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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2017.00575
Urteil
vom 24. November 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher,
Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
Gemeinde A,
vertreten durch RA
B,
Beschwerdeführerin,
gegen
C,
vertreten durch RA
D,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Parteientschädigung,
hat sich ergeben:
I.
Der Gemeinderat A beschloss am 28. April
2014, das Arbeitsverhältnis mit C per Ende Juli aufzulösen. Mit Beschluss vom
20. Oktober jenes Jahres kündigte er ihr abermals "für den Fall, dass
die Kündigung des Arbeitsverhältnisses […] vom 28. April 2014 im
Rechtsmittelverfahren […] als rückwirkend dahingefallen erachtet oder aufgehoben
werden sollte".
II.
C hatte nämlich inzwischen rekurriert sowie
principaliter die Kassation des gemeinderätlichen Beschlusses vom
28. April 2014 verlangt. Am 10. Dezember 2015 hiess der Bezirksrat E
das Rechtsmittel indes nur teilweise gut und verpflichtete die Gemeinde A, C
den Lohn bis Ende August 2014 sowie eine Entschädigung von einem
Bruttomonatslohn zu bezahlen. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde von C dawider,
die erneut die Aufhebung der Kündigung sowie eventualiter vor allem höhere
Geldleistungen erstrebte, mit Urteil vom 29. Juni 2016 ab (VB.2016.00057).
Die hiergegen beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde zog C im Frühling 2017
zurück.
C hatte am 24. November 2014 auch
gegen den Beschluss vom 20. Oktober gleichen Jahres rekurrieren und
begehren lassen, unter Entschädigungsfolge sei die Kündigung aufzuheben,
eventualiter die Gemeinde A in erster Linie zu Zahlungen an sie zu
verpflichten. In der Rechtsmittelantwort vom 16. März 2015 liess die Gemeinde
unter anderem eine Parteientschädigung fordern. Mit Beschluss vom 4. Juli
2017 – dem Anwalt der Gemeinde sechs Tage später zugestellt – schrieb der
Bezirksrat E das kostenlose Verfahren als gegenstandslos geworden ab und sprach
C zu Lasten der Gemeinde eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
zuzüglich 8 % Mehrwertsteuern zu, wobei er im Wesentlichen erwog:
" Bei
Gegenstandslosigkeit ist massgebend, wer diese verursacht hat und welche Partei
vermutlich obsiegt hätte. Insbesondere bei Versagen dieser Kriterien lässt sich
auch nach Billigkeit vorgehen […].
Wie das Verfahren
in Bezug auf die Kündigung vom 28. April 2014 gezeigt hat, war es am
20. Oktober 2014 nicht mehr möglich, das Arbeitsverhältnis mit der
Rekurrentin zu kündigen. Die Rekursgegnerin versuchte damit mit Beschluss vom
20. Oktober 2014 eventualiter ein Recht auszuüben, welches sie gar nicht
mehr hatte. Die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Rekursverfahrens wurde
folglich von der Rekursgegnerin verursacht, was für die Zusprache einer
Entschädigung zugunsten der Rekurrentin spricht. Da keine Aussicht darauf
bestand, dass die angefochtene Anordnung in einem Rechtsmittelverfahren
bestätigt würde, weist auch das Unterliegerprinzip in diese Richtung. Im
Übrigen sind keine Aspekte ersichtlich, welche mit Blick auf die Billigkeit
eine anderweitige Schlussfolgerung nahelegen würden."
III.
Die Gemeinde A liess hiergegen am 8. September
2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, "unter […]
Entschädigungsfolge (zuzüglich 8% MWST)" zu Lasten von C sei die dieser
zugesprochene Parteientschädigung aufzuheben und sie zu verpflichten, der Gemeinde
A für das jüngere Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
zuzüglich 8 % Mehrwertsteuern zu bezahlen.
Zehn Tage darauf mailte die Vertreterin von
C dem Anwalt der Gemeinde: "Ich teile Ihnen mit, dass meine Mandantin auf
die Prozessentschädigung verzichtet. Ein Anspruch auf Prozessentschädigung
seitens Ihrer Klientin besteht meines Erachtens nicht. Darf ich davon ausgehen,
dass Ihre Klientin unter diesen Umständen ihre Beschwerde zurückzieht?"
Die Antwort fiel abschlägig aus.
Während der Bezirksrat E am 20./21. September
2017 unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses auf
Vernehmlassung verzichtet hatte, liess C in der Beschwerdeantwort vom 13. des
folgenden Monats auf Ablehnung des Rechtsmittels unter Entschädigungsfolge
"zuzüglich Mehrwertsteuer" zu Lasten der Gemeinde A schliessen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Beschwerdeführerin wehrt sich einzig gegen die Entschädigungsregelung
im vorinstanzlichen Beschluss. Kraft des § 38b Abs. 1 lit. c
sowie Abs. 2 f. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG, LS 175.2) entscheidet gerichtsintern der Einzelrichter über
Rechtsmittel, die sich wie hier weder gegen den Regierungsrat wenden noch
prinzipielle Bedeutung oder einen Fr. 20'000.- übersteigenden Streitwert –
vorliegend Fr. 3'000.- (angefochtene Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
zu Lasten plus beantragte von Fr. 1'500.- zu Gunsten der
Beschwerdeführerin) – aufweisen. Zusätzlicher Weiterungen in Anwendung der
§§ 59 ff. VRG bedarf es zuvor nicht (vgl. ABl 2009,
801 ff., 972). Ebenso wenig brauchen die Akten der Rechtsmittelverfahren
zur Kündigung vom 28. April 2014 beigezogen zu werden, wie der
Beschwerdeführerin vorschwebt.
Nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG
prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit als solches von Amts wegen.
Diese ist gemäss §§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1
lit. a sowie 3 Satz 1, 19a und 19b Abs. 1 sowie Abs. 2
lit. c VRG und § 152 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926
(LS 131.1) sowie § 10 Abs. 1 e contrario des Lehrpersonalgesetzes
vom 10. Mai 1999 (LS 412.31) gegeben bei Beschwerden gegen einen
erstinstanzlichen bzw. bezirksrätlichen Rekursentscheid über ([nicht
lehr]personalrechtliche) Anordnungen einer Gemeinde wie schon im Fall der
Kündigung vom 28. April 2014 (siehe Jürg Bosshart/Martin Bertschi in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], § 19b N. 27
sowie 29; VGr, 29. Juni 2016, VB.2016.00057, E. 1.1
Abs. 1). Das gilt auch, wenn allein der Entschädigungspunkt
weitergezogen wird (Kaspar Plüss, VRG-Kommentar, § 17 N. 91; VGr, 13. Januar
2016, VB.2015.00368, E. 2, und 16. August 2017, VB.2016.00483,
E. 1).
Die übrigen Eintretensbedingungen erscheinen ebenso erfüllt.
2.
2.1 Bei
Gegenstandslosigkeit befindet eine Rechtsmittelbehörde mangels
verwaltungsrechtspflegegesetzlicher Regelung nach Ermessen über die Entschädigungsfolge;
dabei berücksichtigt sie, welche Partei vermutlich obsiegt hätte oder wer die
Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht
hat; besonders bei Versagen dieser Kriterien lässt sich aber auch anderswie
nach Billigkeit vorgehen (Plüss, § 17 N. 31; Marco Donatsch, VRG-Kommentar,
§ 63 N. 7; VGr, 7. April 2016, VB.2015.00199, E. 3.1, und
27. September 2017, VB.2016.00800, E. 2.2).
Das Verwaltungsgericht darf hier aufgrund des § 50 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und c VRG die vorinstanzliche
Handhabung dieses Ermessens lediglich auf dessen Missbrauch, Unter- oder
Überschreiten prüfen, nicht jedoch auf blosse Unzweckmässigkeit (Donatsch,
§ 50 N. 25 f.; VGr, 3. April 2014, VB.2013.00775,
E. 5.3, sowie 19. November 2014, VB.2014.00438, E. 6.1 [alles
ebenso zum Folgenden]). Weil der angefochtene Beschluss gegebenes Ermessen
tatsächlich ausübt, überschreitet er es nicht noch unterschreitet er es und
fragt sich ausschliesslich, ob er es missbrauche, das heisst, nicht
pflichtschuldig betätige, sondern ob er qualifiziert fehlerhaft etwa von
sachfremden Kriterien geleitet, überhaupt "unmotiviert", willkürlich
oder unproportional sei.
Die Vorinstanz nennt richtig die im vorvorigen Absatz
erwähnten Kriterien für die Entschädigungsregelung bei zutreffend erkannter
Gegenstandslosigkeit, wendet sie allerdings so falsch an, dass das
Verwaltungsgericht nach dem gerade Gesagten einschreiten muss. Würde nämlich
stimmen, was sie erwägt, hätte sie auf den zweiten Rekurs als von Anfang an
gegenstandslos nicht eintreten sollen, statt jenen mit Fug nicht vor Ende der
Verfahren zur ursprünglichen Kündigung als gegenstandslos geworden
abzuschreiben. Die Beschwerdegegnerin machte ja gegen den Beschluss der
Beschwerdeführerin vom 28. April 2014 eine sogenannte Rache- und
geschlechtsdiskriminierende Kündigung geltend, welche gleichstellungsgesetzlich
das Erzwingen einer Weiterbeschäftigung ermöglicht hätte (VGr, 29. Juni
2016, VB.2016.00057, E. 2). Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses griff,
als die Beschwerdeführerin die Entlassung der Beschwerdegegnerin am 20. Oktober
2014 ein zweites Mal beschloss, unstreitig noch längst nicht, sondern erst mit
Rechtkraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 29. Juni 2016, welches
die Heranziehbarkeit des Gleichstellungsgesetzes verwarf (VB.2016.00057,
E. 3; zum Ganzen oben I f.).
2.2 Die
Argumentation der Vorinstanz läuft deshalb darauf hinaus, mit den
Entschädigungsfolgen bei Gegenstandslosigkeit von vornherein jene zu bestrafen,
die etwas vorgekehrt haben, was sich erst im Nachhinein als überflüssig
erweist. Ebenso wohl vermöchte man dann zu sagen, die Beschwerdegegnerin hätte
die zweite Kündigung nicht anfechten sollen, weil sich die erste hinterher als
gültig erwiesen habe. Beides verkennt elementar den Sinn der aufgezeigten
Grundsätze. Die Beschwerdeführerin konnte am 20. Oktober 2014 durchaus
eine eventuelle Entlassung beschliessen und die Beschwerdegegnerin dies
weiterziehen. Im Licht des Verwaltungsgerichtsurteils vom 29. Juni 2016
(VB.2016.00057, E. 2–7.1) wäre die Beschwerdeführerin durchgedrungen,
falls sie etwa im ersten Rekursverfahren warum auch immer gescheitert wäre. Zu
Unrecht beruft sich die Beschwerdegegnerin insofern auf die
gleichstellungsgesetzliche Schutzfrist gegen Rachekündigung; denn um eine
solche handelte es sich so wenig wie beim Beschluss vom 28. April 2014.
Mithin hätte der Beschwerdegegnerin entgegen der Vorinstanz bereits nach dem
Unterliegerprinzip keine Entschädigung zugesprochen werden dürfen.
Weil also entgegen dem angefochtenen Beschluss die
Beschwerdeführerin mit der eventuellen Kündigung kein ihr bereits nicht mehr
zustehendes Recht ausübte, verursachte sie ebenso wenig die
Gegenstandslosigkeit des Rekursverfahrens. Das taten vielmehr die
Rechtsmittelinstanzen, welche den ersten Entlassungsentscheid vom 28. April
2014 schützten. Und das zweite Rekursverfahren bewirkte die Beschwerdeführerin
mit ihrem Beschluss vom 20. Oktober 2014 nicht eher als die
Beschwerdegegnerin mit dem Anrufen der Vorinstanz. Mit anderen Worten taugt das
Verursacherprinzip hier überhaupt nicht.
Immerhin übereinstimmend mit der Vorinstanz brauchen keine
Billigkeitsüberlegungen angestellt zu werden. Gegenteils reicht und hilft
allein das Unterliegerprinzip, welchem gemäss die Beschwerdegegnerin im
angefochtenen Beschluss hätte leer ausgehen müssen. Nun hat diese auf die ihr
dort zugesprochene Parteientschädigung verzichtet (vgl. oben III Abs. 2),
und zwar entgegen ihrer Behauptung nicht unter der Bedingung, dass die
Beschwerdeführerin das Rechtsmittel zurückziehe. Insofern hat das
Beschwerdeverfahren seinen Gegenstand verloren und ist es abzuschreiben. Darum
kann auch offenbleiben, ob die Beschwerdegegnerin selbst bei Behandlung wie als
Obsiegende angesichts ihres eigenen Vorbringens, es habe sich "mit dem
Rekursverfahren […] kein besonderer Aufwand verbunden, vielmehr wurden die
bisherigen Rechtsschriften übernommen", Anrecht auf eine Entschädigung
gehabt hätte.
2.3 Wie schon
im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. Juni 2016 zur Kündigung vom
28. April 2014 (VB.2016.00057, E. 7.3) ist der Beschwerdeführerin als
Gemeinwesen mangels (Erforderlichkeit) besonderen Aufwands bzw.
ausserordentlicher Bemühungen auch bei Behandlung als im zweiten
Rekursverfahren Obsiegende keine Parteientschädigung zuzusprechen (siehe Plüss,
§ 17 N. 32 und 50 ff.; VGr, 18. August 2017, VB.2017.00073,
E. 8, und 31. August 2017, VB.2017.00236, E. 6; anderer Meinung
die Beschwerdeführerin). Insofern gilt es die Beschwerde abzuweisen.
3.
§ 65 Abs. 3 Satz 1 VRG erklärt
personalrechtliche Beschwerden wie hier für kostenfrei, wenn der Streitwert
Fr. 30'000.- nicht überschreitet; die Gerichtskosten sind deshalb auf die
Gerichtskasse zu nehmen.
Wäre zum einen das durch die Beschwerdeführerin angestrengte
Verfahren betreffend die der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Beschluss
zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 1'500.- nicht durch den Verzicht
jener gegenstandslos geworden, hätte das Rechtsmittel insofern gutgeheissen
werden müssen. Zum andern ist dieses bezüglich einer Parteientschädigung von
Fr. 1'500.- zu Gunsten der Beschwerdeführerin abzuweisen. Schon, weil demnach
keine Seite im Sinn des § 17 Abs. 2 Ingress VRG als überwiegend
obsiegend erscheint, gilt es keine Parteientschädigungen zuzusprechen (siehe
Plüss, § 17 N. 21; VGr, 9. April 2015, VB.2014.00682, E. 7
– 26. August 2015, VB.2015.00325 E. 9.1 – 13. Juli 2016,
VB.2016.00152, E. 8.2).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung in Ziff. 5 des nachstehenden Urteilsdispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Weil der Streitwert auf dem Hintergrund eines
öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisses hier – indem es nur um
Parteientschädigungen geht – Fr. 15'000.- unterschreitet, dürfte als Weiterzugsmöglichkeit
die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nicht
zu Gebot stehen, sondern lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG (vgl. oben 1 Abs. 1; Art. 83 lit. g
und Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG; aber auch Plüss, § 17
N. 91; VGr, 3. November 2016, VB.2016.00344, E. 4 Abs. 2).
Die ordentliche Beschwerde bliebe immerhin zumindest zulässig, wenn sich eine
Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung erhöbe (Art. 85 Abs. 2 BGG).
Das Ergreifen beider Rechtsmittel müsste in der gleichen Rechtsschrift geschehen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird, soweit nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben,
abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 4 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen
30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern.
6. Mitteilung an…