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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
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VB.2017.00559
Urteil
vom 30. November 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin
Regina Meier.
In Sachen
A GmbH, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Spital Bülach AG, vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerin,
und
E AG,
Mitbeteiligte,
betreffend Submission,
hat sich ergeben:
I.
Die Spital Bülach AG eröffnete mit
Ausschreibungspublikation vom 30. Juni 2017 ein offenes
Submissionsverfahren für den Kauf eines "Rettungswagens mit
Koffersystem". Innert Frist gingen drei Offerten ein, darunter diejenige
der A GmbH. Am 1. September 2017 publizierte die Spital Bülach AG
den Zuschlag an die E AG.
II.
Gegen diesen Zuschlag gelangte die A GmbH mit
Beschwerde vom 4. September 2017 an das Verwaltungsgericht und beantragte
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung des Zuschlags an
sie selbst, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vergabestelle.
In prozessualer Hinsicht verlangte sie, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu
erteilen sowie Akteneinsicht. Mit Präsidialverfügung vom 5. September 2017
wurde der Spital Bülach AG einstweilen, bis zum Entscheid über das Gesuch
um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, der Vertragsschluss untersagt.
Die Spital Bülach AG beantragte am 18. September
2017 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdeführerin; in prozessualer Hinsicht beantragte sie, der
Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu gewähren. Dieselben Anträge stellte
die E AG mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2017.
Mit Präsidialverfügung vom 26. September 2017 wurde
der A GmbH und der E AG teilweise Akteneinsicht gewährt. Mit Replik
vom 6. Oktober 2017 ersuchte die A GmbH um den Beizug weiterer Akten und
um weitergehende Akteneinsicht. Diesen Begehren wurde mit Präsidialverfügungen
vom 11. Oktober und 1. November 2017 teilweise entsprochen. Die
Duplik der Spital Bülach AG ging beim Gericht am 25. Oktober 2017
ein, diejenige der E AG am 31. Oktober 2017. Zu den Duplikschriften nahm
die A GmbH am 13. November 2017 Stellung.
Die Kammer erwägt:
1.
Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler
Auftraggebender können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 =
ZBl 100/1999, S. 372). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die
Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff.
des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur revidierten
Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom
15. September 2003 (IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.
2.
Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen
einen Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine
realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn
die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens
führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt
ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18
= BEZ 1999 Nr. 11; § 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Ob eine solche
reelle Chance
besteht, ist aufgrund der gestellten Anträge und Parteivorbringen zu prüfen
(vgl. BGE 141 II 14 E. 4.9).
Würde die zweitplatzierte Beschwerdeführerin mit ihren
Rügen betreffend die Bewertung der Angebote durchdringen, so würde sie die
höchste Punktzahl erreichen. Ihre Legitimation ist demnach gegeben.
3.
3.1 Prozessgegenstand ist das von der
Beschwerdegegnerin geführte Submissionsverfahren betreffend die Beschaffung
eines Rettungstransportwagens mit Koffersystem. In der Ausschreibung hat die
Beschwerdegegnerin folgende Zuschlagskriterien (unter prozentualer Angabe der
Gewichtung) festgelegt und den Interessenten bekanntgegeben:
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Zuschlagskriterien
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Gewichtung
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Kosten
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80 %
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Referenzauskünfte
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20 %
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Das Ergebnis der Auswertung präsentierte sich bezogen auf die
Beschwerdeführerin und die Mitbeteiligte gemäss dem eingereichten Angebotsvergleich
wie folgt:
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Zuschlagskriterien
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Punkte
Beschwerdeführerin
|
Punkte
Mitbeteiligte
|
|
Kosten
|
5.97
|
6.40
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Referenzauskünfte
|
1.65
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1.90
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Total
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7.62
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8.30
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Mit der Beschwerdeantwort korrigierte die Beschwerdegegnerin das
Ergebnis unter Hinweis auf Rechnungsfehler wie folgt:
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Zuschlagskriterien
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Punkte
Beschwerdeführerin
|
Punkte
Mitbeteiligte
|
|
Kosten
|
7.57
|
8.00
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Referenzauskünfte
|
1.45
|
1.94
|
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Total
|
9.02
|
9.94
|
4.
Die gemäss Auswertung zweitplatzierte Beschwerdeführerin rügt
zunächst verschiedene Unregelmässigkeiten bezüglich des Zuschlagskriteriums
"Kosten".
4.1 Laut den
Ausschreibungsbedingungen (Ziffer 4) umfasste die Eingabesumme neben dem
Kaufpreis die Position "Wartungskosten (über 5 Jahre / in CHF)".
Als Eingabesumme war deshalb das "Total Kosten über 5 Jahre"
anzugeben. Gemäss Leistungsverzeichnis (Ziffer 12.1) waren die Garantien
und Serviceleistungen für das Grundfahrzeug und den Aufbau für fünf Jahre zu
offerieren.
Die Beschwerdeführerin offerierte ihre Leistung zum Gesamtpreis von Fr. 185'285.-
Die darin inbegriffenen Wartungskosten bezifferte sie auf Fr. 250.-. Weitere
Angaben zu den Wartungskosten machte die Beschwerdeführerin mit der Einreichung
von Beilagen: Sie reichte eine Offerte vom Autohersteller H ein, wonach
sich die Kosten für das Produkt "ServiceCare Complete" für das
angebotene Fahrzeug Typ I auf monatlich Fr. 297.- belaufen; die
monatlichen Reifenkosten wurden mit Fr. 133.50 veranschlagt. Weiter
reichte die Beschwerdeführerin einen "Wartungsvertrag M" ein für das
Fahrzeug Marke System F, der einen Pauschalbetrag von monatlich Fr. 250.-
vorsieht.
Die Beschwerdegegnerin rechnete die monatlichen Kosten gemäss den
erwähnten Beilagen zur Offerte für die Dauer von fünf Jahre auf, woraus die im
Angebotsvergleich verzeichneten Beträge resultieren, nämlich:
- Wartung 5 Jahre Fahrzeug: Fr. 17'820.-
- Reifen 5 Jahr(e): Fr.
8'010.-
- Wartung 5 Jahre Aufbau: Fr. 15'000.-
4.2 Die Beschwerdeführerin
anerkennt die Aufrechnung der Beträge für fünf Jahre betreffend die Wartung des
Fahrzeugs sowie betreffend Reifen. Hingegen hält sie die Aufrechnung eines
Betrages von Fr. 15'000.- für die Wartung des Aufbaus als
ungerechtfertigt.
4.2.1
Es ist offensichtlich, dass der von der Beschwerdeführerin in der
Eingabesumme genannte Totalbetrag für Wartungskosten über fünf Jahre von total
Fr. 250.- unzutreffend war. Tatsächlich hat die Beschwerdeführerin mit den
erwähnten Beilagen zur Offerte zum Ausdruck gebracht, dass zusätzliche
Wartungskosten anfallen werden. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin
die – gemäss den eingereichten Beilagen – anfallenden Kosten zwecks
Vergleichbarkeit der Angebote grundsätzlich mit in die Beschaffungssumme
einrechnen durfte, soweit sie das Angebot nicht infolge Unvollständigkeit
ausschloss. Die Durchführung einer Offertbereinigung stellt eine Rechtspflicht
der Vergabebehörde dar (Peter Galli/André
Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts,
3. A., Zürich etc. 2013, S. 289, Rz. 664 f.).
Andernfalls wäre das Angebot der Beschwerdeführerin nicht entsprechend dem in
den Ausschreibungsbedingungen vorgegebenen Zuschlagskriterium "Kosten über
5 Jahre" bewertet worden.
4.2.2
Gegen die Einrechnung des (vollen) Betrags von Fr. 15'000.- für den
Aufbau bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, ohne Fremdeinwirkung
würden für den Aufbau keine Reparaturen anfallen. Der offerierte Aufbau sei
grundsätzlich wartungsfrei. Der eingereichte Wartungsvertrag würde aber solche
Kosten umfassen (mutwillige Beschädigungen, Unfallschäden etc.), weshalb diese
Kosten nicht aufzurechnen seien. Solche Kosten würden von der Mitbeteiligten
nicht offeriert.
Wie gesehen, hat die Beschwerdeführerin bei der Berechnung der
Eingabesumme bloss den unzutreffenden Betrag von Fr. 250.- an Wartungskosten
für die Dauer von fünf Jahren angegeben. Im Rahmen der Bereinigung durfte die Beschwerdegegnerin
nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass die von der Beschwerdeführerin in
den Beilagen genannten Beträge tatsächlich deren Angebot entsprechen würden. Die
Aufrechnung dieser Kosten ist nicht zu beanstanden. Weil das Angebot der
Beschwerdeführerin in diesem Punkt offensichtlich unzutreffende Angaben enthält
und damit materiell unvollständig ist, hätte es sogar vom Verfahren ausgeschlossen
werden können (§ 4a Abs. 1 lit. b IVöB-BeitrittsG), wie dies die
Mitbeteiligte in der Duplik beantragt hat.
4.2.3
Auch ist keine Ungleichbehandlung gegenüber der Mitbeteiligten ersichtlich.
Die Mitbeteiligte erstattete ihr Angebot unter Angabe der Wartungskosten zu
Ziffer 12.1 des Leistungsverzeichnisses. Die Wartungskosten für das
Grundfahrzeug inklusive Reifen offerierte sie für die Dauer von fünf Jahren mit
dem Betrag von Fr. 26'430.-; die Wartungskosten für den Kofferaufbau
offerierte sie für fünf Jahre zu Fr. 3'500.-. Es ist nicht ersichtlich,
dass die Beschwerdegegnerin an der Richtigkeit dieser Angaben hätte zweifeln
müssen. Folglich ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin diese
Angaben zu Ziffer 12.1 des Leistungsverzeichnisses als Grundlage für die
Bewertung genommen hat.
4.2.4
Irrelevant ist schliesslich, in welcher Form die Vergabebehörde die Angebotssumme
für die hinter der Beschwerdeführerin platzierte Firma G AG ermittelt hat.
Es ist darauf nicht näher einzugehen.
4.2.5
Zusammenfassend ist es als zulässig zu qualifizieren, dass die Beschwerdegegnerin
die Beträge gemäss den von der Beschwerdeführerin eingereichten Offertbeilagen
in die Angebotssumme eingerechnet hat. Eine Ungleichbehandlung oder eine
Verletzung des Transparenzgebots liegt nicht vor.
4.3 Zu Recht
beanstandet die Beschwerdeführerin demgegenüber die Kostenaufrechnung
betreffend "Bi-Xenon mit Abbieglicht" (Fr. 1'085.-) und
Zusatzstromquelle (Fr. 3'150).
Die Beschwerdegegnerin hat nicht aufgezeigt, dass diese
Positionen gemäss Ausschreibung erforderlich gewesen wären. Für die
Berücksichtigung von Mehrleistungen durch die Konkurrenz bildet sodann weder
die vorliegende Ausschreibung noch das Submissionsrecht an sich eine Grundlage.
Die Qualität eines Produkts kann durch eine entsprechende Gestaltung der Zuschlagskriterien
in der Ausschreibung ohne Weiteres erreicht werden. Eine nachträgliche indirekte
Bewertung der Qualität des Produkts über den Preis ist dagegen nicht zulässig.
Darin liegt eine unzulässige Abänderung der Zuschlagskriterien. Nicht zu
beurteilen ist vorliegend die Sachlage, wo ein Angebot gewisse qualitative
Musskriterien nicht erfüllt; einen dahingehenden nachvollziehbaren Vorwurf
erhebt die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Angebot der Beschwerdeführerin
nicht.
Die unter der Eingabesumme der Beschwerdeführerin
hinzugerechneten Beträge betreffend "Bi-Xenon mit Abbieglicht" und
"Zusatzstromquelle" (insgesamt Fr. 4'235.- bzw. Fr. 4'573.80
bei Hinzurechnung der Mehrwertsteuer) sind somit zu streichen. Diese Korrektur
reduziert den von der Beschwerdegegnerin errechneten Totalbetrag für das
Angebot der Beschwerdeführerin gemäss act. … auf Fr. 229'131.70;
damit bleibt das Angebot der Beschwerdeführerin allerdings nach wie vor über
demjenigen der Mitbeteiligten von Fr. 227'562.50.
5.
Die Beschwerde beanstandet die Bewertung der Angebote auch
bezüglich des Zuschlagskriteriums Referenzen.
5.1 Für die vorliegende
Streitfrage ist einerseits zu beachten, dass der Vergabebehörde beim Urteil
darüber, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich
günstigste sei, ein erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht (VGr, 7. Mai
2015, VB.2014.00521, E. 3.5; 28. August 2014, VB.2014.00300, E. 6.4).
In dieses Ermessen greift das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der
Angemessenheit des Entscheids zusteht (Art. 16 Abs. 2 IVöB; § 50
Abs. 2 VRG), nicht ein. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung
oder ein Missbrauch des Ermessens (Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB;
vgl. § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a
VRG).
5.2 Entgegen
der Formulierung des Zuschlagskriteriums "Referenzauskünfte" in
Ziffer 17 hat die Beschwerdegegnerin davon abgesehen, drei
Referenzauskünfte einzuholen. Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich,
dass für die Mitbeteiligte nur zwei Referenzauskünfte erfolgten. Für die Beschwerdeführerin
wurde vorerst gar nur eine Referenzperson angefragt; eine zweite Auskunft wurde
nach Eröffnung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eingeholt. Zu Recht wendet
die Beschwerdeführerin gegen die nachträgliche Referenzauskunft ein, dass diese
nicht zu berücksichtigen ist.
5.3 Die
Ausserachtlassung der nachträglich erfolgten Auskunft ändert allerdings nichts
daran, dass die Mitbeteiligte im Kriterium Referenzen eine höhere Punktzahl
erhält als die Beschwerdeführerin. Gemäss der am 8. August 2017
eingeholten Auskunft erzielte die Beschwerdeführerin einen Notendurchschnitt
von 8.25. Die Mitbeteiligte erzielte aus den sieben vorliegenden Bewertungen
eine Durchschnittsnote von 9.71. Diesbezüglich beanstandet die Beschwerdeführerin,
dass bei der Mitbeteiligten in einem Fall die Lieferfristen nicht benotet
worden seien; folglich müsste hierfür die Note 1 vergeben werden. Fehlt
auf eine Frage die Antwort, so liegt es allerdings näher, dass die Position
nicht beurteilbar war oder vergessen ging, als dass die Auskunftsperson die
Minimalnote hat vergeben wollen. Im Übrigen würde die Durchschnittsnote der Mitbeteiligten
selbst dann noch höher ausfallen als diejenige der Beschwerdeführerin, wenn die
Lieferfristen in besagter Auskunft mit der Note 1 bewertet würden: Es
würde für die Mitbeteiligte die Durchschnittsnote 8.63 resultieren.
5.4 Mit der
Stellungnahme zur Duplik weist die Beschwerdeführerin zwar zu Recht darauf hin,
dass die Vergabestelle gemäss Ziffer 17 der Ausschreibungsbedingungen
verpflichtet gewesen wäre, zu den Anbietern jeweils drei Referenzauskünfte
einzuholen. Mit der Replik dürfen Submissionsbeschwerden noch soweit ergänzt
werden, als die Beschwerdeantwort oder deren Beilagen dazu Anlass geben (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegesetz
des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 VRG [Kommentar VRG],
§ 52 N. 34). Dasselbe muss grundsätzlich für eine Stellungnahme zur
Duplik gelten. Jedenfalls bezüglich ihres eigenen Angebots erhielt die Beschwerdeführerin
jedoch bereits nach Erhalt der Beschwerdeantwort samt Akten Kenntnis davon,
dass nur eine Referenzanfrage (und nachträglich noch eine zweite) erfolgt war;
somit wäre ein Begehren, es hätten durch die Vergabebehörde weitere
Referenzauskünfte eingeholt werden müssen, verspätet. Indes zielt die Beschwerdeführerin
ohnehin nicht in diese Richtung; vielmehr hält sie eine Wiederholung des Verfahrens
nicht für zweckmässig.
5.5 Besteht
somit kein Raum für eine nachträgliche Einholung von Referenzauskünften durch
die Vergabebehörde, verbleibt die Offerte der Beschwerdeführerin bezüglich des
Zuschlagskriteriums Referenzauskünfte hinter demjenigen der Mitbeteiligten
zurück. Dasselbe gilt wie gesehen für das Zuschlagskriterium Kosten.
An diesem Ergebnis würde sich auch nichts ändern, wenn die
Vergabebehörde für die beiden Zuschlagskriterien – wie die Beschwerdeführerin
geltend macht – in unzulässiger Weise unterschiedliche Skalen angewandt hätte;
auch bei einer Harmonisierung der Skalen würde die Beschwerdeführerin für beide
Zuschlagskriterien hinter der Beschwerdeführerin zurückbleiben.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Mit dem heutigen Entscheid in der Sache wird das Gesuch
der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
7.
7.1 Die
Verteilung der Gerichtskosten richtet sich gemäss § 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG nach dem Unterliegen. Die
Kosten sind demzufolge der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
7.2 Bezüglich
der beantragten Parteientschädigung fällt Folgendes in Betracht: Als
unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin keinen Entschädigungsanspruch
(vgl. § 17 Abs. 2 VRG). Da sodann die Beschwerdegegnerin mit der
Erstattung der Beschwerdeantwort erst ihrer Pflicht zur Begründung nachgekommen
ist und die Erstattung der Duplik keinen wesentlichen Mehraufwand verursachte,
ist auch ihr keine Entschädigung zuzusprechen. Der nicht anwaltlich vertretenen
Mitbeteiligten ist mit der Erstellung ihrer Rechtsschriften kein besonderer
Aufwand im Sinn von § 17 Abs. 2 lit. a VRG erwachsen. Es steht ihr ebenfalls
keine Parteientschädigung zu.
8.
Der Auftragswert von rund Fr. 229'000.- erreicht den im
Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert nicht (Art. 1
lit. a bzw. lit. b der Verordnung des WBF vom 23. November 2015
über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die
Jahre 2016 und 2017 [SR 172.056.12]. Gegen dieses Urteil steht daher nur die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) offen (Art. 83
lit. f BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 190.-- Zustellkosten,
Fr. 2'690.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …