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Geschäftsnummer: VB.2017.00543  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.11.2017
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 08.01.2019 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA


[Scheinehe: Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA] Es ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin zu sehen, dass sich die Vorinstanz nicht ausdrücklich mit allen Scheineheindizien auseinandergesetzt hat (E. 2). Angesichts der klaren Indizienlage erstaunt es zwar, dass das Migrationsamt nicht bereits zu Beginn der Ehe die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers widerrufen hat. Dies begründet jedoch kein berechtigtes Vertrauen dahingehend, dass die Behörde vom Widerruf der Bewilligung absehen würde. Es kann keinen Zweifel daran geben, dass vorliegend die Ehe ausschliesslich ausländerrechtliche Zwecke verfolgt hat und niemals tatsächlich gelebt worden ist (E. 4). Die Wegweisung und der Widerruf erweisen sich auch als verhältnismässig (E. 5). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
RECHTLICHES GEHÖR
SCHEINEHE
Rechtsnormen:
Art. 62 Abs. I lit. a AuG
Art. 63 Abs. I lit. a AuG
Art. 29 Abs. II BV
Art. 23 Abs. II VEP
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2017.00543

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 15. November 2017

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

 

 

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1989, Staatsangehöriger der Türkei, reiste illegal in die Schweiz ein und heiratete am 1. März 2011 die hier aufenthaltsberechtigte slowakische Staatsangehörige C, geboren 1980. Im Rahmen des Familiennachzugs erhielt er am 28. Juni 2011 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, welche letztmals bis am 19. Juli 2020 verlängert wurde. Am 14. September 2011 wurden die Ehegatten wegen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz (Einreise ohne Visum, rechtswidriger Aufenthalt und Verdacht auf Scheinehe) polizeilich einvernommen.

B. A befand sich vom 24. Januar 2014 bis am 7. August 2015 wegen einer Krankheit … mit Übergang in eine Krankheit … in medizinischer Behandlung und war deswegen (teilweise) arbeitsunfähig.

C. Gestützt auf den Hinweis einer anonymen Anruferin am 27. Februar 2015, wonach A und C eine Scheinehe führten, nahm die Kantonspolizei Abklärungen zu den Lebensverhältnissen der Ehegatten vor und stiess dabei auf dem Facebook-Profil der Ehefrau auf Fotos, die diese im Urlaub und an gemeinsamen Familienanlässen mit ihrem Landsmann D zeigten. Am 22. August 2015 führte die Kantonspolizei eine Kontrolle am Wohnort der Ehegatten durch. Zwischen dem 25. September und 1. Oktober 2015 wurden die Ehegatten polizeilich zur Sache einvernommen.

D. Mit Verfügung vom 15. Juni 2016 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 15. August 2016.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 27. Juli 2017 ab und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 31. Oktober 2017.

 

III.  

Mit Beschwerde vom 30. August 2017 beantragte A, es sei der Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 27. Juli 2017 vollumfänglich aufzuheben und vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligung sowie der Wegweisung abzusehen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In formeller Hinsicht beantragte er die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, soweit ihr diese nicht schon von Gesetzes wegen zukomme, und die Gewährung einer Frist zur Einreichung einer ergänzenden Begründung und weiterer Unterlagen, eventualiter im Rahmen der Wiederherstellung. 

Mit Präsidialverfügung vom 31. August 2017 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um Erstreckung der Frist ab. Zur Begründung hielt es fest, dass gesetzliche Fristen grundsätzlich nicht erstreckt werden könnten, die Beschwerdeschrift am 14. September 2017 ende und ihm somit noch genügend Zeit bleibe, seine Beschwerde allenfalls zu ergänzen.

Am 14. September 2017 reichte A eine Beschwerdeergänzung ein.

Während die Rekursabteilung auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe sich nicht mit allen angeblichen Scheineheindizien im Einzelnen auseinandergesetzt und auf die Verfügung des Migrationsamts verwiesen. Es sei ihm damit nicht möglich, substanziiert Stellung zu nehmen.

2.2 Darin, dass sich die Vorinstanz nicht ausdrücklich mit allen Scheineheindizien auseinandergesetzt hat, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) zu erblicken. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV lässt sich nicht ableiten, dass sich ein Entscheid mit jedem einzelnen Parteistandpunkt einlässlich auseinandersetzen und alle Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 133 III 439 E. 3.3). Vielmehr kann er sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1). Reichen die Indizien aus, um den Schluss auf die Scheinehe als rechtskonform erscheinen zu lassen, muss sich die Vorinstanz nicht mit allen weiteren Indizien im Einzelnen auseinandersetzen. Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Entscheid, der Beschwerdeführer war denn auch in der Lage, ihn sachgemäss anzufechten.

3.  

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländergesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.

Nach Art. 2 FZA dürfen Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, bei der Anwendung dieses Abkommens nicht auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden. EU-Bürger und ihre Angehörigen dürfen freizügigkeitsrechtlich nicht schlechter gestellt werden als Schweizer Bürger in der gleichen Situation (vgl. Art. 2 FZA).

Die Bewilligungsvoraussetzungen entfallen bei der rechtsmissbräuchlichen Berufung auf eine inhaltsleere (Schein-)Ehe. Diesfalls entfällt der Zweck, zu welchem das (abgeleitete) Aufenthaltsrecht erteilt wurde, weshalb gestützt auf Art. 23 Abs. 2 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 (VEP) und Art. 63 AuG die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden kann, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. zum Ganzen BGE 130 II 113 E. 9; 139 II 393 E. 2.1). Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG liegt ein Widerrufsgrund vor, wenn der Ausländer im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Dieser Widerrufsgrund ist unter anderem dann erfüllt, wenn ein Ausländer den Behörden zur Sicherung seines Aufenthalts ein intaktes Eheleben mit einem Schweizer Bürger vorspielt, obwohl die Ehe ausschliesslich aus ausländerrechtlichen Motiven geschlossen und zu keinem Zeitpunkt tatsächlich gelebt worden ist (vgl. BGr, 16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.1). Ihr Vorliegen darf nicht leichthin angenommen werden und ist nicht bereits dann gegeben, wenn ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.2). Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung einer gemeinsamen Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung bei einem der Ehepartner fehlt (vgl. BGE 121 II 97 E. 3b mit Hinweisen; BGr, 20. Juni 2016, 2C_1008/2015, E. 3.3).

3.2 Ob eine Scheinehe geschlossen wurde bzw. ob die Ehe bloss formell besteht, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu erstellen (BGE 130 II 113 E. 10.2 und 10.3 mit Hinweisen). Solche Indizien können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten). Für die Annahme einer Scheinehe bedarf es konkreter Hinweise darauf, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft führen wollen, sondern die Ehe nur aus ausländerrechtlichen Überlegungen geschlossen haben. Zu diesen Indizien zählen namentlich folgende Umstände: Die Tatsache, dass die nachzuziehende Person von einer Wegweisung bedroht ist oder ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erlangen kann; das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten; die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, so etwa eine kurze Bekanntschaft vor der Heirat oder geringe Kenntnisse eines Ehegatten über den anderen; die Vereinbarung einer Bezahlung für die Heirat; die Tatsache, dass die Ehegatten nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben (BGE 128 II 145 E. 3.1, BGr, 17. März 2015, 2C_154/2015, E. 2.3).

4.  

Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat und auf welchen Ausführungen ergänzend zu verweisen ist, ergeben sich im vorliegenden Fall zahlreiche Hinweise für das Vorliegen einer Scheinehe.

4.1 Bereits zu Beginn der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und C im Jahr 2011 wurden polizeiliche Ermittlungen wegen Verdachts auf Scheinehe durchgeführt und wurden die Ehegatten polizeilich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass sie sich in Sizilien kennengelernt hätten. Er habe zu dieser Zeit in Italien in einem Asylantenheim gelebt und sich ferienhalber in Sizilien aufgehalten. An den Namen der Stadt könne er sich nicht mehr erinnern. Sie hätten sich nur mit Händen und Füssen unterhalten können, da er kein Deutsch gesprochen habe. Nach einem Spaziergang sei "das Übliche" geschehen. Nach einem halben Jahr täglichem telefonischen Kontakt, bei dem es vor allem darum gegangen sei, die Stimme voneinander zu hören, und zwei bis drei Besuchen in der Schweiz hätten sie beschlossen zu heiraten. An der Hochzeit seien Bekannte und Verwandte anwesend gewesen, jedoch beide Eltern nicht. Seine Ehefrau habe alles bezahlt. Die Schwiegereltern habe er bis anhin nie kennengelernt und interessiere sich auch nicht für sie. Er wisse nicht, was seine Ehefrau für eine Ausbildung hat und wo ihre Geschwister leben. Die Ehefrau gab übereinstimmend an, den Beschwerdeführer in Sizilien kennengelernt zu haben. Auch sie konnte sich nicht mehr an den Namen des Dorfes oder den der Grossstadt in der Nähe erinnern. Den Nachnamen der zwei Freundinnen, die sie nach Sizilien begleitet haben, wollte sie nicht nennen. Sie arbeite seit Februar 2010 im Restaurant E beim Cousin des Beschwerdeführers. Das Kennenlernen in Sizilien habe aber niemand organisiert, sie hätten sich zufällig dort getroffen. Es sei auch kein Problem für sie, dass sie neun Jahre älter als der Beschwerdeführer sei.

4.2 Für die Annahme, dass die Ehegatten keine echte und gelebte Beziehung miteinander eingehen wollten, sprach bereits damals insbesondere, dass der Beschwerdeführer ohne die Heirat in der Schweiz wohl keine Anwesenheitsbewilligung in der Schweiz erhalten hätte, der Altersunterschied von neun Jahren, die kurze Kennenlernzeit und die mangelnden Kenntnisse übereinander. Es ist auch nicht glaubhaft, dass sich die Ehegatten zufällig in Sizilien kennengelernt haben, wo sich der damals in einem Asylheim in Italien lebende Beschwerdeführer ferienhalber aufgehalten haben will. Beide Eheleute konnten sich auch nicht an die Ortschaft des Kennenlernens oder eine grössere Stadt in der Nähe erinnern. Aufgrund der sprachlichen Hindernissen konnten sie sich auch praktisch nicht unterhalten. Sodann wurde die Überprüfung der Angaben durch Zeugenbefragung verunmöglicht, indem sich die Ehefrau weigerte die Nachnamen ihrer (Ferien-)Begleiterinnen bekannt zu geben. Vielmehr erscheint es naheliegender, dass die Cousins des Beschwerdeführers die beiden bekannt gemacht haben.

4.3 Der Beschwerdeführer bemängelt, dass ca. 4 ½ Jahre später die Ehe praktisch mit den gleichen Argumenten infrage gestellt werde, obwohl sich der Verdacht seither nicht erhärtet, sondern entkräftet habe. Angesichts der klaren Indizienlage erstaunt es zwar sehr, dass das Migrationsamt nicht bereits früher die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers widerrufen hat. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers begründet dies jedoch kein berechtigtes Vertrauen dahingehend, dass die Behörde vom Widerruf der Bewilligung absehen würde (vgl. zum Vertrauensschutz BGE 131 V 472 E. 5; BGr, 13. Februar 2013, 2C_655/2012, E. 4.2). Er kann aus dem Umstand, dass das Migrationsamt zu diesem Zeitpunkt (noch) kein Widerrufsverfahren eingeleitet hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Entgegen seinem Vorbringen trifft auch nicht zu, dass sich der Verdacht auf Scheinehe seither entkräftet hat. Nachdem im Jahr 2015 ein anonymer Hinweis per Telefon bei der Polizei eingegangen war, wurden erneut polizeiliche Ermittlungen durchgeführt und die Ehegatten am 25. September bzw. am 1. Oktober 2015 polizeilich zur Sache befragt. Dem Ermittlungsbericht lässt sich entnehmen, dass anlässlich einer Kontrolle am Wohnort am 22. August 2015 beide Ehegatten nicht angetroffen werden konnten, jedoch D, der sich als WG-Partner und Freund der Ehegatten ausgab. In der Wohnung befanden sich drei Schlafzimmer, das der Tochter, ein Elternschlafzimmer und Drittes, worin D schlafen soll. Fotos der Ehegatten waren keine vorhanden, jedoch von der Ehefrau, ihrer Tochter und ihren Verwandten. Als Grund wurde angegeben, dass die Hochzeitsfotos wegen Malerarbeiten weggeräumt worden seien. Die befragten Nachbarn bestätigten lediglich, dass beide Eheleute regelmässig in und aus dem Mehrfamilienhaus gehen würden. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass es sich bei D um den Cousin seiner Ehefrau handle. Fotos, die auf der Facebookseite der Ehefrau gefunden wurden, legten indes nahe, dass es sich bei D um den Partner der Ehefrau handelt. Der Beschwerdeführer bestreitet das aussereheliche Verhältnis der beiden in seiner Beschwerdeschrift denn auch nicht mehr, gibt aber an, dass sich seine Ehefrau frühestens im Laufe des Jahres 2015 von ihm entfernt und die körperliche Nähe zu D gesucht habe, was angesichts des Umstands, dass er nach seiner Erkrankung das Interesse an sexuellen Handlungen verloren habe, naheliegend sei. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass auch andere Motive als Liebe wie finanzielle Sicherheit, Status oder Torschlusspanik im Vordergrund stehen könnten. Solange die Ehe tatsächlich gelebt werde und die Ehegatten zusammenwohnten, liege keine Scheinehe vor. Der Beschwerdeführer verkennt, dass eine Wohngemeinschaft noch keine Ehe ausmacht. Vorliegend haben die Ehegatten zudem immer behauptet eine Liebesbeziehung zu führen. Dass andere Motive im Vordergrund gestanden hätten, wurde von ihnen zumindest nicht substanziiert geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund erscheint es unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer die eheliche Wohnung mit dem neuen Partner seiner Ehefrau teilen würde, hätten sie tatsächlich eine Liebesbeziehung geführt. Auch ansonsten finden sich keine glaubhaften Hinweise darauf in den Akten, dass die beiden ihre Beziehung gelebt hätten. Dass sie einige korrekte Angaben übereinander machen konnten und sich nicht mehr so oft in vage und widersprüchliche Angaben verstrickten wie anlässlich der ersten Befragung, vermag jedenfalls nicht zu belegen, dass sie über Jahre eine echte gelebte Ehe geführt haben. Diese Kenntnisse können sie sich auch durch das Zusammenleben oder Auswendiglernen angeeignet haben.

4.4 Nach dem Gesagten kann es keinen Zweifel daran geben, dass die Ehe ausschliesslich ausländerrechtliche Zwecke verfolgt hat und niemals tatsächlich gelebt worden ist, weshalb auch auf die Erhebung weiterer Beweismittel (wie die Befragung von D) verzichtet werden kann (vgl. BGr, 27. Januar 2016, 2C_868/2015, E. 3.5.1). Es ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass es sich bei der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau offensichtlich um eine Scheinehe gehandelt hat. Der Beschwerdeführer hat die Behörden jahrelang über die nur formell bestehende Ehe getäuscht und mit seinem Verhalten den Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 62 lit. a AuG gesetzt.

5.  

5.1 Ein Widerrufsgrund führt nicht zwingend zum Widerruf. Der Widerruf und die Wegweisung müssen sich auch als verhältnismässig erweisen. Der heute 28-jährige Beschwerdeführer reiste im Februar 2011 im Alter von 22 Jahren in die Schweiz ein und hält sich somit seit rund sechs Jahren ununterbrochen in der Schweiz auf. Seine relativ lange Aufenthaltsdauer ist jedoch insofern zu relativieren, als seine Anwesenheit im Wesentlichen auf der Irreführung der Fremdenpolizei beruhte. Praxisgemäss kommt solchen Perioden bei der Bestimmung der massgeblichen Anwesenheitsdauer bloss geringeres Gewicht zu (vgl. BGr, 27. Januar 2016, 2C_868/2015; 22. Januar 2015, 2C_530/2014, E. 4.4; 24. September 2013, 2C_23/2013, E. 3, 30. August 2012, 2C_535/2012, E. 3.4; 11. Februar 2010, 2C_559/2009, E. 2.4). Mit der Vorinstanz ist sodann festzustellen, dass in der Schweiz keine Verwurzelung stattgefunden hat. Er arbeitet im Restaurant E als …. Seine sozialen Kontakte beschränken sich soweit erkennbar vorwiegend auf seine Cousins und weitere Landsleute. Auch sprachlich kann er nicht als integriert gelten, musste anlässlich der Einvernahmen jeweils ein Dolmetscher beigezogen werden und gibt er selbst an, Deutsch nicht so gut zu verstehen. Den grössten Teil seines Lebens und insbesondere die prägenden Kindheits- und Jugendjahre hat er in seinem Herkunftsland verbracht. Er ist somit mit den soziokulturellen Gegebenheiten wie auch mit der Sprache seiner Heimat bestens vertraut. Dass seine gesundheitlichen Probleme noch bestehen und einer Wegweisung entgegegenstehen könnten, macht er nicht geltend. Davon ist auch nicht auszugehen, verfügt die Türkei doch über eine gute medizinische Versorgung und ist es dem Beschwerdeführer möglich Vollzeit zu arbeiten. Es ist ihm daher zuzumuten, in sein Heimatland zurückzukehren und dort eine neue Existenz aufzubauen. Die finanzielle Unabhängigkeit und die straf- und betreibungsrechtliche Unbescholtenheit (soweit ersichtlich) sind zwar durchaus zugunsten des Beschwerdeführers zu werten. Sie vermögen aber letztlich das öffentliche Interesse an der Fernhaltung einer ausländischen Person, welche die Migrationsbehörde bewusst in einen Grundlagenirrtum versetzte, um auf diese Weise ein Bleiberecht zu erlangen, nicht aufzuwiegen. Die Wegweisung und der Widerruf sind somit auch verhältnismässig.

5.2 Mit dem Vorliegen eines Widerrufsgrunds fallen zudem auch nacheheliche Aufenthaltsansprüche nach Art. 50 AuG von vornherein ausser Betracht (Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG). Ebenso kann der Beschwerdeführer keinen Aufenthaltsanspruch aus Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ableiten (Schutz des Privatlebens). Aus einer rein faktischen Anwesenheit kann im Licht von Art. 8 Ziff. 1 EMRK grundsätzlich kein Aufenthaltsrecht abgeleitet werden. Zu verlangen wäre eine besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindung gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. eine entsprechend vertiefte soziale Beziehung zum ausserfamiliären oder ausserhäuslichen Bereich (BGE 130 II 281 E. 3.2.1). Eine über die berufliche Integration hinausgehende Verwurzelung in der Schweiz ist nicht ersichtlich und wird nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer hat folglich keinen Anspruch auf eine Anwesenheitsbewilligung in der Schweiz.

5.3 Schliesslich fällt aufgrund des Vorliegens eines Widerrufsgrundes auch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach pflichtgemässem Ermessen ausser Betracht (Art. 33 Abs. 3 AuG).

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

6.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-recht­lichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …