{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "23.08.2018", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00579_23-08-2018.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218477&W10_KEY=4467067&nTrefferzeile=6&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "52b8ad128cd316f12e30d561daeda8f5"}, "Num": [" VB.2017.00579"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18..2.23.0  VB.2017.00579"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18..2.23.0  VB.2017.00579"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18..2.23.0  VB.2017.00579"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bewilligung nach \u00a7 15 HuV | Bewilligung nach \u00a7 15 HuV. [Das Veterin\u00e4ramt erteilte dem Beschwerdef\u00fchrer die Bewilligung zur Durchf\u00fchrung der Welpenf\u00f6rderung nur unter der Auflage, mindestens drei weitere praktische Kursstunden zu absolvieren.] Rechtsgrundlagen (E. 2). Beim \"Reglement zur praktischen Hundeausbildung\" der Gesundheitsdirektion handelt es sich um eine Verwaltungsverordnung; eine solche darf keine \u00fcber Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschr\u00e4nkungen eines materiellen Rechtsanspruchs enthalten (E. 3). Die Unterschiede in der praktischen Ausbildung zwischen dem Spielgruppenleiterkurs und dem vom Beschwerdef\u00fchrer absolvierten Basiskurs der Firma X sind marginal und rechtfertigen keine unterschiedliche Beurteilung der jeweiligen Absolventen (E. 5.2). Die Vorinstanzen haben bei der Pr\u00fcfung, ob der Beschwerdef\u00fchrer die Voraussetzungen f\u00fcr die Bewilligung zur Durchf\u00fchrung der Welpenf\u00f6rderung erf\u00fcllt, ausschliesslich auf \u00a7 3 des Reglements abgestellt und die Bewilligung nur deshalb nicht erteilt, weil dem Beschwerdef\u00fchrer drei praktische Kursstunden in drei Bereichen fehlen. Sie haben demnach \u00a7 15 Abs. 2 HuV, wonach eine Person zur Durchf\u00fchrung der Welpenf\u00f6rderung zus\u00e4tzlich vertiefte Kenntnisse \u00fcber die Durchf\u00fchrung praktischer \u00dcbungslektionen nachweisen muss, allein auf die gem\u00e4ss Reglement notwendigen 25 praktischen Kursstunden reduziert. Zu Unrecht pr\u00fcften sie demgegen\u00fcber nicht, ob der Beschwerdef\u00fchrer \u00fcber anderweitig erbrachte vertiefte Kenntnisse im Sinn von \u00a7 15 Abs. 2 HuV verf\u00fcge, und massen damit dem Reglement eine \u00fcber \u00a7 15 Abs. 2 HuV hinausgehende Einschr\u00e4nkung eines materiellen Rechtsanspruchs zu. Der Beschwerdef\u00fchrer vermag jedoch mindestens gen\u00fcgende, wenn nicht sogar fundierte Kenntnisse in den drei Bereichen der Auflage auszuweisen (E. 5.3). Angesichts des Leistungsausweises des Beschwerdef\u00fchrers im Bereich von Hundeerziehung und -f\u00fchrung ist die Auflage, welche ihm eine zeitaufwendige Fortbildung aufzwingen w\u00fcrde, unzumutbar (E. 5.4). Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:49:15", "Checksum": "9c50e3bc4130e37c4de4c468a95390b4"}