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VB.2017.00574
Urteil
vom 6. Dezember 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A, vertreten durch lic. iur. B, Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. A, eine 1944 geborene Ausländerin, reiste im Jahr 2008 gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem 1932 geborenen Landsmann C, in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Das Bundesamt für Migration (BFM) lehnte diese Gesuche mit Verfügung vom 28. Juli 2009 ab. Auf ein Wiedererwägungsgesuch trat das BFM mit Verfügung vom 23. September 2009 nicht ein; das Bundesverwaltungsgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 12. November 2009 ab, soweit es darauf eintrat. Im März 2011 wurde A in ihr Heimatland ausgeschafft. Mit Schreiben vom 17. April 2016 ersuchte D, die über das Schweizer Bürgerrecht verfügende und hier lebende Tochter von A, das Migrationsamt des Kantons Zürich um eine Einreise- und Aufenthaltsbewilligung für die Mutter. A ersuchte am 28. Juni 2016 ebenfalls um eine Einreise- und Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt wies beide Gesuche mit Verfügung vom 29. September 2016 ab. II. Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 26. Juli 2017 ab. III. A liess am 4./5. September 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und sinngemäss beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und ihr eine Einreise- und Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, eventualiter die Angelegenheit an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen; zudem liess sie um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen. Am 4. Oktober 2017 reichte sie dem Verwaltungsgericht weitere Unterlagen ein. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 4./6. Oktober 2017 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. A leistete die ihr wegen ihres ausländischen Wohnsitzes auferlegte Kaution fristgerecht. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts etwa betreffend das Aufenthaltsrecht nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 1 und Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin macht zu Recht nicht geltend, dass sie wegen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses gestützt auf Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) einen Aufenthaltsanspruch habe (vgl. zu den restriktiven Voraussetzungen BGE 137 I 154 E. 3.4.2, 120 Ib 257 E. 1d, 115 Ib 1 E. 2c). Auch sind keine anderen staatsvertraglichen oder landesrechtlichen Rechtsansprüche auf die anbegehrte Aufenthaltsbewilligung ersichtlich. 2.2 Gemäss Art. 28 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) können nicht mehr erwerbstätige ausländische Personen zum dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben (lit. a), besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (lit. b) und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen (lit. c). Das Mindestalter beträgt gemäss Art. 25 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) 55 Jahre. Besondere persönliche Beziehungen liegen nach Art. 25 Abs. 2 VZAE insbesondere vor, wenn längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden (lit. a) oder enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (lit. b). Praxisgemäss liegen besondere persönliche Beziehungen im Sinn von Art. 28 lit. b AuG nur vor, wenn Beziehungen soziokultureller oder persönlicher Art zur Schweiz vorhanden sind wie beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung. Hingegen genügen allein Beziehungen zu hier lebenden Verwandten, wirtschaftliche Beziehungen oder Grundeigentum in der Schweiz nicht (vgl. BVGer, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 10.2, und 14. September 2012, C-797/2011, E. 9.1.7; Staatssekretariat für Migration, Weisungen AuG vom 25. Oktober 2013, Ziff. 5.3 [www.sem.admin.ch → Publikationen & Service → Weisungen und Kreisschreiben → Ausländerbereich]; BBl 2002, 3709 ff., 3785). 2.3 Art. 28 AuG vermittelt selbst bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen keinen Anspruch auf Bewilligungserteilung. Der Entscheid darüber steht vielmehr im pflichtgemässen Ermessen der Behörden, welcher nach den Kriterien gemäss Art. 96 AuG zu treffen ist (BVGer, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 7.6). Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können nur Rechtsverletzungen und für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Sachverhaltsfeststellungen gerügt werden; Ermessensentscheide der Vorinstanz kann das Verwaltungsgericht nur auf das Überschreiten, Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], § 50 N. 25 ff. und 66 ff.). 2.4 Die Beschwerdeführerin und ihr mittlerweile verstorbener Ehemann hielten sich in den Jahren 2002 und 2005 besuchsweise in der Schweiz auf. Im April 2008 reisten sie erneut mit einem Besuchsvisum in die Schweiz ein, verblieben über den Gültigkeitszeitraum des Visums im Schengen-Raum und ersuchten im Oktober 2008 in der Schweiz um Asyl. Das BFM wies diese Gesuche mit Verfügung vom 28. Juli 2009 ab und wies die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann aus der Schweiz weg. Nach einem erfolglosen Wiedererwägungsgesuch weigerte die Beschwerdeführerin sich, freiwillig aus der Schweiz auszureisen, weshalb sie im März 2011 ausgeschafft wurde. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ergeben sich weder aus den früheren Besuchsaufenthalten noch aus dem Asylverfahren und der anschliessenden Weigerung, das Land wieder zu verlassen, besondere persönliche Beziehungen im Sinn von Art. 28 lit. b AuG. Die Beziehungen der Beschwerdeführerin beschränken sich vielmehr auf die hier anwesenden Verwandten, was indes praxisgemäss im Rahmen von Art. 28 AuG nicht genügt, weil mit dieser Bestimmung nicht ein Familiennachzug in aufsteigender Linie eingeführt werden sollte (ausführlich hierzu BVGer, 31. August 2017, F-3240/2016, E. 10). Im erstinstanzlichen Verfahren vermochte die Tochter nicht darzutun, inwiefern die Beschwerdeführerin ausserhalb der Verwandtschaft eine persönliche Beziehung zur Schweiz pflege. Erst im Rahmen des Rekursverfahrens wurde behauptet, die Beschwerdeführerin habe während ihrer Anwesenheit in der Schweiz auch ausserhalb der Familie Kontakte gepflegt, und ein Bestätigungsschreiben der Kirche E vom 25. November 2016 eingereicht, wonach die Beschwerdeführerin während ihrer Anwesenheit diese Kirche regelmässig besucht und sich dort engagiert habe. Es kann offenbleiben, ob es sich dabei um ein reines Gefälligkeitsschreiben handelt, weil auch damit keine besonderen persönlichen Beziehungen zur Schweiz dargetan sind. In besagter Kirche verkehren im Wesentlichen Landsleute der Beschwerdeführerin bzw. Personen aus dem gleichen Kulturkreis, weshalb einzig aus einem Engagement dort noch nicht auf besondere Beziehungen zur Schweiz geschlossen werden kann. Andere persönliche Kontakte ausserhalb der Familie vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun. Soweit sie vorbringt, sie kenne "zBsp. die Migros, den COOP etc. sowie die hiesigen ÖV Systeme der VBZ, der ZVV, der SBB, unser Gesundheitssystem, die Landesgegenden, die Landessprachen, etc.", begründet dies noch keine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz. Die Beschwerdeführerin behauptet, rudimentäre Deutschkenntnisse zu haben, belegt dies indes nicht. Jedenfalls dürfte ihr – trotz ihren früheren Aufenthalten – kaum möglich sein, sich in Deutsch zu verständigen; auch dies spricht gegen eine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz. 2.5 Die Beschwerdeführerin vermag sodann weder eigene Einkünfte noch eigenes Vermögen darzutun, weshalb sie vollständig auf die Unterstützung von Dritten angewiesen wäre. Die notwendigen finanziellen Mittel liegen gemäss Art. 25 Abs. 4 VZAE vor, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen Schweizer oder eine Schweizerin zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtigt. Gemäss Art. 10 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (SR 831.30) in Verbindung mit Verordnung 15 vom 15. Oktober 2014 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (SR 831.304) setzen sich die anerkannten Ausgaben für alleinstehende Personen aus einem Betrag von Fr. 19'290.- für den allgemeinen Lebensbedarf, Fr. 13'200.- für die Miete sowie einem Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung zusammen; Letzterer betrüge bei einer Wohnsitznahme in F, dem Wohnort der Tochter der Beschwerdeführerin, für diese Fr. 5'268.- (Art. 2 lit. b der Verordnung des EDI vom 28. Oktober 2016 über die Durchschnittsprämien 2017 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen [SR 831.309.1] in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung des EDI vom 25. November 2015 über die Prämienregionen [SR 832.106]). Insgesamt benötigte die Beschwerdeführerin demnach jährlich Einnahmen im Betrag von Fr. 37'758.-, um den Lebensunterhalt in der Schweiz zu bestreiten. Ihre Tochter stellte am 15. Juni 2016 zwar in Aussicht, die Beschwerdeführerin bei sich wohnen zu lassen; es liegt indes kein rechtlich gesichertes Wohnrecht vor. Damit ist nicht sichergestellt, dass die Beschwerdeführerin bis zu ihrem Lebensende keine Mietkosten wird tragen müssen und ist ein entsprechender Betrag zu berücksichtigen. Die Tochter will sodann für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin aufkommen. Sie und ihr Ehemann erzielten im Jahr 2016 ein Nettoeinkommen von Fr. 118'572.- (ohne einen Wohnungseigenmietwert), mit dem der Unterhalt einer vierköpfigen Familie bestritten wird; das steuerbare Einkommen beträgt Fr. 63'198.-. Damit lebt sie nicht in günstigen Verhältnissen im Sinn von Art. 328 des Zivilgesetzbuchs (SR 210; vgl. hierzu BGE 136 III 1 E. 4 S. 4; BGr, 21. November 2007, 5C.186/2006, E. 2 f., und 21. Juni 2012, 5A_122/2012, E. 2 f.), weshalb sie gegenüber der Beschwerdeführerin nicht zur Verwandtenunterstützung verpflichtet ist. Entsprechend kann sie ihre Zusage, für die Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführerin aufzukommen, jederzeit widerrufen und ist die Finanzierung des Lebensunterhalts der Beschwerdeführerin damit nicht gesichert. Im Übrigen ist aufgrund der derzeitigen finanziellen Situation der Tochter ohnehin zweifelhaft, ob diese überhaupt in der Lage wäre, die Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführerin zu übernehmen. So weisen die Tochter und deren Ehemann in der Steuererklärung Ende 2016 kurzfristig verfügbare Mittel im Betrag von Fr. 20'174.- aus, welchen kurzfristige Schulden im Betrag von Fr. 6'500.- gegenüberstehen. Gemäss einem Vermögensausweis per 5. September 2017 betrug die Liquidität zu diesem Zeitpunkt nur noch Fr. 10'150.-; die Höhe der kurzfristigen Schulden ist unklar. Der Schwiegersohn der Beschwerdeführerin bezahlte sodann Ende 2016 eine Forderung erst, nachdem sie in Betreibung gesetzt worden war. Die Familie der Tochter verfügt damit schon heute kaum über Liquiditätsreserven für unerwartete Ausgaben. Wie die Tochter auch noch für die Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführerin – welche bei einer Pflegebedürftigkeit zudem stark ansteigen würden – aufkommen will, obwohl das bisherige Familieneinkommen gerade knapp den eigenen Bedarf decken konnte, bleibt völlig unklar. Die von der Beschwerdeführerin herangezogenen SKOS-Richtlinien sind hier nicht massgebend, weil nicht zu erwarten ist, dass die Familie der Tochter ihren künftigen Lebensunterhalt längerfristig am sozialrechtlichen Existenzminimum ausrichten wird. Schliesslich führt auch der Umstand, dass die Tochter gemeinsam mit ihrem Ehemann Eigentümerin einer Wohnung ist, zu keinem anderen Ergebnis, weil auf diesen Vermögenswert derzeit nicht zugegriffen werden kann und die für Fr. 525'000.- erworbene Wohnung zudem mit einer Hypothek im Betrag von Fr. 420'000.- belastet ist. Demnach verfügt die Beschwerdeführerin auch nicht über die notwendigen finanziellen Mittel. 2.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 3. 3.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist dieser keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG). 3.2 Die Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichts- und Anwaltskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Kaspar Plüss, VRG-Kommentar, § 16 N. 20). Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten finanziellen Verhältnisse der betreffenden Person zu beurteilen, das heisst unter Berücksichtigung sämtlicher Einkünfte und der Vermögenssituation einerseits und sämtlicher finanzieller Verpflichtungen anderseits. Den Nachweis der Mittellosigkeit hat grundsätzlich die gesuchstellende Person zu erbringen (Plüss, § 16 N. 38). Die rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin hat es unterlassen, ihre aktuellen Einkommensverhältnisse und ihren Lebensbedarf in ihrem Heimatland zu substanziieren und zu belegen; die Mittellosigkeit ist deshalb nicht nachgewiesen. Darüber hinaus erweist sich die Beschwerde nach dem vorgängig Ausgeführten auch als offenkundig aussichtlos. Das Armenrechtsgesuch ist deshalb abzuweisen. 4. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit – entgegen dem Vorstehenden (oben 2.1) – ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht werden wollte, wäre die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu ergreifen (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 4 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 7. Mitteilung an… |