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Geschäftsnummer: VB.2017.00557  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.11.2017
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz


Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber der Beschwerdegegnerin und der gemeinsamen Tochter.

Die Vorinstanz verletzte das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht, als sie ihm die Teilnahme an der Anhörung der Beschwerdegegnerin nicht ermöglichte und ihm die Verfahrensakten nicht in Kopie zusandte (E. 2).
Die Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber der Beschwerdegegnerin um drei Monate ist verhältnismässig (E. 4).
Die Vorinstanz hat die gemeinsame Tochter zurecht als gefährdete Person eingestuft (E. 5.2). Allerdings erweist sich ein dreimonatiges totales Kontaktverbot unter den gegebenen Umständen als unverhältnismässig, weil der Gefährdung durch eine Beschränkung des Kontaktverbots begegnet werden kann. Dem Beschwerdeführer ist es somit zu erlauben, mittels einer neutralen Drittperson mit der Tochter Kontakt aufzunehmen (E. 5.5).

An der Erhöhung der von der Vorinstanz festgelegten Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters hat der Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse (E. 6). Das bezüglich der verpassten Frist zur Stellungnahme gestellte Wiedererwägungsgesuch ist mangels Interesse nicht zu behandeln (E. 7). Gewährung UP/URB (E. 8).
 
Stichworte:
FRISTWIEDERHERSTELLUNG
GEHÖR, RECHTLICHES
GEWALTSCHUTZ
GEWALTSCHUTZGESETZ
GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN
KONTAKTVERBOT
RECHTLICHES GEHÖR
WIEDERERWÄGUNGSGESUCH
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
Art. 9 Abs. III GSG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2017.00557

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 1. November 2017

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

C, vertreten durch RA D,

Beschwerdegegnerin,

 

und

 

Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

C und A lebten in einer partnerschaftlichen Beziehung. Sie haben eine gemeinsame Tochter namens E (geboren 2016). Gestützt auf das Gewaltschutzgesetz des Kantons Zürich vom 19. Juni 2006 (GSG) wies die Kantonspolizei Zürich (fortan Kantonspolizei) A am 18. August 2017 aus der gemeinsamen Wohnung an der F-Strasse in G weg. Daneben verbot ihm die Kantonspolizei während 14 Tagen, die Region gemäss Planbeilage zu betreten sowie, mit C und der Tochter E Kontakt aufzunehmen. Für den Widerhandlungsfall wurde die Ungehorsamsstrafe im Sinn von Art. 292 des Strafgesetzbuchs (StGB) angedroht.

II.  

Am 24. August 2017 ersuchte C den Haftrichter des Bezirksgerichts H, das mit Verfügung der Kantonspolizei angeordnete Kontaktverbot auf drei Monate zu verlängern. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts H (fortan Zwangsmassnahmengericht) lud mit Schreiben vom 25. August 2017 beide Parteien zur getrenntem Anhörung auf den 29. August 2017 vor.

Das Zwangsmassnahmengericht verlängerte am 30. August 2017 das mit Verfügung der Kantonspolizei vom 18. August 2017 angeordnete Kontaktverbot bis zum 30. November 2017. Es wurden keine Kosten erhoben.

III.  

A. Dagegen reichte A am 1. September 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Er stellte die Anträge, das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben, eventualiter sei das verlängerte Kontaktverbot auf physische Kontakte zu beschränken und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Zudem sei die Ziff. 5 der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts aufzuheben und der unentgeltliche Rechtsvertreter mit Fr. 1'899.45 zu entschädigen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

B. C liess sich am 12. September 2017 dazu vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde sowie die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Sowohl das Zwangsmassnahmengericht am 6. September 2017 wie auch die Kantonspolizei am 12. September 2017 verzichteten auf eine Vernehmlassung. Mit Schreiben vom 19. September 2017 reichte A ein Fristerstreckungsgesuch für die Replik ein, welches mit Präsidialverfügung vom 21. September 2017 als Fristwiederherstellungsgesuch behandelt und abgewiesen wurde. A reichte am 21. September 2017 trotzdem eine Stellungnahme ein und erbat mit Schreiben vom 26. September 2017 um Fristwiederherstellung bzw. Wiedererwägung. Daraufhin reichte C am 3. Oktober 2017 eine Stellungnahme ein. A liess sich daraufhin nicht mehr vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide zuständig, die vom Haftrichter in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes ergangen sind. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die Beurteilung in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.

1.2 Dem Beschwerdeführer wurde mittels Stempelverfügungen vom 12. September 2017 Frist zur freigestellten Vernehmlassung bis zum 18. September 2017 angesetzt. Gemäss § 11 Abs. 2 VRG müssen schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Händen der Schweizerischen Post übergeben sein. Das Fristerstreckungs- bzw. Fristwiederherstellungsgesuch mit Poststempel vom 19. September 2017 wurde mit Präsidialverfügung vom 21. September 2017 abgewiesen. Die vom 21. September 2017 datierende Eingabe des Beschwerdeführers erfolgte somit verspätet.

Als Folge der Untersuchungspflicht steht es im Ermessen des Gerichts, auch verspätete Parteivorbringen zu berücksichtigen (vgl. Alain Griffel, in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 23 N. 23). Soweit nicht die behördliche Pflicht zur Sachverhaltsermittlung gemäss § 7 Abs. 1 VRG deren Berücksichtigung gebietet, sind verspätete Eingaben in der Regel aber aus dem Recht zu weisen (VGr, 16. April 2014, VB.2014.00079, E. 1.3). Da die Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den Eingaben der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz jedoch keine weiteren neuen – den Streitgegenstand betreffende – Vorbringen enthält, ändert diese am vorliegenden Verfahrensausgang nichts und ist demzufolge unbeachtlich.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Einerseits sei dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit zur Teilnahme an der Anhörung der Beschwerdegegnerin eingeräumt worden, andererseits sei die anlässlich der Anhörung zugesicherte Zusendung von Kopien der Verfahrensakten ausgeblieben.

2.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Daraus ergibt sich insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 136 I 265 E. 3.2).

2.3 Gewaltschutzmassnahmen sind bezüglich ihrer Zielsetzung und Konsequenzen nicht mit strafrechtlichen Sanktionen vergleichbar, weshalb nicht dieselben Anforderungen an die Teilnahmerechte der gefährdenden Person gestellt werden wie in einem Strafverfahren (vgl. BGE 134 I 140 E. 4.3). Auch sieht das VRG im Zusammenhang mit der Anhörung von Auskunftspersonen für die Verfahrensbeteiligten kein Anwesenheits- und Fragerecht vor. Es besteht demnach kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit der Befragung einer Auskunftsperson. Den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV ist Genüge getan, wenn sich die Parteien im Zusammenhang mit der Einvernahme von Auskunftspersonen zum Befragungsprotokoll äussern können (siehe BGr, 5. September 2016, 2C_70/2016, E. 3.4.2; VGr, 12. Mai 2016, VB.2015.00407, E. 5.2). Dies muss im Gewaltschutzverfahren vor dem Haftrichter auch bezüglich der Anhörung der Gesuchstellerin bzw. des Gesuchstellers gelten, da die Anhörung letzterer hauptsächlich der Sachverhaltsabklärung dient (VGr, 17. Juni 2010, VB.2010.00265, E. 4.3 f.). Im Übrigen könnte auch bei Bestehen eines Anwesenheits- und Fragerechts dieses aus hinreichenden Gründen (insb. Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen) eingeschränkt oder gar verweigert werden. Dies ist in Gewaltschutzfällen durchaus üblich und von Gesetzes wegen auch vorgesehen (vgl. § 9 Abs. 3 GSG).

In der Tat fand die Anhörung der Beschwerdegegnerin durch den Haftrichter am 29. August 2017 in Abwesenheit des Beschwerdeführers statt. Die Anhörung der Beschwerdegegnerin wurde protokolliert und die von ihr geltend gemachten Drohungen und ausgeübte physische Gewalt dem Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung (rund zwei Stunden später) vorgehalten. Von den erhobenen Vorwürfen wusste der Beschwerdeführer zudem bereits von den polizeilichen Einvernahmeprotokollen, da die Beschwerdegegnerin anlässlich der Anhörung keine zusätzlichen Vorwürfe erhoben hatte, ausser dass sie Angst habe, dass der Beschwerdeführer ihr die Tochter wegnehmen könnte, um sie indirekt zu verletzen. Dies wurde dem Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung allerdings ausdrücklich vorgehalten (Anhörungsprotokoll vom 29. August 2017, S. 23). Damit hatte der Beschwerdeführer ausreichend Kenntnis von den Ausführungen der Beschwerdegegnerin und Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör wurde diesbezüglich gewahrt.

2.4 Das Akteneinsichtsrecht als weiterer Teilgehalt des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Befugnis, am Sitz der Akten führenden Behörde selbst Einsicht in die Unterlagen zu nehmen, sich Aufzeichnungen zu machen und, wenn dies der Behörde keine übermässigen Umstände verursacht, Fotokopien zu erstellen. Die Zusendung von Kopien aus den Akten ist vom Anspruch auf rechtliches Gehör nicht erfasst (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 VRG; VGr, 1. Juni 2017, VB.2016.00430, E. 2.3; VGr, 2. Dezember 2015, SB.2015.00021, E. 2.3). Somit ist in der behaupteten Nichtzustellung der Akten durch die Vorinstanz keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich. Dass dem Beschwerdeführer die Einsicht in die Akten verweigert wurde, wird nicht geltend gemacht.

3.  

3.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG).

3.2 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

3.3 Im Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter Ermessen zu. Zum einen kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen und unrichtiger bzw. ungenügender Sachverhaltsfeststellung ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG).

3.4 Was den Nachweis des Vorliegens häuslicher Gewalt angeht, enthält das Gewaltschutzgesetz keine Angaben zum Beweismass. Gemäss der Rechtsprechung dürfen Polizei bzw. Zwangsmassnahmengericht häusliche Gewalt jedoch bereits dann als erstellt erachten, wenn sie glaubhaft gemacht wird. Von häuslicher Gewalt ist somit auszugehen, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2). In Bezug auf den Gefährdungsfortbestand, der bei der Beurteilung von Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt, gilt von Gesetzes wegen das Beweismass der Glaubhaftmachung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Demnach genügt es, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011 S. 127 ff., S. 134). Es rechtfertigt sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vor­instanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2 mit Hinweis auf VGr, 15. Dezember 2015, VB.2015.00672, E. 2.3; VGr, 26. Februar 2015, VB.2015.00043, E. 4.3).

3.5 Nicht selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall "Aussage gegen Aussage" gegenüber, sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (Conne/Plüss, S. 135).

4.  

4.1 Auslöser der vorliegend strittigen Schutzmassnahmen war eine Auseinandersetzung der Parteien am 3. und 5. August 2017. Der Beschwerdeführer habe der Beschwerdegegnerin am 3. August 2017 ein Kopfkissen auf das Gesicht gedrückt, sodass sie nur noch schlecht habe atmen können. Am 5. August 2017 habe der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin am Hals gewürgt, sodass diese Urinabgang gehabt hätte und wegen Schwindel zusammengesackt sei sowie nachträglich unter Kehlkopfschmerzen gelitten hätte. Weiter habe der Beschwerdeführer sie mehrmals mit dem Tode bedroht und sie geschlagen, während der Schwangerschaft habe er ihr einen Fusstritt in den Bauch versetzt sowie ihr einmal ein Messer an den Hals gehalten, und wenige Tage nach der Niederkunft habe er sie zu Geschlechtsverkehr gezwungen. Der Beschwerdeführer bestreitet diese Vorfälle. Zwar sei es am 5. August 2017 zu einem Streit gekommen, er habe aber keine Gewalt angewendet; er könne keiner Mücke etwas zuleide tun.

4.2 Die Vorinstanz erwog, dass der Beschwerdeführer sämtliche Vorfälle bestreite, ohne die Abläufe detailliert zu schildern. Die Beschwerdegegnerin hingegen schildere realitätsnah und anschaulich, was geschehen sei, und habe sich nicht in Widersprüchen verstrickt. Zudem habe sie den Gesuchsgegner (vorliegend den Beschwerdeführer) nicht nur belastet, sondern ihm zugutegehalten, dass er die Tochter liebe und die Beziehung zwischen der Tochter und dem Vater gut sei. In der Folge kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Schilderungen der Beschwerdegegnerin glaubhaft seien, weshalb von einer Gefährdung und deren Fortbestand auszugehen sei. Eine mildere Massnahme als ein Kontaktverbot gegenüber der Gesuchstellerin (vorliegend der Beschwerdegegnerin) sei nicht ersichtlich und dieses somit zu verlängern.

4.2.1 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, dass die Vorinstanz sich nicht mit der Frage des Fortbestands der Gefährdung auseinandergesetzt und somit sein rechtliches Gehör verletzt habe. Es bestehe nämlich keine Gefährdung mehr, weil der Beschwerdeführer sich seit Mitte August in Untersuchungshaft befinde und er zudem nicht wisse, wo sich die Beschwerdegegnerin mit der Tochter aufhalte. Er habe somit gar keine Möglichkeit, mit ihr in Kontakt zu treten. Weiter müsse er im laufenden Strafverfahren beweisen, dass die Vorwürfe nicht stimmen würden und es ihm somit niemals in den Sinn käme, etwas zu tun, was die Vorwürfe untermauern würde.

4.2.2 Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass die Gewaltschutzmassnahmen unabhängig vom Strafverfahren seien und sie zudem glaubhaft dargelegt habe, dass v.a. aufgrund der ausgesprochenen Drohungen die Gefährdung fortbestehe. Die Aussagen des Beschwerdeführers dagegen seien nicht glaubhaft, sondern widersprüchlich und seine Ausführungen eher karg und auf bisher Gesagtes verweisend.

4.3 Die Aussagen der Beschwerdegegnerin bezüglich des Vorfalls vom 3. August 2017, wonach sie zu streiten begonnen hätten, weil sie eine SMS von einer Frau auf dem Handy des Beschwerdeführers gelesen habe und dieser sie dann im anderen Zimmer aufs Bett geworfen und ihr ein Kissen solange aufs Gesicht gedrückt habe, bis sie sich nicht mehr habe wehren können, und sie danach mit dem Handy versucht habe, die Frau zu kontaktieren und der Beschwerdeführer die Tochter, die er im Arm gehalten hatte auf das ca. 1 Meter entfernte Bett, allerdings auf die zweite Matratze, geworfen habe und im weiteren Verlauf des Streits der Beschwerdegegnerin ins Gesicht und danach auf die Stirn geschlagen habe, sodass sie beim zweiten Schlag mit der Tochter im Arm rückwärts zu Boden gestürzt sei, sind soweit in sich stimmig und lassen keine Widersprüche oder Hinweise auf Übertreibungen erkennen.

Dasselbe gilt für die Schilderungen zu dem Vorfall vom 5. August 2017, wonach der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit der Faust auf das linke Ohr und die linke Schläfe geschlagen und sie dann mit der rechten Hand am Hals gefasst und zugedrückt habe, sodass sie fast keine Luft mehr erhalten habe und ihr Urin abgegangen sei. Zudem sagte die Beschwerdegegnerin aus, dass der Beschwerdeführer sie kurz nach der Geburt in den Bauch getreten habe, sodass die Naht im Schambereich aufgegangen sei und er sie auch gegen ihren Willen zu Geschlechtsverkehr gezwungen habe. Im Weiteren habe er sie immer wieder bedroht, wenn sie sich gestritten hätten, dass er sie töten und mit der Tochter in ein anderes Land gehen würde. Währendem sie schwanger gewesen sei, habe er ihr einmal ein Messer an den Hals gedrückt und ihr gesagt, dass er sie und den Abfall (ungeborenes Kind) in ihrem Bauch töten würde, wenn sie sich weiterhin in seine Sachen einmische. Aufgrund dieser Drohungen habe sie grosse Angst vor ihm.

Die von der Beschwerdegegnerin dargestellten Geschehnisse sind detailliert beschrieben (bspw. mit welcher Hand er sie gewürgt und welches Kissen er ihr aufs Gesicht gedrückt habe, wie das Messer ausgesehen habe, welche Gedanken ihr beim gewürgt werden durch den Kopf gegangen seien etc.) und zudem gesteht sie auch ein, dass sie die SMS auf dem Handy des Beschwerdeführers gelesen habe und es somit zum Streit gekommen sei, und sie streicht bezüglich des Beschwerdeführers auch positiv hervor, dass dessen Beziehung zur Tochter (inzwischen) gut sei und er die Tochter liebe. Im Weiteren ist auf den von einer Freundin der Beschwerdegegnerin am 5. August 2017 gemachten Fotos eine leichte Rötung der linken Gesichtshälfte der Beschwerdegegnerin zu erkennen und liegt für die ärztliche Behandlung wegen häuslicher Gewalt ein ärztliches Zeugnis vor.

4.4 Der Beschwerdeführer bestreitet diese Ausführungen anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. August 2017 sowie der Befragung durch das Zwangsmassnahmengericht vom 29. August 2017. Er habe zwar SMS mit anderen Frauen ausgetauscht, er habe aber keine aussereheliche Beziehung gehabt. Da die Beschwerdegegnerin ihm dies allerdings vorgeworfen habe, hätten sie sich gestritten und sie habe ihn geschubst, sodass er gegen den Kühlschrank gestossen sei, als er die Tochter im Arm gehabt habe. Weil die Beschwerdegegnerin ihm Verlaufe des Streits seine Mutter beleidigt habe, hätten sie weiter gestritten und er habe ihr die Hand vor den Mund gehalten, um sie zu beruhigen, und sie mit der flachen Hand am Hinterkopf gestossen. Dass die Beschwerdegegnerin ihn gegen den Kühlschrank gestossen habe, machte er bei der Anhörung vor dem Zwangsmassnahmengericht nicht mehr geltend. Weiter gibt er an, dass die Geschichte, wonach er sie auf das Bett gestossen und ein Kissen auf den Mund gedrückt habe oder sie am Hals gewürgt haben soll, von ihr erfunden worden sei; die Beschwerdegegnerin habe nämlich psychische Probleme. Ebenso wenig habe er sie zum Geschlechtsverkehr gezwungen oder sie mit einem Messer oder sonst wie mit dem Leben bedroht.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wenn auch nicht per se unglaubwürdig, stellen die Schilderungen der Beschwerdegegnerin nicht wirklich infrage. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Sachverhaltsdarstellungen der Beschwerdegegnerin als glaubhaft erachtete und von einem Fall häuslicher Gewalt (mit dem Beschwerdeführer als gefährdende Person) ausging.

4.5 Weiter ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in ihrer Erwägung 8.2–8.4 von einem Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdegegnerin ausging, da die Beschwerdegegnerin glaubhaft dargelegt hatte, dass der Beschwerdeführer einerseits bereits mehrmals gegen sie Gewalt ausgeübt hatte und andererseits, dass er sie bereits mehrfach bedroht hatte, unter anderem auch mit dem Tode oder damit, dass er ihr die Tochter wegnehmen bzw. dass er mit der Tochter in ein anderes Land gehen würde. Somit kann auch nicht gesagt werden, die Vorinstanz habe sich bezüglich des Fortbestands der Gefährdung nicht mit den konkreten Umständen auseinandergesetzt und so das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Im Weiteren ergibt sich der Fortbestand der Gefährdung auch aus der glaubhaften Aussage der Beschwerdegegnerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme, wonach der Beschwerdeführer sie seit dem 5. August 2017 via Drittpersonen zu beeinflussen versucht habe. Dies deckt sich mit der Angabe der Beschwerdegegnerin, letztmals zwei oder drei Tage vor der Verhaftung Kontakt zum Beschwerdeführer gehabt zu haben (Anhörungsprotokoll vom 29. August 2017, S. 6).

Die Fortdauer der Gefährdung kann auch nicht deshalb verneint werden, weil sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft befindet bzw. nicht über den Aufenthaltsort der Beschwerdegegnerin Bescheid weiss. Wie oben ausgeführt, hat der Beschwerdeführer bereits vor seiner Verhaftung versucht, die Beschwerdegegnerin über Drittpersonen unter Druck zu setzen, was trotz der Untersuchungshaft auch weiterhin möglich wäre. Mit dem Kontaktverbot – welches auch die Kontaktaufnahme via Drittpersonen umfasst – kann dieser Gefahr begegnet werden. Zudem bestimmt sich der Fortbestand der Gefährdung unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer den Aufenthaltsort der Beschwerdegegnerin kennt und zwar schon deshalb, weil auch eine telefonische Kontaktaufnahme möglich wäre und mit dem Kontaktverbot verhindert werden soll.

4.6 Vor diesem Hintergrund erweist sich die Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber der Beschwerdegegnerin bis zum 30. November 2017 als gerechtfertigt und bewegt sich – auch in Bezug auf die Dauer – im Rahmen des Ermessens der Vorinstanz (vgl. vorne E. 3.3). Das Urteil vom 30. August 2017 hält in dieser Hinsicht einer Rechtskontrolle stand.

5.  

5.1 Weiter ist zu klären, ob die Tochter E selber von häuslicher Gewalt betroffen, d.h. in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet ist (§ 2 Abs. 1 GSG). Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies regelmässig oder gewissermassen automatisch der Fall ist, wenn vom Vater gegenüber der Mutter oder umgekehrt Gewalt ausgeübt wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts darf ein minderjähriges Kind nicht bereits dann als gefährdete Person erachtet werden, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, das Kind aus ihren partnerschaftlichen Problemen herauszuhalten, und wenn die Konflikte der Eltern zu Nervosität, Loyalitätskonflikten und schulischen Problemen des Kindes führen; solche Schwierigkeiten bestehen häufig auch bei gewaltfreien Konflikten und stellen für sich keine Gefährdung durch häusliche Gewalt dar. Übt jedoch die gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen die gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes aus, so kann dies zu einer Traumatisierung des Kindes führen, die es selber zu einer von (psychischer) Gewalt betroffenen Person macht (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 6.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. Andrea Büchler/Margot Michel, Besuchsrecht und häusliche Gewalt, in: FamPra 2011 S. 525 ff., S. 540). Zudem sind Kinder als Zeugen von häuslicher Gewalt in ihrem Wohl gefährdet, da das Miterleben von Gewalt in der Elternbeziehung Auswirkungen auf ihre psychische Gesundheit zeitigt (vgl. Büchler/Michel, S. 551).

5.2 Die damals 14 Monate alte Tochter E war gemäss den Ausführungen der Vor­instanz in den Gewaltschutzmassnahmen auslösenden Vorfall vom 3. und 5. August 2017 involviert. Sie habe die Auseinandersetzung zwischen ihren Eltern direkt miterlebt (schlafend im Kinderwagen) und sei dadurch, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin, welche die Tochter im Arm gehalten habe, geschlagen habe, sodass sie mit der Tochter zu Boden gefallen sei, unmittelbar vom Vorfall betroffen gewesen. Weiter habe der Beschwerdeführer die Tochter anlässlich des Streits der Parteien vom 3. August 2017 auf das Bett geworfen. Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen, dass die Tochter mindestens indirekt in die Vorfälle häuslicher Gewalt involviert war (Anwesenheit beim Streit und beim Sturz der Beschwerdegegnerin in deren Armen, durch den Beschwerdeführer aufs Bett geworfen). Angesichts dieser Umstände ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz E als gefährdete Person im Sinn von § 2 Abs. 3 GSG eingestuft hat.

5.3 Fraglich ist die Verhältnismässigkeit des dreimonatigen Kontaktverbots des Beschwerdeführers zur Tochter. Ein gänzliches Kontaktverbot gegenüber dem eigenen Kind stellt einen schweren Eingriff in das verfassungsmässige Recht – der gefährdenden Person sowie des Kindes – auf Familienleben dar. Die Anordnung eines solchen Verbots kommt deshalb nur infrage, wenn den drohenden Gefahren nicht mittels milderer Massnahmen begegnet werden kann (VGr, 2. September 2016, VB.2016.00416, E. 4.3 mit weiteren Hinweisen; BGr, 19. Oktober 2007, 1C_219/2007 E. 2.3).

5.3.1 Diesbezüglich zog die Vorinstanz in Erwägung, dass die Tochter, etwas älter als ein Jahr, die Konflikte zwischen den Eltern zwar nicht bewusst verstehen könne, diese aber trotzdem wahrnehme, insbesondere auch durch die psychische Verfassung der Beschwerdegegnerin. Da sie als Einjährige besonders schutzbedürftig sei und zudem nicht ersichtlich sei, wie ein Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und der Tochter aufgebaut werden könne, bestünden, da es nicht Aufgabe der im Gewaltschutzverfahren involvierten Behörden sei, ein Besuchsrecht zu regeln, keine milderen Massnahmen als die Verlängerung des Kontaktverbots um drei Monate.

5.3.2 Der Beschwerdeführer erachtet das Kontaktverbot als unverhältnismässig, da er seine Tochter vermisse und eine gute Beziehung zu ihr habe. Ansonsten sei das Kontaktverbot maximal für einen Monat auszusprechen und auf physische Kontaktversuche (durch räumliche Annäherung) zu beschränken.

5.3.3 Die Beschwerdegegnerin zeigte sich anlässlich der Anhörung vom 29. August 2017 gegenüber einer Kontaktmöglichkeit des Beschwerdeführers zur Tochter offen, er liebe sie (inzwischen) und die Beziehung zwischen Vater und Tochter sei gut. Ein allfälliger Kontakt müsse jedoch über eine neutrale Drittperson erfolgen. In der Beschwerdeantwort führt sie aus, dass die Tochter ebenfalls auf Schutz, Ruhe und Sicherheit angewiesen sei. Zudem habe der Beschwerdeführer bereits mehrmals mit Entführung gedroht. Er habe sonst aber kaum Interesse an der Tochter und habe erst einmal ihre Windeln gewechselt. Es sei deshalb nicht denkbar, dass der Beschwerdeführer alleine Kontakt zu seiner Tochter habe.

5.4 Zwar ist es als problematisch zu erachten, wenn eine Kontaktmöglichkeit gegenüber einem Kleinkind, welches nicht selbständig in Kontakt mit dem anderen Elternteil treten kann, eingeräumt wird und gleichzeitig das Kontaktverbot gegenüber dem gewaltbetroffenen Elternteil aufrechterhalten wird. Es besteht die Gefahr, dass die Ausübung des Kontakts zum Kind zu einer Gefährdung des gewaltbetroffenen Elternteils führt (Büchler/Michel, S. 543). Allerdings ist auch dem Kindeswohl Beachtung zu schenken, so besteht auch ein Interesse des Kindes, mit beiden Elternteilen Kontakt zu haben, weshalb es sich nicht in allen Fällen rechtfertigen lässt, in denen Kinder gefährdete Personen sind, ein dreimonatiges totales Kontaktverbot auszusprechen. Die Verhältnismässigkeit muss sodann unabhängig davon beurteilt werden, ob ein Kontakt überhaupt möglich bzw. praktikabel wäre oder nicht.

5.5 Die Beschwerdegegnerin hat glaubhaft dargelegt, dass der Beschwerdeführer drohte, die Tochter zu entführen und er bereits früher via Drittpersonen versucht habe, sie zu beeinflussen. Ausserdem ist der Aussage der Beschwerdegegnerin Beachtung zu schenken, wonach die Tochter sich angewöhnt habe, sich selber zu schlagen, so wie der Vater es gegenüber der Mutter mache (Anhörungsprotokoll vom 29. August 2017, S. 11). Allerdings ist eine Gefährdung der Tochter bei telefonischen Kontakten mit dem Beschwerdeführer nicht gegeben. Zumal sich die Beschwerdegegnerin auch nicht für eine gänzliche Kontaktsperre aussprach, sondern Kontakten zwischen der Tochter und dem Vater offen gegenüber steht, solange sie mittels einer neutralen Drittperson erfolgen würden, und im Weiteren davon auszugehen ist, dass die Tochter sich zwischenzeitlich von den Vorfällen erholt hat. Unter diesen Umständen erweist sich ein gänzliches Kontaktverbot während drei Monaten gegenüber der Tochter E als unverhältnismässig. Dem Beschwerdeführer werden telefonische Kontakte vermittelt durch eine neutrale Drittperson zu seiner Tochter ab sofort erlaubt. Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen. Zur Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts ist das Verwaltungsgericht jedoch nicht zuständig.

6.  

6.1 Weiter stellt der Beschwerdeführer den Antrag, die Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben und die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters für das vorinstanzliche Verfahren auf Fr. 1'899.45 festzulegen. In der Tat hat die Vor­instanz die eingereichte Honorarnote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers als zu hoch erachtet und ihn mit Fr. 1'210.45 (inkl. Mehrwertsteuer) anstelle der verlangten Fr. 1'899.45 entschädigt.

6.2 Bei der unentgeltlichen Verbeiständung handelt es sich um ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zwischen dem Staat und dem Rechtsanwalt, das einen Honoraranspruch des Rechtsbeistands gegenüber dem Staat und nicht gegenüber dem Vertretenen begründet. Entschädigt der Staat im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege den Vertreter, kann dieser keine weitergehende Honorarforderung an die von ihm vertretene Partei stellen. Der unentgeltlich Vertretene hat kein schützenswertes Interesse an der Erhöhung der Entschädigung seines unentgeltlichen Rechtsvertreters. Dadurch würde einzig der Betrag erhöht, den er gegebenenfalls dem Gemeinwesen zurückzuzahlen hätte (§ 16 Abs. 4 VRG). Es obliegt vielmehr dem amtlichen Anwalt, in eigenem Namen gegen eine seines Erachtens zu tief ausgefallene Entschädigung Beschwerde zu führen (BGr, 5. April 2012, 5A_167/2012, E. 5.2 mit weiteren Hinweisen; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 111).

6.3 Da vorliegend eine Erhöhung der Entschädigung des unentgeltlichen Vertreters verlangt wird, fehlt es dem Beschwerdeführer an einem diesbezüglichen schutzwürdigen Interesse und auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten.

7.  

7.1 Mit Eingabe vom 26. September 2017 ersucht der Beschwerdeführer um Wiederherstellung der am 18. September 2017 verstrichenen Frist für dessen Stellungnahme bzw. um Wiedererwägung der Präsidialverfügung vom 21. September 2017.

7.2 Über die Wiederherstellung der Frist wurde bereits mit der Präsidialverfügung vom 21. September 2017 entschieden und das Gesuch abgewiesen. Die Eingabe ist somit als Wiedererwägungsgesuch zu behandeln. Die Wiedererwägung ist grundsätzlich jederzeit möglich, allerdings besteht kein Anspruch auf materielle Prüfung des Wiedererwägungsgesuchs, soweit einem solchen – anders als vorliegend – nicht der Charakter einer eigentlichen Revision oder einer Anpassung zukommt (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbem. §§ 86a–86d N. 19 ff.).

7.3 Vorliegend macht der Beschwerdeführer in seiner verspätet eingereichten Replik Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Parteien sowie zu seinem Verhältnis zur Tochter und somit zum Sachverhalt. Da ihm die Duplik der Beschwerdegegnerin ebenfalls zur Stellungnahme zugestellte wurde, war es ihm möglich, diese Ausführungen zu diesem Zeitpunkt – unter Wahrung der angesetzten Frist – nochmals anzubringen. Dass er dies nicht getan hat, lässt auf ein fehlendes Interesse an dem Wiedererwägungsgesuch schliessen, weshalb dieses nicht weiter zu behandeln ist.

8.  

8.1 Nach dem Gesagten hält die Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber der Beschwerdegegnerin einer Rechtskontrolle stand. Das Kontaktverbot gegenüber der Tochter wird insofern gelockert, als dem Beschwerdeführer erlaubt wird, auf Vermittlung einer neutralen Drittperson mit seiner Tochter zu telefonieren. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens zu ¾ dem Beschwerdeführer und zu ¼ der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 12 Abs. 1 GSG).

8.2 Beide Parteien stellen je ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.

8.2.1 Gestützt auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

8.2.2 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. Au­gust 2010 (GebV VGr) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Gemäss § 3 der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 in der ab 1. Januar 2015 geltenden Fassung beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-.

8.3 Sowohl der Beschwerdeführer wie auch die Beschwerdegegnerin werden von der Fürsorge unterstützt, womit von Mittellosigkeit auszugehen ist. Die Beschwerde war zudem nicht aussichtslos. Dem Beschwerdeführer ist somit die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dasselbe gilt für die Beschwerdegegnerin, nachdem bei ihr das Kriteriums der fehlenden offensichtlichen Aussichtslosigkeit angesichts ihrer Parteistellung nicht zum Zug kommt (Plüss, § 16 N. 44).

8.3.1 Die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters ist im Hinblick auf den nicht unwesentlichen Eingriff in die Grundrechte sowie aufgrund der mangelnden Sprachkenntnisse zu bejahen. Ebenso ist davon auszugehen, dass beide Parteien aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz Schwierigkeiten haben dürften, sich ohne weitere Hilfe im schweizerischen Rechtssystem zurechtzufinden.

8.3.2 Dem Beschwerdeführer ist somit in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Rechtsbeistand weist in seiner Kostennote insgesamt 7 Stunden und 30 Minuten als Zeitaufwand und Fr. 54.90 als Barauslagen aus. Entschädigt werden die erforderlichen Vertretungskosten, welche den Aufwand erfassen, der im Rahmen der Mandatsführung üblicherweise anfällt, insbesondere der notwendige Zeitaufwand. Kosten, die zur Wahrnehmung der Interessen der Klientschaft nicht notwendig waren, insbesondere Kosten für übermässigen, unnützen oder überflüssigen Aufwand, sind nicht entschädigungsrelevant (Plüss, § 16 N. 88 ff.).

Die – vom Rechtsvertreter verfasste – Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. September 2017 erfolgte – wie bereits ausgeführt – verspätet. Die damit zusammenhängenden Kosten sind somit als nicht notwendig zu erachten und sind nicht als Vertretungskosten zu entschädigen. Folglich rechtfertigt es sich, den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers – unter Berücksichtigung des in der Honorarnote noch nicht enthaltenen Aufwandes für das Wiedererwägungsgesuch vom 26. September 2017 – mit einem Zeitaufwand von 6 Stunden zuzüglich Barauslagen von Fr. 54.90 zu entschädigen. Zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer ist Rechtsanwalt B deshalb mit Fr. 1'484.90 zu entschädigen.

8.3.3 Der Beschwerdegegnerin ist in der Person von Rechtsanwältin D ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die in derer Kostennote ausgewiesenen Beträge für den Zeitaufwand (Fr. 880.00) und für die Barauslagen (Fr. 31.60) erweisen sich als gerechtfertigt. Zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer ist Rechtsanwältin D deshalb mit Fr. 984.50 zu entschädigen.

8.4 Der Beschwerdeführer sowie die Beschwerdegegnerin werden auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

8.5 Angesichts seines überwiegenden Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entbindet die gesuchstellende Person im Unterliegensfall nicht von der Bezahlung einer allfälligen Parteientschädigung an die obsiegende Gegenpartei (Plüss, § 16 N. 57). Sofern die überwiegend obsiegende Gegenpartei jedoch selbst in den Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege gekommen ist, hat sie für ihre Entschädigung keinen Anspruch gegenüber der bedürftigen Partei (BGr, 19. Juli 2012, 8C_292/2012, E. 6.4; VGr, 5. August 2016, VB.2016.00414, E. 5.3; 17. Dezember 2014, VB.2014.00626, E. 9.5). Demzufolge ist auch der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts H vom 30. August 2017 wird insofern abgeändert, als dem Beschwerdeführer der telefonische Kontakt zu seiner Tochter E mittels einer neutralen Drittperson ab sofort erlaubt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    200.--     Zustellkosten,
Fr. 1'400.--     Total der Kosten.

3.    Dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4.    Die Gerichtskosten werden zu ¾ dem Beschwerdeführer und zu ¼ der Beschwerdegegnerin auferlegt, jedoch zufolge der beiden gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dieser wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'484.90 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.    Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und ihr in der Person von Rechtsanwältin D eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Diese wird für ihren Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 984.50 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.    Mitteilung an …