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VB.2017.00552
Urteil
der 3. Kammer
vom 23. August 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
RA A, Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte, Beschwerdegegnerin,
betreffend Verletzung von Berufsregeln,
hat sich ergeben: I. Rechtsanwalt A (geboren 1949) besitzt ein Anwaltspatent des Kantons Zürich und ist im kantonalen Anwaltsregister eingetragen. Am 26. August 2016 erstatteten B und C Anzeige gegen Rechtsanwalt A bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (fortan: Aufsichtskommission) wegen Verletzung der Berufspflichten im Sinn von Art. 12 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (BGFA). II. Am 3. November 2016 eröffnete die Aufsichtskommission ein Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwalt A. Mit Beschluss vom 6. Juli 2017 bestrafte die Aufsichtskommission ihn wegen Verletzung der Berufsregeln im Sinn von Art. 12 lit. c BGFA mit einer Busse von Fr. 1'500.-. Die Staatsgebühr wurde auf Fr. 1'500.- festgelegt und zur Hälfte Rechtsanwalt A auferlegt.
III. Rechtsanwalt A erhob dagegen am 29. August 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses der Aufsichtskommission vom 6. Juli 2017 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Aufsichtskommission. Diese verzichtete am 7. September 2017 auf eine Beschwerdeantwort. Die Akten des Disziplinarverfahrens vor der Aufsichtskommission wurden beigezogen. Mit Präsidialverfügung vom 7. Juni 2018 wurde Rechtsanwalt A Frist angesetzt zur möglichen Beurteilung seines Verhaltens nach Art. 12 lit. a BGFA unter Hinweis darauf, dass nach Ansicht des Verwaltungsgerichts sein Verhalten auch unter Berücksichtigung von Art. 12 lit. a BGFA beurteilt werden könnte und somit die Möglichkeit bestehe, dass das Verwaltungsgericht auf eine andere Rechtsgrundlage abstelle, welche im angefochtenen Beschluss vom 6. Juli 2017 nicht Thema war, zumal die Vorinstanz sich bezüglich des Beschwerdegegenstands nur auf Art. 12 lit. c BGFA stützte.
Rechtsanwalt A reichte am 11. Juli 2018 seine diesbezügliche Stellungnahme ein. Die Aufsichtskommission verzichtete am 19. Juli 2018 auf eine Vernehmlassung dazu. Diese Eingabe wurde Rechtsanwalt A zur Kenntnisnahme zugestellt. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 38 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Angefochten ist eine Disziplinarbusse in der Höhe von Fr. 1'500.-. Streitigkeiten mit einem Streitwert von nicht über Fr. 20'000.- fallen grundsätzlich in die Kompetenz des Einzelrichters bzw. der Einzelrichterin (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Weil aber nicht vermögensrechtliche Interessen im Vordergrund stehen, sondern der Bestand und Umfang der Berufspflichten, deren Verletzung durch die Disziplinarmassnahme geahndet wird, und diese Berufspflichten keinen vermögensrechtlichen Charakter haben, ist kein Streitwert anzunehmen, weshalb nach § 38 Abs. 1 VRG die Kammer zuständig ist. Dazu kommt, dass sowohl mildere Disziplinarmassnahmen (Verwarnung, Verweis) als auch schärfere (Entzug der Berufsausübungsbewilligung) in die Zuständigkeit der Kammer fallen, weshalb die Einzelrichterkompetenz isoliert für Disziplinarbussen inkonsequent wäre (vgl. VGr, 2. März 2017, VB.2016.00656, E. 1 mit Hinweisen; vgl. ferner Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 38b N. 11). 2. 2.1 Gemäss Art. 12 lit. a BGFA üben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus. Sie meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen (Art. 12 lit. c BGFA). 2.2 Daraus ergibt sich insbesondere auch ein Verbot von Doppelvertretungen, d. h. der Anwalt darf nicht in ein und derselben Streitsache Parteien mit gegenläufigen Interessen vertreten, weil er sich diesfalls weder für den einen noch für den anderen Klienten voll einsetzen könnte (BGE 134 II 108 E. 3; vgl. Walter Fellmann in: Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich etc. 2005 [Kommentar BGFA], Art. 12 N. 96). Während im Prozess das Verbot der Vertretung von Parteien mit gegensätzlichen Interessen uneingeschränkt gilt, ist eine Tätigkeit für Klienten mit gegensätzlichen Interessen im Rahmen der Rechtsberatung nicht verboten, wenn beide Parteien damit einverstanden sind (vgl. Fellmann, Kommentar BGFA, Art. 12 N. 99). Als Beauftragter muss der Anwalt den Interessen des Auftraggebers aber stets den Vorrang einräumen und diesen insbesondere die eigenen Interessen unterordnen. Ein verbotener Interessenkonflikt liegt vor, wenn der Anwalt die Wahrung der Interessen eines Klienten übernommen hat und dabei Entscheidungen zu treffen hat, mit denen er sich potenziell in Konflikt zu eigenen oder anderen ihm zur Wahrung übertragenen Interessen begibt (Fellmann, Art. 12 N. 84). Dabei spielt es keine Rolle, wie der Interessenkonflikt begründet wird; ein solcher kann sich auch aus einer Tätigkeit des Anwalts als Verwaltungsrat ergeben (ZR 109/2010, Nr. 54 E. 2.1.1.1). 2.3 Nach Auffassung des Bundesgerichts liegt allerdings nur dann eine unzulässige Interessenkollision vor, wenn ein konkreter Interessenkonflikt besteht. Die blosse abstrakte Möglichkeit, dass zwischen verschiedenen Klienten Differenzen auftreten könnten, genüge nicht. Um seinen Treuepflichten zu genügen, muss der Anwalt jedoch auch bei gering erscheinendem Kollisionsrisiko das neue Mandat ablehnen (Fellmann, Art. 12 N. 84b mit weiteren Hinweisen; N. 87a). 3. 3.1 Zunächst sind die Sachverhaltsverhältnisse aufzuzeigen, welche zu der Anzeige gegen den Beschwerdeführer führten: Die beiden Verzeigerinnen sind die Töchter des am 7. September 2013 verstorbenen D. Neben seinen Töchtern hinterliess er seine zweite Ehefrau E. Mit öffentlich beurkundetem Testament vom 21. April 2010 hatte er seine Töchter auf den Pflichtteil gesetzt und unter Vorbehalt konkreter Anordnungen betreffend seinen Anteil an der F AG, eine Wohnung ins Ausland und das Haus in G den verbleibenden Teil des Nachlasses seiner zweiten Ehefrau vermacht. Als Willensvollstrecker setzte er H ein. Dieser ist der Schwager von E und der Adoptivvater deren leiblicher Söhne. Bereits zu Lebzeiten von D war der Beschwerdeführer für diesen anwaltlich und beratend tätig und hat D eine Liegenschaft in Zürich abgekauft. Gemäss den Verzeigerinnen ist der Beschwerdeführer nun Ansprech- und Kontaktperson in allen rechtlichen Fragen betreffend den Nachlass von D. Die gesamte Kommunikation zwischen ihnen und dem Willensvollstrecker H laufe über den Beschwerdeführer als dessen Hilfsperson bei der Durchführung der Erbteilung. Der Beschwerdeführer sei weiter als Rechtsanwalt in zwei Prozessen vor zwei Bezirksgerichten tätig, welche der Willensvollstrecker in Prozessstandschaft auf Kosten der Erbinnen für die ungeteilte Erbschaft führe. Eine der Klagen sei bereits zu Lebzeiten des Erblassers eingereicht worden. Seit Ende Mai 2013 sei der Beschwerdeführer zudem operativ tätiger Stiftungsrat der Stiftung I mit Kollektivunterschrift zu zweien mit der Stiftungsratspräsidentin E. Gemäss dem Beschwerdeführer sei H einer seiner langjährigsten Klienten, und er sei auch mit ihm befreundet. Die Verzeigerin 1 erhob am 20. März 2014 bei der Staatsanwaltschaft K Strafanzeige gegen – unter anderem – H betreffend Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung etc. Der Beschwerdeführer tritt in diesem Verfahren als Verteidiger von H auf. 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin erwog, der Beschwerdeführer habe Art. 12 lit. c BGFA verletzt, weil er H einerseits in seiner Funktion als Willensvollstrecker vertreten und andererseits diesen persönlich in den von den Verzeigerinnen angestrengten Strafverfahren, in welchem H ein Fehlverhalten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Generalbevollmächtigter bzw. als Willensvollstrecker vorgeworfen werde, verteidigt habe. Formell könne nicht von einer Interessenvertretung der Verzeigerinnen ausgegangen werden, obwohl diese ihrerseits davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer auch die Interessen der Erbengemeinschaft vertrete, auch wenn sie ein direktes Mandatsverhältnis zum Beschwerdeführer nicht behaupteten. Als Vertreter des Willensvollstreckers sei der Beschwerdeführer diesem gegenüber verpflichtet gewesen. Gleichzeitig habe er dessen Aufgabenerfüllung übernommen, soweit sie ihm übertragen worden sei. Im Rahmen dieser Tätigkeit habe er auch dessen Pflichten gegenüber den Erbinnen übernommen. Dass sich der Beschwerdeführer dessen bewusst gewesen sei, habe er mit seinen Ausführungen bestätigt, wonach er das Mandat nur unter der Bedingung übernommen habe, dass die Interessen der Erbinnen "strikte unparteilich gleich und korrekt nach der letztwilligen Verfügung und der gesetzlichen Ordnung zu behandeln seien". Er selbst sei somit davon ausgegangen, die Interessen der Erbinnen materiell beachten zu müssen, wie dies auch H im Rahmen des Willensvollstreckermandats hätte tun müssen. Im Rahmen seiner Mandate, in welchen er als Vertreter von H persönlich gegen die Vorwürfe der Verzeigerinnen auftrete, schütze er demgegenüber ausschliesslich die persönlichen Interessen seines Klienten. Gegenstand des Strafverfahrens bildeten dabei im Wesentlichen Handlungen des Willensvollstreckers, welche dieser als Generalbevollmächtigter des Erblassers in dessen letztem Lebensjahr begangen haben soll. Da sich der Beschwerdeführer namens von H in allen diesen Verfahren gegen Vorwürfe wehren müsse, welche die Erbteilung beträfen, müsse eine Interessenkollision mindestens insofern bejaht werden, als eine unabhängige Interessenvertretung in den jeweiligen Verfahren nicht mehr möglich erscheine. Dies auch dann, wenn aus den jeweiligen Verfahren weitere Erkenntnisse für die Fortsetzung der Erbteilung oder anderer Verfahren, die für den Willensvollstrecker geführt würden, gewonnen werden könnten. Soweit der Beschwerdeführer H in den gegen diesen persönlich erhobenen Verfahren vertrete, in denen es darum gehe, Ansprüche oder Begünstigungen von H durch den Erblasser zu prüfen, habe der Beschwerdeführer dessen persönliche Interessen zu vertreten. Diese stünden mit den Aufgaben des Willensvollstreckers, welche der Beschwerdeführer als dessen Vertreter zu wahren habe, in Konflikt, wenn die Verzeigerinnen wie hier behaupteten, H habe unrechtmässig gehandelt. Insoweit sei eine Interessenkollision im Sinn von Art. 12 lit. c BGFA zu bejahen. In den übrigen von den Verzeigerinnen geltend gemachten Beziehungen und Tätigkeiten des Beschwerdeführers, in welchen diese eine Interessenkollision sahen, sei eine solche jedoch zu verneinen. Das Verschulden des Beschwerdeführers wiege nicht mehr leicht. Es sei ihm zwar zugute zu halten, dass er in den von ihm betreuten Verfahren bemüht scheine, die sowohl in der Sache wie auch auf der Beziehungsebene komplexe Erbsache D zu einem für alle Beteiligten zufriedenstellenden Abschluss zu bringen. Auch die Übernahme der Interessenvertretung von H stehe in diesem Zusammenhang und erscheine aufgrund der sehr langjährigen Klientenbeziehung zu diesem nachvollziehbar. Dass er damit eine Interessenkollision eingegangen sei, hätte vom Beschwerdeführer aber erkannt werden müssen. Deshalb erscheine es insgesamt angemessen, ihn mit einer Busse von Fr. 1'500.- zu bestrafen. 4.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, er stehe weder mit den beiden Verzeigerinnen noch mit der Witwe in einem Klientenverhältnis und auch nicht in privater oder geschäftlicher Beziehung. Auch die Beschwerdegegnerin habe kein Klientenverhältnis belegen können. Zudem sei der Entscheid mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden, denn würde eine Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA angenommen, wäre es ihm wohl nicht erlaubt, das Mandatsverhältnis zur Verteidigung von H weiterzuführen. Er habe vor jeder Übernahme eines Anwaltsmandates vonseiten des Verstorbenen und des Willensvollstreckers jedes Mal sorgfältig geprüft, ob damit eine gesetzlich verpönte Interessenkollision verbunden sei. Er habe auch darauf geachtet, zu den Erbinnen in keine Klienten- und Anwaltsbeziehung zu treten. Die Beschwerdegegnerin habe anerkannt, dass er einzig durch H mandatiert worden sei und dass "formell" nicht von einer Interessenvertretung der Verzeigerinnen ausgegangen werden könne. Dann aber stelle sie in einer für ihn nicht nachvollziehbaren rechtlichen Spitzkehre eine konträre Argumentation in den Raum: Er habe als Vertreter des Willensvollstreckers gleichzeitig dessen Aufgabenerfüllung übernommen, soweit sie ihm übertragen worden sei. Im Rahmen dieser Tätigkeit habe er auch dessen Pflichten gegenüber den Erbinnen übernommen, und er sei sich dessen auch bewusst gewesen, indem er das Mandat nur unter der Bedingung angenommen habe, dass die Interessen der Erbinnen strikte unparteilich gleich und korrekt nach der letztwilligen Verfügung und der gesetzlichen Ordnung zu behandeln seien. Die – kumulative oder privative – Übernahme der Verpflichtungen gegenüber den Erbinnen hätte eine vertragliche Vereinbarung zwischen ihm und H und eben diesen Erbinnen vorausgesetzt. Eine solche Schuldübernahme habe indessen nicht bestanden. Die Erbinnen seien an seinen Gesprächen, welche er mit dem Willensvollstrecker geführt habe, weder anwesend noch durch einen Vertreter beteiligt gewesen. Ebenso wenig bestünden Anhaltspunkte für einen Vertrag zugunsten Dritter im Sinn von Art. 112 des Obligationenrechts (OR). Es könne auch nicht die Rede davon sein, dass er als "Vertreter des Willensvollstreckers" dessen Aufgabenerfüllung übernommen habe. Die Stellvertretung zeichne sich gerade dadurch aus, dass die Rechtsfolgen des Vertreterhandelns nicht in der Person des Vertreters, sondern in jener des Vertretenen einträten. Der Stellvertreter handle stets nur für den Vertretenen. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin, er habe als Vertreter des Willensvollstreckers dessen Pflichten gegenüber den Erbinnen übernommen, leide an einem unauflöslichen inneren Widerspruch. Es handle sich um eine contradictio in adiecto. Der Vertreter übernehme keine Pflichten des Vertretenen gegenüber Dritten. Daran ändere auch seine gestellte Bedingung nichts, und entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin sei er dabei nicht davon ausgegangen, die Interessen der Erbinnen materiell beachten zu müssen. Eine Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung gegenüber den Erbinnen könne aus der Äusserung nicht herausgelesen werden. Gegenüber den Erbinnen sei einzig der Willensvollstrecker in ein Pflichtverhältnis eingebunden. 5. 5.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer einzig von H mandatiert wurde. Wie bereits die Beschwerdegegnerin festhielt, ist in dieser Situation nicht von einer formellen Interessenvertretung der Erbinnen auszugehen. Die rechtliche Beratung des Willensvollstreckers H und somit die Mandatsübernahme im Rahmen der Erbteilung an sich führten noch nicht zu einer Interessenkollision. Es stellt sich jedoch die Frage, ob der Beschwerdeführer gleichzeitig den Willensvollstrecker persönlich im gegen diesen durch die Anzeige eines Teils der Erbinnen eingeleiteten Strafverfahren, welches Handlungen in seiner Funktion als Generalbevollmächtigter bzw. Willensvollstrecker betrifft, als Verteidiger vertreten durfte oder ob dem, wie die Beschwerdegegnerin feststellte, Art. 12 lit. c BGFA entgegensteht. 5.2 Der Willensvollstrecker hat den Willen des Erblassers zu vertreten (Art. 518 Abs. 2 ZGB), gleichzeitig hat er sich an das Gesetz zu halten, welches ihn auch unter anderem auch dazu verpflichtet, bei der Erbteilung den (allenfalls vom Willen des Erblassers abweichenden) gemeinsamen Willen der Erben zu befolgen (Karrer/Vogt/Leu in: Basler Kommentar, ZGB II, 5. A., 2015, Vor Art. 517–518 N. 1). Er handelt selbstständig nach den Vorschriften des Erblassers und nach objektiven Gesichtspunkten im Interesse der Erben, Vermächtnisnehmer und Gläubiger (Karrer/Vogt/Leu, Vor Art. 517–518 N. 8). Aus dieser gesondert gearteten Pflicht zur Interessenwahrung folgt auch, dass der Willensvollstrecker keiner Interessenkollision unterliegen darf, welche die Amtsausübung "wesentlich" beeinträchtigt (Jean Nicolas Druey, Grundriss des Erbrechts, 5. A., Bern 2002, § 14 Rz. 209 mit Hinweis auf BGE 90 II 376). Diese Pflichten hat auch der Anwalt zu beachten, der den Willensvollstrecker gegenüber den Erbinnen vertritt. 5.3 Der Willensvollstrecker ist ein Institut eigener Art. Je nach Tätigkeit, Phase oder beteiligten Personen werden unterschiedliche Normen herangezogen: für das Innenverhältnis die Mandatstheorie, für das Aussenverhältnis die Theorie der gesetzlichen Vertretung etc. (Karrer/Vogt/Leu, Vor zu Art. 517–518 N. 7). Mit dem Erbgang gehen in Universalsukzession alle vermögensrechtlichen Rechtspositionen des Erblassers unmittelbar und als Einheit auf die Erbengemeinschaft über. Der Willensvollstrecker wird mit Durchführung seiner Aufgaben nicht zum Eigentümer der Erbmasse; er besitzt, verwaltet und verfügt über fremdes Eigentum (Karrer/Vogt/Leu, Art. 518 N. 22). 5.4 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist zu erwähnen, dass es in Prozessen, die den Bestand des Nachlasses betreffen, nicht um die eigene materielle Berechtigung des Willensvollstreckers geht (BGE 116 II 131; BGE 129 V 113 E. 4.2). Ihm kommt indessen die Prozessführungsbefugnis zu, sodass er Prozesse um Aktiven und Passiven der Erbschaft selbstständig in eigenem Namen, aber auf Rechnung des Nachlasses führt (BGr, 27. Juli 2017, 4A_255/2017). Deshalb gehen Nutzen und Schaden (z. B. Prozesskosten) zugunsten oder zulasten des Nachlasses (BGE 129 V 113 E. 4.2). Tritt der Willensvollstrecker oder ein von ihm bestellter Vertreter als Prozessstandschafter auf, zeitigt dies Auswirkungen auf den Nachlass, der im (Gesamt-)Eigentum der Erben steht. Mit anderen Worten tangiert ihr Handeln somit die Interessen der Erben. 5.5 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers, welche implizieren sollen, dass er in keinerlei Verbindung zu den Erbinnen stehe, sind mit Blick auf die obigen Ausführungen die Interessen der Erbinnen vom Handeln des Vertreters des Willensvollstreckers, der den Prozess anstelle des Willensvollstreckers führt, materiell betroffen. Somit ist der Beschwerdeführer zwar nicht von den Erbinnen mandatierter Vertreter und steht zu diesen in keinem eigentlichen Mandatsverhältnis, doch entsteht aufgrund der Tatsache, dass das Amt des Willensvollstreckers ein Institut sui generis ist, dennoch eine Beziehung, denn das Handeln des Beschwerdeführers hat unmittelbare Auswirkungen auf das Eigentum der Erbinnen. Aufgrund der speziellen Einordnung und Stellung des Willensvollstreckers treten die Wirkungen der Handlungen des Beschwerdeführers nicht nur beim Willensvollstrecker als dem von ihm Vertretenen, sondern auch direkt beim Nachlass ein und damit ebenso bei den Erbinnen, mit welchen kein Klientenverhältnis besteht. Insofern besteht zwischen dem Beschwerdeführer und den Erbinnen eine Beziehung, die einem Vertretungsverhältnis in wesentlichen Punkten nahekommt. 5.6 Eine Beziehung im weiteren Sinn besteht zudem in der Tatsache, dass die Vergütung und der Spesenersatz des Willensvollstreckers – und damit auch die Entschädigung der von ihm beigezogenen Hilfspersonen – Erbgangsschulden sind und zudem neben dem Nachlass auch die Erben persönlich haften (Karrer/Vogt/Leu, Art. 518 N. 33). 5.7 Auch unter einem anderen Gesichtspunkt stellt sich vorliegend eine besondere Beziehungsnähe zwischen dem Beschwerdeführer und den Erbinnen dar. 5.7.1 Bekanntlich haben die beiden Töchter des Erblassers und Mitglieder der Erbengemeinschaft am 20. März 2014 (vertreten durch die in der Schweiz lebende Tochter) Strafanzeige gegen den Willensvollstrecker und drei seiner Firmen wegen ungetreuer Geschäftsführung und weiteren Fehlverhaltens im Rahmen der Willensvollstreckung erhoben. Anscheinend läuft eine aufwendige Strafuntersuchung. Die Vorwürfe laufen letztlich darauf hinaus, dass sich der Willensvollstrecker und sein Umfeld (u. a. seine Firmen, Schwägerin, Adoptivsöhne) unangemessen und ungerechtfertigt am Nachlass bereichert hätten. Dabei liegt insofern eine besondere Konstellation vor, als der Willensvollstrecker mit L, der Schwester von E (Ehefrau des Erblassers), verheiratet und zudem Adoptivvater für die beiden leiblichen Söhne seiner Schwägerin E ist. Es besteht also aus objektiver Sicht eine besondere Nähe des Willensvollstreckers zu einer Erbin der Erbengemeinschaft, mit der er durch engste familiäre Bande verbunden ist, was Zweifel an seiner Unparteilichkeit aufkommen lässt. Dies kann dem Beschwerdeführer zwar nicht vorgeworfen werden, hatte er doch offensichtlich keinen Einfluss auf die Wahl des Willensvollstreckers durch den Erblasser. Es hätte ihn aber zu noch grösserer Vorsicht beim Tätigwerden für den Willensvollstrecker anhalten sollen. 5.7.2 Ausserdem besteht auch eine gewisse Nähe des Beschwerdeführers zur heutigen Ehefrau des Erblassers E, sind doch beide im Stiftungsrat der Stiftung I, wobei die Ehefrau Präsidentin, der Beschwerdeführer Mitglied ist. Dabei ist davon auszugehen, dass die Stiftungsratspräsidentin einem Mitglied übergeordnet ist. Inwieweit sich dies konkret auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers auswirken könnte, ist differenziert zu betrachten: Solange der Beschwerdeführer sich als bloss rechtlich ausführender Beauftragter des Willensvollstreckers betätigte, ist davon auszugehen, dass seine Handlungen nicht darauf ausgerichtet waren, die Ehefrau des Erblassers gegenüber dessen Töchtern bzw. den Miterbinnen zu bevorzugen. Konkretes, insbesondere eine unterschiedliche Behandlung der Erbinnen, wird hierzu jedenfalls nicht geltend gemacht. 5.7.3 Dieses an sich mindestens wenig konfliktträchtige Gefüge veränderte seinen Charakter allerdings diametral, als der Beschwerdeführer als Verteidiger des Willensvollstreckers tätig wurde. Nimmt der Beschwerdeführer nämlich dieses Mandat ernst, so muss er zugunsten seines Klienten, des Willensvollstreckers, die Vorwürfe der beiden Erbinnen (Töchter des Erblassers) bestreiten. Die Treuepflicht gebietet dem Anwalt zudem, seinen Auftraggeber umfassend zu beraten (Walter Fellmann in: Walter Fellmann/Gaudenz Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A., Zürich etc. 2011, Art. 12 N. 29). Damit änderte sich die Position des Beschwerdeführers vom bloss ausführenden Beauftragten des Willensvollstreckers zu dessen aktivem Helfer, für den er im Strafverfahren als Verteidiger einzustehen, über dessen Handlungen als Willensvollstrecker er sich eine eigene (rechtliche) Meinung zu bilden und die er zu rechtfertigen hat. Entsprechend muss er damit zu den Vorwürfen der beiden Erbinnen ablehnend Stellung nehmen, um für seinen Klienten das bestmögliche Resultat im Strafverfahren zu erzielen, oder mindestens seinen Klienten so beraten, dass dieser die erwähnten Vorwürfe bestreitet. Das heisst, dass der Beschwerdeführer mit dem Mandat der Willensvollstreckung nunmehr insofern materiell und einseitig befasst ist, als dessen Ausübung von den beiden Erbinnen beanstandet wird. 5.7.4 Unter diesen Umständen fehlte es dem Beschwerdeführer an der für die Vertretung des Willensvollstreckers nötigen Unabhängigkeit gegenüber zwei (von drei) Erbinnen. Dies umso mehr, als die Strafanzeige durch eben diese Erbinnen erfolgte, in deren Nachlass das Handeln des Beschwerdeführers Wirkung zeigt. Der Beschwerdeführer hätte somit nicht gleichzeitig den Willensvollstrecker gegenüber den Erbinnen vertreten und denselben im Strafverfahren verteidigen dürfen. 5.7.5 Die Vorinstanz subsumierte das vorliegend Streitgegenstand bildende Verhalten des Beschwerdeführers unter Art. 12 lit. c BGFA. Dem ist nicht zuzustimmen, da es an einem Klientenverhältnis im Sinn von Art. 12 lit. c BGFA fehlt. Diese Bestimmung will das Vertrauensverhältnis zwischen dem Klienten, der einen Anwalt beauftragt und demselben schützen. Ausserdem hatte der Beschwerdeführer die Interessen der beiden Erbinnen nicht zu wahren, soweit sie über seine Funktion als bloss ausführender Beauftragter des Willensvollstreckers hinausgingen (Fellmann, Art. 12 N. 84). Sein Verhalten verstösst jedoch gegen die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung nach Art. 12 lit. a BGFA. Das Fehlverhalten ist aus den dargelegten Gründen als grob zu beurteilen und geeignet, das Vertrauen in die Person des Anwalts oder in die Anwaltschaft zu gefährden (Fellmann, Art. 12 N. 15, 26; Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A., Bern 2017, § 2 N. 216). Aufgrund seiner Ausführungen, er habe sich bemüht, bei den Töchtern des Erblassers nicht den Anschein einer Interessenkollision in seiner Person entstehen zu lassen, ist zudem davon auszugehen, dass ihm diese Konfliktsituation – zumindest im Ansatz – durchaus bewusst war. 5.8 Selbst wenn der Beschwerdeführer bisher nie diszipliniert wurde, kann der vorliegende Berufsregelverstoss nicht mehr ohne Weiteres als leicht bezeichnet werden und musste dem Beschwerdeführer umso mehr bewusst sein, da er noch auf den kritischen Punkt hinwies. Unter diesen Umständen erscheint die von der Beschwerdegegnerin ausgesprochene Disziplinierung mit einer Busse in der Höhe von Fr. 1'500.- als angemessen. 5.9 Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigung steht ihm keine zu und die Beschwerdegegnerin hat keine solche verlangt (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |