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VB.2017.00572
Urteil
der 2. Kammer
vom 25. Oktober 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, zzt. in Zürich, vertreten durch Beratungsstelle B, C, Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. Die 1970 geborene brasilianische Staatsangehörige A ist in ihrem Heimatland aufgewachsen, wo sie ein Studium als Primarlehrerin abschloss und als Privatlehrerin, Babysitterin und Kindererzieherin arbeitete. Gemäss eigenen Angaben hielt sie sich ab 2001 ohne Aufenthaltsbewilligung bei verschiedenen Privatpersonen im Kanton Zürich auf und arbeitete hier (illegal) als Raumpflegerin bzw. Babysitter. Nachdem sie im Jahr 2007 eine Teilzeitstelle als Büroassistentin für eine Firma im Bereich … angetreten hatte, absolvierte sie eine Ausbildung in ihrem Heimatland, welche aber gemäss ihren Angaben nach sechs Monaten (respektive einem Heimataufenthalt von 11 Monaten) aufgrund fehlender Finanzierung abgebrochen werden musste. Hierauf kehrte A erneut in die Schweiz zurück und wohnte bei verschiedenen Bekannten im Kanton Zürich. Am 10. Februar 2015 erwarb A ein deutsches Sprachdiplom (Goethe-Zertifikat B1). Hierauf ersuchte sie am 17. Dezember 2015 um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen. Nachdem die Härtefallkommission des Kantons Zürich die Abweisung des Härtefallgesuchs empfohlen hatte, wies das Migrationsamt das Gesuch am 17. Juni 2016 ab, respektive weigerte sich, dieses dem Staatssekretariat für Migration zur Zustimmung zu unterbreiten. II. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 2. August 2017 ab, soweit es auf diesen eintrat und ihn nicht als gegenstandslos erachtete. Zugleich wies es auch das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit ab. III. Mit Beschwerde vom 11. September 2017 (Datum Poststempel) liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihr eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) zu erteilen, eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen. Sodann sei für die Dauer des Rekursverfahrens im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme auf die Vornahme von Vollzugshandlungen zu verzichten und ihr zu gestatten, den "Rekursentscheid" (recte: Beschwerdeentscheid) in der Schweiz abzuwarten. Weiter wurde um unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf Kautionierung sowie um die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht. Mit Präsidialverfügung vom 13. September 2017 ordnete das Verwaltungsgericht an, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Zudem wies es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses oder des Nachweises eines Wohnsitzes in der Schweiz. In der Folge leistete A fristgerecht die ihr auferlegte Kaution, ohne sich weiter zu ihrem derzeitigen Wohnsitz zu äussern. Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. Die Beschwerdeführerin gibt in der Rekursschrift vom 21. Juli 2016 zu ihrem vorübergehenden Ausbildungsaufenthalt in ihrer Heimat an, Ende Oktober 2007 nach Brasilien gereist und dort bis September 2008 ein Apartment angemietet zu haben. Gemäss zweier in den Akten liegender Bestätigungen und den Angaben im Härtefallgesuch vom 17. Dezember 2015 soll sie danach zunächst an der D-Strasse 01 in H und an der E-Strasse 02 in H bei Bekannten gewohnt haben. Wo sie derzeit wohnhaft ist, erscheint unklar, nachdem sie hierzu vor Verwaltungsgericht keine näheren Angaben gemacht und lediglich die Kontaktdaten ihrer Vertreterin angegeben hat. Zudem geht aus verschiedenen Dokumenten der vorinstanzlichen Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin auch die F-Gasse 03 in H als ihre Kontaktadresse angegeben hat. Es ist damit nicht restlos geklärt, wo sich die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit tatsächlich aufgehalten hat und wo sie derzeit wohnt. Die Frage kann jedoch im Sinn nachfolgender Erwägungen offenbleiben. 3. 3.1 Mit Präsidialverfügung vom 13. September 2017 stufte das Verwaltungsgericht die vorliegende Beschwerde zumindest im Rahmen einer Prima-facie-Prüfung als aussichtslos ein. Die entsprechenden Erwägungen können auch nach einer vertieften Prüfung und Beizug der vorinstanzlichen Akten weiterhin Geltung beanspruchen und sind deshalb nachfolgend im Wesentlichen noch einmal aufzuführen. 3.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG kann von den Zulassungsvorschriften nach Art. 18–29 AuG abgewichen werden, um unter anderem einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall Rechnung zu tragen. Dieser wird in Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) näher konkretisiert, wonach insbesondere der Integrationsgrad, das bisherige Legalverhalten, die familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat zu berücksichtigen sind. Sodann lässt sich aus Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und dem inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) ein Anwesenheitsanspruch aus dem Recht auf Privatleben ableiten, sofern besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich bestehen (BGE 130 II 281 E. 3.2.1). Jedoch ist unbewilligten Aufenthalten oder Erwerbstätigkeiten nur sehr eingeschränkt eine integrierende Wirkung zuzuerkennen, müssen Betroffene doch jederzeit mit einer Wegweisung in ihr Heimatland rechnen und sollen diese aus ihrem rechtswidrigen Verhalten grundsätzlich keinen Vorteil ziehen (vgl. BGE 137 II 1 E. 4.3; BGr, 24. Februar 2012, 2C_730/2011, E. 4.2). Zwar lässt die Regelung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 31 VZAE gerade auch Raum, den Aufenthaltsstatus von "Sans-Papiers" zu legalisieren (vgl. hierzu Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 30 AuG N. 5 ff.). Jedoch hat der Gesetzgeber bewusst darauf verzichtet, eine ausdrückliche Regelung betreffend "Sans-Papiers" ins Gesetz aufzunehmen, da die Missachtung ausländerrechtlicher Bestimmungen grundsätzlich nicht belohnt werden soll (vgl. hierzu die Debatte in den Räten zum Ausländergesetz, Amtl.Bull. SR 2005, 297 ff. und Amtl.Bull. NR 2005, 1226 ff. sowie Andrea Good/Titus Bosshard in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 30 AuG N. 7). Entsprechend stehen bei der Aufenthaltslegalisierung von "Sans-Papiers" auch Konstellationen im Vordergrund, wo hier bereits seit Längerem eingeschulte Kinder mitbetroffen sind, die für den rechtswidrigen Aufenthalt ihrer Eltern nicht verantwortlich sind (vgl. hierzu auch Martina Caroni/Tobias Grasdorf-Meyer/Lisa Ott/Nicole Schreiber, Migrationsrecht, Stämpflis juristische Lehrbücher, 3. A., Bern 2014, S. 432; vgl. auch die diesbezügliche Regelung in Art. 30a VZAE). 3.3 Die Beschwerdeführerin erfüllt unbestrittenermassen nicht die Zulassungsvoraussetzungen für einen Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit nach Art. 18–29 AuG. Auch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall oder ein Aufenthaltsanspruch aus dem Recht auf Privatleben ist nicht ersichtlich: So beherrscht die Beschwerdeführerin nach ihrem langjährigen illegalen Aufenthalt in der Schweiz zwar die hiesige Sprache und hat – bis auf ihre ausländerrechtlichen Verstösse – während ihres hiesigen Aufenthalts (soweit ersichtlich) nicht zu Klagen Anlass gegeben. Sodann ist – unter anderem aufgrund der eingereichten Referenzschreiben – davon auszugehen, dass sie während ihres Aufenthalts auch Kontakte zur hiesigen Bevölkerung geknüpft hat. Gleichwohl kann sie aus ihrem langjährigen illegalen Aufenthalt und ihrer ohne Arbeitsbewilligung ausgeübten Erwerbstätigkeit gemäss zitierter Rechtslage kaum etwas zu ihren Gunsten ableiten, würde sie doch ansonsten für ihr rechtswidriges Verhalten belohnt und musste sie jederzeit mit ihrer Wegweisung rechnen. Auch eine soziale und wirtschaftliche Reintegration im Herkunftsland erscheint im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen möglich und zumutbar, ist die Beschwerdeführerin doch in Brasilien aufgewachsen sowie ausgebildet worden und 2007/2008 für einen längeren Zeitraum dorthin zurückgekehrt. Zudem leben dort zahlreiche Verwandte, die ihr – wenn auch allenfalls nicht in finanzieller Hinsicht – bei der Reintegration behilflich sein können. Zwar mag es zutreffen, dass die Beschwerdeführerin ihren erlernten Beruf als Primarlehrerin aufgrund fehlender Praxis und Änderungen im brasilianischen Schulsystem allenfalls nicht wird ausüben können. Jedoch war die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Einreise in der Schweiz nicht in diesem Beruf, sondern als Kindererzieherin für eine wohlhabende Familie in G, Brasilien, tätig. Sodann konnte sie auch während ihres hiesigen illegalen Aufenthalts Berufspraxis und Sprachkenntnisse erwerben, die ihr in ihrer Heimat nützlich sein können. Hingegen werden durch die generelle wirtschaftliche Situation in ihrer Heimat ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, nicht derart infrage gestellt, als dass ihr eine Härtefallbewilligung zu erteilen wäre (vgl. BGE 119 Ib 33 E. 4). Weiter ist auch keine Gehörsverletzung durch die Vorinstanzen ersichtlich, konnte die Beschwerdeführerin doch ihren Standpunkt darlegen und hat sich die Sicherheitsdirektion mit ihren Vorbringen ausführlich auseinandergesetzt. Dass hierbei auch massgeblich auf die Empfehlung der Härtefallkommission des Kantons Zürich vom 9. Mai 2016 abgestellt wurde, ist nicht zu beanstanden, ist es doch gerade Zweck der Härtefallkommission, die Entscheidung derartiger Gesuche beratend vorzubereiten (vgl. die Verordnung über die Härtefallkommission vom 29. April 2009). 3.4 Entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Auffassung lässt sich auch aus der kantonal allenfalls unterschiedlichen Praxis in Bezug auf Härtefallgesuche nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten. So obliegt der Vollzug des AuG weitgehend den Kantonen und stellt die höchstrichterliche Rechtsprechung eine rechtsgleiche und willkürfreie Anwendung des Bundesrechts sicher. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern die Zürcher Praxis dem Bundesrecht respektive der bundesgerichtlichen Rechtsprechung widersprechen sollte. Damit wird in der Beschwerde nichts vorgebracht, was die vorinstanzliche Beurteilung ernsthaft infrage stellen könnte. Sodann erscheint das Verfahren spruchreif. Die Beschwerde ist deshalb sowohl im Haupt- als auch im Eventualantrag abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und steht dieser auch keine Entschädigung zu, zumal sie eine solche auch nicht verlangt hat (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG). 5. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit hinsichtlich des Aufenthalts ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an:
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