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VB.2017.00566
Urteil
der 3. Kammer
vom 7. Dezember 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer, Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde B,
Beschwerdegegnerin,
und
Baurekursgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Postfach, 8090 Zürich, Mitbeteiligter,
betreffend Anschlussgebühren, hat sich ergeben: I. A. Am 29. April 2017 ersuchte die A AG den Gemeinderat B, die Gebäudeversicherungswerte verschiedener zurückgebauter Gewächshäuser sowie den Versicherungsmehrwert für ein Tankanlagengebäude bei der Berechnung der Anschlussgebühren (Wasserversorgung und Siedlungsentwässerung) eines neu gebauten Glasgewächshauses zu berücksichtigen. B. Am 13. Juli 2017 beschloss der Gemeinderat B, dem Gesuch der A AG nicht zu entsprechen. II. A. Mit Eingabe vom 3. August 2017 erhob die A AG der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses vom 13. Juli 2017 entsprechend Rekurs beim Bezirksrat C und beantragte sinngemäss die Aufhebung dieses Beschlusses. Für das neue Gewächshaus seien keine Anschlussgebühren für Wasserversorgung und Siedlungsentwässerung zu berechnen. B. Mit Präsidialverfügung vom 4. August 2017 trat der Bezirksrat C auf den Rekurs nicht ein und überwies denselben zuständigkeitshalber an das Baurekursgericht. Verfahrenskosten erhob der Bezirksrat C keine. C. Mit Eingangsverfügung vom 8. August 2017 nahm das Baurekursgericht von der Überweisungsverfügung Vormerk und sistierte das Rekursverfahren bis zu deren Rechtskraft. III. A. Am 6. September 2017 gelangte die A AG mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Präsidialverfügung des Bezirksrats C vom 4. August 2017 sei aufzuheben und dieser zur Behandlung des Rekurses zu verpflichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu ihren Gunsten. B. Mit Präsidialverfügung vom 8. September 2017 zog das Verwaltungsgericht die Akten des Gemeinderats B und des als Mitbeteiligter in das Beschwerdeverfahren aufgenommenen Baurekursgerichts bei. Die Einzelrichterin erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. 2.1 Gemäss § 45 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezember 1974 (EG GschG) erheben die Gemeinden kostendeckende Gebühren für die Benützung der öffentlichen Abwasser- und Abfallbeseitigungsanlagen. Nach § 52 Abs. 1 EG GschG können Anordnungen, die in Anwendung des Gewässerschutzgesetzes des Bundes vom 24. Januar 1991 und des Einführungsgesetzes dazu ergehen, mit Rekurs beim Baurekursgericht angefochten werden. § 29 Abs. 1 des Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991 (WWG) sieht vor, dass Grundeigentümer, deren Grundstücke durch den Bau öffentlicher Wasserleitungen einen besonderen Nutzen erfahren, den Gemeinden oder den öffentlich erklärten Wasserversorgungsunternehmen Erschliessungsbeiträge leisten. Gemäss § 78a Abs. 1 WWG können Anordnungen, die in Anwendung des Gewässerschutzgesetzes ergangen sind, ebenso mit Rekurs beim Baurekursgericht angefochten werden. 2.2 § 52 Abs. 1 EG GschG und § 78a WWG traten am 1. Juli 2014 im Rahmen der Neuordnung des Rechtsmittelverfahrens in den Bereichen des Planungs-, Bau- und Umweltrechts in Kraft, die eine Vereinheitlichung der Zuständigkeiten in diesen Bereichen und damit verbunden eine Ausweitung der Rekurszuständigkeit des Baurekursgerichts als insofern grundsätzlich zuständiger Rechtsmittelinstanz bzw. eine Entlastung des Regierungsrats, der Baudirektion und der Bezirksräte erreichen wollte (ABl 2011 S. 1119 ff.). Der Rechtsmittelweg hinsichtlich Streitigkeiten im Anwendungsbereich des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz und des Wasserwirtschaftsgesetzes ist somit seit dem 1. Juli 2014 abschliessend kantonal vorgegeben. Für anderslautende kommunale Regelungen besteht diesbezüglich kein Raum mehr (vgl. VGr, 13. Juli 2016, VB.2016.00116, E. 1.2). Der Verweis der Beschwerdeführerin auf die Verordnung über die Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen vom 18. September 2006 und das Reglement der Wasserversorgung vom 11. Juni 2007 der Beschwerdegegnerin, die bereits am 1. Oktober 2006 bzw. 1. Oktober 2007 in Kraft traten, sowie auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. November 2011 (VB.2011.00474), erweist sich deshalb als unbehelflich. 2.3 Nach dem Gesagten ist der Mitbeteiligte gestützt auf § 52 Abs. 1 EG GschG und § 78a WWG (auch) für die Beurteilung von Streitigkeiten betreffend Beitrags- und Gebührenanordnungen von Gemeinden nach Massgabe einer kommunalen Abgabeordnung im Sinn von § 45 EG GschG und § 29 WWG zuständig. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Dem Mitbeteiligten sind seine Akten und diejenigen der Beschwerdegegnerin zur Behandlung des Rekurses mit dem vorliegenden Urteil zukommen zu lassen. 3. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 4. Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Zwischenentscheid über die Zuständigkeit, gegen den nach Art. 92 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) die Beschwerde zulässig ist; eine spätere Anfechtung mit dem Endentscheid ist nicht mehr zulässig (Art. 92 Abs. 2 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |