternschlafzimmer und Drittes, worin D
schlafen soll. Fotos der Ehegatten waren keine vorhanden, jedoch von der
Ehefrau, ihrer Tochter und ihren Verwandten. Als Grund wurde angegeben, dass
die Hochzeitsfotos wegen Malerarbeiten weggeräumt worden seien. Die befragten
Nachbarn bestätigten lediglich, dass beide Eheleute regelmässig in und aus dem
Mehrfamilienhaus gehen würden. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme gab der
Beschwerdeführer an, dass es sich bei D um den Cousin seiner Ehefrau handle.
Fotos, die auf der Facebookseite der Ehefrau gefunden wurden, legten indes
nahe, dass es sich bei D um den Partner der Ehefrau handelt. Der
Beschwerdeführer bestreitet das aussereheliche Verhältnis der beiden in seiner
Beschwerdeschrift denn auch nicht mehr, gibt aber an, dass sich seine Ehefrau
frühestens im Laufe des Jahres 2015 von ihm entfernt und die körperliche Nähe
zu D gesucht habe, was angesichts des Umstands, dass er nach seiner Erkrankung
das Interesse an sexuellen Handlungen verloren habe, naheliegend sei. Der
Beschwerdeführer bringt vor, dass auch andere Motive als Liebe wie finanzielle
Sicherheit, Status oder Torschlusspanik im Vordergrund stehen könnten. Solange
die Ehe tatsächlich gelebt werde und die Ehegatten zusammenwohnten, liege keine
Scheinehe vor. Der Beschwerdeführer verkennt, dass eine Wohngemeinschaft noch
keine Ehe ausmacht. Vorliegend haben die Ehegatten zudem immer behauptet eine
Liebesbeziehung zu führen. Dass andere Motive im Vordergrund gestanden hätten,
wurde von ihnen zumindest nicht substanziiert geltend gemacht. Vor diesem
Hintergrund erscheint es unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer die eheliche
Wohnung mit dem neuen Partner seiner Ehefrau teilen würde, hätten sie
tatsächlich eine Liebesbeziehung geführt. Auch ansonsten finden sich keine
glaubhaften Hinweise darauf in den Akten, dass die beiden ihre Beziehung gelebt
hätten. Dass sie einige korrekte Angaben übereinander machen konnten und sich
nicht mehr so oft in vage und widersprüchliche Angaben verstrickten wie
anlässlich der ersten Befragung, vermag jedenfalls nicht zu belegen, dass sie
über Jahre eine echte gelebte Ehe geführt haben. Diese Kenntnisse können sie
sich auch durch das Zusammenleben oder Auswendiglernen angeeignet haben.
4.4 Nach
dem Gesagten kann es keinen Zweifel daran geben, dass die Ehe ausschliesslich
ausländerrechtliche Zwecke verfolgt hat und niemals tatsächlich gelebt worden
ist, weshalb auch auf die Erhebung weiterer Beweismittel (wie die Befragung von
D) verzichtet werden kann (vgl. BGr, 27. Januar 2016, 2C_868/2015,
E. 3.5.1). Es ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen,
dass es sich bei der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau
offensichtlich um eine Scheinehe gehandelt hat. Der Beschwerdeführer
hat die Behörden jahrelang über die nur formell bestehende
Ehe getäuscht und mit seinem Verhalten den Widerrufsgrund
gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i. V. m.
Art. 62 lit. a AuG gesetzt.
5.
5.1 Ein
Widerrufsgrund führt nicht zwingend zum Widerruf. Der Widerruf und die
Wegweisung müssen sich auch als verhältnismässig erweisen. Der heute 28-jährige
Beschwerdeführer reiste im Februar 2011 im Alter von 22 Jahren in die
Schweiz ein und hält sich somit seit rund sechs Jahren ununterbrochen in der
Schweiz auf. Seine relativ lange Aufenthaltsdauer ist jedoch
insofern zu relativieren, als seine Anwesenheit im Wesentlichen auf der
Irreführung der Fremdenpolizei beruhte. Praxisgemäss kommt
solchen Perioden bei der Bestimmung der massgeblichen Anwesenheitsdauer bloss
geringeres Gewicht zu (vgl. BGr, 27. Januar 2016, 2C_868/2015; 22. Januar
2015, 2C_530/2014, E. 4.4; 24. September 2013, 2C_23/2013, E. 3,
30. August 2012, 2C_535/2012, E. 3.4; 11. Februar
2010, 2C_559/2009, E. 2.4). Mit der Vorinstanz ist
sodann festzustellen, dass in der Schweiz keine Verwurzelung stattgefunden hat.
Er arbeitet im Restaurant E als …. Seine sozialen Kontakte beschränken
sich soweit erkennbar vorwiegend auf seine Cousins und weitere Landsleute. Auch
sprachlich kann er nicht als integriert gelten, musste anlässlich der
Einvernahmen jeweils ein Dolmetscher beigezogen werden und gibt er selbst an,
Deutsch nicht so gut zu verstehen. Den grössten Teil
seines Lebens und insbesondere die prägenden Kindheits- und Jugendjahre
hat er in seinem Herkunftsland verbracht. Er ist
somit mit den soziokulturellen Gegebenheiten wie auch mit der Sprache seiner
Heimat bestens vertraut. Dass seine gesundheitlichen Probleme noch bestehen und
einer Wegweisung entgegegenstehen könnten, macht er nicht geltend. Davon ist
auch nicht auszugehen, verfügt die Türkei doch über eine gute medizinische
Versorgung und ist es dem Beschwerdeführer möglich Vollzeit zu arbeiten. Es ist
ihm daher zuzumuten, in sein Heimatland zurückzukehren und dort eine neue
Existenz aufzubauen. Die finanzielle Unabhängigkeit und die
straf- und betreibungsrechtliche Unbescholtenheit (soweit ersichtlich) sind
zwar durchaus zugunsten des Beschwerdeführers zu werten. Sie vermögen aber
letztlich das öffentliche Interesse an der Fernhaltung einer ausländischen
Person, welche die Migrationsbehörde bewusst in einen Grundlagenirrtum
versetzte, um auf diese Weise ein Bleiberecht zu erlangen, nicht aufzuwiegen. Die
Wegweisung und der Widerruf sind somit auch verhältnismässig.
5.2 Mit dem
Vorliegen eines Widerrufsgrunds fallen zudem auch nacheheliche Aufenthaltsansprüche
nach Art. 50 AuG von vornherein ausser Betracht (Art. 51 Abs. 2
lit. b AuG). Ebenso kann der Beschwerdeführer keinen Aufenthaltsanspruch
aus Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
ableiten (Schutz des Privatlebens). Aus einer rein faktischen Anwesenheit
kann im Licht von Art. 8 Ziff. 1 EMRK grundsätzlich kein
Aufenthaltsrecht abgeleitet werden. Zu verlangen wäre eine besonders intensive,
über eine normale Integration hinausgehende private Bindung gesellschaftlicher
oder beruflicher Natur bzw. eine entsprechend vertiefte soziale Beziehung zum
ausserfamiliären oder ausserhäuslichen Bereich (BGE 130 II 281 E. 3.2.1). Eine
über die berufliche Integration hinausgehende Verwurzelung in der Schweiz ist
nicht ersichtlich und wird nicht geltend gemacht. Der
Beschwerdeführer hat folglich keinen Anspruch auf eine Anwesenheitsbewilligung
in der Schweiz.
5.3 Schliesslich
fällt aufgrund des Vorliegens eines Widerrufsgrundes auch die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung nach pflichtgemässem Ermessen ausser Betracht
(Art. 33 Abs. 3 AuG).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 65a VRG) und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17
Abs. 2 VRG).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch
geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007
bzw. 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …