{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "23.08.2018", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00552_23-08-2018.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218487&W10_KEY=4467066&nTrefferzeile=100&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f33d72f75abe7ace8ab058e9c2825175"}, "Num": [" VB.2017.00552"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18..2.23.0  VB.2017.00552"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18..2.23.0  VB.2017.00552"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18..2.23.0  VB.2017.00552"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung von Berufsregeln | Verletzung von Berufsregeln: Interessenskollision und Pflichtverletzung. Der Beschwerdef\u00fchrer \u00fcbernahm das Mandat der rechtlichen Beratung eines Willensvollstreckers. Als dieser von einem Teil der Erbinnen wegen diverser Handlungen im Rahmen der Erbteilung strafrechtlich angezeigt wurde, \u00fcbernahm der Beschwerdef\u00fchrer auch die Rolle des Verteidigers des Willensvollstreckers, worin die Aufsichtskommission eine Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA sah und den Beschwerdef\u00fchrer entsprechend mit einer Busse belegte. Ein Mandatsverh\u00e4ltnis zu den Erben, wie es Art. 12 lit c BGFA voraussetzt, ist vorliegend zu verneinen. Nimmt der Beschwerdef\u00fchrer jedoch sein sp\u00e4ter angenommenes Mandat als Verteidiger des Willensvollstreckers im obgenannten Strafverfahren ernst, so muss er zu dessen Gunsten die Vorw\u00fcrfe der Anzeige erstattenden Erbinnen bestreiten. Damit bot er keine gen\u00fcgende Gew\u00e4hr mehr f\u00fcr die von ihm als Vertreter des Willensvollstreckers gegen\u00fcber den Erbinnen geforderten Pflichten (Objektivit\u00e4t, Vermeidung von Interessenkollisionen, die die Vertretung des Willensvollstreckers \"wesentlich\" beeintr\u00e4chtigen). Durch die \u00dcbernahme des Mandats zur Strafverteidigung unter gleichzeitigen Weiterf\u00fchrung des Mandats als Vertreter des Willensvollstreckers gegen\u00fcber den Erbinnen verstiess er gegen die Pflicht zur sorgf\u00e4ltigen und gewissenhaften Berufsaus\u00fcbung nach Art. 12 lit. a BGFA. Das Fehlverhalten ist als grob zu qualifizieren. Unter diesem Gesichtspunkt ist die von der Aufsichtskommission ausgesprochene Busse gerechtfertigt. Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 20:57:10", "Checksum": "be8e64bd4f360e1bf189acc7ed10a1b7"}