{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-25", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00572_2017-10-25.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217609&W10_KEY=13823231&nTrefferzeile=80&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "15cef675432a52a942470c969c30a3ed"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2017.00572"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 25.10.2017  VB.2017.00572"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 25.10.2017  VB.2017.00572"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 25.10.2017  VB.2017.00572"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung | Anwendung der H\u00e4rtefallregelung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG auf \"Sans-Papier\". Die aus Brasilien stammende Beschwerdef\u00fchrerin hat sich ab 2001 ohne Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten und bei verschiedenen Privatpersonen illegal als Raumpflegerin bzw. Babysitterin gearbeitet. 2007 ist sie f\u00fcr rund 11 Monate zu Ausbildungszwecken in ihr Heimatland zur\u00fcckgekehrt. Ende 2015 ersuchte sie um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanit\u00e4ren Gr\u00fcnden. Die H\u00e4rtefallregelung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 31 VZAE l\u00e4sst zwar Raum, den Aufenthaltsstatus von \"Sans-Papiers\" zu legalisieren, jedoch stehen diesbez\u00fcglich Konstellationen im Vordergrund, wo hier bereits seit L\u00e4ngerem eingeschulte Kinder mitbetroffen sind, die f\u00fcr den rechtswidrigen Aufenthalt ihrer Eltern nicht verantwortlich sind.  Da die Beschwerdef\u00fchrerin in der Schweiz keine durch das Recht auf Privatleben gesch\u00fctzte Beziehungen gekn\u00fcpft hat, jederzeit mit ihrer Wegweisung rechnen musste, ihr eine Reintegration in Brasilien m\u00f6glich und zumutbar erscheint und sie ansonsten f\u00fcr ihren jahrelangen rechtswidrigen Aufenthalt belohnt w\u00fcrde, ist kein schwerwiegender pers\u00f6nlicher H\u00e4rtefall oder ein Aufenthaltsanspruch aus dem Recht auf Privatleben ersichtlich.  Ausgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen. Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:54:18", "Checksum": "d4c0ef920f0a40e07f14224a59010beb"}