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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
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VB.2017.00563
Urteil
der 1. Kammer
vom 20. September 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Ersatzrichterin
Nicole Tschirky, Gerichtsschreiber
José Krause.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA
C,
Beschwerdeführende,
gegen
1. D, vertreten durch RA E,
2. Ausschuss Bau und Infrastruktur des Stadtrates Bülach,
Beschwerdegegner,
betreffend Baubewilligung,
hat sich
ergeben:
I.
Mit Beschluss vom 16. Juni 2016 erteilte der
Ausschuss Bau und Infrastruktur der Stadt Bülach D die baurechtliche
Bewilligung für den Bau eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01
an der F-Strasse 02 in Bülach.
II.
Dagegen erhoben A und B mit Eingabe vom 20. Juli
2016 Rekurs an das Baurekursgericht, das am 9. November 2016 in
Anwesenheit der Parteien einen Augenschein auf dem Lokal durchführte. Mit
Entscheid vom 29. Juni 2017 wies das Baurekursgericht den Rekurs ab,
soweit darauf eingetreten wurde.
III.
Gegen diesen Entscheid erhoben A und B mit Eingabe vom 4. September
2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten, den angefochtenen
Entscheid sowie die Baubewilligung aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdegegner.
Das Baurekursgericht schloss am 26. September 2017
ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Der Ausschuss Bau und
Infrastruktur der Stadt Bülach und D beantragten in den Beschwerdeantworten vom
4. und 5. Oktober 2017 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden. A und B sowie D hielten
in ihren weiteren Eingaben vom 16. und 26. Oktober 2017 an ihren in der
Beschwerde bzw. Beschwerdeantwort gestellten Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Gemäss § 21
VRG und § 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975
(PBG) ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist die
Rechtsmittelbefugnis des Nachbarn gegeben, wenn für ihn einerseits eine
hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung zum Baugrundstück besteht, er
andererseits durch das Bauvorhaben mehr als irgendein Dritter oder die
Allgemeinheit in eigenen qualifizierten (tatsächlichen oder rechtlichen)
Interessen betroffen ist und er Mängel rügt, deren Behebung diese Betroffenheit
zu beseitigen vermag (vgl. dazu VGr, 25. April 2012, VB.2012.00025,
E. 2, mit weiteren Hinweisen).
Die Beschwerdeführenden verfügen
als direkte Nachbarn über eine hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung zum
Baugrundstück und sind zur Erhebung der Rügen betreffend den nicht eingehaltenen
grossen Grundabstand und die Lärmimmissionen des Autolifts legitimiert.
1.3 Auf die
fristgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Das Baugrundstück liegt gemäss der geltenden Bau- und
Zonenordnung der Stadt Bülach (BZO) in der Wohnzone W 3.0. Im Nordosten
grenzt das Baugrundstück an die F-Strasse und im Nordwesten an den G-Weg.
Gegenüber der F-Strasse und dem G-Weg bestehen Baulinien. Im Süden grenzt das
Baugrundstück an die Grundstücke Kat.-Nrn. 03 und 04, welche ebenfalls in
der Wohnzone W 3.0 liegen. Gegenüber dem ersteren Grundstück wurde ein
projektbezogenes Näherbaurecht begründet und gegenüber dem letzteren Grundstück
liegt ein Näherbaurecht für eingeschossige Bauten vor. Daraus resultiert ein
sozusagen dreieckiger Baubereich.
Geplant sind der Abbruch der bestehenden Liegenschaft und
der Neubau eines Mehrfamilienhauses mit sieben Wohneinheiten und einer gemeinsamen
Tiefgarage. Der Neubau besteht aus drei Vollgeschossen und einem
Attikageschoss.
3.
3.1 Die
Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, das geplante Bauvorhaben
halte den grossen Grundabstand nicht ein. Es liege kein Zweifelsfall vor und
die Baubehörde hätte die Hauptwohnseite nicht festlegen dürfen. Zudem handle es
sich bei der Südwestseite um die Hauptwohnseite.
3.2 Gemäss
Art. 11.2 Abs. 3 BZO gilt der grosse Grundabstand in der Regel vor
der längeren, am meisten nach Süden gerichteten Gebäudeseite. In Art. 11.2
Abs. 5 BZO wird jedoch festgehalten, dass in Zweifelsfällen die Baubehörde
bestimme, welche Gebäudeseite für den grossen Grundabstand massgebend sei.
Die Begriffe des grossen und kleinen Grund- und
Grenzabstands sind im Planung- und Baugesetz nicht enthalten. Bei Art. 11.2
BZO handelt es sich um kompetenzgemäss erlassenes kommunales Recht (vgl. § 49
Abs. 2 lit. b PBG). Dieses Recht ist in erster Linie durch die Gemeindebehörden
anzuwenden und auszulegen. Bei der Anwendung und Auslegung kompetenzgemäss
erlassenen kommunalen Rechts kann sich für die Gemeinde ein Spielraum auftun,
wenn das kommunale Recht der rechtsanwendenden Behörde eine umfassende
Einzelfallbeurteilung aufgibt bzw. Ermessen einräumt (VGr, 27. März 2015,
VB.2014.00232 und VB.2014.00248, E. 4.3.2, vgl. dazu Marco Donatsch, in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20
N. 59 f.; zum Begriff der Hauptfassade vgl. auch RB 1982 Nr. 38).
3.3 Das
Baurekursgericht ist in solchen Fällen verpflichtet, sich mit den
Entscheidgründen der Baubewilligungsbehörde mit besonderer Sorgfalt
auseinanderzusetzen. Je eingehender die Gemeinde den Entscheid über Auslegung
und Anwendung ihres eigenen Rechts begründet, desto höher werden dabei die
Anforderungen an die Begründung des Baurekursgerichts. Ist der Entscheid der
Gemeindebehörde plausibel und stichhaltig begründet, so bedarf es deshalb
besonders überzeugender Gründe, um von deren Auslegung und Anwendung kommunalen
Rechts abzuweichen. Der Beurteilungsspielraum des Baurekursgerichts wird damit
durch die Gemeindeautonomie beschränkt (VGr, 27. März 2015, VB.2014.00232
und VB.2014.00248, E. 4.3.2, vgl. dazu Donatsch, Kommentar VRG, § 20
N. 59 f.).
Die Baubehörde hat sich vorliegend sowohl in der
Baubewilligung als auch in der Rekursantwort zum grossen Grundabstand bzw. zur
Hauptwohnseite geäussert. Das Baurekursgericht hat dazu im Wesentlichen
festgehalten, dass der Entscheid der Baubehörde, mit welchem die Westfassade
als Hauptfassade bezeichnet worden sei, sich aufgrund der Baugesuchsunterlagen
ohne Weiteres als zutreffend erweise. Die längere Gebäudeseite weise gegen
Nordosten gegen die F-Strasse. In diesem Bereich seien vor allem die Schlafräume
und Nebenräume angeordnet. Diese Fassade diene somit klar nicht als Hauptwohnseite.
Infrage kämen neben der von der Baubehörde als Hauptwohnseite festgelegten
Westfassade entweder die Nordwestfassade oder die Südwestfassade. Alle sieben
Wohnungen hätten ihre Wohnräume und verglasten Balkone bzw. Terrassen auf die
Westfassade ausgerichtet. Bei der Wahl dieser Fassade als Hauptwohnseite würden
daher sämtliche Wohneinheiten von besseren Lichtverhältnissen profitieren.
Zudem bestehe auf dieser Seite auch die stärkste Aussenraumnutzung, was auch
dem Immissionsschutz dienlich sei. Es sei somit durchaus nachvollziehbar, die
Westfassade als Hauptwohnseite festzulegen.
3.4 Das Verwaltungsgericht
verfügt bei der Überprüfung des Entscheids des Baurekursgerichts lediglich über
eine Rechtskontrolle. Es hat zu prüfen, ob sich der Rekursentscheid unter
Berücksichtigung der erstinstanzlichen Entscheidgründe als rechtmässig erweist.
Eine Überprüfung der Angemessenheit steht dem Verwaltungsgericht hingegen nicht
zu (§ 50 Abs. 2 VRG).
3.4.1
Zunächst ist zu prüfen, ob beim streitbetroffenen Bauvorhaben ein
Zweifelsfall vorliegt.
Die längste Gebäudeseite ist im vorliegenden Fall die
Nordostseite. Diese bildet jedoch unbestrittenermassen nicht die
Hauptwohnseite. Auch bei dem vom Baurekursgericht als Südfassade und von den
Beschwerdeführenden als unselbständiger Fassadenrücksprung bezeichneten
Gebäudeteil ohne Fenster handelt es sich nicht um die Hauptwohnseite. Aufgrund
der speziellen Grundstücksform, der Baulinien und der daraus resultierenden
Grundrisse des geplanten Mehrfamilienhauses kommen grundsätzlich die von der
Baubehörde festgelegte Westseite, die Nordwestseite oder die Südwestseite infrage.
Die Nordwestseite und die Südwestseite sind ähnlich ausgestaltet und länger als
die von der Baubehörde als Hauptwohnseite festgelegte Westseite. Es ist jedoch
mehr als die Hälfte der Nordwestseite und Südwestseite jeweils fensterlos. Die
Wohnungen haben ihre Wohnräume und verglasten Balkone bzw. Terrassen
grundsätzlich nach Westen ausgerichtet, wobei bei drei Wohnungen vertreten
werden kann, dass eine Ausrichtung nach Südwesten vorliegt, und bei drei
Wohnungen eine solche nach Nordwesten. Die Attikawohnung ist hingegen klar nach
Westen ausgerichtet. Bei dieser Ausgangslage liegt ein Zweifelsfall im Sinn von
Art. 11.2 Abs. 5 BZO vor. Die Baubehörde war somit berechtigt, die
Gebäudeseite festzulegen, welche für den grossen Grundabstand massgebend ist.
3.4.2
Auch wenn ein Zweifelsfall im Sinn von Art. 11.2 Abs. 5 BZO
vorliegt, darf die Baubehörde nicht völlig frei bestimmen, welche Gebäudeseite
für den grossen Grundabstand massgebend ist. Bei der Festlegung ist vielmehr
der Sinn und Zweck des grossen Grundabstands zu berücksichtigen. Mit dem
grossen Grundabstand soll auf jener Seite des Gebäudes mehr Raum geschaffen
werden, zu der sich die Wohnräume des Gebäudes hauptsächlich orientieren. Damit
soll für eine optimale Belichtung und Besonnung gesorgt und auch der
Immissionsschutz verbessert werden, da auf dieser Seite regelmässig auch der
Aussenraum intensiv genutzt wird. Es sind somit für die Bestimmung der
massgeblichen Hauptwohnseite verschiedene Anknüpfungspunkte möglich (Christoph
Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A.,
Zürich 2011, S. 844 f.).
Die von den Beschwerdeführenden favorisierte Südwestseite
fällt zwar nicht von vornherein ausser Betracht, da auch vertreten werden kann,
dass drei Wohnungen nach Südwesten ausgerichtet sind. Zudem ist den
Beschwerdeführenden zuzustimmen, dass im Bereich der Südwestecke der grosse
Grenzabstand zum Grundstück der Beschwerdeführenden, das im Süden an das
Baugrundstück grenzt, nicht eingehalten wäre. Es ist jedoch auch zu berücksichtigen,
dass das Attikageschoss gegen Westen und die übrigen drei Wohnungen gegen
Nordwesten ausgerichtet sind. Zudem ist mehr als die Hälfte der Südwestseite
fensterlos und alle Wohnbereiche liegen im westlichen Gebäudeteil. Im gegen das
Grundstück der Beschwerdeführenden gerichteten Teil der Gebäudeseite bestehen
keine Fenster. Gegenüber dem Grundstück der Beschwerdeführenden ist daher auch
nicht mit Immissionen zu rechnen. Aufgrund dieser Umstände erweist sich die
Festlegung der Westseite als Hauptwohnseite als vertretbar. Eine Rechtsverletzung
liegt jedenfalls nicht vor.
4.
Der Standort der Wärmepumpe bildet nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens. Die Bewilligung wird den Beschwerdeführenden gemäss
Ausführungen des Ausschusses Bau und Infrastruktur der Stadt Bülach separat
eröffnet. Es erübrigen sich somit weitere Ausführungen dazu.
5.
Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, die mit dem
Autolift einhergehenden Immissionen seien übermässig im Sinn des
Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG), ist Folgendes
festzuhalten:
Lärm wird gemäss Art. 11 Abs. 1 USG durch
Massnahmen bei der Quelle begrenzt (sogenannte Emissionsbegrenzung). Unabhängig
von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so
weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und
wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Nach der Rechtsprechung
besteht kein Anlass zu solchen weitergehenden Anordnungen im Sinn der Vorsorge,
wenn von vornherein feststeht, dass die betreffende Anlage nur bedeutungslose Immissionen
verursacht, mithin ein umweltschutzrechtlicher Bagatellfall vorliegt (BGE 124
II 219 E. 8b mit Hinweisen; VGr, 31. Oktober 2013, VB.2013.00440,
E. 4.3.1, 18. Mai 2017, VB.2017.00013, E. 7.3). Aus dem
Vorsorgeprinzip kann mit anderen Worten kein absoluter Schutz vor Emissionen
abgeleitet werden. Vielmehr sind geringfügige, nicht erhebliche Störungen
hinzunehmen (Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht,
6. A., Bern 2016, S. 379).
Von einem solchen
umweltschutzrechtlichen Bagatellfall ist vorliegend auszugehen. Es sind
keinerlei Anhaltspunkte vorhanden, dass sich aus der Tiefgarage mit sieben
Abstellplätzen und der Zufahrt über den Autolift übermässige Immissionen
ergeben könnten. Solche Umstände werden auch von den Beschwerdeführenden nicht
dargelegt. Unter diesen Umständen muss auch keine Lärmprognose eingeholt
werden.
6.
6.1 Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
6.2 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Zudem ist
dem Beschwerdegegner 1 antragsgemäss eine Parteientschädigung zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 VRG). Die lokale Baubehörde hat hingegen im Streit
zwischen zwei privaten Parteien praxisgemäss keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17
N. 93 ff.).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 6'150.-- Total der Kosten.
3. Die Kosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2
unter solidarischer Haftung je zur Hälfte auferlegt.
4. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 werden im selben
Verhältnis und unter solidarischer Haftung verpflichtet, dem
Beschwerdegegner 1 eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.-
zu bezahlen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an
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