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Geschäftsnummer: VB.2017.00575  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.11.2017
Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Personalrecht
Betreff:

Parteientschädigung


[Die Beschwerdeführerin löste das Anstellungsverhältnis mit der Beschwerdegegnerin ordentlich auf, wogegen diese rekurrierte und Nichtigkeit der Ausgangsverfügung geltend machte. In der Folge kündigte die Beschwerdeführerin vorsorglich ein zweites Mal, wogegen ebenfalls rekurriert wurde. Die Rechtsmittelinstanzen schützten die erste Kündigung, weshalb die Vorinstanz das Rekursverfahren als gegenstandslos geworden abschrieb und die Beschwerdeführerin verpflichtete, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen.]

Die Beschwerdegegnerin wäre im zweiten Rekursverfahren unterlegen, wäre es nicht gegenstandslos geworden, weshalb ihr keine Parteientschädigung hätte zugesprochen werden dürfen; weil die Beschwerdegegnerin auf die Parteientschädigung verzichtet hat, ist das Verfahren diesbezüglich indes gegenstandslos geworden. Der beschwerdeführenden Gemeinde ist ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (E. 2).

Abweisung der Beschwerde, soweit das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
 
Stichworte:
GEGENSTANDSLOSIGKEIT
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
UNTERLIEGERPRINZIP
Rechtsnormen:
§ 17 Abs. 2 lit. a VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2017.00575

 

 

 

Urteil

 

 

 

vom 24. November 2017

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.

 

 

 

In Sachen

 

 

Gemeinde A,

vertreten durch RA B, 

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

C,

vertreten durch RA D,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Parteientschädigung,

hat sich ergeben:

I.  

Der Gemeinderat A beschloss am 28. April 2014, das Arbeitsverhältnis mit C per Ende Juli aufzulösen. Mit Beschluss vom 20. Oktober jenes Jahres kündigte er ihr abermals "für den Fall, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses […] vom 28. April 2014 im Rechtsmittelverfahren […] als rückwirkend dahingefallen erachtet oder aufgehoben werden sollte".

II.  

C hatte nämlich inzwischen rekurriert sowie principaliter die Kassation des gemeinderätlichen Beschlusses vom 28. April 2014 verlangt. Am 10. Dezember 2015 hiess der Bezirksrat E das Rechtsmittel indes nur teilweise gut und verpflichtete die Gemeinde A, C den Lohn bis Ende August 2014 sowie eine Entschädigung von einem Bruttomonatslohn zu bezahlen. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde von C dawider, die erneut die Aufhebung der Kündigung sowie eventualiter vor allem höhere Geldleistungen erstrebte, mit Urteil vom 29. Juni 2016 ab (VB.2016.00057). Die hiergegen beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde zog C im Frühling 2017 zurück.

C hatte am 24. November 2014 auch gegen den Beschluss vom 20. Oktober gleichen Jahres rekurrieren und begehren lassen, unter Entschädigungsfolge sei die Kündigung aufzuheben, eventualiter die Gemeinde A in erster Linie zu Zahlungen an sie zu verpflichten. In der Rechtsmittelantwort vom 16. März 2015 liess die Gemeinde unter anderem eine Parteientschädigung fordern. Mit Beschluss vom 4. Juli 2017 – dem Anwalt der Gemeinde sechs Tage später zugestellt – schrieb der Bezirksrat E das kostenlose Verfahren als gegenstandslos geworden ab und sprach C zu Lasten der Gemeinde eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuern zu, wobei er im Wesentlichen erwog:

" Bei Gegenstandslosigkeit ist massgebend, wer diese verursacht hat und welche Partei vermutlich obsiegt hätte. Insbesondere bei Versagen dieser Kriterien lässt sich auch nach Billigkeit vorgehen […].

Wie das Verfahren in Bezug auf die Kündigung vom 28. April 2014 gezeigt hat, war es am 20. Oktober 2014 nicht mehr möglich, das Arbeitsverhältnis mit der Rekurrentin zu kündigen. Die Rekursgegnerin versuchte damit mit Beschluss vom 20. Oktober 2014 eventualiter ein Recht auszuüben, welches sie gar nicht mehr hatte. Die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Rekursverfahrens wurde folglich von der Rekursgegnerin verursacht, was für die Zusprache einer Entschädigung zugunsten der Rekurrentin spricht. Da keine Aussicht darauf bestand, dass die angefochtene Anordnung in einem Rechtsmittelverfahren bestätigt würde, weist auch das Unterliegerprinzip in diese Richtung. Im Übrigen sind keine Aspekte ersichtlich, welche mit Blick auf die Billigkeit eine anderweitige Schlussfolgerung nahelegen würden."

III.  

Die Gemeinde A liess hiergegen am 8. September 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, "unter […] Entschädigungsfolge (zuzüglich 8% MWST)" zu Lasten von C sei die dieser zugesprochene Parteientschädigung aufzuheben und sie zu verpflichten, der Gemeinde A für das jüngere Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuern zu bezahlen.

Zehn Tage darauf mailte die Vertreterin von C dem Anwalt der Gemeinde: "Ich teile Ihnen mit, dass meine Mandantin auf die Prozessentschädigung verzichtet. Ein Anspruch auf Prozessentschädigung seitens Ihrer Klientin besteht meines Erachtens nicht. Darf ich davon ausgehen, dass Ihre Klientin unter diesen Umständen ihre Beschwerde zurückzieht?" Die Antwort fiel abschlägig aus.

Während der Bezirksrat E am 20./21. September 2017 unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses auf Vernehmlassung verzichtet hatte, liess C in der Beschwerdeantwort vom 13. des folgenden Monats auf Ablehnung des Rechtsmittels unter Entschädigungsfolge "zuzüglich Mehrwertsteuer" zu Lasten der Gemeinde A schliessen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Die Beschwerdeführerin wehrt sich einzig gegen die Entschädigungsregelung im vorinstanzlichen Beschluss. Kraft des § 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 f. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) entscheidet gerichtsintern der Einzelrichter über Rechtsmittel, die sich wie hier weder gegen den Regierungsrat wenden noch prinzipielle Bedeutung oder einen Fr. 20'000.- übersteigenden Streitwert – vorliegend Fr. 3'000.- (angefochtene Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu Lasten plus beantragte von Fr. 1'500.- zu Gunsten der Beschwerdeführerin) – aufweisen. Zusätzlicher Weiterungen in Anwendung der §§ 59 ff. VRG bedarf es zuvor nicht (vgl. ABl 2009, 801 ff., 972). Ebenso wenig brauchen die Akten der Rechtsmittelverfahren zur Kündigung vom 28. April 2014 beigezogen zu werden, wie der Beschwerdeführerin vorschwebt.

Nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit als solches von Amts wegen. Diese ist gemäss §§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a sowie 3 Satz 1, 19a und 19b Abs. 1 sowie Abs. 2 lit. c VRG und § 152 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (LS 131.1) sowie § 10 Abs. 1 e contrario des Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999 (LS 412.31) gegeben bei Beschwerden gegen einen erstinstanzlichen bzw. bezirksrätlichen Rekursentscheid über ([nicht lehr]personalrechtliche) Anordnungen einer Gemeinde wie schon im Fall der Kündigung vom 28. April 2014 (siehe Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], § 19b N. 27 sowie 29; VGr, 29. Juni 2016, VB.2016.00057, E. 1.1 Abs. 1). Das gilt auch, wenn allein der Entschädigungspunkt weitergezogen wird (Kaspar Plüss, VRG-Kommentar, § 17 N. 91; VGr, 13. Januar 2016, VB.2015.00368, E. 2, und 16. August 2017, VB.2016.00483, E. 1).

Die übrigen Eintretensbedingungen erscheinen ebenso erfüllt.

2.  

2.1 Bei Gegenstandslosigkeit befindet eine Rechtsmittelbehörde mangels verwaltungsrechtspflegegesetzlicher Regelung nach Ermessen über die Entschädigungsfolge; dabei berücksichtigt sie, welche Partei vermutlich obsiegt hätte oder wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat; besonders bei Versagen dieser Kriterien lässt sich aber auch anderswie nach Billigkeit vorgehen (Plüss, § 17 N. 31; Marco Donatsch, VRG-Kommentar, § 63 N. 7; VGr, 7. April 2016, VB.2015.00199, E. 3.1, und 27. September 2017, VB.2016.00800, E. 2.2).

Das Verwaltungsgericht darf hier aufgrund des § 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und c VRG die vorinstanzliche Handhabung dieses Ermessens lediglich auf dessen Missbrauch, Unter- oder Überschreiten prüfen, nicht jedoch auf blosse Unzweckmässigkeit (Donatsch, § 50 N. 25 f.; VGr, 3. April 2014, VB.2013.00775, E. 5.3, sowie 19. November 2014, VB.2014.00438, E. 6.1 [alles ebenso zum Folgenden]). Weil der angefochtene Beschluss gegebenes Ermessen tatsächlich ausübt, überschreitet er es nicht noch unterschreitet er es und fragt sich ausschliesslich, ob er es missbrauche, das heisst, nicht pflichtschuldig betätige, sondern ob er qualifiziert fehlerhaft etwa von sachfremden Kriterien geleitet, überhaupt "unmotiviert", willkürlich oder unproportional sei.

Die Vorinstanz nennt richtig die im vorvorigen Absatz erwähnten Kriterien für die Entschädigungsregelung bei zutreffend erkannter Gegenstandslosigkeit, wendet sie allerdings so falsch an, dass das Verwaltungsgericht nach dem gerade Gesagten einschreiten muss. Würde nämlich stimmen, was sie erwägt, hätte sie auf den zweiten Rekurs als von Anfang an gegenstandslos nicht eintreten sollen, statt jenen mit Fug nicht vor Ende der Verfahren zur ursprünglichen Kündigung als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Die Beschwerdegegnerin machte ja gegen den Beschluss der Beschwerdeführerin vom 28. April 2014 eine sogenannte Rache- und geschlechtsdiskriminierende Kündigung geltend, welche gleichstellungsgesetzlich das Erzwingen einer Weiterbeschäftigung ermöglicht hätte (VGr, 29. Juni 2016, VB.2016.00057, E. 2). Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses griff, als die Beschwerdeführerin die Entlassung der Beschwerdegegnerin am 20. Oktober 2014 ein zweites Mal beschloss, unstreitig noch längst nicht, sondern erst mit Rechtkraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 29. Juni 2016, welches die Heranziehbarkeit des Gleichstellungsgesetzes verwarf (VB.2016.00057, E. 3; zum Ganzen oben I f.).

2.2 Die Argumentation der Vorinstanz läuft deshalb darauf hinaus, mit den Entschädigungsfolgen bei Gegenstandslosigkeit von vornherein jene zu bestrafen, die etwas vorgekehrt haben, was sich erst im Nachhinein als überflüssig erweist. Ebenso wohl vermöchte man dann zu sagen, die Beschwerdegegnerin hätte die zweite Kündigung nicht anfechten sollen, weil sich die erste hinterher als gültig erwiesen habe. Beides verkennt elementar den Sinn der aufgezeigten Grundsätze. Die Beschwerdeführerin konnte am 20. Oktober 2014 durchaus eine eventuelle Entlassung beschliessen und die Beschwerdegegnerin dies weiterziehen. Im Licht des Verwaltungsgerichtsurteils vom 29. Juni 2016 (VB.2016.00057, E. 2–7.1) wäre die Beschwerdeführerin durchgedrungen, falls sie etwa im ersten Rekursverfahren warum auch immer gescheitert wäre. Zu Unrecht beruft sich die Beschwerdegegnerin insofern auf die gleichstellungsgesetzliche Schutzfrist gegen Rachekündigung; denn um eine solche handelte es sich so wenig wie beim Beschluss vom 28. April 2014. Mithin hätte der Beschwerdegegnerin entgegen der Vorin­stanz bereits nach dem Unterliegerprinzip keine Entschädigung zugesprochen werden dürfen.

Weil also entgegen dem angefochtenen Beschluss die Beschwerdeführerin mit der eventuellen Kündigung kein ihr bereits nicht mehr zustehendes Recht ausübte, verursachte sie ebenso wenig die Gegenstandslosigkeit des Rekursverfahrens. Das taten vielmehr die Rechtsmittelinstanzen, welche den ersten Entlassungsentscheid vom 28. April 2014 schützten. Und das zweite Rekursverfahren bewirkte die Beschwerdeführerin mit ihrem Beschluss vom 20. Oktober 2014 nicht eher als die Beschwerdegegnerin mit dem Anrufen der Vorinstanz. Mit anderen Worten taugt das Verursacherprinzip hier überhaupt nicht.

Immerhin übereinstimmend mit der Vorinstanz brauchen keine Billigkeitsüberlegungen angestellt zu werden. Gegenteils reicht und hilft allein das Unterliegerprinzip, welchem gemäss die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Beschluss hätte leer ausgehen müssen. Nun hat diese auf die ihr dort zugesprochene Parteientschädigung verzichtet (vgl. oben III Abs. 2), und zwar entgegen ihrer Behauptung nicht unter der Bedingung, dass die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel zurückziehe. Insofern hat das Beschwerdeverfahren seinen Gegenstand verloren und ist es abzuschreiben. Darum kann auch offenbleiben, ob die Beschwerdegegnerin selbst bei Behandlung wie als Obsiegende angesichts ihres eigenen Vorbringens, es habe sich "mit dem Rekursverfahren […] kein besonderer Aufwand verbunden, vielmehr wurden die bisherigen Rechtsschriften übernommen", Anrecht auf eine Entschädigung gehabt hätte.

2.3 Wie schon im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. Juni 2016 zur Kündigung vom 28. April 2014 (VB.2016.00057, E. 7.3) ist der Beschwerdeführerin als Gemeinwesen mangels (Erforderlichkeit) besonderen Aufwands bzw. ausserordentlicher Bemühungen auch bei Behandlung als im zweiten Rekursverfahren Obsiegende keine Parteientschädigung zuzusprechen (siehe Plüss, § 17 N. 32 und 50 ff.; VGr, 18. August 2017, VB.2017.00073, E. 8, und 31. August 2017, VB.2017.00236, E. 6; anderer Meinung die Beschwerdeführerin). Insofern gilt es die Beschwerde abzuweisen.

3.  

§ 65 Abs. 3 Satz 1 VRG erklärt personalrechtliche Beschwerden wie hier für kostenfrei, wenn der Streitwert Fr. 30'000.- nicht überschreitet; die Gerichtskosten sind deshalb auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Wäre zum einen das durch die Beschwerdeführerin angestrengte Verfahren betreffend die der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Beschluss zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 1'500.- nicht durch den Verzicht jener gegenstandslos geworden, hätte das Rechtsmittel insofern gutgeheissen werden müssen. Zum andern ist dieses bezüglich einer Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu Gunsten der Beschwerdeführerin abzuweisen. Schon, weil demnach keine Seite im Sinn des § 17 Abs. 2 Ingress VRG als überwiegend obsiegend erscheint, gilt es keine Parteientschädigungen zuzusprechen (siehe Plüss, § 17 N. 21; VGr, 9. April 2015, VB.2014.00682, E. 7 – 26. August 2015, VB.2015.00325 E. 9.1 – 13. Juli 2016, VB.2016.00152, E. 8.2).

4.  

Zur Rechtsmittelbelehrung in Ziff. 5 des nachstehenden Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Weil der Streitwert auf dem Hintergrund eines öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisses hier – indem es nur um Parteientschädigungen geht – Fr. 15'000.- unterschreitet, dürfte als Weiterzugsmöglichkeit die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nicht zu Gebot stehen, sondern lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG (vgl. oben 1 Abs. 1; Art. 83 lit. g und Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG; aber auch Plüss, § 17 N. 91; VGr, 3. November 2016, VB.2016.00344, E. 4 Abs. 2). Die ordentliche Beschwerde bliebe immerhin zumindest zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung erhöbe (Art. 85 Abs. 2 BGG). Das Ergreifen beider Rechtsmittel müsste in der gleichen Rechtsschrift geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird, soweit nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben, abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    600.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 4 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.

6.    Mitteilung an…